EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
ANZEIGE
Daher bei Information 5 Tage vorher:

Es wird keine Ersatzbeförderung angeboten und ich trete zurück -> Ticketpreis + Ausgleichszahlung

Es wird eine Ersatzbeförderung angeboten, der neue Abflug wäre aber mehr als 1 Std. früher / die Ankunft mehr als 2 Std. später, ich trete zurück -> Ticketpreis + Ausgleichszahlung

Es wird eine Ersatzbeförderung angeboten, der neue Abflug wäre weniger als 1. Std früher / die Ankunft weniger als 2 Std. später, ich trete zurück -> nur Ticketpreis

Korrekt?

Völlig Korrekt.
Nur gibt es noch den Sonderfall der Kürzung um 50% wenn eben die Verspätung auf der Mittelstrecke weniger als 3 Stunden und auf der Langstrecke 4 Stunden beträgt.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
wie gehe ich da am besten vor?

Zunächst einmal Vueling schriftlich nachweisbar informieren, dass man das Angebot der Ersatzbeförderung ablehnt und man einen Ersatzflug gemäß Art. 8 der EU-VO 261/2004 mit einer Frist fordert. Wie lange die Frist ist hängt davon ab wann der Flug statt findet wenn möglich 14 Tage.
Hier am besten auch gleich den nächstmöglichen Flug der nach dem ursprünglich gebuchten statt findet angeben.

Problem hier dürfte jedoch sein, dass Vueling gar nicht reagieren wird.
Es bleibt dann nur selbst einen neuen Flug zu buchen und dann die Kosten zur Erstattung ein zu reichen auch hier ist Vueling sehr problematisch hier wird man wohl den Weg über das Amtsgericht Hamburg gehen müssen, Vorteil der Fall ist eindeutig und so zu sagen "nicht verlierbar" wenn man den richtigen Ersatzflug aussucht.
Allerdings scheint auch die Vollstreckung nicht so einfach gegen Vueling zu sein.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Weit verbreiteter Irrglaube, auch hier im Forum. Die zwei Wochen gelten nur für eine eventuelle Entschädigungszahlung, Duty of Care (also auch Umbuchen) greift unabhängig davon.
Aber wird vueling bereit sein mich auf einen Flug einer anderen Airline umzubuchen? Bzw wie kann ich das erreichen?
Ich hab es heute nach viel versuchen geschafft einen Menschen am Telefon zu sprechen und da hieß es nur es "gäbe an dem Datum keine Direktflüge"



Zunächst einmal Vueling schriftlich nachweisbar informieren, dass man das Angebot der Ersatzbeförderung ablehnt und man einen Ersatzflug gemäß Art. 8 der EU-VO 261/2004 mit einer Frist fordert. Wie lange die Frist ist hängt davon ab wann der Flug statt findet wenn möglich 14 Tage.
Hier am besten auch gleich den nächstmöglichen Flug der nach dem ursprünglich gebuchten statt findet angeben.

Problem hier dürfte jedoch sein, dass Vueling gar nicht reagieren wird.
Es bleibt dann nur selbst einen neuen Flug zu buchen und dann die Kosten zur Erstattung ein zu reichen auch hier ist Vueling sehr problematisch hier wird man wohl den Weg über das Amtsgericht Hamburg gehen müssen, Vorteil der Fall ist eindeutig und so zu sagen "nicht verlierbar" wenn man den richtigen Ersatzflug aussucht.
Allerdings scheint auch die Vollstreckung nicht so einfach gegen Vueling zu sein.

Heißt nachweisbar schriftlich per Einschreiben oder geht das auch per Email?
Und empfiehlt es sich dann mit der Ersatzbuchung abzuwarten?
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Aber wird vueling bereit sein mich auf einen Flug einer anderen Airline umzubuchen? Bzw wie kann ich das erreichen?

Mein Tipp zu 99,99% gar nicht, den Anspruch auf Umbuchung gibt und könnte auch durchgesetzt werden, es gibt ja das auch hier diskutierte Urteil aus Düsseldorf gegen Eurowings, aber es ist in der Regel einfacher die Zahlung der neuen Ticketkosten zu fordern, der Nachteil hier muss eben in Vorleistung getreten werden.

