EU Fluggastrechte / Annullierung

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
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Nee. Einfaches Beispiel: die United Kingdom Air Passenger Duty APD (GB). Deren Grund liegt im Abflug, und deren Höhe wird durch die Klasse bestimmt. Das Downgrade ändert nichts am Abflug, sondern verringert lediglich den Steuerbetrag. Man darf davon ausgehen, dass der VO-Geber in seinem von Fachkenntnis nicht gerade strotzenden Werk an die verschiedenen Posten des "Ticketpreises" überhaupt nicht gedacht hat.
 

hicom300

Erfahrenes Mitglied
18.02.2010
255
40
FRA
Vorweg: IANAL, also meine private Meinung.

Klar höhere Gewalt - wenn die Datenbank eine KI (AI) ist und gestreikt hat...

Da wir soweit aber noch nicht sind, geht das für mich in Richtung „vermeidbare Störung durch einen beauftragten und bezahlten Dienstleister“, der durch Havariesysteme hätte vorbeugen können. Schließlich kassiert er auch von der Airline Endtgelte.

Für mich vergleichbar wie Probleme beim Groundhandling usw. Die Airline trifft zwar nicht primär eine Schuld, sollte sich die Kohle der Kompensation aber beim Störer wiederholen können.

Es ist jetzt glaube ich 6 Wochen her , als ich von Flightright meine Kompensationszahlung überwieden bekommen habe.
Ich wollte aber noch über den Ausgang der Sache berichten. 16 Monate ........
 

Rafu65

Neues Mitglied
23.12.2018
13
5
Weiß jemand, ob ich irgendwelche Ansprüch habe, wenn die Fluggesellschaft 2 Monate im voraus eine weitreichende Flugplanänderung mitteilt, so dass ich meine geplanten Anschlussflüge nicht erreichen kann? Eurowings hat mir jetzt schon zwei mal neue Flugzeiten mitgeteilt für einen Flug im Januar 2020. Die neuen Flugzeiten sind für micht komplett nutzlos.
Wie bekomme ich es hin, dass ich verlässliche Flugzeiten buchen kann?

Viele Grüße
Rafu
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.385
Wie bekomme ich es hin, dass ich verlässliche Flugzeiten buchen kann?

Die Antwort muss leider lauten, bei Eurowings gar nicht.

Das einzeige was helfen könnte aufgrund der Fluggastrechte eine Ersatzbeförderung zu verlangen die dann nicht von EW ausgeführt wird.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Ersatzbeföderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt, was bedeutet dass EW auf den nächsten Flug auf der selben Strecke umbuchen müsste, tun sie es nicht kann die neue Buchung selbst getätigt und deren Kosten zur Erstattung eingereicht werden.
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.482
623
CGN
Kurze Frage ab wann die Rechtssprechung der VO greift: Flugplanänderung für Flüge mit AA (FRA - DFW - LAS)

- aus AA2609 wurde AA1771 (Grund unbekannt) und demnach ca 1 Std länger Umstieg in DFW und 1 Std spätere Ankunft.
- Rückflug wurde um knapp 1 Std nach vorne gelegt.

Kann ich nun auf ein anderes Datum meiner Wahl das gesamte Ticket verlegen? Wenn ja, wie groß ist der Spielraum hier? 1 Tag, 1 Woche oder unbegrenzt? Nach vorne - nach hinten?
Kann ich einen refund beantragen?

AA sagt: Verschiebung um +/- 1 Tag möglich, refund erst ab 2 Std Verspätung.

Korrekt im Sinne der VO?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.385
Das Problem in diesem Fall besteht darin, dass das betroffene Segment sich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-VO befindet.
Zwar gibt es Urteile die besagen, dass die Buchung auf einem Ticket als Einheit zu sehen ist, aber in den Fällen die ich kenne war die Ursache aber auch immer auf dem Segment entstanden das der der Verordnung unterliegt.

