EU Fluggastrechte / Annullierung

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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
569
100
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Mal eine andere Ansichtsweise:
Ich buche, warum auch immer (Passagier X ist evtl. nicht mehr der schnellste mit den Beinen, mag kein Flugzeugessen und plant am Airport zu essen; nimmt noch von Person Z etwas entgegen, you name it...) extra den Flug mit dem längeren Umstieg, der auch noch 300€ mehr kostet, als der spätere Flug mit dem kürzeren Umstieg.

Wenn ich dann einfach auf den späteren Flug umgebucht werde, ohne den bewusst gezahlten Aufpreis zurück zu bekommen, würde ich mir aber auch ordentlich verars... vorkommen ;)

THEORETISCH: Die LH Group spricht ja immer schön von nachträglichen Tarifberechnung je nach abgeflogener Flugstrecke. Den ganzen Fall hatten wir ja hier: https://www.franz.de/kanzlei/news/s...aerkt-verbraucherrechte-gegenueber-lufthansa/

https://www.lufthansa.com/de/de/geschaeftsbedingungen-1
10.3.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.

Interessant wäre, was denn mal passieren würde das aus Passagiersicht einzufordern. Also genau in deinem Bsp. die Tarifdifferenz von 300€ zurückverlangen.
Ich habe einen aktuellen Fall, m&m Prämienflug gebucht auf LH (hohe YQ), da IRROP auf AV umgebucht wurden, bei denen nur taxes i.H.v. 30€ anfallen bei dem Ticket.
Tarifnachberechnung gefordert, m&m fühlt sich nicht zuständig dafür, man solle sich an die Airline wenden und von LH noch nichts zurückgehört.
 

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
978
359
MUC & KLU
THEORETISCH: Die LH Group spricht ja immer schön von nachträglichen Tarifberechnung je nach abgeflogener Flugstrecke. Den ganzen Fall hatten wir ja hier: https://www.franz.de/kanzlei/news/s...aerkt-verbraucherrechte-gegenueber-lufthansa/

https://www.lufthansa.com/de/de/geschaeftsbedingungen-1
10.3.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.

Interessant wäre, was denn mal passieren würde das aus Passagiersicht einzufordern. Also genau in deinem Bsp. die Tarifdifferenz von 300€ zurückverlangen.
Ich habe einen aktuellen Fall, m&m Prämienflug gebucht auf LH (hohe YQ), da IRROP auf AV umgebucht wurden, bei denen nur taxes i.H.v. 30€ anfallen bei dem Ticket.
Tarifnachberechnung gefordert, m&m fühlt sich nicht zuständig dafür, man solle sich an die Airline wenden und von LH noch nichts zurückgehört.

Wobei der Fall ja doch unterschiedlich ist. Da wurde ja nur ein Segment weggelassen, also wie in den AGB ein "Teil des Flugscheins ausgeflogen". In meinem Beispiel wäre das Ticket ja nicht zum Teil ausgeflogen, sondern komplett. "Nur" anders geroutet.

Gib auf jeden Fall Bescheid, ob Du die Nachberechnung zu deine Gunsten [FONT=&quot]erhältst[/FONT]. Fair wäre es auf jeden Fall.
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Mal ne Frage an die Profis hier RA. Bei mir Flugannulierung AF, natürlich nur Gutschein möglich. Möchte mich da irgendwie nicht mit abfinden.

Klage über RSV ohne SB laufen lassen, oder als Selbstzahler durchziehen und die RSV für andere Sachen schonen.

Ich habe gerade über RSV noch ne Geschichte mit EW in der Berufung, die erste Instanz zu meinen Gunsten.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
Ich würde es ohne Rechtschutzversicherung machen. Die Rechtslage ist ja ziemlich eindeutig, du würdest nur das insolvenzrisiko absichern. Da lieber die Versicherung für etwas nehmen, bei dem es auch noch ein Prozessrisiko gibt ;)
 
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tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Ich würde es ohne Rechtschutzversicherung machen. Die Rechtslage ist ja ziemlich eindeutig, du würdest nur das insolvenzrisiko absichern. Da lieber die Versicherung für etwas nehmen, bei dem es auch noch ein Prozessrisiko gibt ;)

Ok so hatte ich mir das auch gedacht.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ich würde es ohne Rechtschutzversicherung machen. Die Rechtslage ist ja ziemlich eindeutig, du würdest nur das insolvenzrisiko absichern. Da lieber die Versicherung für etwas nehmen, bei dem es auch noch ein Prozessrisiko gibt ;)

Hier die neueste Mutation aus dem Virenlabor von Casi & Harry: Passagier ist den Hinflug noch geflogen, der Rückflug wurde storniert, Passagier verlangt Erstattung. LH berechnet nun das Ticket auf Basis des Hinflugs neu und sagt: Es gibt nicht mal die Steuern & Gebühren zurück, weil wir mit der Tarifdifferenz aufrechnen!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
Ohhhhhh, den Fall würde ich auch gerne haben =;
Zuletzt hat man ja den Schwanz eingezogen und ein Anerkenntnis erklärt, als wir die Erstattung der Nachzahlung verlangten, weil der Hinflug nicht angetreten wurde. Das scheint aber kein typischer Callcenter-Sklave zu sein, der den Fall bearbeitet hat, die können doch nur aus den Bausteinen ATC, Ausweis und Vollmacht wählen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Mal ne Frage an die Profis hier RA. Bei mir Flugannulierung AF, natürlich nur Gutschein möglich. Möchte mich da irgendwie nicht mit abfinden.

