EU Fluggastrechte / Annullierung

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Kiwi29

Aktives Mitglied
08.09.2010
211
31
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Jetzt gibt es die Flugärger App der Verbraucherzentrale NRW.

Für Standardfälle sicherlich nicht schlecht, bei selbst organisierter Ersatzbeförderung kommt leider eine Einschränkung, dass das nicht darstellbar ist. Da ist der Rechner von Finanztip besser.

Flugärger von Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. https://apps.apple.com/de/app/flugärger/id1481067932
 

phlms

Neues Mitglied
04.03.2019
22
0
Ich habe mal eine generelle Frage zu Codesharing-Flügen:
Gibt es da Erfahrungswerte oder Statistiken, ob und wenn ja inwiefern Codesharingflüge seltener ausfallen als andere? Die Wahrscheinlichkeit müsste doch theoretisch geringer sein, da mehrere Airlines versuchen, ein und dieselbe Maschine vollzukriegen, oder?

Ich frage, weil ich im November von DUS nach MIA fliege, gebucht bei LH, durchgeführt von EW, durchgeführt von SN. Die Tickets werden unabhängig von LH, EW und UA angeboten. Ich hab ein wenig Schiss vor einem unterbuchten Flug, was EW ja gerne mal dazu nutzt, um einfach etwas zu streichen.
 

Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.450
154
AMS/RTM
Ich habe mal eine generelle Frage zu Codesharing-Flügen:
Gibt es da Erfahrungswerte oder Statistiken, ob und wenn ja inwiefern Codesharingflüge seltener ausfallen als andere? Die Wahrscheinlichkeit müsste doch theoretisch geringer sein, da mehrere Airlines versuchen, ein und dieselbe Maschine vollzukriegen, oder?

Ich frage, weil ich im November von DUS nach MIA fliege, gebucht bei LH, durchgeführt von EW, durchgeführt von SN. Die Tickets werden unabhängig von LH, EW und UA angeboten. Ich hab ein wenig Schiss vor einem unterbuchten Flug, was EW ja gerne mal dazu nutzt, um einfach etwas zu streichen.
Ich würde generell sagen, dass es vermutlich kaum Flüge in dem Allianzen (*, OW, SkyTeam) gibt, die keinen Codeshare haben.

Von daher sind wohl fast ausschließlich Flüge von Allianz-freien Airlines diejenigen, die keinen Codeshare haben.
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Ich habe mal eine generelle Frage zu Codesharing-Flügen:
Gibt es da Erfahrungswerte oder Statistiken, ob und wenn ja inwiefern Codesharingflüge seltener ausfallen als andere? Die Wahrscheinlichkeit müsste doch theoretisch geringer sein, da mehrere Airlines versuchen, ein und dieselbe Maschine vollzukriegen, oder?
Die Annahme setzt ja voraus, dass Flüge deshalb ausfallen, weil die Buchungslage schlecht ist. Vermutlich dürfte das eher die Ausnahme sein. Es gibt ja x Gründe, weshalb ein Flug gestrichen wird: schlechtes Wetter, Technicals, keine Crew, fehlendes Fluggerät auf anderer Strecke und und und.
 
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phlms

Neues Mitglied
04.03.2019
22
0
Hm, da habt ihr Recht.
Danke. Beruhigt mich jetzt natürlich überhaupt nicht, aber immerhin bin ich schlauer geworden. :D
 

hilpers

Aktives Mitglied
16.08.2017
179
4
Ich habe bei Airline 1 einen Flug gebucht. Airline 1 hat mich, da ihr eigener Flug ausgefallen ist, auf einen anderen Flug von Airline 2 gebucht (beide Airlines haben "nichts miteinander zu tun"). Aber auch der Flug von Airline 2 ist ausgefallen.
Geht es um die Spesenzahlung (Airline 2 beruft sich auf außergewöhnliche Umstände; was sie nachvollziehbar dargelegt haben), sagt Airline 1, dass Airline 2 verantwortlich ist; und Airline 2 sagt, dass die "ausführende Airline" - sie meint damit Airline 1 - verantwortlich ist.
Der neue Flug stand schon einen Tag vorher fest; und für den Ausfall der Originalverbindung hat Airline 1 schon gezahlt.
Airline 2 konnte, obwohl eine gedruckte Bordkarte mit Ticketnummer vorgelegt wurde (von Airline 2!), angeblich nicht mal die Buchung nachvollziehen:

Gern haben wir Ihr Anliegen erneut geprüft und haben festgestellt, dass wir nicht ausführende Fluggesellschaft waren. Bitte wenden Sie sich daher an die ursprüngliche Fluggesellschaft Airline 1. Wir von Airline 2 haben keinen Zugriff auf die Daten.


