EU Fluggastrechte / Annullierung

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.537
15.216
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Auch die Rechnungsstellung erscheint verfrueht. Kann er machen, ist aber unueblich.

Wenn er auf Ausgleichszahlung klagt und verliert, hat er einen Haftungsfall.
 
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schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.433
204
Eigentlich ist das einfach: Wenn sie die Ausgleichszahlung - wie es hier scheint - ausdrücklich nicht geltend machen wollte (egal, weshalb, ob wegen der außergewöhnlichen Umstände, aus Rücksicht auf die Airline, oder weil einfach keine Freude daran), darf der Kollege sie nicht geltend machen und verdient sich insoweit auch keine Gebühr(en). Nicht er bestimmt das Begehr, sondern einzig die Mandantin.

Dem ist - wegen Korrektheit - nichts hinzuzufügen. Mag ja vielleicht noch gut gemeint sein, ist aber anwaltlich inakzeptabel.

Auch die Rechnungsstellung erscheint verfrueht. Kann er machen, ist aber unueblich.

Wenn er auf Ausgleichszahlung klagt und verliert, hat er einen Haftungsfall.

Dito, bis auf den ersten Satz. Halte ich heutzutage nicht mehr für unüblich und auch nicht mehr für empfehlenswert. Ich würde eher sagen: Abrechnung am Ende des Mandats - kann man machen.
 
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polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
840
925
Sehr blöde Situation bei meinem Bruder und +1
Gebucht im September bei lastminute ein Level Flug VIE-HAM (für morgen) und Return am 1. Nov.
Jetzt beim online Check in erst gemerkt, dass es die Flüge nicht mehr gibt (Level fliegt VIE-HAM nicht mehr)
Level hat wohl am 7. Okt (mehr als 14 Tage vor Abflug) an die von lastminute hinterlegte email Adresse (booking@bravofly.de) informiert, dass die Flüge storniert worden sind. Die Info wurde nie von Lastminute an meinem Bruder weitergeleitet.
Es wird angeboten Full refund oder Flug über BCN Ankunft 27 Stunden später als geplant. Level Agent sagt, er kann keine Fremd-Flüge (OS, EW) buchen.
-> So wie ich das sehe: Pech gehabt.
Denn Level wird keine Compensation zahlen, da sie behaupten werden, dass Frühzeitig informiert wurde.
Selbständig OS Flug buchen und dann mit Level rumschlagen -> sehr anstrengend.
Lastminute wird sich einfach raushalten und auf Level verweisen

Also ist Full refund meine Empfehlung an meinem Bruder...
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Sehr blöde Situation bei meinem Bruder und +1
Gebucht im September bei lastminute ein Level Flug VIE-HAM (für morgen) und Return am 1. Nov.
Jetzt beim online Check in erst gemerkt, dass es die Flüge nicht mehr gibt (Level fliegt VIE-HAM nicht mehr)
Level hat wohl am 7. Okt (mehr als 14 Tage vor Abflug) an die von lastminute hinterlegte email Adresse (booking@bravofly.de) informiert, dass die Flüge storniert worden sind. Die Info wurde nie von Lastminute an meinem Bruder weitergeleitet.
Es wird angeboten Full refund oder Flug über BCN Ankunft 27 Stunden später als geplant. Level Agent sagt, er kann keine Fremd-Flüge (OS, EW) buchen.
-> So wie ich das sehe: Pech gehabt.
Denn Level wird keine Compensation zahlen, da sie behaupten werden, dass Frühzeitig informiert wurde.
Selbständig OS Flug buchen und dann mit Level rumschlagen -> sehr anstrengend.
Lastminute wird sich einfach raushalten und auf Level verweisen

Also ist Full refund meine Empfehlung an meinem Bruder...
Das wäre nicht meine Empfehlung, denn:

Der Ausgleichsanspruch (EUR 250,00) ist ausgeschlossen, wenn der Fluggast spätestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wurde, Art. 5 Abs. 1 (c) (i) VO (EG) Nr. 261/2004. Der Wortlaut der Vorschrift konkretisiert nicht, wer den Fluggast zu informieren hat. Gemeinhin wird aber davon ausgegangen, dass die Mitteilung sowohl vom Luftfahrtunternehmen selbst als auch von Seiten eines Reisebüros vorgenommen werden kann. Entscheidend ist, dass die Information den Fluggast rechtzeitig erreicht. Damit ist aber nicht ausreichend, wenn das den Flug durchführende Luftfahrtunternehmen allein das Reisebüro in Kenntnis setzt und diese die Informationen nicht an den Fluggast weitergeben wird (EuGH, Urt. v. 11.5.2017, Rs. C-302/16). Etwaige Versäumnisse in der Benachrichtigungskette dürften zu Lasten des Luftfahrtunternehmens gehen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung trägt das Luftfahrtunternehmen gem. Art 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 261/2004 die Beweislast über die rechtzeitige Information des Fluggasts.

