EU Fluggastrechte / Annullierung

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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.865
3.528
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Frage in die Runde
Lufthansa ändert in einem Ticket das letzte Segment FRA-QKL um 40 Minuten (später als gebucht) und lehnt jegliche Umbuchungen/Erstattung ab, da die Änderung zu gering sei.
Meines Erachtens eine Annullierung, und somit darf ich kostenlos stornieren und komplette Erstattung verlangen. Andere Ansichten?
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Ist das jetzt ein anderer Zug oder fährt der irgendwo eine Umleitung und verliert deswegen 40 Minuten? Von wegen Annulierung?

Und gilt EU261 auf Zugteile von Flugtickets?

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.865
3.528
Der Zug geht 40 Minuten später, die Flugnummer dazu hat sich ebenfalls geändert.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Frage in die Runde
Lufthansa ändert in einem Ticket das letzte Segment FRA-QKL um 40 Minuten (später als gebucht) und lehnt jegliche Umbuchungen/Erstattung ab, da die Änderung zu gering sei.
Meines Erachtens eine Annullierung, und somit darf ich kostenlos stornieren und komplette Erstattung verlangen. Andere Ansichten?

Und gilt EU261 auf Zugteile von Flugtickets?

Zug als „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO? Das passt nicht.

So sieht es auch das AG Köln (Abteilung 118), Urteil vom 28.05.2014 - 118 C 515/13:

[…] dass es sich bei dem Zubringerzug nicht um ein Zubringerflugzeug, folglich bei der Zubringerzugfahrt nicht um einen Zubringerflug handelt. [Die] Auffassung, die einheitliche Buchung von Flug und Zugfahrt und die Vergabe von Flugnummern sowohl für die Zugfahrt als auch für den Anschlussflug führten zu einer Anwendung der Fluggastrechteverordnung, ist nicht tragfähig. Eine solche Auslegung scheitert bereits am Wortlaut, der hier zugleich die Grenze zulässiger Auslegung bildet. […]
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hallo!

Meine Freundin hatte folgende Situation:

SN2629 BRU-HAM wurde am selben Tag kurzfristig gestrichen (Abzug der Maschine zur Rückholung gestrandeter Thomas-Cook Pasagiere).
Die Alternativbeförderung BRU-FRA-HAM bedeutete eine 2 Stunden ehere Abreise und 1,5 spätere Ankunft als ursprünglich geplant.
Nun beruft sich Brussel Airlines auf EU Verordnung 261/2004, der Flug wäre mit 1,5 Stunden Verspätung im Rahmen und es gäbe keine Kompensation. Auf die Tatsache dass die Abreise mehr als eine Stunde verfrüht war geht die Airline nicht ein.

Müssen grundsätzlich beide Bedingungen (nicht mehr als eine Stunde verfrühte Abreise & nicht mehr als zwei Stunden verspätete Ankunft) erfüllt sein? Demnach könnte die Airline ja nach belieben mehrere Stunden verfrüht zur Abreise bitten wenn die Ankunft in dem zwei Stunden Fenster bleibt :confused:
Die Annullierung begründet den Anspruch, es sei denn, die Pax „werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen“, so Art. 5 (1) (c) (iii) VO (EG) Nr. 261/2004. Aus dem Wortlaut („und“) ergibt sich, dass diese Erfordernisse kumulativ vorliegen müssen. Das heißt nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Fluggast keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.

Kurzum: Ersatzbeförderung zwei Std. vor dem ursprünglichen Abflug erfüllen den Ausnahmetatbestand nicht, sondern berechtigen hier zur Ausgleichszahlung iHv EUR 250,00.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Zug als „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO? Das passt nicht.

