EU Fluggastrechte / Annullierung

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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
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der Flieger kam aus Florenz nicht, da er anulliert wurde und ich wurde automatisch umgebucht und habe das Zielflughafen mit über 3 Std. Verspätung erreicht.



ich bin auch der Meinung.

Diese Antwort habe ich seitens LH erhalten:
Auf höhere Gewalt, zu der widrige Wetterverhältnisse zählen, haben auch wir leider keinen Einfluss. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen.

was kann ich jetzt tun?
Der Grund für die Flugunregelmäßigkeit war die schlechte Wettersituation einen unmittelbar vorhergehenden Flug betreffend.

Fordere die Entschädigung unter Fristsetzung und gib die Sache zum Anwalt wenn LH nicht fristgerecht zahlt. Längere Frist setzen min. 2 Wochen max. 4 Wochen - und evtl. die Einschaltung des Anwaltes schon ankündigen.

Alternativ, die Sache von einem Dienstleister abwickeln.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
770
Unter TABUM und in BNJ
Fordere die Entschädigung unter Fristsetzung und gib die Sache zum Anwalt wenn LH nicht fristgerecht zahlt. Längere Frist setzen min. 2 Wochen max. 4 Wochen - und evtl. die Einschaltung des Anwaltes schon ankündigen.

Alternativ, die Sache von einem Dienstleister abwickeln.

Jetzt kommt gleich:

a) "Kann ich dass nicht auch einem Dienstleister wie EUclaim o.ä. geben, aber einem, der billiger ist?"
b) "Ich bin nicht rechtschutzversichert - ist das mit dem Anwalt nicht ein Kostenrisiko?"
c) der Tipp von einem anderen Juser, einen Mahnbescheid online zu erstellen

Wetten..?

:D
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.308
490
Wenn der Pax aber nicht mit einem solchen Alternativflug, sondern - wie hier - mit dem ursprünglich geplanten, aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel befördert wird, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.

Ist das neu?
Ich hatte im letzten Jahr eine etwa 3,5h Verspätung und da haben die gekürzt und mir EUGH Urteil C-402/07C‑432/07 geschickt und da steht bei Absatz 63 genau das hier:

Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht. Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt, unter vier Stunden bleibt.

Hab mich damals dann mit 5 mal 300 zufrieden gegeben war das falsch???
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ist das neu?
Ich hatte im letzten Jahr eine etwa 3,5h Verspätung und da haben die gekürzt und mir EUGH Urteil C-402/07C‑432/07 geschickt

Ich halte das Vorbringen der Airline(s) für eine Überhöhung der Bedeutung und Bindungswirkung der Entscheidungsbegründung (nicht: des Tenors!) des Sturgeon-Urteils (hier: „Es ist darauf hinzuweisen, dass […]“). Das Ganze ist eben (noch) nicht höchstrichterlich entschieden. Auch in der deutschen Instanzrechtsprechung (nach Sturgeon!) ist eine solche Kürzung gem. Art. 7 Abs. 2 VO nicht gelebte Praxis. Abgelehnt bspw. durch AG Köln, Urt. v. 26.6.2013 – 125 C 390/12; AG Rüsselsheim, Urt. v. 3.4.2014 – 3 C 4193/13 (38); für Österreich: HG Wien, Urt. v. 7.12.2016 – 1 R 82/16d („Voraussetzung für die Kürzung der Ausgleichsleistung nach Art. 7 II VO ist nicht nur eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen" (mit Ankunft innerhalb der vorgesehenen Zeitgrenzen), sondern darüber hinaus die Beförderung „mit einem Alternativflug".“)