Hinsichtlich der Ersatzbeförderung sehe ich das Ganze noch eindeutiger: Wenn LEVEL seine Pflicht zur Ersatzbeförderung verletzt, entsteht ein Schadenersatzanspruch (nach deutschem oder österreichischem Recht) und erfasst eine auf eigene Faust gebuchte Ersatzverbindung (LH/EW). Wenn nötig, gerichtliche Geltendmachung dessen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und sollte am Ende ein Schaden entstanden sein, etwa weil Level pleite geht etc., hätte man als Joker womöglich sogar noch den Vermittler, der ja offensichtlich einen Fehler gemacht hat.

Deutsches Gericht steht auch zur Verfügung. Was will man mehr? Sichere Sache!

Dein Bruder sollte allerdings checken, ob die fehlende Weiterleitung der Info irgendwie seine Schuld ist. Spam-Eingang, falsche Kontaktangaben etc. Ist immer besonders ärgerlich, wenn man einen Rechtsstreit wegen sowas verliert.
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.820
1.253
MUC, BSL
Das mit der falschen Kontaktangabe könnte aber genau das Problem sein. So wie ich das sehe war das eine Screenscraping-Buchung und das OTA hat die eigene Email eingetragen: ich habe mich schon damals gefragt als der EuGH über das Thema geurteilt hat, wie das zu handhaben ist weil der Airline ja irgendwie nicht wirklich ein Vorwurf gemacht werden kann - ist für die ja nicht zu erkennen, wer/was da bucht und wirklich verhindern können sie es ja auch nicht, wenn in den Kontaktdaten Mumpiz drin steht.

Im besten Fall kann Level natürlich das OTA in Regress nehmen aber ich habe in dieser Konstellation schon ein paar Bedenken ob Level hier wirklich die richtige Beklagte ist bzw. ob man sich da nicht doch vor Gericht eine kalte Dusche abholt (zumindest bezüglich der Entschädigung, die fehlende Umbuchung ist natürlich unstreitig).
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Es gibt da ja eine Rechtsprechung d. EuGH, die man meiner Meinung nach auf diese Konstellation anwenden kann. Nämliche jene zur Erstattung auch der vom Vermittler vereinnahmten Buchungsgebühren. Der EuGH bejaht diese Pflicht d. Luftfahrtunternehmens bekanntlich grundsätzlich, zieht aber dort die Grenze, wo er schlicht keine Ahnung davon hat, wie der Vermittler agiert. Der Gerichtshof geht also von einer gewissen Nähe d. Vermittlers zur Airline aus, etwa durch regelmäßige Zusammenarbeit bzw. Mitgliedschaft in der IATA usw.

So wird man das hier auch sehen können, wobei das ja ein namhafter Vermittler war, der schon lange am Markt ist. Letztlich müsste das Luftfahrtunternehmen dann den Vermittler in Regress nehmen, was die EU-VO ja explizit zulässt.

Aber wenn der Fluggast dem Vermittler falsche Kontaktdaten genannt hat, ist natürlich kein Raum mehr für Ausgleichszahlungen. Wohl aber grundsätzlich noch für Schadensersatz.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das mit der falschen Kontaktangabe könnte aber genau das Problem sein. So wie ich das sehe war das eine Screenscraping-Buchung und das OTA hat die eigene Email eingetragen: ich habe mich schon damals gefragt als der EuGH über das Thema geurteilt hat, wie das zu handhaben ist weil der Airline ja irgendwie nicht wirklich ein Vorwurf gemacht werden kann - ist für die ja nicht zu erkennen, wer/was da bucht und wirklich verhindern können sie es ja auch nicht, wenn in den Kontaktdaten Mumpiz drin steht.
Stimmt, aber die EuGH Rechtsprechung ist unmissverständlich:

Die VO ist dahin auszulegen, "dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist." (Rs. C-302/16)

