EU Fluggastrechte / Annullierung

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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
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LEJ
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Es zählt, wann die Tür aufgeht. An welchem Tag war der Flug, dann kann man noch bei FR24 gegenprüfen.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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Berlin
Es zählt, wann die Tür aufgeht. An welchem Tag war der Flug, dann kann man noch bei FR24 gegenprüfen.
In Ergänzung hierzu: Es muss mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sein, sofern den Pax in diesem Moment das Verlassen des Fliegers gestattet ist (EuGH, Urt. v. 4.9.2014 - C-452/13). Es kommt also darauf an, dass auch tatsächlich die Möglichkeit besteht, das Flugzeug verlassen zu können. Hier helfen übrigens Darlegungs- und Beweislast in der Praxis: Es soll ausreichen, dass der Pax die Zeit angibt, zu der er/sie die Maschine verlassen konnte; nicht erforderlich soll sein, vorzutragen, wann die erste maßgebliche Flugzeugtür aufging. Dann muss die Airline vortragen, wann die erste Tür zum Ausstieg der Fluggäste geöffnet wurde und die tatsächliche Möglichkeit des Ausstiegs bestand.
 

Biohazard

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29.10.2016
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LEJ
Heute, 4. Nov. Da steht aber nur die Landezeit. Oder?

lh2485wkker.png


Um 12:28 UTC wird das Flugzeug noch auf dem Vorfeld beim Rollen gezeigt. Damit solltest du belegen können, dass das Verlassen des Flugzeuges (Danke @Berlin_Lawyer für die Korrektur / Ergänzung meines Beitrages!) nicht vor den 3h Verspätung hätte stattfinden können.

PS: Das Deboarding fand an Gate H14 statt. Wo mWn H14 liegt, habe ich eingezeichnet.

lh248596ku9.png


Von der auf FR24 gezeigten Position zum Gate, Finger dran, Türen auf und Beginn des Deboardings dürfte in <2 Minuten unmöglich sein.
 
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polyglot

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26.10.2019
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Um 12:28 UTC wird das Flugzeug noch auf dem Vorfeld beim Rollen gezeigt. Damit solltest du belegen können, dass das Verlassen des Flugzeuges (Danke @Berlin_Lawyer für die Korrektur / Ergänzung meines Beitrages!) nicht vor den 3h Verspätung hätte stattfinden können.

PS: Das Deboarding fand an Gate H14 statt. Wo mWn H14 liegt, habe ich eingezeichnet.

lh248596ku9.png


Von der auf FR24 gezeigten Position zum Gate, Finger dran, Türen auf und Beginn des Deboardings dürfte in <2 Minuten unmöglich sein.

Danke für die die Detaillierte Recherche und Rückmeldung!
 

polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
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In Ergänzung hierzu: Es muss mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet sein, sofern den Pax in diesem Moment das Verlassen des Fliegers gestattet ist (EuGH, Urt. v. 4.9.2014 - C-452/13). Es kommt also darauf an, dass auch tatsächlich die Möglichkeit besteht, das Flugzeug verlassen zu können. Hier helfen übrigens Darlegungs- und Beweislast in der Praxis: Es soll ausreichen, dass der Pax die Zeit angibt, zu der er/sie die Maschine verlassen konnte; nicht erforderlich soll sein, vorzutragen, wann die erste maßgebliche Flugzeugtür aufging. Dann muss die Airline vortragen, wann die erste Tür zum Ausstieg der Fluggäste geöffnet wurde und die tatsächliche Möglichkeit des Ausstiegs bestand.

Auch vielen Dank nochmal an Berlin_lawyer.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Klar reicht das, wenn es dir darum geht, dass die Ankunft um 13:30 Uhr oder später war. Scheint das Bild doch zu belegen, dass die Tür zum Ausstieg um 13:30 Uhr eben noch nicht offen war, du also zu dem Zeitpunkt die Maschine nicht verlassen konntest.

