EU Fluggastrechte / Annullierung

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
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Vielleicht schaut man sich noch einmal an, wieso BGH Xa ZR 15/10 - vermeintlich! - das "Endziel" einbezogen hat:

Es ging dort um TXL-AMS-AUA (Aruba), TXL-AMS wurde annulliert und die Passagiere auf den nächsten Tag umgebucht. Die Passagiere kamen deshalb einen Tag später in AUA an und wollten nun 600 €. KL und das Berufungsgericht meinten, es gebe nur 250 € für das Segment nach AMS. Dem hat der BGH eine Absage erteilt und - ganz gemäß dem Wortlaut von Art. 7 I - den letzten Zielort, der verspätet erreicht wurde, zum Maßstab für die Entfernung gemacht. Dieser letzte Zielort mit Verspätung war AUA. Dass AUA zufällig auch das Endziel der Reise war, bedeutet nicht, dass das Endziel maßgeblich wäre. Vielmehr unterscheidet der BGH ausdrücklich zwischen dem Endziel und dem letzten Zielort mit Verspätung (Rn. 35).

Bei längeren Aufenthalten wird man deshalb eher begründen müssen, warum eine etwaige Verspätung am Endziel maßgeblich sein soll ("direkter Anschlussflug"?), als dass man sich Gedanken um die Entschädigung für die Verspätung am Zwischenstop machen muss.
 
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Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Gebucht:
Ticket 1: EW DUS-CDG BizClass
Ticket 2: CDG - FRA - EZE usw First
über 4 Stunden zwischen beiden Flügen in Paris.


Was passiert ist:
Koffer eingecheckt 25 Minuten vor Boarding, direkt rüber zur Security, rote Lampe: Flight cancelled.

WTF? In dem Moment kommt die SMS flug annuliert, Umbuchung via Lufthansa München gleiche Abflugzeit, Ankunft 2 Stunden später.
Koffer? Ja, den müssten sie wieder vom Gepäckband holen, über Lost and Found rein und holen. Lost and Found geklingelt und geklingelt, nix. Mittlerweile 30 Minuten vor Abflug der LH hoch zum Check In, die ziehen mir die Bordkarten. Eco. Koffer: können wir nix machen, das müssten sie in Paris klären mit dem Bagage Handler von EW.

Inzwischen hat bei 40 Minuten connection time der dus - muc flug schon +30 am Gate.
Ich kann bestimmt noch den CDG - FRA umbuchen mittels 450€ wenns zu knapp wird, aber wie schauts jetzt aus?

Cancellation. Downgrade. Wahl zwischen Koffer erstmal stehen lassen und Flug verpassen. U.U Umbuchung des Anschlusses. Was darf ich bei diesem Jackpot-Erlebnis bei EW einreichen?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
770
Unter TABUM und in BNJ
Gebucht:
Ticket 1: EW DUS-CDG BizClass
Ticket 2: CDG - FRA - EZE usw First
über 4 Stunden zwischen beiden Flügen in Paris.


Was passiert ist:
Koffer eingecheckt 25 Minuten vor Boarding, direkt rüber zur Security, rote Lampe: Flight cancelled.

WTF? In dem Moment kommt die SMS flug annuliert, Umbuchung via Lufthansa München gleiche Abflugzeit, Ankunft 2 Stunden später.
Koffer? Ja, den müssten sie wieder vom Gepäckband holen, über Lost and Found rein und holen. Lost and Found geklingelt und geklingelt, nix. Mittlerweile 30 Minuten vor Abflug der LH hoch zum Check In, die ziehen mir die Bordkarten. Eco. Koffer: können wir nix machen, das müssten sie in Paris klären mit dem Bagage Handler von EW.

Inzwischen hat bei 40 Minuten connection time der dus - muc flug schon +30 am Gate.
Ich kann bestimmt noch den CDG - FRA umbuchen mittels 450€ wenns zu knapp wird, aber wie schauts jetzt aus?