Die Frage ist daher im Moment noch nicht gerklärt aber es könnte bald soweit sein das AG Frankfurt hat dem EuGH eine ähnliche Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Grundsätzlich hat die EU-Verordnung selbst wenn man die Option der Ersatzbeförderung zum späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fluggastes bei vorhandenen freien Plätzen kein Limit, sprich theoretisch könnte auch der letzte Tag des geltenden Flugplan gewählt werden.
Auch besteht das Recht Ticketerstattung sofort im Falle einer Annullierung egal wie groß oder klein die entstehende Verspätung ist.

Das Problem hier ist jedoch den Anspruch auch erfolgreich gegen AA geltend machen und auch durchsetzen zu können.

Auf dem Rückflug besteht überhaupt keine Möglichkeit zur Anwendung der EU-VO.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.467
3.310
Düsseldorf
www.drboese.de
Wie bekomme ich es hin, dass ich verlässliche Flugzeiten buchen kann?
Mein Mandant verklagt EW gerade auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages: Abflugort und -zeit sowie eine Beförderung in der Luft sind die wesentlichen Eckdaten.
Der Passagier hat am ersten Weihnachtsfeiertag einen engen Zeitplan, der mit der angebotenen Ersatzverbindung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Auf diese simple Idee, 2. Semester, hat mich jüngst das LG Düsseldorf gebracht. Für den Streitwert habe ich mich mal ein wenig bei wingly umgesehen, wobei das alles VFR-Piloten waren. Hier dürfte mindestens Night-VFR erforderlich werden, wobei es natürlich immer auch IFR-Wetter geben kann.
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.021
4.017
FRA
Mein Mandant verklagt EW gerade auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages: Abflugort und -zeit sowie eine Beförderung in der Luft sind die wesentlichen Eckdaten.
Der Passagier hat am ersten Weihnachtsfeiertag einen engen Zeitplan, der mit der angebotenen Ersatzverbindung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Auf diese simple Idee, 2. Semester, hat mich jüngst das LG Düsseldorf gebracht. Für den Streitwert habe ich mich mal ein wenig bei wingly umgesehen, wobei das alles VFR-Piloten waren. Hier dürfte mindestens Night-VFR erforderlich werden, wobei es natürlich immer auch IFR-Wetter geben kann.

Berichte bitte, wenn der erste bei wingly gebuchte Flug storniert wird.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das Problem in diesem Fall besteht darin, dass das betroffene Segment sich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-VO befindet.
Zwar gibt es Urteile die besagen, dass die Buchung auf einem Ticket als Einheit zu sehen ist, aber in den Fällen die ich kenne war die Ursache aber auch immer auf dem Segment entstanden das der der Verordnung unterliegt.
Die EuGH Entscheidungen iS Ceské und Wegener/Royal Air Maroc sind ja gerade solche, in denen die Störung auf demjenigen Leg auftrat, das nicht im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 startete. Ich denke, dass die Überlegung, ob "das betroffene Segment sich außerhalb des Geltungsbereich der EU-VO befindet", nicht maßgeblich ist. Für den EuGH ist - siehe Ceské und Wegener/Royal Air Maroc - ein einheitlich gebuchter mehrgliedriger Flug mit Abflug in einem Mitgliedstaat und anschließendem Transfer in einem Drittstaat ein einziger Flug - und nichts anderes hat er auch schon in Emirates/Schenkel (2008) vertreten. Auch damals ging es nicht um Segmente der Transferverbindung, sondern nur darum, dass ein "Rundflug" bestehend aus Hin-/Rückflug nicht ein Flug ist, sondern eben ein Hinflug und ein Rückflug. Weitergehende Segmentierung hat er nie vorgenommen, obwohl auch hier ja ein Transfer stattfand.