Würde zumindest dazu führen, dass "einfaches Bestreiten" der Airline nicht ausreicht. Sie müsste dann mindestens detailliert zu den - aus ihrer Sicht - tatsächlichen Zeiten vortragen, u.a. Umständen diese sogar beweisen. Falls du nicht alleine geflogen bist, hab mir das jetzt nicht durchgelesen, könnte man im Klagefalle auch überlegen, die Ansprüche eines Reisenden auf einen anderen abzutreten, damit ersterer ggf. als Zeuge zur Verfügung steht. Das macht in solchen Fällen, in denen der Anspruch ggf. von Minuten etc. abhängt, häufig Sinn.
 

umsteiger

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22.01.2012
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Ich denke, dass sich Herrschaften ziemlich weit aus dem Fenster lehnen.

Denn ganz so eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Der EuGH hatte die Streik-Frage exemplarisch im Falle der "wilden Streiks" zu prüfen. In der Entscheidung finden sich in der Tat Hinweise darauf, dass ein Streik, der ausschließlich das eigene Personal betrifft, keine außergewöhnlichen Umstände begründet. Aber auch solche, die das Gegenteil nahelegen. So unterscheidet der Gerichtshof zwar nicht danach, ob der jeweilige Streik in den Augen der nationalen Rechtslage zulässig ist oder nicht, wohl aber zwischen solchen Streiks, die direkt von den Mitarbeitern "organisiert" werden oder aber von Arbeitnehmervertretern ausgerufen werden. Darf sich jeder aussuchen, worauf er den Schwerpunkt setzen möchte!
 
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Anonym78312

Guest
Ich denke, dass sich Herrschaften ziemlich weit aus dem Fenster lehnen.

Denn ganz so eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Der EuGH hatte die Streik-Frage exemplarisch im Falle der "wilden Streiks" zu prüfen. In der Entscheidung finden sich in der Tat Hinweise darauf, dass ein Streik, der ausschließlich das eigene Personal betrifft, keine außergewöhnlichen Umstände begründet. Aber auch solche, die das Gegenteil nahelegen. So unterscheidet der Gerichtshof zwar nicht danach, ob der jeweilige Streik in den Augen der nationalen Rechtslage zulässig ist oder nicht, wohl aber zwischen solchen Streiks, die direkt von den Mitarbeitern "organisiert" werden oder aber von Arbeitnehmervertretern ausgerufen werden. Darf sich jeder aussuchen, worauf er den Schwerpunkt setzen möchte!

Also ich denke ja, dass die Lufthansa da schon einiges hätte tun können, um den Streiks vorzubeugen. Das sollte doch auch eine Rolle spielen! Einen Versuch ist es sicher wert...
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Die Urteilsbegründungen der beiden BGH-Entscheidungen v. 6. August 2019, in denen es um die Anrechnung der Ausgleichszahlung insbesondere auf Hotelkosten geht, sind mittlerweile veröffentlicht. Wie erhofft geht es tatsächlich nur um solchen "weitergehenden Schadensersatz", der nicht Folge unterlassener Betreuung/Unterstützung ist. Insofern bestätigt der Gerichtshof lediglich den Stand der Rechtsprechung. Wem etwa Kosten für ein selbst gebuchtes Ersatzticket, Hotel- und Verpflegungskosten mangels angebotener Betreuung/Unterstützung entstehen, kann diese auch weiterhin zusätzlich zur Ausgleichszahlung erstattet verlangen.

Erreicht man hingegen sein Reiseziel zu spät und muss deswegen vor Ort ein Hotel buchen bzw. kann sein bezahltes Hotel nicht nutzen, muss sich eine Anrechnung der Ausgleichszahlung gefallen lassen, sofern das Gericht die Anrechnung für geboten hält. In dem Fall gilt es zu schauen, ob der Vermögensschaden am Reiseziel auch dann eingetreten wäre, wenn etwa die frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten wäre. Falls nicht, kann man argumentieren, dass der Schaden nicht nur Folge der Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung ist, sondern auch Folge unterlassene Unterstützung. Dann sollte eine Anrechnung scheitern.
 

Gulliver

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10.11.2009
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Ich denke, dass sich Herrschaften ziemlich weit aus dem Fenster lehnen.

