EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.240
Düsseldorf
www.drboese.de
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Vermutlich hat Amex das nur "unter Vorbehalt" gutgeschrieben, oder? Da dies ja sogar der Vorbehalt eines Dritten (hier amex) ist, würde ich annehmen, dass das keine Erfüllungswirkung hat.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Finde ich grundsätzlich fair und transparent. Die Zitrone ist dann aber im Kleingedruckten:

Note: Due to the exceptional circumstances linked to the Covid-19 situation, if refunds for non-refundable tickets with at least 1 flight cancelled are requested via BSPlink, the refund request will be processed, with a delay of 12 months from the date of application
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Einmal die Einschränkung, Tarifdifferenzfreie Umbuchung bis Dezember. Bei interkontinentalen Reisen eine schon sehr starke Einschränkung. Und dann die Auszahlung der Stornierungen in 12 Monaten ist natürlich auch gut. Da lohnt sich ja dann das Verfahren :-D
 
A

Anonym-36803

Guest
Na dann bin ich ja froh, dass ich bei KLM ein flex Ticket gebucht habe, das müsste ja dann schneller als die 12 Monate erstattet werden. So recht mag ich daran aber noch nicht glauben.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Und dann die Auszahlung der Stornierungen in 12 Monaten ist natürlich auch gut...

Einfach nur Wahnsinn. Ich werde nicht müde, hier jedem gestrandeten Passagier die drei heiligen Schritte ans Herz zu legen:

1. Per Fax oder E-Mail unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

2. Anwaltlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern lassen.

3. Klage einreichen.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Warum so kompliziert?
Nach Annulierung unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern.
Wenn Frist verstrichen, Chargeback einleiten.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Warum so kompliziert?

Es braucht keiner gesetzter Fristen und noch weniger irgendwelcher heiliger Schritte, denn: Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Warum so kompliziert?

Es braucht keiner gesetzter Fristen und noch weniger irgendwelcher heiliger Schritte, denn: Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.

Ich praktiziere zwar nicht in Zivilsachen, aber nach kurzer erneuter Lektüre des VO-Textes sieht es mir immer noch so aus, als lasse die Annullierung lediglich ein Wahlrecht entstehen, welches erst einmal ausgeübt werden muss, um den Anspruch auf Erstattung entstehen zu lassen.
(Ebenso, wie etwa im Kaufrecht ein Mangel das Recht zur Wahl einer Art der Nacherfüllung begründet).

Klar könnte man auch vorher klagen, dann würde man aber bei einem sofortigen Anerkenntnis etwa auf den Kosten sitzen bleiben...
 
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DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Er meint Erstattung beantragen, durch die EuVO erübrigt sich die Fristsetzung, da 7 Tage in der VO stehen. Klar, wenn du die Erstattung nicht beantragt hast, kann die Fluggesellschaft nicht in Verzug geraten. (Du könntest ja auch eine Umbuchung vorziehen).
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Eben, deswegen sollte ich mit der Airline schon irgendwie kommunizieren, bevor es zum Gericht geht.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Warum so kompliziert?

Es braucht keiner gesetzter Fristen und noch weniger irgendwelcher heiliger Schritte, denn: Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.


Zunächst hat man das Wahllrecht zwischen Rückerstattung und anderweitiger Beförderung und zweitens fällt der Anspruch in der Praxis häufig mit dem Anspruch auf Ausgleichszahlung zusammen. Ich würde die Airline schon einmal auffordern. Zudem birgt ein Prozess immer ein Prozessrisiko in sich und bedeutet immer Aufwand. Auch wenn ich davon abrate, den Eiertanz der Fluggesellschaften nicht mitzumachen, rate ich vorab zur Zahllungsaufforderung!
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Finde ich grundsätzlich fair und transparent. Die Zitrone ist dann aber im Kleingedruckten:

Fair. Das ist eine Handlungsanweisung zum betrügen. Es wird hier die Anweisung gegeben den Antrag erst in 12 Monaten zu bearbeiten.

Außerdem wird den Kunden nie die Option genannt eine Rückerstattung zu bekommen. Wie twitter wurde mir sogar mitgeteilt, dass dieses ausgeschlossen ist.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Fair. Das ist eine Handlungsanweisung zum betrügen...

So ist es leider. Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass die Airlines ihre Kunden übers Ohr hauen müssen, da die zivile Luftfahrt vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen steht und es nicht mehr möglich ist, den Fluggästen die Moneten hinterherzuwerfen!
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
So ist es leider. Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass die Airlines ihre Kunden übers Ohr hauen müssen, da die zivile Luftfahrt vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen steht und es nicht mehr möglich ist, den Fluggästen die Moneten hinterherzuwerfen!

Leider wird man durch die Klage vermutlich auch nicht mehr Zeit gewinnen, habe selbst schon mehrfach erlebt das sowas auch länger als 1 Jahr dauern kann, wenn die Airline es bis zur Verhandlung kommen läßt.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Das mag sein, aber immerhin gibt es einige Münzen Zinsen, während sich AF ansonsten ein zinnlosens Darlehen bei dir holt.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.