Die Frage ist daher im Moment noch nicht gerklärt aber es könnte bald soweit sein das AG Frankfurt hat dem EuGH eine ähnliche Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Soso.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.385
Die EuGH Entscheidungen iS Ceské und Wegener/Royal Air Maroc sind ja gerade solche, in denen die Störung auf demjenigen Leg auftrat, das nicht im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 startete. Ich denke, dass die Überlegung, ob "das betroffene Segment sich außerhalb des Geltungsbereich der EU-VO befindet", nicht maßgeblich ist. Für den EuGH ist - siehe Ceské und Wegener/Royal Air Maroc - ein einheitlich gebuchter mehrgliedriger Flug mit Abflug in einem Mitgliedstaat und anschließendem Transfer in einem Drittstaat ein einziger Flug - und nichts anderes hat er auch schon in Emirates/Schenkel (2008) vertreten. Auch damals ging es nicht um Segmente der Transferverbindung, sondern nur darum, dass ein "Rundflug" bestehend aus Hin-/Rückflug nicht ein Flug ist, sondern eben ein Hinflug und ein Rückflug. Weitergehende Segmentierung hat er nie vorgenommen, obwohl auch hier ja ein Transfer stattfand.


Soso.

Aber in den bisherigen Entscheidungen des EuGH war die Ausgangslage immer die, dass die Ursache immer im Segment lag, das eindeutig von der EU-VO umfasst ist?
Die Argumentation ist doch auch vollkommen richtig dass der Anspruch besteht wenn ich FRA-DTW-LAS gebucht habe aber mit 1hh45 Verspätung in DTW ankomme und den Weiterflug verpasse, dass dann die Gesamteflugstrecke zu werden ist.

Im Gegenzug müsste dann ja die EU-VO in diesem Beispiel anwendbar sein sein? HNL-SEA-FRA mit United und FRA-MUC mit LH auf einem Ticket, das würde bedeuten läuft auf HNL-SEA etwas schief und ich erreiche den Flug nach FRA nicht und komme in MUC durch Umbuchungen erst 10 Stunden später an, würde ja auch ein Anspruch bestehen wenn man das ganze als Einheit sieht.

Das kann doch nicht so ganz im Sinne der VO sein? auch wenn es natürlich für die Fluggäste sehr gut wäre.
A
 

puntaara

Neues Mitglied
22.10.2019
2
0
Hallo zusammen,
wir hatten einen Flug gebucht mit Laudamotion von Bologna nach Stuttgart (
OE 2339, 01. Sept. 2019, 21:50h).
Dieser wurde sehr kurfristig gecancelt - fast alle Passagiere hatten ihr Gepäck schon aufgegeben. Folge: Umbuchung auf einen anderen Flug von Bergamo nach Stuttgart am nächsten Tag, stundenlanges Warten am Flughafen und ewig langer Bustransfer.

Gestern habe ich einen Antrag auf Entschädigung und Erstattung von Auslagen gestellt:
- 250 Euro Entschädigung pro Kopf
- Erstattung Anruf an Laudamotion -Hotline vom Flughafen Bergamo aus, da manchen Leuten unserer Gruppe die Mitnahme des Gepäcks verweigert wurde
- Erstattung von "Knollen" am Flughafen Stuttgart, da Parkschein abgelaufen war, da wir mit einem Tag Verspätung ankamen.

Antwort kam sehr schnell:
Man will mir nur die Telefonkosten erstatten.

Ablehnung der Entschädigung nach EU 261/2004: "Der Grund waren Einschränkungen der Flugsicherung, außerhalb unserer Kontrolle."
Ablehnung des Strafzettels: "Bitte beachten Sie, dassLaudamotion nicht für Parkkosten haftet, daher sind wir nicht in der Lage,diesem Erstattungsantrag nachzukommen."