So sieht es auch das AG Köln (Abteilung 118), Urteil vom 28.05.2014 - 118 C 515/13:

[…] dass es sich bei dem Zubringerzug nicht um ein Zubringerflugzeug, folglich bei der Zubringerzugfahrt nicht um einen Zubringerflug handelt. [Die] Auffassung, die einheitliche Buchung von Flug und Zugfahrt und die Vergabe von Flugnummern sowohl für die Zugfahrt als auch für den Anschlussflug führten zu einer Anwendung der Fluggastrechteverordnung, ist nicht tragfähig. Eine solche Auslegung scheitert bereits am Wortlaut, der hier zugleich die Grenze zulässiger Auslegung bildet. […]

Danke für den Hinweis! Was das AG da geschrieben hat, ist methodisch auf Erstsemester-Niveau, aber insoweit leider nicht überraschend. Mehr zu der Frage hier und auf den Seiten davor und danach.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Wieso nicht? Es liegt doch weiterhin im Interesse des Fluggasts, befördert zu werden wie gebucht. Vgl. BGH Xa ZR 113/08.


Ich bezog ich tatsaechlich genau auf dieses Urteil, als ich schrieb, dass im Falle von kexbox' Mandant ausnahmsweise ein absolutes Fixgeschaeft vorliege. Denn dieser hat tatsaechlich hier kein Interesse daran, zu einer anderen als der gebuchten Zeit (plus/minus geringfuegige Abweichungen) befoerdert zu werden:

BGH meinte:
Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fixgeschäft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft auf die verspätet durchgeführte Beförderungsleistung jedoch nicht zu. Das Interesse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer Verspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden.

Hier aber, entgegen eben diesem Regelfall, genau die Konstellation, dass die verspaetete Befoerderung sinnlos wird:

Der Passagier hat am ersten Weihnachtsfeiertag einen engen Zeitplan, der mit der angebotenen Ersatzverbindung nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich unterstelle mal, dass der hier besprochene Beförderungsvertrag nicht individuell ausgehandelt wurde mit der Abrede oder auch nur dem Hinweis, dass der Passagier unbedingt zu dem vereinbarten Zeitpunkt befördert werden muss (§§ 133, 157 BGB). Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt zu erlauben und ihm sofort den Weg zum Schadensersatz freizumachen.
 

Farinurlaub

Erfahrenes Mitglied
21.01.2013
398
96
Nun wird die Argumentation der Airline abenteuerlich!
Die planmäßige Abflugzeit des Alternativfluges war 1:50 Stunden eher als der Ursprungsflug, die tatsächliche Abflugzeit dürfte ca. 55 Min eher gewesen sein. Die Verspätung des Alternativfluges wurde erst kurzfristig bekannt.
Zählt also in diesem Falle die tatsächliche Abflugszeit?

Kindly be informed that your re booked flight from Brussels to Frankfurt was delayed upon departure with less than 1 hour as per your original flight which was cancelled, also you arrived in Hamburg less than 1 hour delay as per your original.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Nun wird die Argumentation der Airline abenteuerlich!
Die planmäßige Abflugzeit des Alternativfluges war 1:50 Stunden eher als der Ursprungsflug, die tatsächliche Abflugzeit dürfte ca. 55 Min eher gewesen sein. Die Verspätung des Alternativfluges wurde erst kurzfristig bekannt.
Zählt also in diesem Falle die tatsächliche Abflugszeit?
Sehr einfallsreich, aber mE irrelevant. Der Ausschluss greift ja nur, wenn dem Pax eine entsprechende Ersatzbeförderung „angeboten“ wurde, maW: Zum
Zeitpunkt dieses Angebots darf die Ersatzbeförderung nicht mehr als eine Stunde vor dem ursprünglichen Abflug stattfinden. Ein solches Angebot gab es hier ja gerade nicht. Es war ja eher Zufall, dass die Verspätung der Ersatzbeförderung plötzlich in das 1-Stunden-Fenster rückte. Nichts desto trotz wird ja die Pax für die geplante Abflugszeit des Ersatzflugs am Flughafen und am Gate gewesen sein.
 

puntaara

Neues Mitglied
22.10.2019
2
0
Nur aus Interesse:

Wie macht man die Telefonkosten geltend? Dann muss man ja im ungünstigsten Fall 4-5 Wochen warten bis die nächste Handy-Rechnung da ist bevor man seine Ansprüche geltend machen kann. Oder kann man da einfach pauschal 10€ ansetzen?

