EU Fluggastrechte / Annullierung

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mtresc

Erfahrenes Mitglied
27.08.2010
898
110
MUC
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Such dir einen kompetenten Anwalt. Die SÖP war schon vor Corona schnarchlahm und eher was für Leute, denen es nicht drauf an kam.

Ja, zahnloser Tiger, selbst wenn sie Dir Recht geben - bei mir zum Beispiel hatte BA der Schlichtungsspruch zu meinen Gunsten nicht die Bohne interessiert, wurde einfach ignoriert - da musst Du dann sowieso zum Anwalt ...
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.433
204
Habt ihr einen Tipp in wessen Hände ich das geben sollte? Alleine komme ich wohl nicht weiter, ohne den passenden Titel.

Soll ich über die SÖP gehen oder direkt einen Anwalt?

Für den Fall, dass du es nicht weißt: in #7627 hat dir ein sehr kompetenter Anwalt geantwortet. Aus meiner Sicht solltest du ihn deshalb mal direkt kontaktieren.
 

harry19

Neues Mitglied
18.04.2020
2
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Was gibts denn für Erfahrungen mit Air Europa? Hatte einen Flug nach Lima für Mitte Mai. Erst kamen alle 3 Tage emails, dass ich wählen sollte ob umbuchen oder Gutschein, habe nicht reagiert. Dann später kam das Storno. Angeboten wird auch nur der Gutschein. Hatte angerufen: wenn ich Rückerstattung wollte, müsste ich reklamieren. Das könne aber dauern .... Jetzt habe ich jüngst eine email bekommen, wo ich bestätigen sollte, dass ich die Stornierung des Flugs zur Kenntnis genommen habe. Was will man denn mit diesen Winkelzügen rechtlich erreichen?

Hat schon jemand einen refund von Air Europa bekommen, der schon mit früheren Flügen betroffen war? Besteht Aussicht das Geld zu bekommen oder ist man mit dem Gutschein am Ende besser bedient? Will aber jetzt mal refund beantragen.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland

Brieftaube

Reguläres Mitglied
22.03.2020
63
0
Das ist der Punkt. Wenn sie noch existiert. Siehe LH Diskussion, die damit kokettiert lieber sich durch Insolvenz gesund zu stoßen und dann ohne die ganzen Gutscheine im Ballast neu zu starten, bevor sie sich vom Staat als Geldgeber reinreden lassen.
 
A

Anonym-36803

Guest
"...a clear right of reimbursement immediately at the end of validity in the event of non-use of vouchers."

Also läuft es nur auf eine Stundung hinaus und man kann sich die Kosten am ende, wenn die Airline noch existiert, erstatten lassen.

Mal schauen, welche Regeln man sich dann einfallen lässt, um wieder nicht auszahlen zu müssen.

Wenn der Kunde in Zukunft auch erst (bis zu) zwei Jahre nach dem Flug zahlen muss, ist das für mich OK.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Well done! Kurz vor Insolvenzeröffnung tut ein Anerkenntnis nicht mehr weh. :p

Ernst gemeinte Frage an die lieben Kollegen: Seht Ihr in diesen Tagen eine Zunahme von Anerkenntnissen durch Casi & Co? Mir flog (haha!) heute eines ins Haus, das mich angesichts des Falls und des vorangegangenen Widerstands ziemlich überrascht hat.
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.481
623
CGN
Ernst gemeinte Frage an die lieben Kollegen: Seht Ihr in diesen Tagen eine Zunahme von Anerkenntnissen durch Casi & Co? Mir flog (haha!) heute eines ins Haus, das mich angesichts des Falls und des vorangegangenen Widerstands ziemlich überrascht hat.