Anders als beispielsweise Rechtsprechung des BGH entfaltet EuGH Rechtsprechung Bindungswirkung, d.h. dass Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des europäischen Rechts (wie der FluggastrechteVO) für nationale Gerichte verbindlich sind. Selbst wenn der Fall ein anderer wäre als der entschiedene, sähe ich es immer noch so, dass die Verantwortung der Information nun einmal bei der Airline liegt. Sie ist in der Pflicht, zu informieren und Sorge dafür zu tragen, dass diese Information auch ankommt. Natürlich mag es sein, dass Unionsgesetzgeber und Rechtsprechung die Erwartungshaltung an das Luftfahrtunternehmen hier überspannen, aber Erwägungen aus dem nationalen Recht (Zugangsvereitelung, Treu & Glauben, widersprüchliches Verhalten, etc) helfen hier bei der Anwendung des Sekundärrechts nicht.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das war ja nur rein fiktiv, weil wir ja nicht wissen, ob der Bruder d. Users hier falsche Angaben gemacht hat.

Aber sollte dieser die rechtzeitige Information vereitelt haben, wird er natürlich keine Ausgleichszahlung erhalten.
 

Hammett

Erfahrenes Mitglied
06.02.2010
1.065
475
CGN
Mal eine kurze Frage ob ich mit meinem Verständnis richtig liege. Geht um einen Flug der erst im Januar stattfindet. Die Fluggesellschaft hat den ersten Flugverändert, so dass nur noch 15 Minuten Umsteigezeit wären (Nicht-EU -> EU). Wird also kaum zu schaffen sein. Man bietet nur an, entweder 3 Tage früher fliegen, oder einen später bzw. Full Refund des Tickets. Liege ich richtig damit, dass die Airline auf einen anderen Flug am gleichen Tag (zur Not Fremdmetall) anbieten muss?

Ticket gebucht auf Czech Airlines, Routing LED-PRG-DUS, LED-PRG durchgeführt von Smartwings, PRG-DUS von Czech selber.

Ist dann übrigens eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen, falls das Routing trotzdem abgeflogen wird? (Da früher als 2 Wochen vor Abflug informiert)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wenn LED-PRG-DUS auf zusammenhängendem Ticket angeboten, gebucht und abgeflogen wird, aber in PRG aufgrund der (zu) geringen Transferzeit der Anschlussflug nach DUS verpasst wird, woraufhin eine (mehr als) dreistündige Verspätung am Zielort eintritt, wird die Ausgleichszahlung fällig. Man kann eine Verspätung - anders als eine Annullierung - nicht 14 Tage vorher mit haftungsbefreiender Wirkung ankündigen. Mit anderen Worten: Wenn die Airline(s) glauben, es schaffen zu können, dann müssen sie es versuchen dürfen - aber falls das dann schiefgeht, stecken sie in der Haftung.
 
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polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
840
925
Deutsches Gericht steht auch zur Verfügung. Was will man mehr? Sichere Sache!

Wieso ist das Deutsche Gericht zuständig?
Mein Bruder + 1 (beide nicht deutsche)
Beide wohnen in Österreich
Airline ist nicht deutsch

OTA ist wohl eine deutsche? Gebucht über lastminute.de

Nur weil Zielflughafen HAM ist, ist auch ein deutsches Gericht zuständig?
 
Zuletzt bearbeitet:

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Wieso ist das Deutsche Gericht zuständig?
Mein Bruder + 1 (beide nicht deutsche)
Beide wohnen in Österreich
Airline ist nicht deutsch

OTA ist wohl eine deutsche? Gebucht über lastminute.de

Nur weil Zielflughafen HAM ist, ist auch ein deutsches Gericht zuständig?
Ein deutsches Gericht - hier: Hamburg - ist jedenfalls auch zuständig, weil eben Start- bzw. Landepunkt in HAM.

Wenn aber österreichische Gerichtsbarkeit beliebt, dann kann man es natürlich in Wien versuchen, weil auch VIE Start- bzw. Landepunkt ist.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Vorteil Deutschland:

In Österreich gibt es, soweit ich weiß, kein schriftliches Verfahren wie es § 495a ZPO vorsieht (und es die Regel ist in fluggastrechtlichen Streitigkeiten < 600 EUR).
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Vorteil Österreich:

Hin und wieder ist mal ein Forums-Bruder so nett, mir ne interessante Entscheidung österreichischer Gerichte zu schicken. Die lesen sich teilweise ganz wunderbar altmodisch und sind bisweilen von einer Akribie, wie ich sie vor deutschen Amts- und Landgerichten eher nicht kenne. Macht Spaß.
 

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.356
16
Hallo,

ich habe den folgenden Fall:
Wir waren gebucht mit BA von Chicago nach Stuttgart über London.