Das AG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2019 – 51 C 505/18 hält bei Flugverspätungen grundsätzlich ein Kürzungsrecht gem. Art. 7 Abs. 2 VO für nicht gegeben, weil unmittelbar Art. 7 Abs. 2 (c) VO nicht zur Anwendung komme, da die Vorschrift eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraussetze, die bei einer nur verspätet durchgeführten Beförderung nicht vorliege. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Zwar stehen nach der Sturgeon Entscheidung die Beeinträchtigungen eines Fluggastes bei einer Verspätung ab drei Stunden denen einer Annullierung gleich; dies rechtfertige aber nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle der großen Verspätung zu erweitern („Soweit der EuGH in der zitierten Entscheidung eine analoge Anwendung Art. 7 Abs. 2 lit. c EG-VO 261/2004 auf die Fälle von großen Verspätungen angenommen hat, kann dies auch inhaltlich nicht überzeugen.“) Für eine analoge Anwendung sei kein Raum, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Denn die Regelungslücke sei nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Entscheidung des EuGH entstanden. Der Gesetzgeber habe trotz der Entscheidung keine inhaltlichen Änderungen an der Fluggastrechte-VO vorgenommen.

Mal anders: Art. 7 Abs. 2 (a) VO hätte nie einen Anwendungsfall; Art. 7 Abs. 2 (b) VO ausschließlich, wenn die Verspätung EXAKT 180 Min. beträgt; aber Art. 7 Abs. 2 (c) VO fände plötzlich Berücksichtigung, wenn die tatsächliche Ankunftszeit zwar drei Std. oder mehr verspätet, aber nicht mehr als vier Stunden war. Wieso sollte die Airline nur bei einer bestimmten Art von Flügen eine Privilegierung genießen und im Umkehrschluss ein Pax eine Kürzung hinnehmen? Das ist doch nicht sachgerecht. uU stünden Pax, die von einer Drei-Std-Verspätung betroffen sind, nicht mehr gleich mit Reisenden, die von einer Annullierung bzw. Nichtbeförderung betroffen sind. Genau das wollte der EuGH ja gerade nicht.
 

KK1979

Reguläres Mitglied
28.08.2018
43
1
Bielefeld
auf mein Schreiben:
mit der Maschine aus Florenz kommend, sollte ich von FRA nach KTW fliegen (LH 1356).

Mein Flug FRA-KTW (LH 1356) ist annulliert worden. Die Annullierung des Fluges FRA-KTW kann nicht mit dem Ausfall des Fluges FLR-FRA begründet werden, denn es handelt es sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand am Standort Frankfurt, sondern um wetterbedingte Störung in Florenz, die de facto nur den Flug FLR-FRA anbetrifft. Somit war die Wettersituation in Florenz für die Annullierung des Fluges FRAU-KTW nicht relevant.

hat LH so reagiert:

Der ursächliche Grund für die Flugunregelmäßigkeit war wie besprochen die schlechte Wettersituation.

Am Telefon erklärte mir die gute Dame, dass ich nicht zumuten kann, dass LH in FRA eine Maschine zur Verfügung stellen muss, wenn sie aus Florenz wetterbedingt in FRA nicht ankommen konnte...
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Am Telefon erklärte mir die gute Dame, dass ich nicht zumuten kann, dass LH in FRA eine Maschine zur Verfügung stellen muss, wenn sie aus Florenz wetterbedingt in FRA nicht ankommen konnte...

Die Vorflugproblematik ist höchstrichterlich weiterhin ungeklärt.

Ich würde bis auf Weiteres meinen: Wenn sich der "außergewöhnliche Umstand" auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, ist er zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Flug auf dem Heimatflughafen des Luftfahrtunternehmens oder einem von diesem häufig angeflogenen Flughafen endete, wo Maßnahmen zur Vermeidung von Annullierungen und Verspätungen leichter getroffen werden können. Kurzum: Am Hub muss mehr möglich sein als am Provinzairport (so wohl auch der BGH, Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 160/12, Rn. 24: "Die Bekl. war […] nicht gehalten, auf dem wöchentlich dreimal angeflogenen Flughafen Banjul eine Ersatzmaschine vorzuhalten, um etwaigen Beschädigungen an einem Flugzeug begegnen zu können. Das Vorhalten von Ersatzmaschinen außerhalb der Basis des Luftfahrtunternehmens ist […] jedenfalls auf Flughäfen, die nur gelegentlich angeflogen werden, weder üblich noch dem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar.")
 