Cancellation. Downgrade. Wahl zwischen Koffer erstmal stehen lassen und Flug verpassen. U.U Umbuchung des Anschlusses. Was darf ich bei diesem Jackpot-Erlebnis bei EW einreichen?

Sind zwei verschiedene Themen.

EW - Annulierung und Downgrade sind gemäß EU-VO geregelt.

EW kann aber grundsätzlich nichts dafür, wenn Du einen Termin verpasst, weil sie zu spät sind oder der Flug gecancelled wird. Das ist grundsätzlich erst mal allgemeines Lebensrisiko. Wenn Du einen Vermögensschaden aufgrund eines verspäteten oder gestrichenen Fluges hattest, dann steht Dir frei, das einzuklagen - automatisch wird da erst mal nichts kommen. Und die Erfolgsaussichten einer Klage kann ich nicht beurteilen - bei nur 4h Puffer auf 2 Tickets wäre ich da aber skeptisch.

Dass Du Dich jetzt erst mal ärgerst, kann ich nachvollziehen. Aber einen Positionierungsflug mit so wenig Reserve zu buchen bedeutet halt auch, daß Du ein hohes Risiko gehst. Rein freiwillig und dafür kann ein anderer meist nichts...
 

gkl

Erfahrenes Mitglied
24.11.2013
1.296
29
ZRH / SIN
Wie wäre es damit? https://www.flightright.es/

Naheliegenderweise gibt es die diversen Fluggastrechtedienstleister in allen möglichen nationalen Ablegern.

danke für den Tipp - der hat mich dann animiert, das Thema doch noch bei Flightright - allerdings mangels Spanisch-Kenntnissen nicht über die spanische, sondern deutsche Websteite - einzureichen. Siehe da, LX hat heute gezahlt. Scheinbar war der Technical jetzt doch keine höhere Gewalt mehr. Umso enttäuschter bin ich von LX, dass sie zuerst mal versuchen mit einer Ausrede durchzukommen.

P.S. die HB-JVS ist seit dem 31.August nicht mehr in der Luft gewesen. Das ist schon sehr komisch, dass die Reparatur so lange dauert. Selbst die in Iqaluit gestrandete B777 von LX war nicht so lange AOG.
 
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SteffenFR

Neues Mitglied
12.09.2019
2
0
Hallo ich habe folgendes Problem:

Flugbuchung Dresden-München-Basel am 08.09.2019
1 h vor Abflug in Dresden wurde der Anschlussflug in München ersatzlos gestrichen (Grund unbekannt). Umbuchung auf die spätere Maschine in München nicht mehr möglich, da diese ausgebucht.
Umbuchung der Lufthansa via Frankfurt ohne Garantie des Weiterfluges nach Basel, da die Maschine in Frankfurt ebenfalls schon voll ist und man mich nur auf die Warteliste setzen kann. Mein Alternativvorschlag eines Mietwagens ab Frankfurt wurde lächelnd abgewiesen.
Ich sollte aber gleichzeitig schauen, ob ich am Abend noch einen Platz in der Maschine von Easyjet direkt von Dresden nach Basel bekomme. Buchen muss ich aber selbst, da das LH nicht machen kann? Warum auch immer. Wenn ich noch einen Platz in der Maschine bekomme, soll ich diesen nehmen und den LH Flug nicht anfassen.
Buchung hat dann geklappt, natürlich sind mir hierfür jetzt Ticketkosten entstanden. LH informiert, dass ich den umgebuchten Flug via Frankfurt nicht nutzen werde, da Direktflug via Easyjet bekommen. Sie sollten bitte die Erstattung einleiten.
Heute kam nun diese Benachrichtigung der LH:

"Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

oben genanntes Ticket wurde uns zur Erstattung eingereicht. Nach Überprüfung der Tarifbedingungen ergab sich für dieses Ticket kein Erstattungswert.