Wie kann ich hier weiter vorgehen? Alle anderen Flüge von Bologna aus fanden planmäßig statt - nur unserer wurde gecancelt. Hier von "Einschränkung der Flugsicherung" zu sprechen, scheint nur eine Ausrede zu sein. Im Zusammenhang mit einem Strafzettel von "Parkkosten" zu sprechen, ist auch absurd... Hat jemand einen Tip was wir tun können?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Mein Mandant verklagt EW gerade auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages: Abflugort und -zeit sowie eine Beförderung in der Luft sind die wesentlichen Eckdaten.
Der Passagier hat am ersten Weihnachtsfeiertag einen engen Zeitplan, der mit der angebotenen Ersatzverbindung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Auf diese simple Idee, 2. Semester, hat mich jüngst das LG Düsseldorf gebracht. Für den Streitwert habe ich mich mal ein wenig bei wingly umgesehen, wobei das alles VFR-Piloten waren. Hier dürfte mindestens Night-VFR erforderlich werden, wobei es natürlich immer auch IFR-Wetter geben kann.

Die Buchung eines Privatflugzeuges stellt ein Mitverschulden des Passagiers gemaess § 254 BGB dar (BGH, Urteil vom 28. September 1978 – VII ZR 116/77).

Zudem bildet Wingly, da nichtkommerziell und auf Kostenteilungsbasis, ohnehin keinen geeigneten Massstab.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Die Buchung eines Privatflugzeuges stellt ein Mitverschulden des Passagiers gemaess § 254 BGB dar (BGH, Urteil vom 28. September 1978 – VII ZR 116/77).

Zudem bildet Wingly, da nichtkommerziell und auf Kostenteilungsbasis, ohnehin keinen geeigneten Massstab.
Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist ein Rechtsinstitut des Schadenersatzrechts, betrifft dort das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens dem Grunde oder der Höhe nach. Aber: In dem Fall des kexbox geht es doch gar nicht um einen sekundärrechtlichen Anspruch (Schadenersatz). Wenn ich das richtig verstehe, findet Wingly in diesem Fall ausschließlich Berücksichtigung bei der Angabe des Streitwerts.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Er wird aber irgendwann auf eine Schadensersatzklage umstellen muessen, denn einen Erfuellungsanspruch hat er hier, da ausnahmsweise ein absolutes Fixgeschaeft vorliegt, nicht mehr. Und dann sind wir wieder bei der Frage, ob man, mangels eines in Frage kommenden Linienfluges chartern darf. BGH sagt nein.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Macht es einen Unterschied, dass noch ein Weiterflug nach FRA unter der gleichen Buchungsnummer gebucht war. Diesen haben wir erreicht. Aber das sollte ja erstmal unerheblich sein oder wird das dann als ein Flug gewertet werden?

Aus der Historie der EuVO würde ich den Anspruch bejahen. Per se bezieht sich die Verordnung auf einzelne Flüge. Die Endverspätung kam erst durch einzelne Urteile hinzu. Ich hatte mal einen Fall mit der TAP, VGO-LIS-ZRH, mit Stopover in LIS (23h, freiwillig zum Sightseeing). Das erste Segment knapp über 3h. Nach langem hin und her hat TAP die Forderung via der SÖP angenommen. Geklagt hätte ich selbst aber nicht, da es mir zu risikoreich gewesen wäre (ich habe auch keine Urteile bei einer längeren Recherche gefunden).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Er wird aber irgendwann auf eine Schadensersatzklage umstellen muessen, denn einen Erfuellungsanspruch hat er hier, da ausnahmsweise ein absolutes Fixgeschaeft vorliegt, nicht mehr. Und dann sind wir wieder bei der Frage, ob man, mangels eines in Frage kommenden Linienfluges chartern darf. BGH sagt nein.

Erst wenn der Mandant des Kollegen sich selbst eine Maschine in Ermangelung einer angebotenen Ersatzbeförderung chartert, kommen wir bei schadensersatzrechtlichen Erwägungen zum Mitverschulden an. Vorher sind wir (noch) außerhalb des BGB. Ich habe kexbox nicht so verstanden, dass der Betroffene um jeden Preis eine Chartermaschine will.
 