Genau so war das bei mir. Ich musste ca. 1,5 Monate warten, bis die entsprechende Telefonrechnung da war. Da ich in der Hektik am Flughafen die Nummer gegoogelt hatte und dann letztendlich eine 0180x Nummer angerufen habe, hatte ich schon im Gefühl, dass das teuer werden könnte.

Und in der Tat: der 13 min Anruf (90% Warteschlange) kostete dann über 60 Euro. Den wollen sie aber anstandslos erstatten.
(Da ich keinen Einzelverbindungsnachweis habe, hatte ich Screenshot der Verbindung und die Rechnung (Roaming aus dem Ausland) eingesandt).

@Berlin_Lawyer; @oftherecord: danke für Eure Antworten!
 

Hammett

Erfahrenes Mitglied
06.02.2010
1.065
475
CGN
Mal eine kurze Frage ob ich mit meinem Verständnis richtig liege. Geht um einen Flug der erst im Januar stattfindet. Die Fluggesellschaft hat den ersten Flugverändert, so dass nur noch 15 Minuten Umsteigezeit wären (Nicht-EU -> EU). Wird also kaum zu schaffen sein. Man bietet nur an, entweder 3 Tage früher fliegen, oder einen später bzw. Full Refund des Tickets. Liege ich richtig damit, dass die Airline auf einen anderen Flug am gleichen Tag (zur Not Fremdmetall) anbieten muss?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Mal eine kurze Frage ob ich mit meinem Verständnis richtig liege. Geht um einen Flug der erst im Januar stattfindet. Die Fluggesellschaft hat den ersten Flugverändert, so dass nur noch 15 Minuten Umsteigezeit wären (Nicht-EU -> EU). Wird also kaum zu schaffen sein.
Über welche Airline und welches Routing sprechen wir denn?
 

Hammett

Erfahrenes Mitglied
06.02.2010
1.065
475
CGN
Ticket gebucht auf Czech Airlines, Routing LED-PRG-DUS, LED-PRG durchgeführt von Smartwings, PRG-DUS von Czech selber.
 

cjuser

Erfahrenes Mitglied
26.11.2010
334
0
HAJ
Hi!

Habe folgende Frage...

Bin am 11.05. MAD-MUC mit LH1805 geflogen. Der Hinflug LH1804 kam mit 31 Minuten Verspätung in MAD an. In Madrid gab es dann ein technisches Problem. Laut Durchsage des Kapitäns ergab sich eine Diskrepanz zwischen der Kerosinmenge, welche der Tankwagen geliefert hatte und welche im Flugzeug angekommen war lt. der Anzeigen. Es war nicht möglich nachzuvollziehen was nun stimmte. Die Besatzung entschied sich daher, dass "analog" in den Tank/ die Tanks geschaut werden musste. Dafür musste ein Techniker kommen. Insgesamt hat das ganze norchmal ca. 30 Minuten gedauert.

Letztlich kam LH1805 mit 54 Minuten Verspätung in MUC an. Mein Weiterflug LH2104 ist 3 Minuten später ohne mich geflogen.


Soweit so gut, kann alles passieren. Hotel/ Transfer/ Essen usw. war auch alles völlig ok seitens LH. Trotzdem gibt es ja nun die EU261. Ich bin dann auf den nächsten Tag umgebucht worden auf LH2090 und war somit 9 Stunden später zu Hause + geschlaucht von der kurzen Nacht im Hotel.

Frage...

