EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.385
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Danke für die Hilfe

Ansonsten gibt's auch noch die Version mit Lufthansa Abflug um 19:15 dafür Stop in MUC aber praktisch dieselbe Ankunft wie der vorher gebuchte Flug.
Ist eine Umsteigeverbingung noch vergleichbar wenn auch Economy und die Ankunftszeit dieselbe ist?

Auch hier liegt ja wieder der Abflug vor der ursprünglich gebuchten Abflugzeit.
Hier sogar dann noch mit Zwischenstopp, nicht wirklich optimal.
Es wird am sinnvollsten und auch am besten zu begründen sein den EW Flug zu buchen, wenn die Abflugszeit in Ordnung ist.

Es kann nicht schaden sich eine Übersicht der Flüge die auf dieser Strecke statt finden, und deren Preise zurecht zu legen und zu speichern.

Einen Amtsrichter sollte die Kombination der Argumentation "Der EW Flug war die günstigste Möglichkeit in der Eco noch am gleichen Tag nach Wien zu kommen, ein Abflug nach dem ursprünglich gebuchten Flug wäre nur am nächsten Morgen möglich gewesen und hätte zusätzliche Kosten und Schäden verursacht" überzeugen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Auch hier liegt ja wieder der Abflug vor der ursprünglich gebuchten Abflugzeit.
Hier sogar dann noch mit Zwischenstopp, nicht wirklich optimal.
Die Schwierigkeit mit dem Zwischenstopp sehe ich - kexbox sei Dank - nicht (mehr): Das LG Düsseldorf ist ja der Ansicht, dass eine Umsteigeverbindung (mit LH) "vergleichbare Reisebedingungen" zu einem Direktflug (mit EW) darstellt. Ich würde mir in der vorliegenden Frage eher Gedanken über die Schadensminderungspflicht machen: Ist EW teurer/billiger als der LH Transfer?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.385
Die Schwierigkeit mit dem Zwischenstopp sehe ich - kexbox sei Dank - nicht (mehr): Das LG Düsseldorf ist ja der Ansicht, dass eine Umsteigeverbindung (mit LH) "vergleichbare Reisebedingungen" zu einem Direktflug (mit EW) darstellt. Ich würde mir in der vorliegenden Frage eher Gedanken über die Schadensminderungspflicht machen: Ist EW teurer/billiger als der LH Transfer?

Aber das ist eben "nur" ein LG Urteil, wenn ein überzeugter Amtsrichter das anders sieht gibt es ein Problem.
Auch muss man hier ja im Auge haben das der Streitwert gering ist, sprich das übliche Argument "kein Problem das beheben wir in der Berufung" zählt dann nicht ohne weiteres.

Aber stimmt sollte der LH Flug günstiger sein, kann man arugmentieren man hat wirklich die günstige Variante gewählt und den Schaden gering gehalten.

Realistisch ist doch eher unwahrscheinlich, dass ein OW LH Ticket aber günstiger als ein EW Flug ist.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Hab jetzt wirklich den Eurowings Flug gebucht. Preislich war zwischen Return mit EW und der Variante mit dem Lufthansa Flug mit Stopp ein Unterschied von 40€.
Das hätte ich vertretbar gefunden aber da der frühere auch möglich war hab ich dann doch entschieden kein Risiko einzugehen.
Jetzt heißts dann also abwarten.
 

rower2000

Erfahrenes Mitglied
Nun hat es mich auch mal erwischt. Ich war gebucht am 13.9. auf dem Flug AF1815 von ZRH nach CDG, 18:30 bis 19:50 planmäßig. Um 15:05 h des Abflugtages erhalte ich eine Mail von AF, "auf Grund einer Änderung bei meinem gebuchten Flug" hätte man mich auf LX646, 20:50 bis 22:05, umbuchen müssen. Ankunft war schließlich um 22:40 h.

Klarer Fall für 250 Euro pro Kopf - dachte ich, schon 19:50 bis 22:05 sind über 2 h. Nun hat aber AF recht abstruse Rechtsvorstellungen: da der inbound von AF1815 nach ZRH wegen ATC (= externe unvorhersehbare Einschränkung) verspätet war, hätte man mich mit 3,5 Std Vorlauf auf eine andere Verbindiung umbuchen müssen und mir stünde keine Kompensation zu. AF1815 kam übrigens mit 1:10 h Verspätung in CDG an, also kein Ausfall. Es ist zum Mäusemelken.