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sash!

Erfahrenes Mitglied
26.01.2016
626
0
Hallo zusammen,

gestern einen Flug LHR - GVA - DUS gehabt. Der Inbound aus LHR war etwa 30 min verspätet, der Anschluss nach DUS weg.
SWISS buchte mich dann auf den ersten Flug heute morgen um und stellte mir eine Hotelübernachtung.
Soweit so gut.
Auf meinen Kontakt via Website, in dem ich die EU Kompensation i.H.v. 250 € geltend mache, antwortet man mir (erstaunlich schnell), dass sie mir gerne bei entstandenen Auslagen entgegenm kommen und ich hierfür Belege einreichen solle.
Ist das die SWISS Taktik? Oder übersehe ich hier irgendetwas und es steht gar keine Kompensation zu? Verspätung am Zielort - da über Nacht - beträgt etwa 10h.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.608
1.667
Vielleicht auch unter gegangen. Da du einen direkten Kontakt hast, nochmal nachhaken, wenn du die Belge einreichst.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Auf meinen Kontakt via Website, in dem ich die EU Kompensation i.H.v. 250 € geltend mache, antwortet man mir (erstaunlich schnell), dass sie mir gerne bei entstandenen Auslagen entgegenm kommen und ich hierfür Belege einreichen solle.
Ist das die SWISS Taktik? Oder übersehe ich hier irgendetwas und es steht gar keine Kompensation zu? Verspätung am Zielort - da über Nacht - beträgt etwa 10h.
Doch, das sieht nach Kompensation iHv EUR 250,00 aus. Aber diese hat natürlich nichts mit entstandenen Auslagen oder Belegen zu tun. Das klingt eher nach Betreuungsleistungen (Hotel, Transport, Mahlzeiten & Co). Also hartnäckig und dran bleiben!
 

Aur0ra

Erfahrenes Mitglied
22.07.2014
270
44
DFW / NUE
Flug mit EW: gebucht war FCO-VIE-NUE für 2020. Route wurde für 2020 eingestellt.

Ich wurde automatisch umgebucht auf FCO-HAM-NUE, mit Start 50min früher und Ankunft in NUE 10min später. Diese Umbuchung wurde mir per Mail mitgeteilt.

Keine Ausgleichszahlung ist klar, da mehr als 14 Tage vor Abflug.
Meine Frage: könnte ich theoretisch auch noch kurz (1-2 Tage) vor Abflug eine vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen (und nicht fliegen), sollten sich meine Pläne ändern? Gibt es irgendwelche Fristen zu beachten, nachdem mir EW bereits jetzt die Änderung (tatsächlich: Annullierung und Umbuchung) mitgeteilt hat?
 

sash!

Erfahrenes Mitglied
26.01.2016
626
0
Doch, das sieht nach Kompensation iHv EUR 250,00 aus. Aber diese hat natürlich nichts mit entstandenen Auslagen oder Belegen zu tun. Das klingt eher nach Betreuungsleistungen (Hotel, Transport, Mahlzeiten & Co). Also hartnäckig und dran bleiben!


So, nach Hinweis, dass ich die EU Kompensation einforder und Fristsetzung ist das nun die neue Antwort von SWISS.

"Grund der Verspätung Ihres Fluges waren Restriktionen der Flugsicherung.

Behördlichen Anweisungen müssen Fluggesellschaften zwingend folgen. Ein Einfluss auf Vorgaben und Weisungen besteht nicht.

Wir erachten die oben geschilderte Unregelmässigkeit als aussergewöhnlichen Umstand. Dieser hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Ihre Forderung auf Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 habe ich dementsprechend abzulehnen."