User kexbox verkündete gestern ein (überraschendes) Anerkenntnis von EW bei einem Fall vor dem LG bzgl. Ersatzbeförderung. Ob es noch zur Überweisung kommt oder man das Anerkenntnis dann einrahmen kann, werden die nächsten Tage zeigen :D
 
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Reaktionen: pimpcoltd und kexbox

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich hatte diese Woche einen Fall, der ein Anerkenntnis verdient hätte, aber das Konzernjustitiariat beantragt Klageabweisung:

Geplante Ankunftszeit am Bestimmungsziel war 10:25 Uhr. Die Beklagte bietet Beweis (Obelisk Steckbrief; Zeuge) an, dass der betreffende Flug keine drei Stunden Verspätung gehabt habe, weil er schließlich um 13:29 Uhr gelandet sei. Aha.
 
A

Anoroc

Guest
Ernst gemeinte Frage an die lieben Kollegen: Seht Ihr in diesen Tagen eine Zunahme von Anerkenntnissen durch Casi & Co? Mir flog (haha!) heute eines ins Haus, das mich angesichts des Falls und des vorangegangenen Widerstands ziemlich überrascht hat.

Mir hat Norwegian Air gestern nach 43 Tagen Bearbeitungsdauer bestätigt, dass mir der volle Ticketkostenersatz für einen von Norwegian wegen Corona gecancelten Flug zusteht.
Diese Zusage war wiederum Voraussetzung, damit das Chargeback über die DKB (VISA-Card) bearbeitet werden kann. Jetzt soll ich noch 12 Tage abwarten, und erst, wenn dann das Geld nicht von Norwegian gutgeschrieben wurde, verfolgt die DKB das Chargeback weiter.
Könnte zeitlich eng werden, da ja am nächsten Montag auf der Hauptversammlung über die gewagte Umschuldung abgestimmt werden soll - anderenfalls Insolvenz.
Ob da ein Zusammenhang mit der Zusage des Anspruchs auf Ticketkostenersatz besteht?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Vielleicht ganz passend in Coronazeiten. Gestern wurde ein Urteil des EuGH aus 2019 veröffentlicht.

CURIA - Documents

Eine der Vorlagefragen war u.a.:

4. Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fälle der Nichtbeförderung, in denen sich ein Luftfahrtunternehmen wegen angeblich „unzureichender Reiseunterlagen“ weigert, einen Fluggast zu befördern, nicht erfasst sind? Ist die Auslegung zutreffend, dass die Nichtbeförderung in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gerichtlich entschieden werden sollte, dass die Reiseunterlagen ausreichend waren und dass die Nichtbeförderung unbegründet oder wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht rechtswidrig war?

Angeknüpft wird an den Terminus Nichtbeförderung der VO:

"Nichtbeförderung" = die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

Sinn der Regelung: Liegen unzureichende Reiseunterlagen vor, sind diese für die Airline ein vertretbarer Grund, die Beförderung zu verweigern, mit dem Ergebnis, dass der Fall einer Nichtbeförderung nicht gegeben ist und entsprechend Art. 4, der die Rechte bei Nichtbeförderung regelt, nicht anwendbar ist.

Nun könnte eine Airline auf die Idee kommen, im Zweifel immer zu verweigern und damit einerseits weder Ärger von der Immigration des Zielstaates zu bekommen, noch den Pax zurückbefördern zu müssen, wenn sie den Pax mitgenommen hat obwohl sie nicht durfte, noch andererseits den Pax entschädigen zu müssen, falls sie den Pax stehengelassen hat obwohl er hätte mitgenommen werden müssen.

Dieser Methode hat der EuGH nun eine Absage erteilt, die Airline muss sich schon "gehörig anstrengen" bei der Prüfung der Reiseunterlagen, um raus aus der Verantwortung zu sein.

Klarstellung:

auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne dieser Bestimmung Fälle, in denen der Fluggast aufgrund eines dem Bodenpersonal der Fluggesellschaft oder einem ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Überprüfung des Vorliegens ausreichender Reiseunterlagen des Fluggasts am Ausgangsflughafen unterlaufenen Irrtums nicht befördert wurde, erfasst, es sei denn, dass sich in Anbetracht aller Umstände des Falles ergibt, dass der Irrtum trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar war.