Werde jetzt eine Frist setzen und auf meinen Forderungen beharren, aber ich sehe schon einen Rechtsstreit kommen. Wo hier eher klagen, CH oder F? Kennt jemand zufällig einen Rechtsvertreter in einer der beiden Jurisdiktionen, der sich mit Passagierrechten auskennt (deutsch- oder englischsprachige Kommunikationsmöglichkeit wäre vorteilhaft)? Zweifelt jemand meine Rechtsauffassung, dass ich hier mit absurder Argumentation abgewimmelt werden soll, an?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Werde jetzt eine Frist setzen und auf meinen Forderungen beharren, aber ich sehe schon einen Rechtsstreit kommen. Wo hier eher klagen, CH oder F? Kennt jemand zufällig einen Rechtsvertreter in einer der beiden Jurisdiktionen, der sich mit Passagierrechten auskennt (deutsch- oder englischsprachige Kommunikationsmöglichkeit wäre vorteilhaft)? Zweifelt jemand meine Rechtsauffassung, dass ich hier mit absurder Argumentation abgewimmelt werden soll, an?
Ja, Frist setzen und falls (erwartungsgemäß) nichts passiert, würde ich hier versuchen, die Sache bei einer Schlichtungsstelle oder gar einem der Rechtsportale unterzubringen. Angesichts des geringen Streitwerts, der Sachlage und dem ausschließlichen Auslandsbezug unter (zusätzlich) Beteiligung der Ausnahme-Schweiz erscheint mir das hier wirklich sinnig, falls nicht noch irgendwer einen guten französischen Kollegen empfiehlt.
 
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ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Zu Downgrades bei Award Tickets:

1) Man wird von F zu C gedowngraded. Anspruch auf 75% der Meilen + Gebühren, korrekt? In einigen Threads zu diesem Thema ist immer die Rede von "Angebot annehmen und Unterschied erstattet bekommen" - Wieso würde man das tun, wenn man doch Anspruch auf 75% der Meilen+Gebühren hat? 75% der Meilen+Gebühren wird ja immer mehr sein als die Differenz zwischen den Meilen+Gebühren eines C und eines F Tickets.

2) Was ist, wenn man von F zU Y gedowngraded wird, also über 2 Klassen? Und spielt Y+ eigentlich irgendeine Rolle? Also ist Y+ zu Y auch ein Downgrade? Und wäre dann C->Y bei vorhandener Y+ auch ein Downgrade über zwei Klassen?

3) Bringt ein Downgrade auch automatisch die niedrigeren Gepäckbestimmungen mit sich? In der Regel wird es ja um ein Aircraft Change oder Überbuchung gehen - sogesehen würde ja nichts dagegensprechen, wenn man trotzdem die Gepäckregelung der ursprüngl. gebuchten Klasse nützen dürfte (also man von C auf Y gedowngraded wird, man aber dennoch 2 Koffer statt nur 1 wie in Y mitnehmen darf)?
 

rower2000

Erfahrenes Mitglied
Ich glaub's kaum, AF hat bezahlt. Zwar erst nach Klagsandrohung meinerseits und genauer Auflistung nach welchen Punkten der EU-Verordnung mir Kompensation zusteht, aber sie haben bezahlt.

Ihre erste E-Mail war leider nur eine große Verwechslung wer ich sei (trotz Angabe von Namen, Buchungs- und Ticketnummer) und sie wären davon ausgegangen dass ich meine Kompensation schon am Flughafen bekommen hätte (nach einer E-Mail damals ich solle sofort bei Swiss einchecken und nicht zu AF kommen) :D. Volle Forderung von 2 x 250 Euro Kompensation (oder 350 Euro Anrechnung auf AF/KL/DL-Buchung) plus Abendessen am Flughafen wurde übernommen. Trotz etwas Mehraufwand also noch ein gutes Ende, auch wenn ich ihre Begründung für die erstmalige Ablehnung etwas, naja, seltsam finde... Ein Schelm der Böses denkt.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Zu Downgrades bei Award Tickets:

1) Man wird von F zu C gedowngraded. Anspruch auf 75% der Meilen + Gebühren, korrekt?
Fast korrekt.

a) Unklar ist nämlich, wie der Begriff "Preis des Flugscheins" in Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004 bei solchen Flügen zu verstehen ist, die mit Meilen o.ä. bezahlt wurden (Awards), insbesondere ob es für die Berechnung der Erstattung auf die Zahl der aufgewendeten Meilen ankommt. Diese Frage hatte das OLG Köln (26.7.2017 - 17 U 69/15) dem EuGH vorgelegt (Rs Glanzmann/Lufthansa C-456/17). Allerdings hat sich das Ganze zwischenzeitlich erledigt, weil die beklagte Lufthansa ein Anerkenntnis abgab.

b) Der EuGH (22.6.2016 - C-255/15) will die Berechnung im Falle des Downgrade ohne Steuern und Gebühren (mit Ausnahme): "Art. 10 II Fluggastrechte-VO ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Flugs ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde."