Das ist ja lustig - trifft das nicht ständig für LHR zu? Hier gibt es doch fast immer Schwierigkeiten mit den Abflugslots - muss SWISS das nicht in ihrer MCT in GVA ggf mit berücksichtigen?
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Restriktionen der Flugsicherung sind so vielseitig, dass eine allgemeingültige Aussage darüber, ob diese „außergewöhnliche Umstände“ darstellen oder nicht, praktisch unmöglich ist. Sowas muss immer anhand des Einzelfalls geprüft werden. Dabei muss die Airline behaupten und beweisen, dass die konkrete Maßnahme nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit ist oder vereinfacht gesagt, mit der Maßnahme aufgrund ihrer Unüblichkeit so nicht gerechnet werden musste. mE ist die starke Belastung von Flughafeneinrichtungen oder des Luftraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ anzusehen, weil Neuzuteilungen von Slots aufgrund von Überlastungen des Luftraums oder eines Flughafens durchaus nicht unübliche Vorgänge darstellen und daher wohl zum betrieblichen Risiko eines Luftfahrtunternehmens gehören dürften. Nach Ansicht des BGH (13.11.2013 – X ZR 115/12) geht eine Verspätung aber dann auf „außergewöhnliche Umstände“ iSv Art. 5 Abs. 3 VO zurück, wenn das pünktlich gestartete Flugzeug wegen starker Belastung des Luftraums oder der Flughafeneinrichtungen am Ankunftsflughafen zunächst keine Landeerlaubnis erhält und der Fluggast deswegen seinen Anschlussflug verpasst. Das dürfte wohl richtig sein, wenn die Airline ausreichend darlegen und beweisen kann, dass sie keine Ursache für den Entzug der ursprünglichen Slots gesetzt und keinen Einfluss auf die Zuteilung der neuen Slots gehabt hat.
 
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Jostendacapo

Neues Mitglied
18.11.2019
2
0
Hallo zusammen, bin neu in diesem Forum.

Bin derzeit auch dabei meine Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft durchzusetzen. Und auch in meinem Fall beruft sich diese auf Restriktionen der Flugsicherung und verweigert somit die Ausgleichszahlung. Den Beweis dafür liefert sie mir nicht, sondern teilt lediglich mit, dass "derartige Informationen bezüglich der Flugunregelmäßigkeit aufgrund von Datenschutz nicht herausgeben dürfen. Diese können jedoch gerichtlich angefordert werden"

Wie sollte ich mich verhalten bzw. was sollte ich unternehmen?

Anwalt etc. nehme ich als letzte Option wahr.

Danke vorab an alle, die etwas zu meiner Frage beitragen können.
 

WeisseBank

Erfahrenes Mitglied
02.08.2018
1.247
691
Am besten an die Hand genommen wird man bei einem der vielen Fluggastrechteportale, die lassen sich das Händchenhalten im Erfolgsfall aber gut bezahlen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich hatte es hier schon einmal gesagt:

Die Flugsicherung ist das "neue Wetter", nur viel besser, weil irgendwie plausibel klingend, aber nicht transparent und für Dritte kaum nachvollziehbar. Klingt stets ernst und wichtig, umgeben von einem Hauch staatlicher Autorität und Hoheitsgewalt, aber wenn sich der Nebel lichtet, bleibt oft wenig übrig von alledem.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ein schönes (hässliches) Beispiel dazu: EW annulliert am Vortag des Fluges und lehnt die Ausgleichszahlung ab, weil man auf Entscheidungen der Flugsicherung keinen Einfluss habe. Wie die Flugsicherung die Ausführung eines Fluges am nächsten Tag unmöglich gemacht haben soll... dazu nicht ein einziges Wort.
 
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H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
921
323
HAM - PRM
Hallo zusammen, bin neu in diesem Forum.

