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Ja. Naemlich dass EW voellig zweifellos ausfuehrende Airline ist.
Obwohl mein Verständnis ist, dass die Rückholflüge überwiegend mit Mitarbeitern durchgeführt wurden, die sich freiwillig meldeten? Wenn die Airline also TXL-MUC streicht, dann würde ich dem Gesundheitsgedanken jedenfalls nicht entgegenhalten wollen, dass man ja FRA-AKL trotzdem durchgeführt hat. Dass man mit Freiwilligen unter besonderen Umständen und mit entsprechenden Schutzmaßnahmen Repatriation Flights für das Auswärtige Amt möglich gemacht, kann für meinen Geschmack nicht bedeuten, dass man deshalb den kompletten regulären Flugbetrieb unterhalten müsste, indem man den Crews abverlangt, trotz Ansteckungsgefahr unverändert den Flugplan abzufliegen.Danke dafür; an deren Belange muss auch ich in diesen Tagen immer wieder mal erinnert werden. Allerdings zeigen doch die zahlreichen Rückholflüge, dass dieses Risiko beherrschbar ist.
Ich würde die Anspruchsbegründung fertigen und einreichen. Hast du geglaubt EW widerspricht nicht und lässt einen Vollstreckungsbescheid ergehen?
Kurze Frage in die Runde (nachdem ich bei Google nichts gefunden habe): wie schaut auf bei einem Abflug in einem Drittstaat aus, konkret XXX-SIN-FRA, wenn der Zubringer XXX-SIN LH Codeshare (konkret op by MI) und SIN-FRA oby by LH ist? Alles auf einem durchgängigen LH Ticket.
Komme ich in den Anwendungsbereich der VO 261/2004 über Artikel 3 Absatz 1b? Das wäre ja der umgekehrte Fall zum EuGH Urteil C-502/18 (über das ich bei meiner Google Suche gestolpert bin), daher wäre meine Vermutung, dass EU Passagierrechte greifen sollten?
Die für die Rotation vorgesehene Maschine wies eine Beschädigung an der elektrischen Batterieversorgung auf.
Für SWISS hat Sicherheit höchste Priorität. Wir erachten die oben geschilderte Flugannullierung als notwendig und die Unregelmässigkeit als aussergewöhnlichen Umstand. Dieser hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unsere Ersatzmaschinen bereits anderweitig im Einsatz waren und dementsprechend keine Ersatzmaschine zeitnah zur Verfügung gestellt werden konnte, habe ich deshalb Ihre Forderung auf Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 abzulehnen.
EW hat vor einer Woche meinen Flug nach Paris Ende Mai annulliert. Über das Kontaktformular habe ich danach umgehend eine Erstattung angefordert, da an einem Voucher / Umbuchung kein Interesse besteht. Bisher habe ich aber noch nicht mal eine Eingangsbestätigung erhalten. Ist das normal oder sollte ich besser nochmal nachhaken?
Habt ihr Tipps für mich, um die Diskussion abzukürzen? Oder kann sich LX tatsächlich so herausreden?
Meine Flüge NUE-FRA-DUS von LH wurden annulliert. Habe dann entsprechend Kompensationsleistungen eingefordert. LH hat dies nun aufgrund von außergewöhnlichen Umständen abgelehnt, was zu Erwarten war. Zudem schrieb LH, ich hätte sowieso wenn überhaupt einen Anspruch auf lediglich 250 €, da sich die Kompensation nicht auf die einzelnen Teilstrecken bezieht und es sich bei der Strecke NUE-DUS um eine Kurzstrecke handelt. ich forderte 2 x 250 €. Das Ganze geht jetzt erst mal zur SÖP und dann mal sehen. Denn ich befürchte wenn ich alles gleich zum Anwalt gebe, flattert mir auch noch eine Kündigung der RS-Versicherung ins Haus.
technischer Defekt als Ursache sollte eigentlich immer ein Verschulden der Fluggesellschaft darstellen. Ich würde mal im Internet suchen, ob es dazu Urteile gab.
Wichtig ist, dass es unstrittig ist, dass ein technischer Defekt am Flugzeug vorlag und die Verzögerung verursachte. Das scheint hier ja nicht bestritten zu werden.
Ich weiß zwar nicht, was ein "PC Flug" ist, aber vielleicht lag vor ZRH-GRU noch ein Zubringer aus STR/FRA? Wenn nicht:Nach so vielen Flügen hat es mich jetzt auch Mal erwischt und ich bin auf dem PC Flug von ZRH nach GRU aufgrund eines Technicals nicht gestartet und erst 11 Stunden später abgeflogen.
Das wird allerdings in der Schweiz anders gesehen und darauf käme es hier (ZRH-GRU) an.
Da XXX (Indonesien) inzwischen Passagierflüge bis 1. Juni eingestellt hat und der Flug in diesem Zeitraum ginge versuche ich es noch mal mit der Frage: EU Recht ja oder nein bei durchgängigem LH Ticket XXX-SIN-FRA mit LH Codeshare auf XXX-SIN (op by MI)?
Das wird allerdings in der Schweiz anders gesehen und darauf käme es hier (ZRH-GRU) an.
Ich denke PC sollte LX sein. Ursprung war Straßburg->Frankfurt->Zürich->Sao Paulo. LH verweist halt auf Swiss.Ich weiß zwar nicht, was ein "PC Flug" ist, aber vielleicht lag vor ZRH-GRU noch ein Zubringer aus STR/FRA? Wenn nicht:
Ist das jetzt ein Schweiz Special? Die EU Fluggastrechte sollten doch auch dort greifen?
Heißt also Pech gehabt oder mit stärkeren Mitteln vorgehen?EU 261 gilt auch in der Schweiz, allerdings erkennt Swiss nur den Text bei Veröffentlichung, nicht die späteren Interpretationen des EUGH dazu an. Bei Technical bist du da bei Swiss etwas gebissen.
in meinem Fall war ich mit flightright erfolgreich. LX ZRH-MAD gebucht. E90 musste 30 Minuten nach dem Start aufgrund technical umkehren. LX hat die Ausgleichszahlung verweigert, über Flightright haben sie dann aber bezahlt.
Solange Du keine Details zu den Flügen nennst, insbesondere die Flugnummern, kann Dir niemand wirklich helfen.Ich denke PC sollte LX sein. Ursprung war Straßburg->Frankfurt->Zürich->Sao Paulo.
Solange Du keine Details zu den Flügen nennst, insbesondere die Flugnummern, kann Dir niemand wirklich helfen.
Ihr Flug LX 92 am 13. März fällt in den Geltungsbereich der EU Verordnung 261/04.
SAS stellt CPH-HKG komplett ein. In Asien wird neben NRT dann nur noch PEK und PVG angeboten und man bucht die Passagiere wohl via PEK und PVG um, den letzten Flug dann eben mit CA oder CX; mit Cathay gibt es laut FT ein Reprotection Agreement.
@TS236: Ich würde einfach nochmal ein paar Tage abwarten, vielleicht dauert es ja noch ein bisschen, bis die Partnerflüge bestätigt wurden und in der Buchung sichtbar werden. Anrufen kannst Du dann immer noch. Anspruch nach HKG umgebucht zu werden besteht auf jeden Fall.