EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.044
40
Noch mal ne Frage in die Runde:

Wie sieht es aus, wenn die Fluggesellschaften behaupten, die Annullierung hätte aufgrund von Corona stattgefunden und dies sei ein außergewöhnlicher Umstand?

Ist schon absehbar, welcher Maßstab an diese "Ausrede" gelegt wird, oder geht dieses Argument immer durch. Meine Einschätzung ist, dass es tatsächliche Gründe geben müsste wie z.B. ein Einreiseverbot o.ä..

Absehbar ist derzeit, dass sich die Gerichte an die Empfehlungen der Kommission halten könnten.
https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/legislation/c20201830_de.pdf

Danach gibt es Fälle, in denen ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen sein wird. Klar ist das, wenn der Reiseverkehr durch behördliche Anordnung ganz eingestellt wird. Ist aber nicht darauf beschränkt. Z.B. Land XX hat Einreiseverbote erlassen. Eigene Staatsbürger dürfen einreisen. Bei anderen Staatsbürgern gibt es Länder, aus denen man nicht einreisen kann und andere, aus denen es möglich ist. Land YY gehört zu denen, deren Staatsbürger nicht einreisen dürfen. Die Fluggesellschaft des Landes YY storniert alle Flüge. Hier dürfte ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Dann gäbe es auch bei Stornierung des Rückflugs keine Entschädigung.

Gegenbeispiel (wie oben): Die Fluggesellschaft des Landes ZZ (hier gibt´s keine Einreisebeschränkungen) storniert 2/3 aller Flüge, weil sie viele Reisenden aus YY befördert und die verbliebenen Buchungen die Durchführung aller Flüge nicht mehr rechnet. Hier wird die Fluggesellschaft vermutlich die Auffassung vertreten, dass die Stornierung dennoch auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Von der Empfehlung der Kommission wäre diese Meinung aber (meiner Meinung nach) nicht gedeckt.
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Von der Empfehlung der Kommission wäre diese Meinung aber (meiner Meinung nach) nicht gedeckt.

Vorzüglichsten Dank für die Einschätzung. So sehe ich das auch! Mich erinnert diese schlagwortartige Ausrede "Corona" schon sehr an "Wetter", das für sich genommen auch kein außergewöhnlicher Umstand ist, sondern lediglich in Ausnahmefällen zu einem führen kann. Die Airlines schmettern diese Phrasen raus, weil sie damit erhebliche Zweifel bei den Fluggästen hervorrufen und Angst vor dem Prozessrisiko erzeugen.

So zumindest meine Einschätzung!
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Bei mir geht es um eine Umbuchung wegen Stornierung/Einstellung einer Strecke.
Gebucht war OSL-CPH-HKG-CPH-OSL mit SK. Ich wurde nun umgebucht auf OSL-CPH-PEK,OSL-CPH,PEK-CPH (ja, tatsächlich in dieser Reihenfolge).
Kann ich darauf bestehen, nach HKG befördert zu werden? SK verkauft schließlich auch Umsteigeverbindungen mit CA.

Das neue Routing sieht so aus als ob noch daran gebastelt wuerde.
SAS hat erst vor ein paar Tagen die Einstellung von CPH-HKG bekanntgegeben und auch gesagt, dass alle Tickets auf Umsteiger ueber PEK/PVG umgebucht werden sollen.
Natuerlich hast du ein Recht auf eine Befoerderung nach HKG und wirst auch entsprechend umgebucht werden.
Wenn du Geduld mitbringst einfach anrufen ;)
 
  • Like
Reaktionen: TS236

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wenn man dem BAR UK, dem Board of Airline Representatives in the UK glaubt, haben bisher die Regierungen von 15 (!) Mitgliedsstaaten bei der EU Kommission eine Gutscheinregelung anstatt der üblichen Erstarrungen unter VO (EG) 261/2004 angeregt.