Bin derzeit auch dabei meine Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft durchzusetzen. Und auch in meinem Fall beruft sich diese auf Restriktionen der Flugsicherung und verweigert somit die Ausgleichszahlung. Den Beweis dafür liefert sie mir nicht, sondern teilt lediglich mit, dass "derartige Informationen bezüglich der Flugunregelmäßigkeit aufgrund von Datenschutz nicht herausgeben dürfen. Diese können jedoch gerichtlich angefordert werden"

Wie sollte ich mich verhalten bzw. was sollte ich unternehmen?

Anwalt etc. nehme ich als letzte Option wahr.

ich nehme ja an das ich weiß wo Du herkommst :)

Als allererstes solltest Du genau sagen um welchen Flug es geht, welche Gesellschaft, welche Strecke und an welchem Tag, der eine oder andere kann dann vielleicht schon was sagen.

Gruss
Hans
 

Jostendacapo

Neues Mitglied
18.11.2019
2
0
Als allererstes solltest Du genau sagen um welchen Flug es geht...

Gruss
Hans

Düsseldorf - Amsterdam 05.10.2019
KL1858 14:35 Uhr (planmäßig departure)
Wg. Verspätung Anschlußflug nach Schweden verpasst und in Amsterdam übernachtet (hier ist die Airline ihren Verpflichtungen nachgekommen)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wie sollte ich mich verhalten bzw. was sollte ich unternehmen?

Anwalt etc. nehme ich als letzte Option wahr.

Danke vorab an alle, die etwas zu meiner Frage beitragen können.

Wenn es der Anwalt nicht werden soll, dann bleiben als Optionen SÖP, Mahnbescheid, Fluggastrechteportale.

Das Für und Wider dieser Optionen wurden hier schon hoch und runter diskutiert. Lässt sich relativ einfach finden.
 
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KK1979

Reguläres Mitglied
28.08.2018
43
1
Bielefeld
Die Vorflugproblematik ist höchstrichterlich weiterhin ungeklärt.

Ich würde bis auf Weiteres meinen: Wenn sich der "außergewöhnliche Umstand" auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, ist er zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Flug auf dem Heimatflughafen des Luftfahrtunternehmens oder einem von diesem häufig angeflogenen Flughafen endete, wo Maßnahmen zur Vermeidung von Annullierungen und Verspätungen leichter getroffen werden können. Kurzum: Am Hub muss mehr möglich sein als am Provinzairport (so wohl auch der BGH, Urt. v. 24.9.2013 - X ZR 160/12, Rn. 24: "Die Bekl. war […] nicht gehalten, auf dem wöchentlich dreimal angeflogenen Flughafen Banjul eine Ersatzmaschine vorzuhalten, um etwaigen Beschädigungen an einem Flugzeug begegnen zu können. Das Vorhalten von Ersatzmaschinen außerhalb der Basis des Luftfahrtunternehmens ist […] jedenfalls auf Flughäfen, die nur gelegentlich angeflogen werden, weder üblich noch dem Unternehmen wirtschaftlich zumutbar.")

Lt. LH- Mitarbeiterin war Gewitter die Ursache für die Annulierung des Fluges Florenz- Frankfurt, die dazu geführt hat, dass mein Flug FRA-KTW annulliert werden musste.

Im zweiten Telefonat wurde mir die Kompensation zwar nochmals abgelehnt, als kleine Entschädigung wurden mir 15000 Prämienmeilen angeboten. Ich habe den Vorschlag angenommen.

Was sagt ihr dazu?
 

nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
688
594
Leoben, AUT
Was sagt ihr dazu?

Die Airlines sind in Bezug auf Entschädigungszahlungen so wie das Haus, das Verrückte macht aus dem Asterix Film. Da nutzt uns der Zaubertrank nichts, die können wir nur gemeinsam mit ihren eigenen Waffen schlagen: So lange in Grund und Boden klagen, bis unsere Anwaltskosten die Ersparnis der Verweigerungen übersteigt.

Du hattest einen Anspruch von 250€ und hast dich mit 50€ in Form von Meilen abspeisen lassen. Gratulation an LH, voll gespart!