Chrisi1321

Erfahrenes Mitglied
12.04.2010
445
5
Hallo Liebe Mitforisten,

Meine Eltern waren am 20.10 auf VK6001 von PMI-VIE gebucht und hatten einen technical wodurch Sie eine Verspätung vom Abflug von 19h05 auf 04h10 hatten. Ich habe Ihnen gesagt ich kümmere mich um die Entschädigung wobei ich jetzt ein paar Fragen hätte wo ich etwas Hilfe benötigen könnte.

1) Wie hoch sollte die Entschädigung sein? Laut gcmap ist die Route 1459,68km lange, sieht man sich die tatsächlich geflogene Route auf z.b Flightaware an ist diese stets bei über 1500km. Wie hoch kann ich die Entschädigungsforderung nun ansetzen?

2) Meine Mutter benötigt Medikamente welche stets gekühlt sein müssen. Alles innerhalb von 8 Stunden ist kein Problem, jedoch sind diese nun aufgrund der Verschiebung von über 9h unbrauchbar. Eine Kühlung wurde abgelehnt, da sie nichts zur Verfügung hatten. Pech, oder kann auch hier Entschädigung gefordert werden? Kosten liegen hier bei ca. 500€

Vielen Dank
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
1.) Der Anspruch besteht auf Ausgleichszahlung iHv EUR 250,00. Für die Berechnung der maßgeblichen Entfernung im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004 kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einzig auf die sog. Großkreismethode, nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Strecke an. Bei PMI - VIE landet man somit knapp unter 1.500 km.

2.) Ein weitergehender Anspruch auf (weitergehenden) Schadenersatz ist möglich, entweder auf Grundlage des Montrealer Übereinkommens oder nach nationalem Recht. Hier müsste man allerdings erstmal feststellen, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Erst wenn der Mandant des Kollegen sich selbst eine Maschine in Ermangelung einer angebotenen Ersatzbeförderung chartert, kommen wir bei schadensersatzrechtlichen Erwägungen zum Mitverschulden an. Vorher sind wir (noch) außerhalb des BGB. Ich habe kexbox nicht so verstanden, dass der Betroffene um jeden Preis eine Chartermaschine will.

Ich habe ihn so verstanden, dass er zur urspruenglichen Zeit befoerdert werden will. Das ist mit EW nicht moeglich, das ist mit der angebotenen Ersatzbefoerderung nicht moeglich. Ob es mit einer anderen, nicht angebotenen Ersatzbefoerderung moeglich waere, ist unbekannt. Nehmen wir mal an, dass nicht. Dann sind wir im Bereich einer Schadensersatzforderung, auf die die Klage tunlichst umgestellt werden sollte.
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.485
432
Hallo zusammen,
wir hatten einen Flug gebucht mit Laudamotion von Bologna nach Stuttgart (
OE 2339, 01. Sept. 2019, 21:50h).
Dieser wurde sehr kurfristig gecancelt - fast alle Passagiere hatten ihr Gepäck schon aufgegeben. Folge: Umbuchung auf einen anderen Flug von Bergamo nach Stuttgart am nächsten Tag, stundenlanges Warten am Flughafen und ewig langer Bustransfer.

Gestern habe ich einen Antrag auf Entschädigung und Erstattung von Auslagen gestellt:
- 250 Euro Entschädigung pro Kopf
- Erstattung Anruf an Laudamotion -Hotline vom Flughafen Bergamo aus, da manchen Leuten unserer Gruppe die Mitnahme des Gepäcks verweigert wurde
- Erstattung von "Knollen" am Flughafen Stuttgart, da Parkschein abgelaufen war, da wir mit einem Tag Verspätung ankamen.

Antwort kam sehr schnell:
Man will mir nur die Telefonkosten erstatten.

Ablehnung der Entschädigung nach EU 261/2004: "Der Grund waren Einschränkungen der Flugsicherung, außerhalb unserer Kontrolle."
Ablehnung des Strafzettels: "Bitte beachten Sie, dassLaudamotion nicht für Parkkosten haftet, daher sind wir nicht in der Lage,diesem Erstattungsantrag nachzukommen."