Gebucht war ursprünglich ein Abflug um 21:30. Diese Maschine wurde aufgrund eines technischen Defekts gestrichen. Wir wurden umgebucht auf einen Abflug am gleichen Tag, aber bereits um 17:50. Insgesamt erreichten wir Stuttgart damit zwar früher als geplant, verloren aber auch einen halben Urlaubstag.

Die Stornierung erfolgte weniger als 7 Tage vor Abflug, zudem mussten wir über eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugszeit abfliegen. Meinem Verständnis nach stehen uns daher je 600 Euro Kompensation zu, da Artikel 5 das folgende sagt:
Article 5, 1c iii of EU legislation 261 specifies that in case of cancellation of a flight, the passengers concerned shall have the right to compensation by the operating air carrier in accordance with Article 7, unless they are informed of the cancellation less than seven days before the scheduled time of departure and are offered re-routing, allowing them to depart no more than one hour before the scheduled time of departure and to reach their final destination less than two hours after the scheduled time of arrival.

BA weigert sich den vollen Betrag zu zahlen und behandelt den Fall absurder Weise als eine Verspätung und argumentiert, wir hätten unser Ziel zwar verspätet erreicht, aber nicht so sehr, dass nur 50% zu zahlen seien.

Wie seht ihr die Rechtslage?

Danke
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
BA weigert sich den vollen Betrag zu zahlen und behandelt den Fall absurder Weise als eine Verspätung und argumentiert, wir hätten unser Ziel zwar verspätet erreicht, aber nicht so sehr, dass nur 50% zu zahlen seien.

Wie seht ihr die Rechtslage?

Danke

Das ist sicherlich kein Fall der Verspätung und übrigens auch nicht der vieldiskutierten "Verfrühung", bei der (noch) strittig ist, ob eine Vorverlegung eines Fluges als "umgekehrte Verspätung" zu behandeln ist. Denn wenn - wie hier - ein Luftfahrtunternehmen einen geplanten Flug aufgibt und dieser nicht stattfindet (21:30 Uhr Flug), so dass der Fluggast auf einem anderen, ebenfalls geplanten Flug (17:50 Uhr Flug) befördert wird, der aber früher als der ursprünglich gebuchte abfliegt, ist eine Annullierung gegeben, siehe nur AG Düsseldorf v. 14.8.2014 - 231 C/1544/14. Folge: Die Airline schuldet die Ausgleichszahlung. Da hilft ihr auch Art. 5 (1) (c) VO (EG) Nr. 261/2004 nicht, denn die Voraussetzungen hier müssen kumulativ vorliegen.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.865
3.528
Ich hole dass hier nochmal hoch, ergänzt um die Info FRA-QKL ist eine Zugverbindung mit Flugnummer. Im Zuge der Änderung wurde für den Zug auch die Flugnummer gewechselt. Dazu die Frage, ob die überwiegende Mehrheit die Auffassung des zitierten Foristen teilt, dass keine Annullierung im Sinne der 261 vorliegt.

Danke

Frage in die Runde
Lufthansa ändert in einem Ticket das letzte Segment FRA-QKL um 40 Minuten (später als gebucht) und lehnt jegliche Umbuchungen/Erstattung ab, da die Änderung zu gering sei.
Meines Erachtens eine Annullierung, und somit darf ich kostenlos stornieren und komplette Erstattung verlangen. Andere Ansichten?



Zug als „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO? Das passt nicht.

So sieht es auch das AG Köln (Abteilung 118), Urteil vom 28.05.2014 - 118 C 515/13:

[…] dass es sich bei dem Zubringerzug nicht um ein Zubringerflugzeug, folglich bei der Zubringerzugfahrt nicht um einen Zubringerflug handelt. [Die] Auffassung, die einheitliche Buchung von Flug und Zugfahrt und die Vergabe von Flugnummern sowohl für die Zugfahrt als auch für den Anschlussflug führten zu einer Anwendung der Fluggastrechteverordnung, ist nicht tragfähig. Eine solche Auslegung scheitert bereits am Wortlaut, der hier zugleich die Grenze zulässiger Auslegung bildet. […]
 

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.356
16
Das ist sicherlich kein Fall der Verspätung und übrigens auch nicht der vieldiskutierten "Verfrühung", bei der (noch) strittig ist, ob eine Vorverlegung eines Fluges als "umgekehrte Verspätung" zu behandeln ist.

