Es zählt, wann die Tür aufgeht. An welchem Tag war der Flug, dann kann man noch bei FR24 gegenprüfen.
In Ergänzung hierzu: Es muss mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sein, sofern den Pax in diesem Moment das Verlassen des Fliegers gestattet ist (EuGH, Urt. v. 4.9.2014 - C-452/13). Es kommt also darauf an, dass auch tatsächlich die Möglichkeit besteht, das Flugzeug verlassen zu können. Hier helfen übrigens Darlegungs- und Beweislast in der Praxis: Es soll ausreichen, dass der Pax die Zeit angibt, zu der er/sie die Maschine verlassen konnte; nicht erforderlich soll sein, vorzutragen, wann die erste maßgebliche Flugzeugtür aufging. Dann muss die Airline vortragen, wann die erste Tür zum Ausstieg der Fluggäste geöffnet wurde und die tatsächliche Möglichkeit des Ausstiegs bestand.Es zählt, wann die Tür aufgeht. An welchem Tag war der Flug, dann kann man noch bei FR24 gegenprüfen.
Heute, 4. Nov. Da steht aber nur die Landezeit. Oder?
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Um 12:28 UTC wird das Flugzeug noch auf dem Vorfeld beim Rollen gezeigt. Damit solltest du belegen können, dass das Verlassen des Flugzeuges (Danke @Berlin_Lawyer für die Korrektur / Ergänzung meines Beitrages!) nicht vor den 3h Verspätung hätte stattfinden können.
PS: Das Deboarding fand an Gate H14 statt. Wo mWn H14 liegt, habe ich eingezeichnet.
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Von der auf FR24 gezeigten Position zum Gate, Finger dran, Türen auf und Beginn des Deboardings dürfte in <2 Minuten unmöglich sein.
In Ergänzung hierzu: Es muss mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sein, sofern den Pax in diesem Moment das Verlassen des Fliegers gestattet ist (EuGH, Urt. v. 4.9.2014 - C-452/13). Es kommt also darauf an, dass auch tatsächlich die Möglichkeit besteht, das Flugzeug verlassen zu können. Hier helfen übrigens Darlegungs- und Beweislast in der Praxis: Es soll ausreichen, dass der Pax die Zeit angibt, zu der er/sie die Maschine verlassen konnte; nicht erforderlich soll sein, vorzutragen, wann die erste maßgebliche Flugzeugtür aufging. Dann muss die Airline vortragen, wann die erste Tür zum Ausstieg der Fluggäste geöffnet wurde und die tatsächliche Möglichkeit des Ausstiegs bestand.
Ich denke, dass sich Herrschaften ziemlich weit aus dem Fenster lehnen.
Denn ganz so eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Der EuGH hatte die Streik-Frage exemplarisch im Falle der "wilden Streiks" zu prüfen. In der Entscheidung finden sich in der Tat Hinweise darauf, dass ein Streik, der ausschließlich das eigene Personal betrifft, keine außergewöhnlichen Umstände begründet. Aber auch solche, die das Gegenteil nahelegen. So unterscheidet der Gerichtshof zwar nicht danach, ob der jeweilige Streik in den Augen der nationalen Rechtslage zulässig ist oder nicht, wohl aber zwischen solchen Streiks, die direkt von den Mitarbeitern "organisiert" werden oder aber von Arbeitnehmervertretern ausgerufen werden. Darf sich jeder aussuchen, worauf er den Schwerpunkt setzen möchte!
Vielleicht gibt es ja mal jemand, der im Rahmen eines Streiks das Gerichtsverfahren so hoch eskaliert, dass es für diese doch sehr interessante Fragestellung ein höchstrichterliches Urteil gibt. Aber ich befürchte dass die Fluggesellschaften im Einzelfall dann lieber doch irgendwann zahlen, auch wenn sie sich nicht in der Pflicht sehen, um so ein Urteil zu vermeiden.Ich denke, dass sich Herrschaften ziemlich weit aus dem Fenster lehnen.
Denn ganz so eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Der EuGH hatte die Streik-Frage exemplarisch im Falle der "wilden Streiks" zu prüfen. In der Entscheidung finden sich in der Tat Hinweise darauf, dass ein Streik, der ausschließlich das eigene Personal betrifft, keine außergewöhnlichen Umstände begründet. Aber auch solche, die das Gegenteil nahelegen. So unterscheidet der Gerichtshof zwar nicht danach, ob der jeweilige Streik in den Augen der nationalen Rechtslage zulässig ist oder nicht, wohl aber zwischen solchen Streiks, die direkt von den Mitarbeitern "organisiert" werden oder aber von Arbeitnehmervertretern ausgerufen werden. Darf sich jeder aussuchen, worauf er den Schwerpunkt setzen möchte!
Im Falle der großen Ankunftsverspätung (> 3 Std am Zielort) besteht der Anspruch in voller Höhe, insoweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Volle Höhe heißt hier: EUR 600,00, siehe Art. 7 Abs. 1 (c) FluggastrechteVO. Es ist tatsächlich umstritten, ob das Kürzungsrecht aus Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO (und hier wären dann die 4 Std. relevant) auf Fälle der großen Ankunftsverspätung (analog) Anwendung findet, aber darauf kommt es hier gar nicht an, weil Art. 8 Abs. 1 (b) + (c) FluggastrechteVO auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug abstellt. Wenn der Pax aber nicht mit einem solchen Alternativflug, sondern - wie hier - mit dem ursprünglich geplanten, aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel befördert wird, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.Meine Frage lautet eigentlich nur: Vorausgesetzt es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (das versuche ich gerade in Erfahrung zu bringen), gibt es dann überhaupt eine Entschädigung? Ich lese verschiedentlich, dass diese ab 3 bzw. 4 Stunden bezahlt wird, was in diesem Fall natürlich von Bedeutung ist. Kann mir die Frage hier jemand beantworten?
Aber wer wirft denn Nebelgranaten, wenn die Wettersituation sie nicht erfordert? ;-)Die Wettersituation in FLR ist unerheblich und nur eine Nebelgranate seitens LH.
Aus demselben Grund wie immer? Bequemlichkeit? Ich frage mich ohnehin, was der TE für eine Erwartungshaltung hat. Er sucht nach einer Begründung für die Annullierung seines Flugs. Die Airline bietet eine solche Begründung an. Er hat Zweifel daran. Und jetzt? Steckt man halt nicht drin. May or may not be.Aber auch hier: warum macht man für so einen Pipifatz einen eigenen Thread auf und verwendet nicht den Sammelthread?
Die Wettersituation in FLR ist unerheblich und nur eine Nebelgranate seitens LH. Dein Flug FRA-KTW ist ausgefallen und wenn FLR-FRA daran schuld sein soll, ist das ein Problem der LH, aber kein außergewöhnlicher Umstand an ihrem eigenen Hub.
...was kann ich jetzt tun?
was kann ich jetzt tun?