Grundsätzlich sind Steuern und Gebühren von ungenutzten Tickets (auch Teilstrecken) immer erstattbar. Eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der bereits genutzten Coupons (Teilstrecken) für das oben genannte Ticket hat jedoch ergeben, dass der tarifarische Wert des genutzten Teils des Tickets höher ist als der Betrag der Steuern und Gebühren für die ungenutzten Coupons (Teilstrecken) der Reise. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir den niedrigeren Erstattungswert der Steuern und Gebühren mit der höheren Tarifdifferenz verrechnet und verzichten zu Ihren Gunsten auf eine Nachbelastung."

Ganz ehrlich finde ich das eine Frechheit, erst kurzfristig einen Flug ersatzlos streichen, dann nur Umbuchung auf Warteliste und nun nicht einmal Ersattung des ursprünglichen Flugpreises für die Strecke DRS-MUC-BSL

Geplant war übrigens die Ankunft in Basel urspürnglich um 19:45 Uhr, gelandet bin ich dann um 22.35 Uhr mit Easyjet.
Der angebotene Ersatzflug der Lufthansa wäre ebenfalls erst um 22:00 Uhr in Basel gelandet.

So, da ich das ganze von der LH schon bissl dreist finde und die Antwort von denen der Aussagen am Schalter mehr als widerspricht, hier nun meine Frage, welche Rechte ich habe bzw. was kann ich geltend machen.

1. Ticketkosten der Easyjet für selbst organiserten Ersatzflug geltend machen?
2. Entschädigung für die Annulierung des Fluges MUC-BSL weil die Ankunft mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant war.

Es würde mich sehr freuen, wenn ihr mir hierbei helfen könnt.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.608
1.667
Hallo erstmal,

Du hast alle Rechte, die dir EU/VO gibt. Je nach Flugpreis des Easyjetfluges, kannst du dich glücklich schätzen, dass LH ihr Ticket nicht erstattet. Du hast nämlichlich die Wahl zwischen Erstattung des betreffenden Flugscheines (nicht genutze Segment) und der anderweitigen Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Die 250 Euro Kompensation hängen halt von den Gründen für die Annullierung ab. Kann LH hier keine aussergewöhlichen Umstände geltend machen, stehen diese dir zusätzlich zu.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.389
zu Frage 1:

Hier muss man zunächst klären was genau mit "Sie sollten bitte die Erstattung einleiten." gemeint ist.
Nach Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung hat der Reisende das Wahlrecht entweder den vollständigen Ticketspreis oder die Kosten einer selbst organisierten Ersatzbeförderung zu erhalten.

Wird jedoch die Erstattung des Ticketpreises angefragt, so verliert man logischerer Weise den Anspruch auf die Kostenerstattung der Ersatzbeförderung.

Dass hier LH das Ticket einfach storniert haben will macht natürlich keinen Sinn, das könnte aber fehlerhafter oder unrichtiger Kommunikation geschuldet sein, hier müsste man nochmal den genauen Ablauf des Sachverhalts ermitteln.

Grundsätzlich relevant ist jedoch wie hoch waren die Kosten für das LH Ticket und wie hoch die für das Easyjet Ticket?
Und welche Erklärungen hat man genau gegenüber LH abgegeben?

Frage 2:
Ist davon unabhängig zu beantworten, aber auch dieser Sachverhalt birgt einiges an Komplexizität, zum einen weil eigentlich nur der Folgeflug ab MUC annulliert wurde aber es eigentlich Möglich gewesen wäre den Flug nach MUC an zu treten und das in Verbindung mit einem Angebot zur Ersatzbeförderung mit neuer Route deren Durchführung wegen der Warteliste aber auch nicht garantiert werden kann.
Dann stellt sich noch die Frage warum der Flug MUC-BSL annulliert wurde und ob hierfür außergewöhnliche Umstände verantwortlich gewesen sein könnten.