BA sieht das anders:
Guten Tag Herr XXX,
vielen Dank, dass Sie sich nochmals mit uns in Verbindung gesetzt haben, und es tut mir leid, dass Sie mit meinen vorherigen Antworten nicht zufrieden sind.
Wir bei British Airways sind stolz darauf, dass wir die EU-Vorschriften vollständig einhalten und unsere Kunden immer entsprechend entschädigen, wenn ein gültiger Anspruch geltend gemacht wird. Alle an uns gestellten Forderungen werden gründlich untersucht. Wir sind sehr erfahren in der Beurteilung von Ansprüchen und verfügen über umfassende Kenntnisse der EU-Gesetzgebung. Es ist sicherlich nicht in unserem Interesse, uns nicht an die geltende Gesetzgebung zu halten. Noch wichtiger ist, dass die Verweigerung gültiger Ansprüche und die Zulassung unnötiger Gerichtsverfahren unsere Kunden nur noch mehr frustrieren und verärgern würde.
Als Fluggesellschaft müssen wir jedoch einen durchgängigen Service bieten und fair gegenüber allen unseren Kunden sein. Ich fürchte, unsere Entscheidung hat sich nicht geändert und die Antworten, die Sie über die Gültigkeit Ihres EU-Entschädigungsantrags erhalten haben, sind korrekt. Da Sie Ihren Zielflughafen innerhalb von vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht haben, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 300,00 €, dies entspricht 50% des vollen Betrags. Ungeachtet dessen kann ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin nicht bestehen, da die Höhe der Entschädigung nach Art. 7, Absatz 2, VO gekürzt werden darf.

Ich bin mir bewusst, dass Sie von unserer Entscheidung enttäuscht sind, aber das spiegelt sicherlich nicht die hohe Wertschätzung wieder, die wir Ihnen als Kunden entgegenbringen.

Es tut mir leid, dass wir diese Angelegenheit nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen können und wir werden diese Korrespondenz nun nicht weiter führen.

Mit freundlichen Grüßen
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Eigentlich nicht.

In der Sache ist und bleibt es dabei, dass in haftungsauslösender Hinsicht keine Verspätung vorliegt, sondern eine Annullierung. Nur auf diese Aussage ("BA [...] behandelt den Fall absurder Weise als eine Verspätung") bezog sich mein Statement. Richtig ist natürlich, dass auf der Rechtsfolgenseite (Art. 7 VO) die Höhe der tatsächlichen Verspätung am Endziel, zu der Du in Deinem Post keine Informationen mitgeteilt hast, eine Rolle spielt.
 

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.356
16
Das stimmt jetzt nicht so ganz ;)

Gebucht war ursprünglich ein Abflug um 21:30. Diese Maschine wurde aufgrund eines technischen Defekts gestrichen. Wir wurden umgebucht auf einen Abflug am gleichen Tag, aber bereits um 17:50. Insgesamt erreichten wir Stuttgart damit zwar früher als geplant, verloren aber auch einen halben Urlaubstag.

Ankunft war statt planmäßig 17:10 oder sowas dann um 14:00 Uhr oder in die Richtung. Für uns entscheidend war aber, dass wir statt 21:30 um 17:50 abfliegen mussten.

Was ich jetzt nicht verstehe ist, wieso BA die ganze Zeit von einer Verspätung spricht.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wie gesagt, es ist rechtstechnisch keine Verspätung, sondern eine Annullierung. Weshalb sie trotzdem davon sprechen? Weiß der Himmel. Aber für die Rechtsfolgenseite, also die Höhe der Entschädigung (oder vielmehr: das Recht zur Kürzung eben dieser Entschädigung) spielt die Verspätung am Endziel in der Tat eine Rolle, siehe Art. 7 Abs. 2 VO.
Aber: Man könnte sich natürlich schon auf den Standpunkt stellen, dass man - anders als BA - bei Art. 7 Abs. 2 VO gar nicht ankommt, weil Deine Ersatzbeförderung eben keine war, die den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 (a) - (c) VO entsprach.
 
Zuletzt bearbeitet:

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.356
16
Danke, jetzt habe ich es auch verstanden. Ich denke aber, dass ich es in diesem Fall dann einfach bei den 2x 300 Euro belasse. Wenn ich dich richtig verstehe sind die Erfolgaussichten ja eher vage.
 

polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
840
925
Hi,
LH 2485 hatte laut meiner Uhr 3:00 oder 3:01 Verspätung (als die Tür aufging).
Laut flightaware war die Verspätung nur 2:59.

Woher bekomme ich offizielle Daten? Was zählt überhaupt?