Wie kann ich hier weiter vorgehen? Alle anderen Flüge von Bologna aus fanden planmäßig statt - nur unserer wurde gecancelt. Hier von "Einschränkung der Flugsicherung" zu sprechen, scheint nur eine Ausrede zu sein. Im Zusammenhang mit einem Strafzettel von "Parkkosten" zu sprechen, ist auch absurd... Hat jemand einen Tip was wir tun können?

Die Airline mauert also. Da wirst Du alleine nicht wirklich weiter kommen, denn sie können dieses Argument ja einfach wiederholen.

Du hast zwei Möglichkeiten:
1) Einen Anwalt zu Rate ziehen, dessen Schreiben kann oft schonmals Wunder bewirken, wenn nicht, dann spätestens die Klageerhebung.
2) Alternativ kannst Du die entsprechende Schlichtungsstelle einschalten, die den Vorteil der Kostenfreiheit und den Nachteil der langsameren Arbeit hat.

So oder so werden die Parkkosten m.E. exakt durch die Kompensation abgedeckt, die ja gerade pauschal den entstandenen Ungemach abdecken soll. Da kann ich mich aber auch irren und der Anwalt würde das unter Schadensersatz packen.
 

loennermo

Erfahrenes Mitglied
01.09.2017
1.520
772
Nur aus Interesse:

Wie macht man die Telefonkosten geltend? Dann muss man ja im ungünstigsten Fall 4-5 Wochen warten bis die nächste Handy-Rechnung da ist bevor man seine Ansprüche geltend machen kann. Oder kann man da einfach pauschal 10€ ansetzen?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hallo zusammen,
wir hatten einen Flug gebucht mit Laudamotion von Bologna nach Stuttgart (
OE 2339, 01. Sept. 2019, 21:50h).
Dieser wurde sehr kurfristig gecancelt - fast alle Passagiere hatten ihr Gepäck schon aufgegeben. Folge: Umbuchung auf einen anderen Flug von Bergamo nach Stuttgart am nächsten Tag, stundenlanges Warten am Flughafen und ewig langer Bustransfer.

Gestern habe ich einen Antrag auf Entschädigung und Erstattung von Auslagen gestellt:
- 250 Euro Entschädigung pro Kopf
- Erstattung Anruf an Laudamotion -Hotline vom Flughafen Bergamo aus, da manchen Leuten unserer Gruppe die Mitnahme des Gepäcks verweigert wurde
- Erstattung von "Knollen" am Flughafen Stuttgart, da Parkschein abgelaufen war, da wir mit einem Tag Verspätung ankamen.

Antwort kam sehr schnell:
Man will mir nur die Telefonkosten erstatten.

Ablehnung der Entschädigung nach EU 261/2004: "Der Grund waren Einschränkungen der Flugsicherung, außerhalb unserer Kontrolle."
Ablehnung des Strafzettels: "Bitte beachten Sie, dassLaudamotion nicht für Parkkosten haftet, daher sind wir nicht in der Lage,diesem Erstattungsantrag nachzukommen."

Wie kann ich hier weiter vorgehen? Alle anderen Flüge von Bologna aus fanden planmäßig statt - nur unserer wurde gecancelt. Hier von "Einschränkung der Flugsicherung" zu sprechen, scheint nur eine Ausrede zu sein. Im Zusammenhang mit einem Strafzettel von "Parkkosten" zu sprechen, ist auch absurd... Hat jemand einen Tip was wir tun können?
Die zitierten "Einschränkungen der Flugsicherung" sind ein beliebtes Vorbringen, um (begründete) Ansprüche mit dem Verweis auf "außergewöhnliche Umstände" abzuschütteln. Das Ganze klingt zunächst einmal plausibel und ob es wirklich so war, ist für Außenstehende wie Passagiere im Grunde nicht nachzuvollziehen. Da helfen Schlichtungsstelle, Fluggastrechteportale oder Anwalt.