Hier könnte es hilfreich sein, denn Anspruch auf die Ausgleichszahlung zunächst bei LH an zu melden und deren Reaktion ab zu warten, es ist deutlich einfacher im Fall der Ablehnung die Argumentation von LH an zu greifen als selbst den Sachverhalt mit allen Eventualitäten dar zu stellen.
 

SteffenFR

Neues Mitglied
12.09.2019
2
0
Es musste leider ja alles schnell gehen am Sonntag.

Wie gesagt. Am DropOff vorsichtshalber Umbuchung auf Flug via Frankfurt, jedoch nur Warteliste in Frankfurt.
Dann Flug via Easyjet selbst gebucht.
Lufthansa Service angerufen und mitgeteilt, ich werde die eingebuchte (noch nicht eingecheckte) Ersatzroute nicht fliegen, da Alternativflug gefunden und fehlende Garantie des Weiterfluges ab Frankfurt und gefragt wie es wegen der Erstattung aussieht. Mitarbeiter am Kundenservice konnte es nicht direkt beantworten und hat dann nur meine Kontaktdaten ins System eingegeben und gesagt, die Erstattung der Flugkosten wird angestoßen, man meldet sich.

Flugkosten Dresden-Basel via Muc waren laut Monitor 117 €
Easyjetflug kam jetzt 130 € inkl. Buchungsgebühr für KK

Bzgl. des ausgefallenen Fluges in MUC habe ich geschaut. In dem Zeitraum rings um diesen Flug sind die anderen Flüge planmäßig gestartet. Also wegen Wetter kann es schon einmal nicht gewesen sein
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
1. Ticketkosten der Easyjet für selbst organiserten Ersatzflug geltend machen?
2. Entschädigung für die Annulierung des Fluges MUC-BSL weil die Ankunft mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant war.

Es würde mich sehr freuen, wenn ihr mir hierbei helfen könnt.

Vorschlag (analog alinakl):
LH unter Fristsetzung zur Zahlung (i) des Easyjet Flugs (wenn teurer als der Originalflug, sonst dessen Erstattung fordern) sowie (ii) der Ausgleichsleistung iHv EUR 250,00 auffordern.

Die ganzen Ideen, Theorien und dogmatischen Überlegungen des "ob" und "wie" erledigen sich, wenn die Airline zahlt. Wenn nicht, dann kann man sich all diese Gedanken immer noch machen.

Eines dann aber doch: Ich fände es etwas weniger wichtig als der Kollege, wie die Kommunikation verlaufen ist oder wer wem welche Erklärungen abgegeben hat. Es liegt ja nahe und steht auch hier zu vermuten, dass LH - so wie praktisch alle Wettbewerber in vergleichbaren Situationen auch - seine Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat. Wenn dem so ist, kann auch das Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 VO des von der Annullierung Betroffenen nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden, denn: Der Pax muss schon wissen (können), was er eigentlich wählt.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.424
9.457
BRU
Ganz ehrlich finde ich das eine Frechheit, erst kurzfristig einen Flug ersatzlos streichen, dann nur Umbuchung auf Warteliste und nun nicht einmal Ersattung des ursprünglichen Flugpreises für die Strecke DRS-MUC-BSL

Hört sich für mich nach einem Missverständnis an (offensichtlich hat da der Bot-Computer oder Mitarbeiter nicht verstanden, dass es um ein Storno nach Irreg/Flugstreichung ging, und nicht Verfallenlassen des Flugs). Dementsprechend würde ich antworten oder anrufen, das klarstellen und um erneute Prüfung bitten.
 
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loennermo

Erfahrenes Mitglied
01.09.2017
1.520
772
EIn Kumpel von mir ist gerade in Hamburg. EW2041 storniert. Umgebucht auf einen Flug, der 4 Stunden später ankommt. Nur per SMS bislang informiert wurden, keinerlei Aufklärung über die Rechte.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ihm 250€ zustehen sowie Verpflegung?
 

red_travels

Reisender
16.09.2016
25.520
15.397
www.red-travels.com
EIn Kumpel von mir ist gerade in Hamburg. EW2041 storniert. Umgebucht auf einen Flug, der 4 Stunden später ankommt. Nur per SMS bislang informiert wurden, keinerlei Aufklärung über die Rechte.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ihm 250€ zustehen sowie Verpflegung?