Die Aussage des Callcenters wird sich wohl darauf beziehen dass es keine Vueling Flüge mehr gibt.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Vueling wird erfahrungsgemäß gar nichts machen. Da hilft auch keine Fristsetzung, die ich hier auch für entbehrlich halte, denn: Der Betroffene muss ja nicht von der Airline eine angemessene Ersatzbeförderung verlangen, sondern die Airline muss ihrerseits eine solche anbieten. Wenn sie das nicht tut, verletzt sie ihre Pflicht aus VO (EG) Nr. 261/2004 und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden: die Kosten der durch den Betroffenen gebuchten Ersatzbeförderung).
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Mein Tipp zu 99,99% gar nicht, den Anspruch auf Umbuchung gibt und könnte auch durchgesetzt werden, es gibt ja das auch hier diskutierte Urteil aus Düsseldorf gegen Eurowings, aber es ist in der Regel einfacher die Zahlung der neuen Ticketkosten zu fordern, der Nachteil hier muss eben in Vorleistung getreten werden.

Die Aussage des Callcenters wird sich wohl darauf beziehen dass es keine Vueling Flüge mehr gibt.

Ja das Callcenter Zitat war mehr darauf bezogen dass Vueling auch nicht bereit ist auf andere Fluglinien umzubuchen.
Das ist eben auch meine Vermutung. Also lieber gleich in Vorleistung treten und dann die Mehrkosten fordern? Muss ich zusätzlich auch noch schriftlich eine Umbuchung fordern?
Die Ursprungsbuchung aber auf keinen Fall "kostenfrei stornieren" dadurch würde ich meine Ansprüche verlieren oder?

Danke jedenfalls für die Hilfe :)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Ja das Callcenter Zitat war mehr darauf bezogen dass Vueling auch nicht bereit ist auf andere Fluglinien umzubuchen.
Das ist eben auch meine Vermutung. Also lieber gleich in Vorleistung treten und dann die Mehrkosten fordern? Muss ich zusätzlich auch noch schriftlich eine Umbuchung fordern?
Die Ursprungsbuchung aber auf keinen Fall "kostenfrei stornieren" dadurch würde ich meine Ansprüche verlieren oder?

Danke jedenfalls für die Hilfe :)

Das Problem ist eben die Sache der Beweisbarkeit, zwar könnte man nach der Aussage "wir buchen nicht um" bereits neu buchen allerdings sollte man im Zweifelsfall diese Aussage auch nachweisen können daher ist der Weg schriftlich nachweisbar mit Frist zur Umbuchung auffordern der bessere rechtlich abgesicherte Weg.

Werden wir doch mal konkret wann soll der Flug statt finden? Es macht ein Unterschied ob der am 15.11.19 oder 15.04.20 statt findet.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Vueling wird erfahrungsgemäß gar nichts machen. Da hilft auch keine Fristsetzung, die ich hier auch für entbehrlich halte, denn: Der Betroffene muss ja nicht von der Airline eine angemessene Ersatzbeförderung verlangen, sondern die Airline muss ihrerseits eine solche anbieten. Wenn sie das nicht tut, verletzt sie ihre Pflicht aus VO (EG) Nr. 261/2004 und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden: die Kosten der durch den Betroffenen gebuchten Ersatzbeförderung).

Ja die VO sieht eine Fristsetzung so nicht vor, allerdings hatte ich schon mal eine Diskussion mit einem Amtsrichter (es müsste Memmingen gewesen sein) warum denn die Fluggesellschaft nicht aufgefordert wurde um zu buchen, sie hätten das vielleicht zu besseren Konditionen gemacht.
Der Richter ist damals nur von seiner Sicht abgerückt weil ich eine E-Mail aus einem Vorgang von einem anderen Flug gehabt habe, indem die selbe Fluggesellschaft geschrieben hat sie würden grundsätzlich nicht umbuchen.

Daher wenn noch genug Zeit vorhanden ist kann dieser Zwischenschritt nicht schaden, ja er ist nicht nötig aber ob das der einfache Zivilrichter genauso sieht? besonders bei §495a ZPO Verfahren sollte man das im Auge haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Das Problem ist eben die Sache der Beweisbarkeit, zwar könnte man nach der Aussage "wir buchen nicht um" bereits neu buchen allerdings sollte man im Zweifelsfall diese Aussage auch nachweisen können daher ist der Weg schriftlich nachweisbar mit Frist zur Umbuchung auffordern der bessere rechtlich abgesicherte Weg.