Nach meinem Stand muss Airline 2 zahlen (ich erinnere mich an ein AG-Urteil, dass sogar beide Airlines haftbar sind). Ist dem so?
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.221
2.827
Airline 1 hat dafür gezahlt, dass ihr Flug ausgefallen ist und haben dich umgebucht etc, also offenbar alles getan, was von ihnen verlangt werden kann. Die sind raus.

Flug 2 ist nun die Verantwortung von Airline 2. Wenn die außergewöhnlichen Umstände haltbar sind, müssen sie nichts zahlen, aber halt auch umbuchen etc, alles, was zur Betreuung gehört.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Flugumbuchung:

Der BGH hat 2008 (X ZR 96/06) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Flugumbuchung als Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs 3 der VO zu sehen sei. Ich finde aber NIRGENDS eine EuGH-Entscheidung zu dieser Vorlage?? Hat der EuGH das einfach nicht aufgegriffen oder was?

Seither scheinen die deutschen Gerichte ja aber durchwegs davon auszugehen, dass Umbuchung=Nichtbeförderung. Nur von wo kommt dann die Ansicht, dass analog zur Annullierung auf den Zeitpunkt der Verständigung von der Umbuchung abzustellen sei?
 

hilpers

Aktives Mitglied
16.08.2017
179
4
Airline 1 hat dafür gezahlt, dass ihr Flug ausgefallen ist und haben dich umgebucht etc, also offenbar alles getan, was von ihnen verlangt werden kann. Die sind raus.

Flug 2 ist nun die Verantwortung von Airline 2. Wenn die außergewöhnlichen Umstände haltbar sind, müssen sie nichts zahlen, aber halt auch umbuchen etc, alles, was zur Betreuung gehört.

Ja. Aber die Spesen sind auf jeden Fall zu zahlen, auch bei außergewöhnlichen Umständen (falls ich dich nicht gerade missverstehe).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Flugumbuchung:

Der BGH hat 2008 (X ZR 96/06) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Flugumbuchung als Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs 3 der VO zu sehen sei. Ich finde aber NIRGENDS eine EuGH-Entscheidung zu dieser Vorlage?? Hat der EuGH das einfach nicht aufgegriffen oder was?
Der EuGH musste das nicht entscheiden: Der Rechtsstreit wurde mittels Einigung der Parteien beendet.

Seither scheinen die deutschen Gerichte ja aber durchwegs davon auszugehen, dass Umbuchung=Nichtbeförderung.
Stimmt, die Rechtsprechung geht im Grunde davon aus, dass eine Umbuchung eine Form der Nichtbeförderung darstellt (BGH v. 17.3.2015 - X ZR 34/14; LG Korneuburg v. 15.4.2016 - 22 R 6/16). Da es nicht auf den Grund der Nichtbeförderung ankomme, reiche es für die Anwendung von Art. 4 VO aus, wenn der Pax nicht mit dem Flug befördert wird, für den er eine Buchung hatte. Wenn also die Umbuchung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen erfolgt, liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor. Schwierig wird es erst, wenn die Umbuchung durch Dritte (z.B. ein Reisebüro/Reiseveranstalter) erfolgt.
 

hilpers

Aktives Mitglied
16.08.2017
179
4
Es duerfte doch recht eindeutig festzustellen sein, welche Streichung zu den Spesen gefuehrt hat, oder?

Ja. Der Flug von Airline 1 war am Montag, dieser wurde gestrichen (hier bin ich schon entschädigt); dann wurde ich auf einen Flug bei Airline 2 am Dienstag gebucht. Es geht also um die Spesen vom Dienstag.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ja. Der Flug von Airline 1 war am Montag, dieser wurde gestrichen (hier bin ich schon entschädigt); dann wurde ich auf einen Flug bei Airline 2 am Dienstag gebucht. Es geht also um die Spesen vom Dienstag.
Ohne zu wissen, was mit "Spesen" gemeint ist (Verpflegungskosten?): Airline 2 ist der Ansprechpartner. Wenn diese keine Betreuungsleistungen (Mahlzeiten/Erfrischungen) trotz Annullierung (egal aus welchem Grund diese erfolgt ist) geleistet hat, dann ist sie schadenersatzpflichtig für durch den Pax selbst getragene Aufwendungen. Anders ggf. mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 c) FluggastrechteVO: Etwaig angefallene (hier: vergebliche) Beförderungskosten dürften genauso Airline 1 treffen.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Also muss alles vor dem planmaessigen Abflug Airline 1 zahlen und alles danach Airline 2.
Richtiger wäre wohl, hier nicht zeitlich ("vor" und "danach") einzuschränken, sondern die Frage der Kausalität zu stellen. Denn: Wenn Airline 1 am Tag 1 den Flug 1 streicht und infolgedessen eine Übernachtung am Startflughafen erforderlich wird und der Pax am nächsten Morgen ein Frühstück einnimmt, dann liegt dieses sehr wohl "nach" dem planmäßigen Abflug des Flugs 1 von Airline 1 an Tag 1, aber ist durch diesen kausal verursacht und nicht durch die erst "danach" folgende Annullierung von Flug 2 der Airline 2 an Tag 2. Für mich kommt Airline 2 erst ab dem Zeitpunkt der Annullierung von Flug 2 an Tag 2 ins Spiel, weil sie erst dann verantwortlich wird für die Unannehmlichkeiten.
 