Denn ganz so eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Der EuGH hatte die Streik-Frage exemplarisch im Falle der "wilden Streiks" zu prüfen. In der Entscheidung finden sich in der Tat Hinweise darauf, dass ein Streik, der ausschließlich das eigene Personal betrifft, keine außergewöhnlichen Umstände begründet. Aber auch solche, die das Gegenteil nahelegen. So unterscheidet der Gerichtshof zwar nicht danach, ob der jeweilige Streik in den Augen der nationalen Rechtslage zulässig ist oder nicht, wohl aber zwischen solchen Streiks, die direkt von den Mitarbeitern "organisiert" werden oder aber von Arbeitnehmervertretern ausgerufen werden. Darf sich jeder aussuchen, worauf er den Schwerpunkt setzen möchte!
Vielleicht gibt es ja mal jemand, der im Rahmen eines Streiks das Gerichtsverfahren so hoch eskaliert, dass es für diese doch sehr interessante Fragestellung ein höchstrichterliches Urteil gibt. Aber ich befürchte dass die Fluggesellschaften im Einzelfall dann lieber doch irgendwann zahlen, auch wenn sie sich nicht in der Pflicht sehen, um so ein Urteil zu vermeiden.
 
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KAFlieger

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17.07.2018
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Gestern Abend gebucht gewesen auf W65054 von KEF nach KRK. Geplanter Abflug 19.05, am Ende sind wir um 01.10 Uhr gestartet. Begründung laut Personal am Check-In: der starke Wind mache Turnaroundabfertigungen am KEF nicht möglich, weshalb die Maschine auch erst kurz vor Mitternacht auf Island ankommt. Dies sei eine Maßnahme der Airline um den Flug überhaupt stattfinden lassen zu können und nicht stornieren zu müssen. Die betraf übrigens sämtliche Wizz-Flüge nach Polen sowie nach Luton, welche alle um ca. 5 Stunden nach hinten verlegt wurden. Aber: soweit ich das beobachten konnte, flog Easyjet noch am Abend Turnarounds nach Luton und Gatwick. Als ich dies am Schalter ansprach war die Anwort: „we don‘t know why they are flying“. Auch sämtliche Flüge anderer Airlines flogen ab (der Wind war übrigens in der Tat recht stark)

mittlerweile bin bin ich auch gut in Krakau angekommen, kurz vor Landung kam aber noch mal die Durchsage des Piloten: „we apologize again for the delay which due to bad weather in Poland in the morning”...Mh...ja was denn jetzt? Auch beim Checken der Departures in KRK am 8.11. sind mir nicht ungewöhnlich viele Ausfälle aufgefallen...

Meine Frage wäre nun: kann hier einer von euch halbwegs vernünftig einschätzen was denn nun tatsächlich der Grund für die Verspätung war? Wie gesagt, Wetter erschien mir zunächst plausibel aber irgendwie gibt es mir da ein paar Ungereimtheiten zu viel...

vielen Dank schonmal!
 

Shadowhunt3r

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20.03.2016
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Nach Jahren des Glücks hats mich heute auch mal erwischt, passenderweise auf der AZ Errorfare von Anfang Jahr:censored:

Flug nach Boston sollte um 10:20 Uhr losgehen, ist aktuell verspätet auf 14 Uhr, Ankunft also etwa 3,5 Stunden verspätet wenn alles nach Plan läuft. Mein 4 Stunden späterer und separat gebuchter Anschluss (man will ja auf der sicheren Seite sein;)) ist natürlich bis dahin weg. Selbst Schuld, ich weiss. Umbuchung des Flugs auf den 3 Stunden später kostet 150$, womit ich leben kann.

Meine Frage lautet eigentlich nur: Vorausgesetzt es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (das versuche ich gerade in Erfahrung zu bringen), gibt es dann überhaupt eine Entschädigung? Ich lese verschiedentlich, dass diese ab 3 bzw. 4 Stunden bezahlt wird, was in diesem Fall natürlich von Bedeutung ist. Kann mir die Frage hier jemand beantworten?

