Eigentlich ist das einfach: Wenn sie die Ausgleichszahlung - wie es hier scheint - ausdrücklich nicht geltend machen wollte (egal, weshalb, ob wegen der außergewöhnlichen Umstände, aus Rücksicht auf die Airline, oder weil einfach keine Freude daran), darf der Kollege sie nicht geltend machen und verdient sich insoweit auch keine Gebühr(en). Nicht er bestimmt das Begehr, sondern einzig die Mandantin.
Auch die Rechnungsstellung erscheint verfrueht. Kann er machen, ist aber unueblich.
Wenn er auf Ausgleichszahlung klagt und verliert, hat er einen Haftungsfall.
Das wäre nicht meine Empfehlung, denn:Sehr blöde Situation bei meinem Bruder und +1
Gebucht im September bei lastminute ein Level Flug VIE-HAM (für morgen) und Return am 1. Nov.
Jetzt beim online Check in erst gemerkt, dass es die Flüge nicht mehr gibt (Level fliegt VIE-HAM nicht mehr)
Level hat wohl am 7. Okt (mehr als 14 Tage vor Abflug) an die von lastminute hinterlegte email Adresse (booking@bravofly.de) informiert, dass die Flüge storniert worden sind. Die Info wurde nie von Lastminute an meinem Bruder weitergeleitet.
Es wird angeboten Full refund oder Flug über BCN Ankunft 27 Stunden später als geplant. Level Agent sagt, er kann keine Fremd-Flüge (OS, EW) buchen.
-> So wie ich das sehe: Pech gehabt.
Denn Level wird keine Compensation zahlen, da sie behaupten werden, dass Frühzeitig informiert wurde.
Selbständig OS Flug buchen und dann mit Level rumschlagen -> sehr anstrengend.
Lastminute wird sich einfach raushalten und auf Level verweisen
Also ist Full refund meine Empfehlung an meinem Bruder...
Stimmt, aber die EuGH Rechtsprechung ist unmissverständlich:Das mit der falschen Kontaktangabe könnte aber genau das Problem sein. So wie ich das sehe war das eine Screenscraping-Buchung und das OTA hat die eigene Email eingetragen: ich habe mich schon damals gefragt als der EuGH über das Thema geurteilt hat, wie das zu handhaben ist weil der Airline ja irgendwie nicht wirklich ein Vorwurf gemacht werden kann - ist für die ja nicht zu erkennen, wer/was da bucht und wirklich verhindern können sie es ja auch nicht, wenn in den Kontaktdaten Mumpiz drin steht.
Mal eine kurze Frage ob ich mit meinem Verständnis richtig liege. Geht um einen Flug der erst im Januar stattfindet. Die Fluggesellschaft hat den ersten Flugverändert, so dass nur noch 15 Minuten Umsteigezeit wären (Nicht-EU -> EU). Wird also kaum zu schaffen sein. Man bietet nur an, entweder 3 Tage früher fliegen, oder einen später bzw. Full Refund des Tickets. Liege ich richtig damit, dass die Airline auf einen anderen Flug am gleichen Tag (zur Not Fremdmetall) anbieten muss?
Ticket gebucht auf Czech Airlines, Routing LED-PRG-DUS, LED-PRG durchgeführt von Smartwings, PRG-DUS von Czech selber.
Deutsches Gericht steht auch zur Verfügung. Was will man mehr? Sichere Sache!
Ein deutsches Gericht - hier: Hamburg - ist jedenfalls auch zuständig, weil eben Start- bzw. Landepunkt in HAM.Wieso ist das Deutsche Gericht zuständig?
Mein Bruder + 1 (beide nicht deutsche)
Beide wohnen in Österreich
Airline ist nicht deutsch
OTA ist wohl eine deutsche? Gebucht über lastminute.de
Nur weil Zielflughafen HAM ist, ist auch ein deutsches Gericht zuständig?
Article 5, 1c iii of EU legislation 261 specifies that in case of cancellation of a flight, the passengers concerned shall have the right to compensation by the operating air carrier in accordance with Article 7, unless they are informed of the cancellation less than seven days before the scheduled time of departure and are offered re-routing, allowing them to depart no more than one hour before the scheduled time of departure and to reach their final destination less than two hours after the scheduled time of arrival.