Werden wir doch mal konkret wann soll der Flug statt finden? Es macht ein Unterschied ob der am 15.11.19 oder 15.04.20 statt findet.
Am 30.10.19 also durchaus noch etwas Zeit (wobei meine Vermutung ist dass es jetzt drei Wochen vorher passiert um um die 250€ Entschädigung herum zukommen)
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ja die VO sieht eine Fristsetzung so nicht vor, allerdings hatte ich schon mal eine Diskussion mit einem Amtsrichter (es müsste Memmingen gewesen sein) warum denn die Fluggesellschaft nicht aufgefordert wurde um zu buchen, sie hätten das vielleicht zu besseren Konditionen gemacht.
Der Richter ist damals nur von seiner Sicht abgericht weil ich eine E-Mail aus einem Flug von einem anderen haben indem die selbe Fluggesellschaft geschrieben hat sie würden grundsätzlich nicht umbuchen.

Daher wenn noch genug Zeit vorhanden ist kann dieser Zwischenschritt nicht schaden, ja er ist nicht nötig aber ob das der einfache Zivilrichter genauso sieht? besonders bei §495a ZPO Verfahren sollte man das im Auge haben.

Also das wundert mich sehr und habe ich auch noch nie erlebt. Wenn ich dem Gericht das Angebot der Airline vorlege und deutlich wird, dass es sich bei diesem nicht um eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ handelte, habe ich alles getan, was ich tun musste, um die Pflichtverletzung nachzuweisen. Jede andere Sichtweise steht im Widerspruch zur VO, auch wenn man das in Memmingen nicht glauben mag.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Also das wundert mich sehr und habe ich auch noch nie erlebt. Wenn ich dem Gericht das Angebot der Airline vorlege und deutlich wird, dass es sich bei diesem nicht um eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ handelte, habe ich alles getan, was ich tun musste, um die Pflichtverletzung nachzuweisen. Jede andere Sichtweise steht im Widerspruch zur VO, auch wenn man das in Memmingen nicht glauben mag.

Du musst manches bedenken:
Memmingen ist Bayern und dazu noch im Regierungsbezirk Schwaben da ist so einiges nennen wir es zumindest "merkwürdig"
Memmingen ist jetzt nicht der riesige Flughafen und dort wird doch nur Touriverkehr abgewickelt, was dazu führt dass es doch kaum EU-VO Fälle gibt die vor Gericht landen weil A die Masse dazu gar nicht ist und B diejenigen dort Fliegen ihre Rechte doch sowieso nicht kennen, C wenn sie diese doch kennen nicht durchsetzen.

War bei meinen Großeltern auch so "was für 500 Euro vor Gericht? das lohnt nicht, und wenn wir verlieren?" usw usw.

Das führt dazu dass es eben keine spezialisierteren Richter für diesen Bereich gibt sondern der einfach BGB Richter der dann eben die Grundsätze der Schadenminderungspflicht usw. denkt.
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.809
Hamburg
Aus der Hamburger Mopo von heute

"Immer mehr Flugreisende kämpfen in Hamburg vor Gericht für ihr Recht. Schätzungen zufolge könnte es in diesem Jahr zu rund 4.000 Verfahren gegen Fluggesellschaften vor dem Amtsgericht kommen."

Finde ich doch eine erstaunliche hohe Zahl
 
S

Semi25

Guest
Kennt sich einer mit Gutscheinen von Turkish Airlines aus die ausgestellt werden für Entschädigungen, meine Frage ist wenn ich den Gutschein in Höhe von 480€ für die Mutter akzeptieren würde ob wir diesen für uns beide bei einer gemeinsamen Buchung einlösen kann oder gilt dieser nur für diese Person alleine ohne Mitreisende??

Finde auf der Webseite nichts dazu und will jetzt nicht dort anrufen.
 

handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.535
6.258
DUS
Mangels eigener Erfahrung und weil es mir nicht gant klar ist. Ein Freund flog heute KUL-AMS und danach sollte es weiter nach DUS gehen. Ankunft in AMS etwas verspätet, daraufhin den Anschluss verpasst. Ankunft in DUS soll nun 6:10h später sein.

Besteht hier ein Anspruch auf 250 Euro, oder auf 600 Euro?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Finde ich doch eine erstaunliche hohe Zahl

Warum erstaunlich? wenn man bedenkt dass die durchschnittliche Größe der Maschinen bei 150-200 liegt und wahrscheinlich nur 10% der Reisenden ihre Ansprüche auch durchsetzen dann erstsprich das den Verfahrensaufwand von ca. 260 Flügen die annulliert wurden oder verspätet waren.
Das ist nicht einmal ein Flug pro Tag.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Mangels eigener Erfahrung und weil es mir nicht gant klar ist. Ein Freund flog heute KUL-AMS und danach sollte es weiter nach DUS gehen. Ankunft in AMS etwas verspätet, daraufhin den Anschluss verpasst. Ankunft in DUS soll nun 6:10h später sein.