1. den Grund der Verspätung von LH1804 weiß ich nicht, spielt der überhaupt ne Rolle? Wenn es nicht zu den Tankproblemen gekommen wäre (sicherlich keine höhere Gewalt) hätte ich den Anschluss in München (nur Handgepäck) ja wahrscheinlich noch bekommen. Knappe 30 Minuten hätten denke ich greicht. Geht ihr da mit, dass mir die Entschädigungszahlung zusteht?

2. Die Höhe der Entschädigung hängt ja von der Entfernung ab. MAD-MUC sind lt. great circle mapper 1498km und damit 2km "zu wenig" für 1500km und die 400€. Gebucht war ja aber MAD-MUC - MUC-HAJ auf einem Ticket. Das wären 1979km. Also 250 oder 400€ was ist eure Meinung?

LG

Hi!
Kurze Rückmeldung. LH hat 400€ bezahlt, allerdings erst als eines der bekannten Portale Klage erhoben hatte.
LG
 

Rafu65

Neues Mitglied
23.12.2018
13
5
Habe jetzt Eurowings angeschrieben und unter Verweis auf die FluggastrechteVO eine adäquate Ersatzbeförderung verlangt. Frist gesetzt von 1 Woche, danach Rückerstattung und eigene Ersatzbuchung angkündigt (auf Kosten von Eurowings).
Antwort von Eurowings:
"Selbstverständlich werden wir Ihr Anliegen so zeitnah wie möglich bearbeiten. Wir bitten um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit je nach Sachverhalt und Anfragevolumen variieren kann.
Momentan kann die Bearbeitungszeit bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie höflichst um Ihr Verständnis hierfür."

4 Wochen Bearbeitungszeit!? Das ist für Reiseplanungen unbrauchbar. Ich würde sagen, dass Eurowings ein massives Problem mit dem Service/Qualitätsmanagement hat.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
Ich unterstelle mal, dass der hier besprochene Beförderungsvertrag nicht individuell ausgehandelt wurde mit der Abrede oder auch nur dem Hinweis, dass der Passagier unbedingt zu dem vereinbarten Zeitpunkt befördert werden muss (§§ 133, 157 BGB). Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger ohne Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt zu erlauben und ihm sofort den Weg zum Schadensersatz freizumachen.

Wieso Ruecktritt? Wir waeren dann im 275.

Zur Frage, ob ein absolutes Fixgeschaeft vorliegt: Waeren wir mit Deiner Argumentation nicht im versteckten Dissens?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
637
Habe jetzt Eurowings angeschrieben und unter Verweis auf die FluggastrechteVO eine adäquate Ersatzbeförderung verlangt. Frist gesetzt von 1 Woche, danach Rückerstattung und eigene Ersatzbuchung angkündigt (auf Kosten von Eurowings).

Bei diesem geplanten Vorgehen solltest Du tatsächlich die 4 Wochen abwarten und auf einen Vorschlag von EW warten. EW wird Dir wahrscheinlich gern den Flugpreis rückerstatten und ist dann raus aus dem Vertrag.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Habe jetzt Eurowings angeschrieben und unter Verweis auf die FluggastrechteVO eine adäquate Ersatzbeförderung verlangt. Frist gesetzt von 1 Woche, danach Rückerstattung und eigene Ersatzbuchung angkündigt (auf Kosten von Eurowings).
Entweder oder: Entweder Rückerstattung ODER Ersatzbeförderung. Wenn man sein Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 VO dahingehend ausübt, die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu wünschen, kann man nicht mehr die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen fordern. In einer solchen Konstellation ginge dann auch die Geltendmachung einer selbstgebuchten Ersatzreise als Schadenersatz ins Leere. Also: Rückerstattung nur verlangen, wenn die Ersatzbeförderung (wider Erwarten) billiger wäre als der ursprüngliche Flug.