Umbuchung auf den frühstmöglichen Alternativflug sowie die Entschädigung, denn Wetter ist in der Einflugschneise super und in STR ist die Vorhersage scheinbar auch gut.
 

ja1970

Erfahrenes Mitglied
17.03.2019
404
276
DUS
Mir ist der Fall noch nicht passiert , aber meiner Erzeugerin, es geht um folgendes:

1. Sonntag 24.Juni 2018 Flug MRS-DUS EW9451 gecancelt kurz vorher durch EW

Befreundetes RB unterhält sich in D mit EW , Angebot Beförderung (durch EW) am Donnerstag ab MRS oder Dienstag ab NCE inkl. Übernahme zusätzlicher Aufwendungen/Kosten
Man entscheidet sich für Di ab NCE via VIE , vor Ort organisiert man für die 1te Nacht einen Schlafplatz bei Freunden, dann Transfer per Bahn und Bus nach NCE und 1. Nacht ÜF im Hotel in NCE.
Die Kosten halten sich sehr im Rahmen , ca. 200€

Soweit so gut, nun aber Ersatzflug am 26.6. ab NCE EW5869 12:50-14:35 mehr als 1h Verspätung und kommt erst an als der Weiterflug EW9751 (15:35-17:00) schon abhebt.

EW bietet den Passagieren Weiterbeförderung auf VIE-DUS OS155 (17:40-19:20) an , der aber erst um 18:47 abhebt und in DUS um 20:04 ankommt.

Fall1 / Cancel ab MRS wurde schon an irgendjemanden abgetreten , raus kam 250-100 = 150 erhalten

Fall2 Erstattung des Transfer und Aufenthalt ?

Fall3 Verspätung der NCE-VIE-DUS ?

Was reiche ich wie wo am Besten ein, einzeln oder zusammen ( es hängt ja alles miteinander in Verbindung) ?
GGf. könnte jemand mit einem Zugang bitte mal die Zeiten checken.

Vielen Dank für etwaige Mithilfe
 

seby93

Reguläres Mitglied
17.10.2016
58
0
Bei einem Fall mit OE, den ich an die Schlichtungsstelle abgegeben hatte, hat Lauda mit einem sofortigen Anerkenntnis der Forderung reagiert. Es wurde also kein Schlichtungsverfahren durchgeführt, sondern OE hat sich direkt zur Zahlung bereit erklärt.

Nun meldet sich OE aber nicht mehr. Habe ich durch diese schriftliche Zahlungszusage jetzt wohl die Möglichkeit die Zahlung ohne großes Risiko mit einem Mahnbescheid einzufordern? Wie würdet ihr weiter vorgehen? Der Fall ist nämlich nicht ganz klar
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.389
Der Fall ist nämlich nicht ganz klar

Inwiefern ist der Fall nicht ganz klar?

Unabhängig davon könnte man natürlich in dem Anerkenntnis im Schlichtungsverfahren, ein Schuldanerkenntnis im Sinne des §781 BGB darstellt, soweit meine Informationen reichen ist das nicht abschließend geklärt aber es spricht einiges dafür denn sonst würde das Schlichtungsverfahren als solches auch keinen Sinn haben.

Bei der Ausgangslage aber einfach den Mahnbescheid beantragen die Kosten dafür sind überschaubar und die Chancen steht doch sehr gut, dass eine Zahlung erfolgt.
Denn im Gerichtsverfahren hätte OE immer noch das massive Problem warum die Forderung denn im Schlichtungsverfahren anerkannt wurde und dies nun gegenstandlos sein soll.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Moin,

Bräuchte mal eine kurze Einschätzung, eine Freundin sollte am 14.09. Mit OE101 PMI-HAJ fliegen und sind aber erst mit 4 Std Verspätung in HAJ gelandet!