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ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Der EuGH musste das nicht entscheiden: Der Rechtsstreit wurde mittels Einigung der Parteien beendet.


Stimmt, die Rechtsprechung geht im Grunde davon aus, dass eine Umbuchung eine Form der Nichtbeförderung darstellt (BGH v. 17.3.2015 - X ZR 34/14; LG Korneuburg v. 15.4.2016 - 22 R 6/16). Da es nicht auf den Grund der Nichtbeförderung ankomme, reiche es für die Anwendung von Art. 4 VO aus, wenn der Pax nicht mit dem Flug befördert wird, für den er eine Buchung hatte. Wenn also die Umbuchung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen erfolgt, liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor. Schwierig wird es erst, wenn die Umbuchung durch Dritte (z.B. ein Reisebüro/Reiseveranstalter) erfolgt.

Die Frage, wie es dann mit der Ausgleichszahlung aussieht - konkret, ob analog zur Situation einer Annullierung auf den Zeitpunkt der Verständigung abgestellt werden muss - hat der BGH aber bisher noch offen gelassen, oder? Zumindest liest sich das für in X ZR 96/06 so:

Ob das Luftverkehrsunternehmen bei einer Umbuchung, die nach diesen Grundsätzen eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug darstellt, in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von einer Ausgleichszahlung befreit ist, wenn es dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen rechtzeitig mitteilt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben.

gefolgt von "in diesem Fall wäre ohnehin nicht rechtzeitig informiert worden".

Dennoch findet sich im Internet auf manchen Fluggastportalen oder Anwaltsseiten die absolut formulierte Auskunft, dass es auf den Zeitpunkt der Verständigung ankomme. Basiert diese Aussage also lediglich auf der vielleicht im oberen Urteil gezeigten Tendenz des BGH, oder gibt es da noch eine neuere Entscheidung wo ein Abstellen auf den Verständigungszeitpunkt jedenfalls vorausgesetzt wird?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.217
Es geht ja nur noch um den Dienstag und somit nur noch um die Streichung des zweiten Fluges. Und ich machte es tatsaechlich am planmaessigen Zeitpunkt jenes Fluges fest, nicht an dem der Streichung: Wenn Flug 2 am Nachmittag gehen sollte und morgens um sechs gestrichen wird, sehe ich nach wie vor Airline 1 in der Schuld, fuer Fruehstueck und Mittagessen zu sorgen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Es geht ja nur noch um den Dienstag und somit nur noch um die Streichung des zweiten Fluges. Und ich machte es tatsaechlich am planmaessigen Zeitpunkt jenes Fluges fest, nicht an dem der Streichung: Wenn Flug 2 am Nachmittag gehen sollte und morgens um sechs gestrichen wird, sehe ich nach wie vor Airline 1 in der Schuld, fuer Fruehstueck und Mittagessen zu sorgen.
Dann sind wir hier ja einer Meinung. Das Verständnis der ursprüngliche Formulierung "alles vor dem planmäßigen Abflug Airline 1" (iSv "Unkosten, die zeitlich vor dem ursprünglichen Abflug von Airline 1 an Tag 1 entstanden sind") führte zu dem Stirnrunzeln.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Können die Erstattung des Ticketpreises und eine Ausgleichszahlung gemeinsam bestehen?

Beispiel: Ich werde erst fünf Tage vor Abflug über eine Flugannullierung informiert, trete gemäß Art. 8 der VO zurück und verlange die volle Rückerstattung der Ticketkosten. Kann ich zusätzlich eine Ausgleichszahlung verlangen?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.387
Können die Erstattung des Ticketpreises und eine Ausgleichszahlung gemeinsam bestehen?

Beispiel: Ich werde erst fünf Tage vor Abflug über eine Flugannullierung informiert, trete gemäß Art. 8 der VO zurück und verlange die volle Rückerstattung der Ticketkosten. Kann ich zusätzlich eine Ausgleichszahlung verlangen?

Das hängt davon ab, ob und welche Ersatzbeförderung angeboten wurde.
Erreicht der angebotene Ersatzflug innerhalb von zwei Stunden nach der ursprünglich der geplanten Ankunft den Zielort gibt es nichts in den überigen Fällen ja, sind es zwischen drei und vier Stunden gibt es 50% der 600 Euro für die Langstrecke.
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Eurowings schiebt es auf die Flugsicherung und kommt mit außergewöhnlichen Umständen. Ist klar...