Bei diesem geplanten Vorgehen solltest Du tatsächlich die 4 Wochen abwarten und auf einen Vorschlag von EW warten. EW wird Dir wahrscheinlich gern den Flugpreis rückerstatten und ist dann raus aus dem Vertrag.
Dafür sehe ich allerdings keine Veranlassung. Die Frist von einer Woche ist ausreichend bemessen. Wenn diese erfolglos endet, dann hatte die Airline ihre Chance. Muss die Ersatzbeförderung auf eigene Faust organisiert werden und das Ganze auch noch in Vorleistung, gibt es wenig Anlass, zuzuwarten. In der Regel werden Flüge mit herannahendem Abflugdatum eher teurer als günstiger.
 
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FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Folgende etwas andere Fragestellung zur EU261

Kollegin hat Situation, dass sie infolge Annullierung ihres Flugs mit FR Ihr Geld für selbst organisierter Rückreise mit anderem Carrier (LH) mittels anwaltlicher Hilfe von FR zurückfordert.

Unstrittig ist, dass FR die Annullierung nicht zu vertreten hat, weil RWY wegen Damage für 3h am Zielairport geschlossen und somit auch keine Ausgleichszahlung gefordert.
Sie hat dies auch klar kommuniziert. Nur Kosten Ersatzbeförderung und keine Ausgleichsleistung sowohl in ihrem Schriftverkehr zu FR als auch zu Anwalt.

Ihr Anwalt nimmt das Mandat und fordert erstmal 250 Euro Ausgleichszahlung, dann noch die Kosten der Ersatzbeförderung und schickt meiner Kollegin jetzt ne Rechnung über seine kosten auf Basis des gesamten Streitwerts obgleich klar und eindeutig kommuniziert ist, dass die 250 wegen außergewöhnlichen Umständen nicht durch FR zu vertreten sind und daher auch nicht gefordert werden.

Abgesehen davon, dass meine Kollegin meinem Rat, die hier einschlägig bekannten guten Anwälte im Forum zu kontaktieren, nicht gefolgt ist, finde ich es persönlich schon grenzwertig ne Ausgleichsleistung zu fordern und dies als Honorargrundlage zu berechnen, obgleich dies der Mandant nicht fordert.

Auf meinen Hinweis bekommt sie die Antwort vom Anwalt, dass dies nicht irgendwer (also ich und der Flughafen ) einfach behaupten kann, sondern FR substantiiert vortragen muss, dass es nicht doch im Einflussbereich von FR lag (dass die Runway gesperrt war??) und somit kein außergewöhnlicher Umstand und somit er in diesem Kontext dies zu recht von FR Ausgleichsleistung einfordert und auch zurecht seiner Mandantin im Honorar in Rechnung stellt.

Frage:
Da ich ein solches Verhalten mit meinen Erfahrungen mit den hier ansässigen Spezialisten der Juristenzunft glücklicherweise nicht kenne, ist das tatsächlich im Kontext eines solchen Mandats möglich den Umfang des Streitwerts zu erweitern oder ist die Honorar-Rechnung von meiner Kollegin zu recht reklamiert?

In der eigentlichen Sache hat sich selbstverständlich auch nichts getan bisher. Passt irgendwie ins Bild.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Frage:
Da ich ein solches Verhalten mit meinen Erfahrungen mit den hier ansässigen Spezialisten der Juristenzunft glücklicherweise nicht kenne, ist das tatsächlich im Kontext eines solchen Mandats möglich den Umfang des Streitwerts zu erweitern oder ist die Honorar-Rechnung von meiner Kollegin zu recht reklamiert?
Eigentlich ist das einfach: Wenn sie die Ausgleichszahlung - wie es hier scheint - ausdrücklich nicht geltend machen wollte (egal, weshalb, ob wegen der außergewöhnlichen Umstände, aus Rücksicht auf die Airline, oder weil einfach keine Freude daran), darf der Kollege sie nicht geltend machen und verdient sich insoweit auch keine Gebühr(en). Nicht er bestimmt das Begehr, sondern einzig die Mandantin.
 
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