Vielen Dank schon einmal
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Meine Frage lautet eigentlich nur: Vorausgesetzt es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (das versuche ich gerade in Erfahrung zu bringen), gibt es dann überhaupt eine Entschädigung? Ich lese verschiedentlich, dass diese ab 3 bzw. 4 Stunden bezahlt wird, was in diesem Fall natürlich von Bedeutung ist. Kann mir die Frage hier jemand beantworten?
Im Falle der großen Ankunftsverspätung (> 3 Std am Zielort) besteht der Anspruch in voller Höhe, insoweit keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Volle Höhe heißt hier: EUR 600,00, siehe Art. 7 Abs. 1 (c) FluggastrechteVO. Es ist tatsächlich umstritten, ob das Kürzungsrecht aus Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO (und hier wären dann die 4 Std. relevant) auf Fälle der großen Ankunftsverspätung (analog) Anwendung findet, aber darauf kommt es hier gar nicht an, weil Art. 8 Abs. 1 (b) + (c) FluggastrechteVO auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug abstellt. Wenn der Pax aber nicht mit einem solchen Alternativflug, sondern - wie hier - mit dem ursprünglich geplanten, aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel befördert wird, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.
 
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KK1979

Reguläres Mitglied
28.08.2018
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LH 1356 anulliert

mein Flug LH 1356 wurde am 05.11.2019 anulliert.
wie kann ich prüfen, welcher Grund tatsächlich für die Anullierung des Fluges vorlag?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.608
1.667
Man kann gerichtlich klären lassen, ob aussergewöhnliche Umstände vorlagen. Ich würde abererstmal vorschlagen ein nettes Schreiben an LH aufzustetzen und den Mitzuteilen, dass man gerne eine Kompensation hätte. Wollen sie nicht zahlen, müssen sie das Begründen und man kann sich immer noch überlegen, ob man das glaubt.
 

KK1979

Reguläres Mitglied
28.08.2018
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ich habe dies bereits getan und als Antwort erhielt ich, dass der unmittelbar vorhergehende Flug aufgrund der Wettersituation anulliert wurde. Die Maschine sollte aus Florenz in FRA kommen, mit der ich weiter nach Kattowitz fliegen sollte.
Ich habe verucht, die Wettersituation in Florenz zu prüfen. Google sagte mir, dass es keine besonderen Vorkomnisse bzgl. Wetter gab, sprich Schnee, Starkregen o.ä.
Meine Kompensation wurde leider nicht akzeptiert.
 

sehammer

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08.06.2011
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2.132
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Die Wettersituation in FLR ist unerheblich und nur eine Nebelgranate seitens LH. Dein Flug FRA-KTW ist ausgefallen und wenn FLR-FRA daran schuld sein soll, ist das ein Problem der LH, aber kein außergewöhnlicher Umstand an ihrem eigenen Hub.

Aber auch hier: warum macht man für so einen Pipifatz einen eigenen Thread auf und verwendet nicht den Sammelthread?
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
LH 1356 anulliert

Die Wettersituation in FLR ist unerheblich und nur eine Nebelgranate seitens LH.
Aber wer wirft denn Nebelgranaten, wenn die Wettersituation sie nicht erfordert? ;-)

Aber auch hier: warum macht man für so einen Pipifatz einen eigenen Thread auf und verwendet nicht den Sammelthread?
Aus demselben Grund wie immer? Bequemlichkeit? Ich frage mich ohnehin, was der TE für eine Erwartungshaltung hat. Er sucht nach einer Begründung für die Annullierung seines Flugs. Die Airline bietet eine solche Begründung an. Er hat Zweifel daran. Und jetzt? Steckt man halt nicht drin. May or may not be.
 
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KK1979

Reguläres Mitglied
28.08.2018
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der Flieger kam aus Florenz nicht, da er anulliert wurde und ich wurde automatisch umgebucht und habe das Zielflughafen mit über 3 Std. Verspätung erreicht.

Die Wettersituation in FLR ist unerheblich und nur eine Nebelgranate seitens LH. Dein Flug FRA-KTW ist ausgefallen und wenn FLR-FRA daran schuld sein soll, ist das ein Problem der LH, aber kein außergewöhnlicher Umstand an ihrem eigenen Hub.

ich bin auch der Meinung.

Diese Antwort habe ich seitens LH erhalten:
Auf höhere Gewalt, zu der widrige Wetterverhältnisse zählen, haben auch wir leider keinen Einfluss. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen.

was kann ich jetzt tun?
Der Grund für die Flugunregelmäßigkeit war die schlechte Wettersituation einen unmittelbar vorhergehenden Flug betreffend.