"Hierunter fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch alle Störungen, die nicht unmittelbar auf dem betroffenen Flug eingetreten sind, sondern mittelbar auf Ihren Flug eingewirkt haben (bspw. BGH X ZR 104/13 oder X ZR 121/13). Es kann vorkommen, so wie in Ihrem Fall, dass sich im Tagesverlauf verschiedene externe Faktoren bei einem Flug summieren. Eine solche Ursachenkette kann in der Folge zu weiteren unvermeidbaren Störungen führen und letztlich auch nachfolgende Flüge beeinträchtigen.
Bedauerlicherweise ist auch in diesem Jahr die personelle Situation der verschiedenen europäischen Flugsicherungen sehr angespannt. Daher kann es bei der Koordination der Flugbewegungen, insbesondere wenn diese durch verschiedene Lufträume führen, zu Verzögerungen kommen. Solchen Anordnungen der Flugsicherungsbehörden, des Flughafenbetreibers oder von sonstigen staatlichen Stellen ist Folge zu leisten, so dass dadurch hervorgerufene Verzögerungen nach der Rechtsprechung als Eingriff „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf zu werten und mithin dem Einflussbereich der betroffenen Fluggesellschaft entzogen sind (so bspw. BGH X ZR 115/12)."

Der Flieger stand laut Flightradar die 4 Tage vorher am Boden und ist auch erst am nächsten Tag geflogen. :rolleyes:
Nachfrage nach Konkretisierung des Blabla zu den summierten externen Faktoren und zur Flugsicherung in Form von "wo kam der Flieger her?" usw (nirgends, stand ja am Boden) endete wenig überraschend mit dem Wegschlagen des Balls ins Aus verkleidet als "Datenschutz, können wir Ihnen nicht mitteilen".
Ging direkt an die Schlichtungsstelle mit der kompletten Dokumentation.

Keine Woche später trotz Feiertag: "mit Schlichtungsantrag vom 04.10.2019 haben Sie eine Forderung in Höhe von insgesamt 250,00 EUR gegenüber der Fluggesellschaft Eurowings GmbH geltend gemacht. Wie bereits mitgeteilt, haben wir Ihren Antrag daraufhin an die Fluggesellschaft Eurowings GmbH weitergeleitet.

Eurowings GmbH hat nun mitgeteilt, dass sie ohne Anerkennung einer Rechts¬pflicht Ihre Forderung in vollem Umfang anerkennt und zu einer Zahlung in Höhe von 250,00 EUR bereit ist. "

Hätte man auch mit weniger Aufwand haben könne. Saftladen...
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Das hängt davon ab, ob und welche Ersatzbeförderung angeboten wurde.
Erreicht der angebotene Ersatzflug innerhalb von zwei Stunden nach der ursprünglich der geplanten Ankunft den Zielort gibt es nichts in den überigen Fällen ja, sind es zwischen drei und vier Stunden gibt es 50% der 600 Euro für die Langstrecke.

Daher bei Information 5 Tage vorher:

Es wird keine Ersatzbeförderung angeboten und ich trete zurück -> Ticketpreis + Ausgleichszahlung

Es wird eine Ersatzbeförderung angeboten, der neue Abflug wäre aber mehr als 1 Std. früher / die Ankunft mehr als 2 Std. später, ich trete zurück -> Ticketpreis + Ausgleichszahlung

Es wird eine Ersatzbeförderung angeboten, der neue Abflug wäre weniger als 1. Std früher / die Ankunft weniger als 2 Std. später, ich trete zurück -> nur Ticketpreis

Korrekt?
 
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bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Liebe Leute jetzt hat's mich auch erwischt.
Vueling Flug gebucht weil der geringfügig billiger war als Austrian. Jetzt bekomme ich eine E-Mail dass es bei meinem Flug leider eine Änderung hab.
Die Kasperl haben ham-vie auf ham-bcn-vie drei Tage vorher umgebucht. Beim Rückflug sieht es ähnlich aus.
Flug ist noch länger als 2 Wochen entfernt aus der EU-vo Falle ich also wohl raus, aber der Austrian Flug kostet zu den gewünschten Zeiten jetzt natürlich das doppelte.

Wenn ich jetzt von vueling die Mehrkosten für die notwendig gewordene zweite Buchung einfordere, wie gehe ich da am besten vor?
Rechtschutzversicherung ist vorhanden.
 
A

Anonym-36803

Guest
Flug ist noch länger als 2 Wochen entfernt aus der EU-vo Falle ich also wohl raus
Weit verbreiteter Irrglaube, auch hier im Forum. Die zwei Wochen gelten nur für eine eventuelle Entschädigungszahlung, Duty of Care (also auch Umbuchen) greift unabhängig davon.