Dale Keller, chief executive of the Board of Airline Representatives (BAR-UK) called for “a pragmatic solution to a situation where the industry can’t manage the volumes or timelines of the regulation”.

Keller noted: “Fifteen EU member states have issued guidelines [on refund vouchers or credit notes]. The best would be if the UK issued similar guidelines.”

Another aviation source said: “The 15 member states have written to the EC saying ‘Allow vouchers’.

Angeblich plant UK einen entsprechenden Vorschlag noch diese Woche.
 
Zuletzt bearbeitet:
A

Anonym-36803

Guest
Another aviation source said: “The 15 member states have written to the EC saying ‘Allow vouchers’.
Ich wüsste nicht, dass Voucher heute verboten sind. Niemand hindert die Fluggesellschaften daran, Voucher mit entsprechenden Konditionen anzubieten. Wenn diese passen (also lange Laufzeit, Restwert bleibt erhalten, flexibel online einzusetzen und natürlich höherwertig - schließlich verzichtet der Kunde ja auf die 100% Erstattung in Cash und trägt das Insolvenzrisiko) und hier entsprechend offen kommuniziert wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Kunden dies so rigoros ablehnen wie derzeit.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.521
6.664
Bei mir geht es um eine Umbuchung wegen Stornierung/Einstellung einer Strecke.
Gebucht war OSL-CPH-HKG-CPH-OSL mit SK. Ich wurde nun umgebucht auf OSL-CPH-PEK,OSL-CPH,PEK-CPH (ja, tatsächlich in dieser Reihenfolge).
Kann ich darauf bestehen, nach HKG befördert zu werden? SK verkauft schließlich auch Umsteigeverbindungen mit CA.

also HKG gebucht und auf PEK umgebucht. Das muss man natürlich nicht akzeptieren. Der Sinn des letzten Satzes erschließt sich mir allerdings nicht.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.521
6.664
Noch mal ne Frage in die Runde:

Wie sieht es aus, wenn die Fluggesellschaften behaupten, die Annullierung hätte aufgrund von Corona stattgefunden und dies sei ein außergewöhnlicher Umstand?

das wird in vielen Fällen zutreffen, aber was ändert das an der Rechtslage? Ja, vermutlich muss keine Kompensation nach EU-261 gezahlt werden; die restlichen Verpflichtungen aus EU-261 gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen (was auch immer das rechtlich sein mag).
 
A

Anonym-36803

Guest
also HKG gebucht und auf PEK umgebucht. Das muss man natürlich nicht akzeptieren. Der Sinn des letzten Satzes erschließt sich mir allerdings nicht.
SAS stellt CPH-HKG komplett ein. In Asien wird neben NRT dann nur noch PEK und PVG angeboten und man bucht die Passagiere wohl via PEK und PVG um, den letzten Flug dann eben mit CA oder CX; mit Cathay gibt es laut FT ein Reprotection Agreement.

@TS236: Ich würde einfach nochmal ein paar Tage abwarten, vielleicht dauert es ja noch ein bisschen, bis die Partnerflüge bestätigt wurden und in der Buchung sichtbar werden. Anrufen kannst Du dann immer noch. Anspruch nach HKG umgebucht zu werden besteht auf jeden Fall.
 
  • Like
Reaktionen: TS236

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
das wird in vielen Fällen zutreffen, aber was ändert das an der Rechtslage? Ja, vermutlich muss keine Kompensation nach EU-261 gezahlt werden; die restlichen Verpflichtungen aus EU-261 gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen (was auch immer das rechtlich sein mag).


Vor allem reicht ein AU ja nicht allein. Die Airline muss noch alles getan haben, damit der Flub bzw die Beförderung stattfinden kann. Das ist aber kaum denkbar und besonder schwer zu beweisen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die Airline muss noch alles getan haben, damit der Flub bzw die Beförderung stattfinden kann. Das ist aber kaum denkbar und besonder schwer zu beweisen.