Klage über RSV ohne SB laufen lassen, oder als Selbstzahler durchziehen und die RSV für andere Sachen schonen.

Ich habe gerade über RSV noch ne Geschichte mit EW in der Berufung, die erste Instanz zu meinen Gunsten.


Ist doch super. Kontaktiere die RSV und gib die Sache zu nem ausgebufften Reiserechtler. Die Klage würde ich auf jeden Fall einreichen.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Ich würde es ohne Rechtschutzversicherung machen. Die Rechtslage ist ja ziemlich eindeutig, du würdest nur das insolvenzrisiko absichern. Da lieber die Versicherung für etwas nehmen, bei dem es auch noch ein Prozessrisiko gibt ;)


Hä wieso, kann man die RSV nur für eine Sache nehmen. Wozu hat man sie denn. Und wenn keine Kosten anfallen bzw von der Gegenseite getragen werden, dann fällt es ja nicht ins Gewicht!
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Hier die neueste Mutation aus dem Virenlabor von Casi & Harry: Passagier ist den Hinflug noch geflogen, der Rückflug wurde storniert, Passagier verlangt Erstattung. LH berechnet nun das Ticket auf Basis des Hinflugs neu und sagt: Es gibt nicht mal die Steuern & Gebühren zurück, weil wir mit der Tarifdifferenz aufrechnen!


Man fragt sich wirklich wo das noch hinführt.
 

SouthernGermany

Neues Mitglied
04.05.2020
3
0
Vorweg: Hatte hier im Forum bereits in einer anderen Sektion meine Anfrage zu folgendem Sachverhalt publiziert. Der Forum-Admin bat mich das Thema in diesem Thread zu platzieren:
Betreff: "Rechtsgültiger Nachweis einer Flugannullierung"
Ich werde, Stand heute, davon ausgehen müssen, das die Swiss den am 21.05.2020 von Zürich nach LA und am 11.06.2020 von SFO nach Zürich auf Basis des aktuellen Minimalflugplanes annullieren wird.
Was ist konkret für mich als Passagier ein rechtsverbindlichen Dokument bzw. Nachweis was ich meinem Reiseveranstalter oder für bzw. bei Rechtsbehelf notwendigen Unterlagen, als Beweislast vorlegen kann?
Wie kann man plausibel und nachhaltig belegbar, den voregannten Institutionen, die Anullierung der Flüge im Voraus und nachhaltig dokumentieren?
Rufe ich (wie vom Swiss Callcenter gewünscht) dort an, bleibt es eine theoretische unverbindliche Feststellung der Annullierung. Erhalte ich eine Message in der Buchungs Swiss App ist diese gegebenfalls flüchtig und nicht verbindlich. Hält sich der Reiseveranstalter aus Eigeninteresse heraus bedeckt um seinen Schaden zu begrenzen werde ich von ihm möglicherweise gar nicht informiert. Somit hätte ich nichts verbindliche für den rechtsbeistand zur Verfügung und oben geannte Fragen wären durchaus legitim.
Zusätzlich stellt sich mir die Frage:
Trifft für einen als Flugpassagier, mit Wohnsitz in Deutschland, und ein sich in GB ansässiger Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft Swiss (zwar Schengen Raum aber nicht EU) die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [SUP]*1[/SUP] ebenfalls in Kraft bzw. hat Bedeutung?

Freue mich auf ein paar Tipps und Infos.
Vielen Dank vorab
SouthernGermany

*1) - VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
 

daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
329
136
Hä wieso, kann man die RSV nur für eine Sache nehmen. Wozu hat man sie denn. Und wenn keine Kosten anfallen bzw von der Gegenseite getragen werden, dann fällt es ja nicht ins Gewicht!
Bei Rechtsschutzversicherungen arbeiten u.a. auch Mathematiker und Bestandspfleger. Die sanieren gerne mal einen Vertrag, zu dem z.B. in drei Jahren vier Schäden angefallen sind. So werden die Prozesshansel zuerst anhand der Schadenfrequenz aussortiert. Dann gibt es Kündigungen durch den Versicherer, oder Beitragszuschläge oder höhere Selbstbeteiligung. Daher sollte man nicht unnötig Schadennummern produzieren.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Nachweis zB durch fehlgeschlagenen Check-in-Screen Shot, Abflugtafel des Flughafens auf deren Homepage, Buchungsübersicht, Abfrage des Flugstatus am Abflugtag auf der Airline Seite, Screenshot von Flightradar24 ...