Sie hat dies bei Laudamotion auch eingereicht und natürlich folgende Auskunft bekommen...

b9ce32af1e9f36bcbe8d4e00a51d63fc.jpg


Ich hab mir den Flugverlauf des eingesetzten Flugzeug angeschaut siehe Bilder
e5ace80af1188e4daf06283c20ab35bd.jpg

8bf40e6fcf4cf01989b17b50e1c6f2c7.jpg


Wo Lauda sich die Verspätung am Morgen eingefangen hat und laut Aussage meiner Freundin das Wetter auf Mallorca gut war!

Jetzt die Frage, lohnt sich gleich der Weg zum Anwalt oder doch erst Lauda nochmals darauf hinweisen und Frist setzen bzw Schlichtungsstelle?

Viele dank schon mal.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Was ist in folgendem Beispielfall:

EWR-FRA-WAW. Auf Lufthansaticket gebucht.

EWR-FRA durchgeführt von United.
FRA-WAW durchgeführt von Lufthansa.

Ankunft in WAW mit über 3h Verspätung zb. in Folge eines verspäteten Anschlussfluges (FRA-WAW) etc.

Bei einem (hypothetischen) Direktflug EWR-WAW mit einer amerik. Fluglinie gäbe es ja nach EU 261/04 gar nichts weil nicht anwendbar. Ändert sich im gegenständlichen Fall mit Zwischenstopp und Codeshare-Verbindung etwas? Oder gilt auch hier -> ursprünglicher Abflugort = USA mit amerik. Fluglinie = jedenfalls nichts und isolierte Betrachtung des FRA-WAW LH-Fluges nicht zulässig?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.389
Jetzt die Frage, lohnt sich gleich der Weg zum Anwalt oder doch erst Lauda nochmals darauf hinweisen und Frist setzen bzw Schlichtungsstelle?

Viele dank schon mal.

Hier hat OE anscheinend einfach die Verspätung die mehrere Flüge und Stunden vorher entstanden ist, einfach auf die Folgeflüge "durchgereicht".

Zwar ist es richtig dass sich außergewöhnliche Umstände auf Folgeflüge auswirken können, aber diese Art Fall muss man sehr genau prüfen.
Insgesamt würde ich zum Ergebnis kommen, dass OE nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat um die Durchreichung der Verspätung zu verhindern und somit ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht wobei es unerheblich ist ob die erste ursprüngliche Verspätung tatsächlich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden ist.

Die Schlichtungsstelle ist hier sich eine interessante Lösung, der direkte Gang zum Anwalt brigt eben ein gewisses Kostenrisiko wenn allerdings eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist sollte man diese Möglichkeit in Betracht ziehen die Erfolgsaussichten stehen nach der jetzigen Erkenntnislage sehr gut, aber ein gewisses Risiko bleibt dass OE doch noch der Beweis gelingen könnte alles zumutbare unternommen zu haben.

Ich persönlich würde OE nochmal zur Erklärung auffordern, inwiefern man denn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat um die Verspätung und Auswirkungen auf mehrere Folgeflüge zu verhindern und dass das reine Durchreichen der Verspätung nicht von der Verpflichtung die Ausgleichszahlung zu leisten entbindet.
Sollte dann nichts oder eine negative Antwort kommen würde ich die Schlichtungsstelle einschalten.

Bevorzugt man den Rechtsweg kann es bei OE jedoch sinnvoll sein ein Mahnverfahren zu beginnen statt Klage zu erheben, da OE nach Zustellung des Mahnbescheids sehr oft die geforderten Zahlung leistet.
 
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ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Hier hat OE anscheinend einfach die Verspätung die mehrere Flüge und Stunden vorher entstanden ist, einfach auf die Folgeflüge "durchgereicht".