Nee, alles Zumutbare. Wenn man anerkennt, dass Corona die Durchführung des betroffenen "Flubs" jedem Kaufmann wirtschaftlich gleichsam unmöglich macht, dann ist die Sache erledigt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Nee, alles Zumutbare. Wenn man anerkennt, dass Corona die Durchführung des betroffenen "Flubs" jedem Kaufmann wirtschaftlich gleichsam unmöglich macht, dann ist die Sache erledigt.

Das wäre aber schon ein Paradigmenwechsel. Denn bisher wurde die Zumutbarkeit einzeln pro Flug gewertet. Und ein einzelner unwirtschaftlicher Flug (z.B. weil nur 2-3 Pax auf einem Turnaround gewesen wären) wäre aber trotzdem zumutbar gewesen. Und auch in den jetzigen Zeiten dürfte ein unwirtschaftlicher Flug an sich durchaus zumutbar sein. Nur in der Summe, wenn fast die Gesamtheit der Flüge unverschuldet unwirtschaftlich wird, könnte ja eine Unzumutbarkeit bezogen auf die Gesamtsituation gegeben sein. Das wäre, soweit ich das überblicke, das erste Mal, dass die Gesamtsituation Einfluss erhalten könnte auf die Entscheidung, ob die Durchführung eines einzelnen Fluges unzumutbar gewesen wäre.
Ich sehe da noch ein sehr offenes Feld für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung.
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mir geht es schon um den einzelnen Flug. Wenn die Auslastung des einzelnen Flugs niedrig ist, weil sich die Planung als zu optimistisch erwiesen hat oder weil man sogar bewusst niedrige Passagierzahlen in Kauf nimmt, um die Langstrecke füllen zu können, dann ist das etwas anderes, als wenn dessen Auslastung wegen eines unbeherrschbaren Umstands (Corona) ins Bodenlose fällt. Verluste im Rahmen der Netzwerkplanung bei nur 40% Auslastung mögen zu tragen sein, weil sie zum operativen Geschäft gehören. Verluste bei einer Auslastung von 5%, weil es aufgrund einer Pandemie für diesen Flug so gut wie keine Passagiere mehr gibt, sind keine operative Folge.

Wie gesagt: Die VO verlangt ausdrücklich keine "unzumutbaren" Maßnahmen, wozu zumindest nach der Rechtsprechung des BGH auch unzumutbare wirtschaftliche Maßnahmen zählen (etwa das Bereithalten von Ersatzflugzeugen an Außenstationen). Die VO ist nicht dazu gemacht, eine Airline, die sich an die Regeln hält, in den Ruin fliegen zu lassen (und nebenbei noch sinnlos die Atmosphäre zu verpesten).
 
Zuletzt bearbeitet:

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Gute Nachrichten aus Brüssel: EU-Recht bleibt EU-Recht, auch wenn das Corona-Kabinett Gutscheincodes generieren möchte.

Wenn es stimmt, was der Vertriebsleiter von Schauinsland sagt, dann halten die Airlines sogar den Reisebüros nur Gutscheine für stornierte Flüge hin. Das findet der Mann irgendwie ungerecht. Hindert ihn aber nicht, genau das für sich und seine Branche im Verhältnis zu den Verbrauchern zu fordern.

https://www.faz.net/aktuell/wirtsch...rteilt-reise-gutscheinen-absage-16738497.html
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.432
530
Gute Nachrichten aus Brüssel: EU-Recht bleibt EU-Recht, auch wenn das Corona-Kabinett Gutscheincodes generieren möchte.