Besteht hier ein Anspruch auf 250 Euro, oder auf 600 Euro?

Es ist die direkte Entfernung KUL-DUS entscheidend, das sind deutlich über 3500km ergibt somit 600 Euro Anspruch.

KLM bietet in der Regel alternativ 800 Euro als Gutschein an, sind weitere Flüge mit KLM geplant ist dies eine Alternative im übrigen sind auch diese Gutscheine gegen 600 Euro in Cash erstattbar.

Natürlich unter der Bedingung die Verspätung ist nicht durch außergewöhnliche Umstände entstanden.
 
  • Like
Reaktionen: handballplayer3

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Bericht: Österreichisches Schlichtungsverfahren bei APF

Diesen Sommer ist ein Flug von Wizzair ausgefallen und Wizzair hat die Entschädigung abgelehnt, ohne genaue Informationen herauszugeben, siehe hier: https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-315.html#post2966574

Ich hatte mich daher nach Beratung im Forum am 26.08. an die österreichische Schlichtungsstelle (www.apf.gv.at) gewandt. Hier mein Bericht vom Verfahren.

  • 26.08. Formular auf der Webseite der APF ausfüllen. Das Formular ist sehr gut strukturiert und lässt sich in 5-10 Minuten ausfüllen. Wichtig: man muss zumindest einmal die Fluglinie direkt kontaktiert haben und eine negative Antwort erhalten haben. Dies muss auch belegt werden, die Kommunikation mit der Fluglinie ist beizulegen.
  • 28.08. Email mit Bestätigung des Erhaltes meiner Anfrage.
  • 28.08. Email mit einigen kleinen Fragen zur Ergänzung.
  • 04.09. Email mit der Information, dass die APF die Fluglinie um Stellungnahme ersucht hat
  • 02.10. Email: "wir freuen uns, Sie darüber informieren zu können, dass wir soeben positive Rückmeldung von der Airline erhalten haben." sowie mit der Bitte um Kontodaten. Postwendend beantwortet.
  • 07.10. Geld am Konto eingetroffen.

Das Verfahren wurde meiner Meinung nach sehr professionell geführt und es wurde keinerlei Verzögerungstaktik (à la "wir brauchen noch beglaubigte Kopien Ihrer Fingerabdrücke") angewandt. Der Vorteil an diesem Verfahren ist, dass es einerseits kostenlos ist, andererseits muss die Airline am Verfahren mitwirken und Dokumente etc. vorlegen, kann also nicht einfach "Höhere Gewalt" behaupten, ohne dies zu beweisen.

Positiv auch, dass die von mir geforderten 25 Euro Lounge-Eintritt als Ersatz für die nicht geleisteten Unterstützungsleistungen gezahlt wurden. Hier hätte ich eine gewisse Diskussion ("zu teuer") erwartet.

Ich kann die APF uneingeschränkt empfehlen.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Ich habe noch eine Frage wegen Ersatzbeförderung.

Ursprünglich war gebucht HAM-VIE um 21:20
Der zeitlich am dem am nächsten kommende Flug wäre OS172 um 19:50 da gibt es aber nur mehr Tickets in der Business um stattliche 650€
Ansonsten ginge noch EW7750 um 17:30 zu 170€
Was ist hier die vergleichbare Ersatzbeförderung? Geht es um Zeit oder um Reiseklasse?

Ich würde im Zweifelsfall lieber den Flug um 17:30 buchen um keine so hohe Vorleistung erbringen zu müssen. Kann das bei der Einforderung ein Problem sein oder darf man da selbst entscheiden?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.010
2.386
Ich habe noch eine Frage wegen Ersatzbeförderung.

Ursprünglich war gebucht HAM-VIE um 21:20
Der zeitlich am dem am nächsten kommende Flug wäre OS172 um 19:50 da gibt es aber nur mehr Tickets in der Business um stattliche 650€
Ansonsten ginge noch EW7750 um 17:30 zu 170€
Was ist hier die vergleichbare Ersatzbeförderung? Geht es um Zeit oder um Reiseklasse?

Ich würde im Zweifelsfall lieber den Flug um 17:30 buchen um keine so hohe Vorleistung erbringen zu müssen. Kann das bei der Einforderung ein Problem sein oder darf man da selbst entscheiden?