Zwar ist es richtig dass sich außergewöhnliche Umstände auf Folgeflüge auswirken können, aber diese Art Fall muss man sehr genau prüfen.
Insgesamt würde ich zum Ergebnis kommen, dass OE nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat um die Durchreichung der Verspätung zu verhindern und somit ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht wobei es unerheblich ist ob die erste ursprüngliche Verspätung tatsächlich aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden ist.

Die Schlichtungsstelle ist hier sich eine interessante Lösung, der direkte Gang zum Anwalt brigt eben ein gewisses Kostenrisiko wenn allerdings eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist sollte man diese Möglichkeit in Betracht ziehen die Erfolgsaussichten stehen nach der jetzigen Erkenntnislage sehr gut, aber ein gewisses Risiko bleibt dass OE doch noch der Beweis gelingen könnte alles zumutbare unternommen zu haben.

Ich persönlich würde OE nochmal zur Erklärung auffordern, inwiefern man denn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat um die Verspätung und Auswirkungen auf mehrere Folgeflüge zu verhindern und dass das reine Durchreichen der Verspätung nicht von der Verpflichtung die Ausgleichszahlung zu leisten entbindet.
Sollte dann nichts oder eine negative Antwort kommen würde ich die Schlichtungsstelle einschalten.

Bevorzugt man den Rechtsweg kann es bei OE jedoch sinnvoll sein ein Mahnverfahren zu beginnen statt Klage zu erheben, da OE nach Zustellung des Mahnbescheids sehr oft die geforderten Zahlung leistet.

Vielen vielen Dank für deine Einschätzung!
Gedanklich war ich auch schon bei der Stellungnahme über Anwalt wäre es natürlich einfacher.

Meine Freundin berichtet das andere das wohl bei diversen Portalen eingereicht haben und wohl auch angenommen wurden, sollte man den Ausgang abwarten oder den besagten weg einfach trotzdem bestreiten?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.389
Also grundsätzlich gilt wenn ein Portal den Fall übernimmt ist der Fall so sicher dass man es auch selbst machen kann.

Wie schon beschrieben die Aussichten sind gut bis sehr gut, aber es könnte natürlich eben sein das OE noch etwas aus dem Hut zaubern könnte was den Richter überzeugt.
Die Hürde dafür ist sehr hoch aber nicht unmöglich, das muss man eben in das Kostenrisiko einbeziehen wenn kein Rechtschutz vorhanden ist.

Die Sache an die Schlichtungsstelle zu geben hat grundsätzlich erst einmal keinen Nachteil außer dass die Verfahren eben teilweise sehr lange dauern, wenn man den gerichtlichen Weg gehen möchte kann die Vorschaltung eines Mahnbescheids die Sache erheblich verkürzen.

Beispiel ich habe vor einigen Wochen einen Mahnbescheid für Verwandte beantragt deren OE Flug im Juni annulliert wurde, OE hat kurz nach Zustellung bezahlt, Fall abgeschlossen.
Zwei andere Reisende aus der Nachbarschaft haben die Sache wohl dem Anwalt übergeben dort ist wohl noch nicht viel passiert außer mehrfachem Schriftwechsel und dass wohl Ende September die Klageerhebung folgen soll wenn die Zahlung ausbleibt.
Der Vorteil im Fall von OE ist, dass das Verfahren in Deutsch geführt werden kann und die Zustellung nach Österreich vergleichsweise sehr einfach ist, was ein Verfahren extrem vereinfacht.
 
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ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Also grundsätzlich gilt wenn ein Portal den Fall übernimmt ist der Fall so sicher dass man es auch selbst machen kann.

Wie schon beschrieben die Aussichten sind gut bis sehr gut, aber es könnte natürlich eben sein das OE noch etwas aus dem Hut zaubern könnte was den Richter überzeugt.
Die Hürde dafür ist sehr hoch aber nicht unmöglich, das muss man eben in das Kostenrisiko einbeziehen wenn kein Rechtschutz vorhanden ist.