Wenn es stimmt, was der Vertriebsleiter von Schauinsland sagt, dann halten die Airlines sogar den Reisebüros nur Gutscheine für stornierte Flüge hin. Das findet der Mann irgendwie ungerecht. Hindert ihn aber nicht, genau das für sich und seine Branche im Verhältnis zu den Verbrauchern zu fordern.

https://www.faz.net/aktuell/wirtsch...rteilt-reise-gutscheinen-absage-16738497.html

Zeitliche Korrelation zu dem "Bild-Gerücht", das woanders hier über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Lufthansa gepostet wurde?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wie gesagt: Die VO verlangt ausdrücklich keine "unzumutbaren" Maßnahmen, wozu zumindest nach der Rechtsprechung des BGH auch unzumutbare wirtschaftliche Maßnahmen zählen (etwa das Bereithalten von Ersatzflugzeugen an Außenstationen). Die VO ist nicht dazu gemacht, eine Airline, die sich an die Regeln hält, in den Ruin fliegen zu lassen (und nebenbei noch sinnlos die Atmosphäre zu verpesten).

...und fliegendes Personal zu gefährden. mE auch ein zu berücksichtigender Punkt: die Gesundheit der Mitarbeiter.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
...
Wie gesagt: Die VO verlangt ausdrücklich keine "unzumutbaren" Maßnahmen, wozu zumindest nach der Rechtsprechung des BGH auch unzumutbare wirtschaftliche Maßnahmen zählen (etwa das Bereithalten von Ersatzflugzeugen an Außenstationen). Die VO ist nicht dazu gemacht, eine Airline, die sich an die Regeln hält, in den Ruin fliegen zu lassen (und nebenbei noch sinnlos die Atmosphäre zu verpesten).
Man könnte es noch etwas weiter differenzieren. Zuerst wird ja geprüft, ob ein Flug aufgrund von "außergewöhnlichen Umständen" gestrichen wird. Mal angenommen, das wird bereits bejaht, aus den Gründen die du zuvor genannt hast. Im nächsten Schritt wird ja dann geprüft, ob alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um den Flug dennoch durchzuführen. Dann kann es ja eigentlich keinen zumutbaren Grund mehr geben, den Flug trotzdem wie geplant durchzuführen. Denkbar wäre dann ja noch, dass geprüft wird, ob der Einsatz oder das Chartern eines kleineren Flugzeugs zu den Möglichkeiten gehört hat. Viel mehr zumutbare Maßnahmen fallen mir da nicht mehr ein.

Randbemerkung: Einzig ein Punkt würde mich für die Verbraucherseite freuen, wenn sie vor Gericht als Erwägungsgrund mitgenommen werden würde: Wenn man die Auslastung berechnet anhand der Anzahl der bezahlten Tickets. Dann müsste die Fluggesellschaft offenlegen, welche Einnahmen für diesen Flug (oder für das Flugpaar) zu verbuchen sind. Wenn sie sich weigert, Tickets zurück zu zahlen, erhöht das den Umsatz für den Flug und würde somit die Wahrscheinlichkeit für außergewöhnliche Umstände verringern...
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

adrian1811

Reguläres Mitglied
24.03.2020
33
0
Ich habe soeben Post vom Mahngericht erhalten:

EW widerspricht meinem Mahnbescheid (ohne Begründung).

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht abgegeben, wenn ich die weitere Gerichtsgebühr von 127€ zahle.

Was würdet ihr machen? Anwalt einschalten? Ist nicht zwingend notwendig, aber evtl. ratsam? Und dann mit Anwalt das weitere Vorgehen besprechen?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Denkbar wäre dann ja noch, dass geprüft wird, ob der Einsatz oder das Chartern eines kleineren Flugzeugs zu den Möglichkeiten gehört hat.
In der Tat. Da müsste dann die Airline zu den "Mindestkosten" eines Fluges vortragen: Ich fürchte, dass die relativ zum "Aufpreis" oder zur "Ersparnis" bei kleinerem bzw. größeren Gerät recht hoch sind. Soll heißen: Ob Du zwei, drei Dutzend Passagiere in einen A380 oder einen A330 packst, ist für die wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Belange etwa so entscheidend wie wenn Deutschland Brasilien 8:1 abfertigt oder Özil als einziger nicht trifft. Auf kontinentalen Strecken mag das im Einzelfall anders aussehen, z.B. bei einem Tausch A321 gegen CR200 oder kleineres. Ob man hingegen mit einem A319 nach SIN fliegen möchte? Vielleicht trotz Tankstop(s) besser als nix.