2) Was ist, wenn man von F zU Y gedowngraded wird, also über 2 Klassen? Und spielt Y+ eigentlich irgendeine Rolle? Also ist Y+ zu Y auch ein Downgrade? Und wäre dann C->Y bei vorhandener Y+ auch ein Downgrade über zwei Klassen?

Für Art. 10 VO ist es unerheblich, wie viele der auf einem Flug angebotenen Reiseklassen übersprungen werden. Es gibt also keine "doppelte Herabstufung": Wenn es aus F (über C) in die Y geht, dann liegt ein Downgrade vor und es gibt nur eine Minderung. Aber: ggf. kann nach nationalem Vertragsrecht ein darüber hinausgehender Anspruch aus der Leistungsstörung geltend gemacht werden. Und ist Y+ eine eigene Beförderungsklasse? Das LG Landshut (4.5.2017 – 41 O 2511/16) das für die Premium Eco der Condor jedenfalls bejaht.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
b) Der EuGH (22.6.2016 - C-255/15) will die Berechnung im Falle des Downgrade ohne Steuern und Gebühren (mit Ausnahme): "Art. 10 II Fluggastrechte-VO ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Flugs ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde."

Wenn man sich nun aber Prämienflüge bei Miles & More ansieht, sind die Gebühren je nach Beförderungsklasse ja unterschiedlich, also S&G bei C höher als bei Y etc.? Daher bei M&M auch zvon der Erstattung umfasst?

Und muss man die S&G dann bei einem normalen Bezahlticket auch rausrechnen? Also Bsp.: One-Way FRA-BKK für 1.000€ - Ticketpreis 700€, S&G 300€ - ich erhalte nur 525€ (75% von 700€)?
 
Zuletzt bearbeitet:

Timberwolf

Erfahrenes Mitglied
08.06.2009
2.450
154
AMS/RTM
Level / Vueling / Anisec (oder was auch immer) hat sich bei meiner Buchung AMS - VIE auch ein recht starkes Stück geleistet.

Gebucht war schon vor Wochen ein Flug AMS-VIE am 27.8., alles gut.

Bekomme ich heute die Erinnerung an den Online Check-In, in der Mail steht auch, dass ich für den 27.8. einchecken soll.
Auf der Website dann plötzlich die Info, dass der Flug am 26.8. stattfindet (!)

Geht's noch? Ohne Info einfach den Flugtag ändern (der Flug am 27.8. ist tatsächlich gestrichen) und dann in der Einladung zum Web-Check-In nochmal das falsche Datum angeben? (n)(n)

Follow up hierzu - und das ein wirklich Positives:

Vueling (vertritt hier Level) hat nach nicht mal 1.5 Monaten 2x 250€ plus die Kosten für das Level-Ticket anstandslos gezahlt bzw. zurückerstattet.
Ja, mir ist durchaus bewusst, dass eigentlich Vueling mir auch noch die Preisdifferenz zum neu gebuchten OS-Ticket schuldet, aber wir wollen es ja nicht übertreiben :D
 
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RavenD

Reguläres Mitglied
25.09.2011
47
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Hallo zusammen,
Bin Gestern bei Air Baltic - Flug BT322 TLL-RIX mit 3h 9Min Verspätung angekommen.
Hat jemand schon mal bei Air Baltic eine Entschädigungsforderung gestellt? Wie gehe ich am Besten vor bzw. funktioniert das unkompliziert oder stellen die sich erstmal quer? Im Internet habe ich keine brauchbaren Ergebnisse zu der Airline gefunden.
Diese Adresse hab ich auf deren Homepage gefunden:
https://www.airbaltic.com/en/submit-a-claim
Ist das der korrekte Link? Ich würde jetzt da meine Daten eingeben, bei "Message" einen formlosen Text und als Upload noch nen Google Sreenshot (hilft der denn überhaupt?:confused:) sowie einem englischen Musterschreiben anhängen.

Ich würde es jetzt folgendermaßen vorgehen: Formular auf der Homepage -->nochmal nachhaken --> irgend ein Rechtsportal beauftragen. Spricht was dagegen?