Und was die Parksache betrifft (bei unterstellter Anwendbarkeit deutschen Rechts): Laudamotion schuldete vertraglich die Durchführung des Fluges. Wenn das nicht erfolgt ist, hat die Airline ihre vertragliche Pflicht verletzt, die wiederum kausal für die Schäden (hier: den Strafzettel) war. Wenn man das Vertretenmüssen (= "Verschulden") unterstellt, dann ergäbe das auch einen Schadenersatzanspruch. Auf den ersten Blick würde ich hier auch keinen Fall der Anrechenbarkeit erblicken wollen (weil materieller Schaden).
 
Zuletzt bearbeitet:

Farinurlaub

Erfahrenes Mitglied
21.01.2013
398
96
Hallo!

Meine Freundin hatte folgende Situation:

SN2629 BRU-HAM wurde am selben Tag kurzfristig gestrichen (Abzug der Maschine zur Rückholung gestrandeter Thomas-Cook Pasagiere).
Die Alternativbeförderung BRU-FRA-HAM bedeutete eine 2 Stunden ehere Abreise und 1,5 spätere Ankunft als ursprünglich geplant.
Nun beruft sich Brussel Airlines auf EU Verordnung 261/2004, der Flug wäre mit 1,5 Stunden Verspätung im Rahmen und es gäbe keine Kompensation. Auf die Tatsache dass die Abreise mehr als eine Stunde verfrüht war geht die Airline nicht ein.

In case of a cancellation, please allow me to explain that Eu-regulation 261/2004 does not foresee compensation when the passenger arrives at his final destination with a delay inferior to 2 hours and when the alternative flight departs not earlier than 1 hour before the originally scheduled time of departure.

Based on the above and as you reached your final destination with a delay of less than 2 hours, I unfortunately cannot offer compensation.

Müssen grundsätzlich beide Bedingungen (nicht mehr als eine Stunde verfrühte Abreise & nicht mehr als zwei Stunden verspätete Ankunft) erfüllt sein? Demnach könnte die Airline ja nach belieben mehrere Stunden verfrüht zur Abreise bitten wenn die Ankunft in dem zwei Stunden Fenster bleibt :confused:
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Hallo!

Meine Freundin hatte folgende Situation:

SN2629 BRU-HAM wurde am selben Tag kurzfristig gestrichen (Abzug der Maschine zur Rückholung gestrandeter Thomas-Cook Pasagiere).
Die Alternativbeförderung BRU-FRA-HAM bedeutete eine 2 Stunden ehere Abreise und 1,5 spätere Ankunft als ursprünglich geplant.
Nun beruft sich Brussel Airlines auf EU Verordnung 261/2004, der Flug wäre mit 1,5 Stunden Verspätung im Rahmen und es gäbe keine Kompensation. Auf die Tatsache dass die Abreise mehr als eine Stunde verfrüht war geht die Airline nicht ein.



Müssen grundsätzlich beide Bedingungen (nicht mehr als eine Stunde verfrühte Abreise & nicht mehr als zwei Stunden verspätete Ankunft) erfüllt sein? Demnach könnte die Airline ja nach belieben mehrere Stunden verfrüht zur Abreise bitten wenn die Ankunft in dem zwei Stunden Fenster bleibt :confused:
Ne, steht da doch: "und". Muss beides her. Da kann die Airline nicht mehr als eine Std. vorverlegen.
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Wenn du weniger als eine Stunde früher abfliegst UND weniger als 2 Stunden später ankommst, dann muss die Airline nicht zahlen. Die Airline braucht beide Bedingungen, nicht der Passagier.

"they are informed of the cancellation less than seven days before the scheduled time of departure and are offered re-routing, allowing them to depart no more than one hour before the scheduled time of departure and to reach their final destination less than two hours after the scheduled time of arrival."

Hier wird Bedingung eins (nicht weniger als eine Stunde früher) nicht erfüllt, ergo müssen sie zahlen. Auch wenn sie es gerne umkehren würden.

Auf Deutsch liest sich das dann so:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Und das Angebot ermöglich es dir nicht "nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen", denn es sind ja 2.
 
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