BA weigert sich den vollen Betrag zu zahlen und behandelt den Fall absurder Weise als eine Verspätung und argumentiert, wir hätten unser Ziel zwar verspätet erreicht, aber nicht so sehr, dass nur 50% zu zahlen seien.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Danke
Frage in die Runde
Lufthansa ändert in einem Ticket das letzte Segment FRA-QKL um 40 Minuten (später als gebucht) und lehnt jegliche Umbuchungen/Erstattung ab, da die Änderung zu gering sei.
Meines Erachtens eine Annullierung, und somit darf ich kostenlos stornieren und komplette Erstattung verlangen. Andere Ansichten?
Zug als „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO? Das passt nicht.
So sieht es auch das AG Köln (Abteilung 118), Urteil vom 28.05.2014 - 118 C 515/13:
[…] dass es sich bei dem Zubringerzug nicht um ein Zubringerflugzeug, folglich bei der Zubringerzugfahrt nicht um einen Zubringerflug handelt. [Die] Auffassung, die einheitliche Buchung von Flug und Zugfahrt und die Vergabe von Flugnummern sowohl für die Zugfahrt als auch für den Anschlussflug führten zu einer Anwendung der Fluggastrechteverordnung, ist nicht tragfähig. Eine solche Auslegung scheitert bereits am Wortlaut, der hier zugleich die Grenze zulässiger Auslegung bildet. […]
Das ist sicherlich kein Fall der Verspätung und übrigens auch nicht der vieldiskutierten "Verfrühung", bei der (noch) strittig ist, ob eine Vorverlegung eines Fluges als "umgekehrte Verspätung" zu behandeln ist.
Guten Tag Herr XXX,
vielen Dank, dass Sie sich nochmals mit uns in Verbindung gesetzt haben, und es tut mir leid, dass Sie mit meinen vorherigen Antworten nicht zufrieden sind.
Wir bei British Airways sind stolz darauf, dass wir die EU-Vorschriften vollständig einhalten und unsere Kunden immer entsprechend entschädigen, wenn ein gültiger Anspruch geltend gemacht wird. Alle an uns gestellten Forderungen werden gründlich untersucht. Wir sind sehr erfahren in der Beurteilung von Ansprüchen und verfügen über umfassende Kenntnisse der EU-Gesetzgebung. Es ist sicherlich nicht in unserem Interesse, uns nicht an die geltende Gesetzgebung zu halten. Noch wichtiger ist, dass die Verweigerung gültiger Ansprüche und die Zulassung unnötiger Gerichtsverfahren unsere Kunden nur noch mehr frustrieren und verärgern würde.
Als Fluggesellschaft müssen wir jedoch einen durchgängigen Service bieten und fair gegenüber allen unseren Kunden sein. Ich fürchte, unsere Entscheidung hat sich nicht geändert und die Antworten, die Sie über die Gültigkeit Ihres EU-Entschädigungsantrags erhalten haben, sind korrekt. Da Sie Ihren Zielflughafen innerhalb von vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht haben, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 300,00 €, dies entspricht 50% des vollen Betrags. Ungeachtet dessen kann ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin nicht bestehen, da die Höhe der Entschädigung nach Art. 7, Absatz 2, VO gekürzt werden darf.
Ich bin mir bewusst, dass Sie von unserer Entscheidung enttäuscht sind, aber das spiegelt sicherlich nicht die hohe Wertschätzung wieder, die wir Ihnen als Kunden entgegenbringen.
Es tut mir leid, dass wir diese Angelegenheit nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen können und wir werden diese Korrespondenz nun nicht weiter führen.
Mit freundlichen Grüßen
Gebucht war ursprünglich ein Abflug um 21:30. Diese Maschine wurde aufgrund eines technischen Defekts gestrichen. Wir wurden umgebucht auf einen Abflug am gleichen Tag, aber bereits um 17:50. Insgesamt erreichten wir Stuttgart damit zwar früher als geplant, verloren aber auch einen halben Urlaubstag.