Ja, die VO gilt (prinzipiell) auch in der Schweiz.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
Was hat sich da zugetragen?
https://www.rechteindeutig.de/lufthansa-flug-am-anfang-verfallen-lassen/

Bei Rechtsschutzversicherungen arbeiten u.a. auch Mathematiker und Bestandspfleger. Die sanieren gerne mal einen Vertrag, zu dem z.B. in drei Jahren vier Schäden angefallen sind. So werden die Prozesshansel zuerst anhand der Schadenfrequenz aussortiert. Dann gibt es Kündigungen durch den Versicherer, oder Beitragszuschläge oder höhere Selbstbeteiligung. Daher sollte man nicht unnötig Schadennummern produzieren.
Dem stimme ich zu. Keinen Kleinkram mit geringem Risiko über die RSV machen, außer man hat eh schon selbst gekündigt und einen neuen Vertrag abgeschlossen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bei Rechtsschutzversicherungen arbeiten u.a. auch Mathematiker und Bestandspfleger. Die sanieren gerne mal einen Vertrag, zu dem z.B. in drei Jahren vier Schäden angefallen sind. So werden die Prozesshansel zuerst anhand der Schadenfrequenz aussortiert. Dann gibt es Kündigungen durch den Versicherer, oder Beitragszuschläge oder höhere Selbstbeteiligung. Daher sollte man nicht unnötig Schadennummern produzieren.

Deckungsanfrage/Deckungszusage ≠ Schaden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
Die Versicherer mögen das unterschiedlich handhaben, aber auch bei Null-Leistung (da erfolgreich) wurde meinen Mandanten bereits gekündigt, da offenbar zu viele Fälle angefragt wurden. Das zum Beispiel jüngst aus einem hohen Gebäude im Düsseldorder Norden. Das lässt sich aber teils noch für einen glatteren Wechsel des Versicherers retten.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Hier die neueste Mutation aus dem Virenlabor von Casi & Harry: Passagier ist den Hinflug noch geflogen, der Rückflug wurde storniert, Passagier verlangt Erstattung. LH berechnet nun das Ticket auf Basis des Hinflugs neu und sagt: Es gibt nicht mal die Steuern & Gebühren zurück, weil wir mit der Tarifdifferenz aufrechnen!

Da müsste man den Schuh mal umdrehen können: Nachberechnung des Tickets auf Basis des Rückflugs. Dieser Tarif entspricht dann dem eigentlichen Verlust für den Passagier, der von der Airline zu erstatten ist, auch wenn das höher ausfällt als Hin+Rückflug zusammen... :p
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
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Deutschland
Die Versicherer mögen das unterschiedlich handhaben, aber auch bei Null-Leistung (da erfolgreich) wurde meinen Mandanten bereits gekündigt, da offenbar zu viele Fälle angefragt wurden. Das zum Beispiel jüngst aus einem hohen Gebäude im Düsseldorder Norden. Das lässt sich aber teils noch für einen glatteren Wechsel des Versicherers retten.


Was für Asoziale. Das war mir nicht bekannt. Es ist klar, dass allein die Anlage der Schadensnummer einen Aufwand bedeutet - auch, wenn die Versihcerung am ende nicht zahlen muss. Aber die Versicherungsnehmer rauszuekeln ist wirklich mies.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
Man weiß nicht, was in Oberursel überzeugte.
Man gebe mir den nächsten Fall, direkt bei LH gebucht ;-) Dann kann ich die Klageschrift einfach wieder ausdrucken. Diese stimmt zu 60% mit dem Berliner Verfahren überein und erklärt dann noch, warum der BGH leider bei Cross-Ticketing-Entscheidung gezeigt hat, dass seine Stärke nicht darin liegt, Vorgaben für wirksame AGB zu machen.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
[...] erklärt dann noch, warum der BGH leider bei Cross-Ticketing-Entscheidung gezeigt hat, dass seine Stärke nicht darin liegt, Vorgaben für wirksame AGB zu machen.

Warum sollte der BGH das tun? Die Gerichte sind doch nicht die Kautelarjuristen der AGB-Verwender. Eine schmierige Formulierung nach der anderen zu plätten, bis der Verwender sich endlich im gesetzlichen Rahmen hält: Das ist gelebter Verbraucherschutz!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
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Düsseldorf
www.drboese.de
Er hat es ein Stück weit getan. Der Kranich hat fleissig mitgeschrieben und es so gestaltet und beruft sich nun auf diese "Leitlinien" des BGH aus der Entscheidung. Meiner Meinung nach ist das Ergebnis auch inhaltlich unwirksam.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Vielleicht sollte man gerade bei den aktuellen Diskussionen um Gutscheinlösungen etc mal endlich die neue überarebitete VO schaffen, so dass in den nächsten Jahrzehnten Klarheit herrscht!