Das eine Frage die sich nicht so einfach beantworten lässt, die EU-Verordnung selbst spricht von "vergleichbaren Reisebedingungen" es gibt nun die Meinung das hierrunter auch die höhere Reiseklasse gehört und ersetzt werden muss.
Das ist jedoch sehr umstrittend und bisher nie rechtlich geklärt worden (falls doch gerne das AZ bennen)

Das Problem hier besteht aber auch darin, dass beide beasichtigten Ersatzflüge vor dem ursprünglichen Abflug statt finden, es gibt (auch nicht umumstrittene) Meinung, dass der Wortlaut "frühstmöglicher Zeitpunkt" nur eine Abflugzeit nach dem ursprünglich geplanten Flug sein. Aber auch dies scheint bisher nicht entschieden worden zu sein.

In diesem Fall könnte man aber argumentieren, dass die Lösung der EW Flugs die geeignete und bessere Wahl ist, weil auch die andere Alternative vorher statt findet und die eigentliche Reiseklasse nicht mehr verfügbar ist und ein größerer Schaden entstehen würde.

Daher ist es sinnvoller den EW Flug zu buchen, die Fluggesellschaft sich weigert und die Sache vor Gericht geht hat man auf jeden Fall die besser Argumentation außerdem ist zu bedenken das ein kleiner Betrag eher ohne Verfahren erstattet wird als ein größerer.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das eine Frage die sich nicht so einfach beantworten lässt, die EU-Verordnung selbst spricht von "vergleichbaren Reisebedingungen" es gibt nun die Meinung das hierrunter auch die höhere Reiseklasse gehört und ersetzt werden muss.
Das ist jedoch sehr umstrittend und bisher nie rechtlich geklärt worden (falls doch gerne das AZ bennen)
Andere Ansicht: LG Landshut v. 8.2.2018 - 14 S 3021/17

"Die Annulierung eines Flugs berechtigt Passagiere mit Economy Class Flugscheinen nicht zur Inanspruchnahme eines Ersatzflugs eines anderen Luftfahrtunternehmens, wenn für diesen nur noch Business Class Tickets zur Verfügung stehen. Eine Beförderung in der Business Class findet gegenüber einer solchen in der Economy Class nicht "unter vergleichbaren Reisebedingungen" iSv Art. 8 I b V 261/04 statt."

Das Problem hier besteht aber auch darin, dass beide beasichtigten Ersatzflüge vor dem ursprünglichen Abflug statt finden, es gibt (auch nicht umumstrittene) Meinung, dass der Wortlaut "frühstmöglicher Zeitpunkt" nur eine Abflugzeit nach dem ursprünglich geplanten Flug sein. Aber auch dies scheint bisher nicht entschieden worden zu sein.

In diesem Fall könnte man aber argumentieren, dass die Lösung der EW Flugs die geeignete und bessere Wahl ist, weil auch die andere Alternative vorher statt findet und die eigentliche Reiseklasse nicht mehr verfügbar ist und ein größerer Schaden entstehen würde.

Daher ist es sinnvoller den EW Flug zu buchen, die Fluggesellschaft sich weigert und die Sache vor Gericht geht hat man auf jeden Fall die besser Argumentation außerdem ist zu bedenken das ein kleiner Betrag eher ohne Verfahren erstattet wird als ein größerer.
Ich finde das Ergebnis richtig. Soll man wirklich vom Pax verlangen, eine Nacht mehr in Hamburg zu bleiben, nur um den ersten Flug („frühestmöglicher Zeitpunkt“) des Folgetags zu nehmen? Sachgerechter ist doch, ihn am ursprünglichen Reisetag (irgendwie) ans Ziel zu befördern. Wenn die Airline ihrer Pflicht zur „anderweitigen Beförderung“ nicht gerecht wird, kann man mE sehr gut begründen, dass im Rahmen von dann - deutsches Recht vorausgesetzt - § 280 Abs. 1 BGB die Kosten für den früheren Flug als Schaden zu ersetzen sind.
 
Zuletzt bearbeitet:

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Danke für die Hilfe

Ansonsten gibt's auch noch die Version mit Lufthansa Abflug um 19:15 dafür Stop in MUC aber praktisch dieselbe Ankunft wie der vorher gebuchte Flug.
Ist eine Umsteigeverbingung noch vergleichbar wenn auch Economy und die Ankunftszeit dieselbe ist?