Randbemerkung: Einzig ein Punkt würde mich für die Verbraucherseite freuen, wenn sie vor Gericht als Erwägungsgrund mitgenommen werden würde: Wenn man die Auslastung berechnet anhand der Anzahl der bezahlten Tickets. Dann müsste die Fluggesellschaft offenlegen, welche Einnahmen für diesen Flug (oder für das Flugpaar) zu verbuchen sind. Wenn sie sich weigert, Tickets zurück zu zahlen, erhöht das den Umsatz für den Flug und würde somit die Wahrscheinlichkeit für außergewöhnliche Umstände verringern...
Interessanter Punkt. Du willst weg von der Auslastung nach Köpfen hin zu einer Einnahme-/Ausgabenrechnung, ja? Das lässt sich auf einigen Strecken mit extremen Ticketpreisen (z.B. MUC-ZRH) sicherlich hören.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: Gulliver und mayday

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
...und fliegendes Personal zu gefährden. mE auch ein zu berücksichtigender Punkt: die Gesundheit der Mitarbeiter.

Danke dafür; an deren Belange muss auch ich in diesen Tagen immer wieder mal erinnert werden. Allerdings zeigen doch die zahlreichen Rückholflüge, dass dieses Risiko beherrschbar ist.
 

vince_

Aktives Mitglied
25.09.2018
232
167
Ich habe soeben Post vom Mahngericht erhalten:

EW widerspricht meinem Mahnbescheid (ohne Begründung).

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht abgegeben, wenn ich die weitere Gerichtsgebühr von 127€ zahle.

Was würdet ihr machen? Anwalt einschalten? Ist nicht zwingend notwendig, aber evtl. ratsam? Und dann mit Anwalt das weitere Vorgehen besprechen?

Ich würde die Anspruchsbegründung fertigen und einreichen. Hast du geglaubt EW widerspricht nicht und lässt einen Vollstreckungsbescheid ergehen?
 

Metroliner

Aktives Mitglied
21.04.2019
176
639
Ich muss sagen, dass ich entgegen der herrschenden Meinung hier in einer Corona-Annullierungs-Sache by EW in gewisser Versuchung bin, den Voucher anzufordern. Das mag aber an den Besonderheiten des Einzelfalls liegen:

Bei mir ist ein Flug operated by Luftfahrtgesellschaft Walter, die seit Kurzem insolvent ist, annulliert worden. Über die Annullierung bin ich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum, aber bevor die Insolvenzanmeldung von LGW öffentlich wurde, unterrichtet worden.

Grundsätzlich stünde mir der Erstattungsanspruch in cash nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) FluggastrechteVO zu. Der Anspruch richtet sich jedoch gegen das "ausführende Luftfahrtunternehmen", Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) FluggastrechteVO. Ob im Falle eines langfristigen Wetleasing die die Tickets vertreibende Fluggesellschaft oder der tatsächliche Operator das "ausführende Luftfahrtunternehmen" ist, ist noch nicht geklärt, so wie ich das sehe.

Es geht bei mir um <200 Euro, aber "aus Prinzip" hätte ich ohne das Problem, das sich wegen LGW ergibt, bei einer Weigerung/Schweigen seitens EW trotzdem den Rechtsweg beschritten. Jetzt besteht aber das Problem, wie "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ausgelegt wird und im Falle einer für mich ungünstigen Auslegung müsste ich Verfahrenskosten weit über dem Streitwert tragen.

Was meint ihr: Klingen diese Überlegungen plausibel? Oder habe ich etwas Entscheidendes zur Auslegung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" übersehen?