Sprich: Liegt ein Irrtum bei der Prüfung der Reiseunterlagen vor, stehen dem Passagier die Rechte wegen Nichtbeförderung zu, es sei denn, dieser Irrtum war trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar.
 
Zuletzt bearbeitet:

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Wer muss eigentlich nach Art. 8 VO den Flugscheinpreis zurückerstatten, wenn der Fluggast über ein Portal bei Airline X gebucht hat und der Flug durch Y durchgeführt werden sollte. Y hat annulliert.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wer muss eigentlich nach Art. 8 VO den Flugscheinpreis zurückerstatten, wenn der Fluggast über ein Portal bei Airline X gebucht hat und der Flug durch Y durchgeführt werden sollte. Y hat annulliert.

Was ist an dem Satz:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten

schwer zu verstehen?
 

dermaulwurf

Reguläres Mitglied
07.07.2014
29
0
EW hatte meine Flüge HAM - CTA drei Wochen vor Abflug annulliert. Für eine Umbuchung auf Herbst sollte ich eine beträchtliche Tarifdifferenz bezahlen. War nun bei einem auf Reiserecht spezialisierten Anwalt, laut ihm steht mir eine kostenlose Umbuchung zu, eine Tarifdifferenz muss nicht bezahlt werden. Er will das nun bei EW durchsetzen.
 
A

Anoroc

Guest
Mir hat Norwegian Air gestern nach 43 Tagen Bearbeitungsdauer bestätigt, dass mir der volle Ticketkostenersatz für einen von Norwegian wegen Corona gecancelten Flug zusteht.
Diese Zusage war wiederum Voraussetzung, damit das Chargeback über die DKB (VISA-Card) bearbeitet werden kann. Jetzt soll ich noch 12 Tage abwarten, und erst, wenn dann das Geld nicht von Norwegian gutgeschrieben wurde, verfolgt die DKB das Chargeback weiter.
Könnte zeitlich eng werden, da ja am nächsten Montag auf der Hauptversammlung über die gewagte Umschuldung abgestimmt werden soll - anderenfalls Insolvenz.
Ob da ein Zusammenhang mit der Zusage des Anspruchs auf Ticketkostenersatz besteht?

Heute kam die Rückbuchung (ausgelöst von Norwegian Air) auf meiner KK an, Hallejuja :)
47 Tage hat das gedauert.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Eine von der EU verordnete, verbindliche Gutscheinlösung für Flugausfälle kommt nicht. Der Anspruch auf Erstattung bleibt laut EU-Kommission erhalten:
https://www.airliners.de/eu-kommission-gutscheinloesung/55220

EU-Verkehrskommissarin Adina Valean und EU-Justizkommissar Didier Reynders stellten klar, dass die EU-Fluggastrechte auch während der Corona-Krise bestand haben. Fluggäste können nicht dazu gezwungen werden, Gutscheine anzunehmen, sondern behalten ihr Recht auf Rückerstattungen
 
Zuletzt bearbeitet:

Brieftaube

Reguläres Mitglied
22.03.2020
63
0
Naja, wenn genügend Leute klagen ändert sich das Bild schon für die Airline. Da kommen dann noch jede Menge extra Kosten auf die Airline zu, der Anwalt stellt seine Kosten ja auch der Airline in Rechnung, und das Gericht auch. Da werden die dann schon eher Vernunft annehmen. Ich hoffe nur und kann dazu ermutigen zu klagen. Das ist leider die einzige Sprache die die Airlines verstehen.

Alternative wäre für die Airlines, um ihre Kunden zu werben und Gutscheine attraktiv zu machen über entsprechende Mehrwert Angebote und Konditionen, ohne Kostensteigerungen, etc. So lange das die Airlines nicht kapieren verdienen sie es nicht anders. Meine Meinung.