Macht es einen Unterschied, dass noch ein Weiterflug nach FRA unter der gleichen Buchungsnummer gebucht war. Diesen haben wir erreicht. Aber das sollte ja erstmal unerheblich sein oder wird das dann als ein Flug gewertet werden?
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Diesen haben wir erreicht. Aber das sollte ja erstmal unerheblich sein oder wird das dann als ein Flug gewertet werden?
Es zählt die Verspätung am Endpunkt. Wenn du 6 Stunden zum Umsteigen in Riga hattest und durch die Verspätung nur noch 3 Stunden und danach pünktlich in Frankfurt ankommst, war das im Endeffekt pünktlich.
 
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RavenD

Reguläres Mitglied
25.09.2011
47
0
Das ist ja die Frage meines letzten Absatzes. Gibt es einen Anspruch?
Werden alle Flüge einzeln betrachtet oder das gesamte Routing?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.423
9.455
BRU
Es zählt das gesamte Routing. U.a. deswegen können bei knappen Verbindungen ja auch 15 Minuten Verspätung für die volle Entschädigung reichen, wenn Du deswegen den Anschluss verpasst….

Außer eventuell, Du hättest einen längeren Aufenthalt gebucht (über 24h oder wo auch immer hier die Grenze liegt), was dann aber wohl nicht mehr unter Umsteigeverbindung fallen würde.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.467
3.310
Düsseldorf
www.drboese.de
Wenn man sich nun aber Prämienflüge bei Miles & More ansieht, sind die Gebühren je nach Beförderungsklasse ja unterschiedlich, also S&G bei C höher als bei Y etc.? Daher bei M&M auch zvon der Erstattung umfasst?

Und muss man die S&G dann bei einem normalen Bezahlticket auch rausrechnen? Also Bsp.: One-Way FRA-BKK für 1.000€ - Ticketpreis 700€, S&G 300€ - ich erhalte nur 525€ (75% von 700€)?

Es geht darum, ob s&g auch klassenabhängig sind. So zb eine Abflugabgabe in UK. Die würde dann auch um 75% gekürzt.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Es geht darum, ob s&g auch klassenabhängig sind. So zb eine Abflugabgabe in UK. Die würde dann auch um 75% gekürzt.
Ja, das habe ich ja geschrieben. Der internationale/nationale Zuschlag bei LH, der meist den Großteil der S&G ausmacht, ist bei Economy+Premium Economy niedriger aber bei Business+First. Nach der Logik müsste dies daher ja dann auch zu 75% erstattet werden, zumindest wenn man von Business/First in Economy/PremiumEco gedowngraded wird.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es geht darum, ob s&g auch klassenabhängig sind. So zb eine Abflugabgabe in UK. Die würde dann auch um 75% gekürzt.

Das denke ich nicht. Es muss die Differenz zur Y departure tax erstattet werden, aber nicht auch 75% auf den Y-Anteil der C-Tax. Das gilt übrigens schon ganz ohne VO 261, weil die Airline den treuhänderisch gehaltenen Betrag nur für Y abführen muss.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Was halt besser ist, oder? Bei 80 Euro Tax in C und 50 Euro Tax in Y nimmt der Passagier nicht 30 Euro aus Schuldrecht, sondern 60 Euro aus Artikel 10.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Was halt besser ist, oder? Bei 80 Euro Tax in C und 50 Euro Tax in Y nimmt der Passagier nicht 30 Euro aus Schuldrecht, sondern 60 Euro aus Artikel 10.

Es gibt keine 75% auf die Steuern, die auch in Y anfallen. Es sind also in Deinem Beispiel - wenn überhaupt - nur 75% von 30 € aus VO 261, aber 100% von 30 € aus Treuhand.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Ich verstehe den EuGH anders:

"Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde."

Das bedeutet doch, dass Steuern und Gebuehren, die dem Grunde oder der Hoehe nach von der Klasse abhaengen, "zu beruecksichtigen", also wie der Preis zu behandeln sind. Du interpretierst nun die 50 Euro als nicht zu beruecksichtigende klassenunabhaengige Steuer/Gebuehr und die 30 Euro zu beruecksichtigende klassenabhaengige Steuer/Gebuehr.

Wenn eine solche Aufspaltung im Sinne des EuGH waere, haette er die Klassenabhaengigkeit der Hoehe nach unerwaehnt gelassen. Denn dann waere klar gewesen, dass die 50 Euro "Grundgebuehr" dem Grunde nach klassenunabhaengig und die 30 Euro Aufschlag dem Grunde nach klassenabhaengig sind. Der EuGH spricht nur deshalb von "der Hoehe nach", weil er die vollen 80 Euro als der Hoehe nach klassenabhaengig betrachtet.