Die Sache an die Schlichtungsstelle zu geben hat grundsätzlich erst einmal keinen Nachteil außer dass die Verfahren eben teilweise sehr lange dauern, wenn man den gerichtlichen Weg gehen möchte kann die Vorschaltung eines Mahnbescheids die Sache erheblich verkürzen.

Beispiel ich habe vor einigen Wochen einen Mahnbescheid für Verwandte beantragt deren OE Flug im Juni annulliert wurde, OE hat kurz nach Zustellung bezahlt, Fall abgeschlossen.
Zwei andere Reisende aus der Nachbarschaft haben die Sache wohl dem Anwalt übergeben dort ist wohl noch nicht viel passiert außer mehrfachem Schriftwechsel und dass wohl Ende September die Klageerhebung folgen soll wenn die Zahlung ausbleibt.
Der Vorteil im Fall von OE ist, dass das Verfahren in Deutsch geführt werden kann und die Zustellung nach Österreich vergleichsweise sehr einfach ist, was ein Verfahren extrem vereinfacht.

Auch für die Rückmeldung vielen Dank dafür, dann werde ich das mal so umsetzen für sie!
 

ja1970

Erfahrenes Mitglied
17.03.2019
404
276
DUS
Mir ist der Fall noch nicht passiert , aber meiner Erzeugerin, es geht um folgendes:

1. Sonntag 24.Juni 2018 Flug MRS-DUS EW9451 gecancelt kurz vorher durch EW

Befreundetes RB unterhält sich in D mit EW , Angebot Beförderung (durch EW) am Donnerstag ab MRS oder Dienstag ab NCE inkl. Übernahme zusätzlicher Aufwendungen/Kosten
Man entscheidet sich für Di ab NCE via VIE , vor Ort organisiert man für die 1te Nacht einen Schlafplatz bei Freunden, dann Transfer per Bahn und Bus nach NCE und 1. Nacht ÜF im Hotel in NCE.
Die Kosten halten sich sehr im Rahmen , ca. 200€

Soweit so gut, nun aber Ersatzflug am 26.6. ab NCE EW5869 12:50-14:35 mehr als 1h Verspätung und kommt erst an als der Weiterflug EW9751 (15:35-17:00) schon abhebt.

EW bietet den Passagieren Weiterbeförderung auf VIE-DUS OS155 (17:40-19:20) an , der aber erst um 18:47 abhebt und in DUS um 20:04 ankommt.

Fall1 / Cancel ab MRS wurde schon an irgendjemanden abgetreten , raus kam 250-100 = 150 erhalten

Fall2 Erstattung des Transfer und Aufenthalt ?

Fall3 Verspätung der NCE-VIE-DUS ?

Was reiche ich wie wo am Besten ein, einzeln oder zusammen ( es hängt ja alles miteinander in Verbindung) ?
GGf. könnte jemand mit einem Zugang bitte mal die Zeiten checken.

Vielen Dank für etwaige Mithilfe

Guten Morgen,

hab ich das zu kompliziert geschrieben , oder kann mir keiner helfen ?
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Was ist in folgendem Beispielfall:

EWR-FRA-WAW. Auf Lufthansaticket gebucht.

EWR-FRA durchgeführt von United.
FRA-WAW durchgeführt von Lufthansa.

Ankunft in WAW mit über 3h Verspätung zb. in Folge eines verspäteten Anschlussfluges (FRA-WAW) etc.

Bei einem (hypothetischen) Direktflug EWR-WAW mit einer amerik. Fluglinie gäbe es ja nach EU 261/04 gar nichts weil nicht anwendbar. Ändert sich im gegenständlichen Fall mit Zwischenstopp und Codeshare-Verbindung etwas? Oder gilt auch hier -> ursprünglicher Abflugort = USA mit amerik. Fluglinie = jedenfalls nichts und isolierte Betrachtung des FRA-WAW LH-Fluges nicht zulässig?

Mindest-????