Das sehe ich natürlich ganz genauso, auch wenn § 286 II Nr. 2 BGB im Ursprung an von den Parteien vereinbarte Fristen anknüpft. Spätestens seit BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14 Rn. 142 sollte klar sein, dass die Regelung auch für gesetzliche Leistungsfristen gilt. Gleichwohl: Kennt jemand ein ausdrücklich auf Art. 8 VO bezogenes Urteil? Der Anknüpfungspunkt für die Berechnung der sieben Tage ist m.E. das Erstattungsverlangen, nicht schon die Annullierung.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Gleichwohl: Kennt jemand ein ausdrücklich auf Art. 8 VO bezogenes Urteil?
Bisher nicht. Bin mir ziemlich sicher, dass wir die (bald) bekommen.

Der Anknüpfungspunkt für die Berechnung der sieben Tage ist m.E. das Erstattungsverlangen, nicht schon die Annullierung.
Klar, so ist es. Aber überflüssig ist es mE, nach (!) dem ausdrücklichen Erstattungswunsch (nochmal) Fristen zu setzen, mal ungeachtet dessen, dass es die Schuldner ja ohnehin wenig zu kümmern scheint, wer da was von ihnen will.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Leider wird man durch die Klage vermutlich auch nicht mehr Zeit gewinnen, habe selbst schon mehrfach erlebt das sowas auch länger als 1 Jahr dauern kann, wenn die Airline es bis zur Verhandlung kommen läßt.


Dazu habe ich zu wenig Vergleichswerte. In meinen Fällen wurde meist nach Einreichen der Klage, oder spätestens nach meiner Replik gezahlt. Eine mündliche Verhandlung wegen eines derart geringen Streitwertes würde ich aber gerne mal erleben.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.240
Düsseldorf
www.drboese.de
Leider wird man durch die Klage vermutlich auch nicht mehr Zeit gewinnen, habe selbst schon mehrfach erlebt das sowas auch länger als 1 Jahr dauern kann, wenn die Airline es bis zur Verhandlung kommen läßt.
In einem Fall, in dem ich eine Klage erhob, hat LH dem Passagier nun eine Mitteilung geschickt, in der eine Erstattung aufs Bankkonto zugesagt wird. Ist auch ein bekannt schnelles Gericht, kann also wirklich mit der Zustellung der Klage zusammehängen.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.240
Düsseldorf
www.drboese.de
Dazu habe ich zu wenig Vergleichswerte. In meinen Fällen wurde meist nach Einreichen der Klage, oder spätestens nach meiner Replik gezahlt. Eine mündliche Verhandlung wegen eines derart geringen Streitwertes würde ich aber gerne mal erleben.
Keine Sorge. Schon vor Corona haben Kanzleien den Weg des § 495a S. 2 ZPO gewählt, um Zeit zu schinden (gerne von RA B aus der Nähe von F oder auch einer Kanzlei aus dem Rheinland, die dann aber teils in der Zeit bis zur Verhandlung wenig Gehaltvolles vorträgt) oder das Prozesskostenrisiko aufzublähen. Die Anwälte einer deutschlandweit tätigen Kanzlei für einen Billigflieger reisen dann Full Fare Y an.
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Keine Sorge. Schon vor Corona haben Kanzleien den Weg des § 495a S. 2 ZPO gewählt, um Zeit zu schinden (gerne von RA B aus der Nähe von F oder auch einer Kanzlei aus dem Rheinland, die dann aber teils in der Zeit bis zur Verhandlung wenig Gehaltvolles vorträgt) oder das Prozesskostenrisiko aufzublähen. Die Anwälte einer deutschlandweit tätigen Kanzlei für einen Billigflieger reisen dann Full Fare Y an.

Stecke gerade mit EW in solcher Geschichte. Größte Flugverspätung aus 2019 MBJ-DUS Verspätung 48 Stunden. Sprecher EW sichert in der Rheinischen Post Ausgleichszahlungen zu, trotzdem mauert EW. In der Verhandlung fällt der Gegenseite ein mangelnde Passivlegitimation auf. Urteil für mich. Dann halbe Stunde vor der Rechtskraft um 23.30 wird Berufung eingelegt, dann nochmal Antrag auf Fristverlängerung und somit bis heute kein Geld. Klage eingereicht März 19.

Andere PAX gleicher Flug über SÖP Schlichterspruch zu seinen Gunsten, wurde seitens EW einfach ignoriert.
 
Zuletzt bearbeitet:

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Ich finde die Entscheidung richtig, es geht nun mal um die Unannehmlichkeiten, die ein Passagier durch die Verspätung erleidet. Und ob er in Madrid oder in Frankfurt am Flughafen die Zeit verbummelt (was ja hier die beiden Varianten waren), ist doch egal. Eine Ausnahme sähe ich dort, wo man z.B. FRA-MAD morgens und dann am Abend weiter MAD-JFK fliegt und plausibel darlegen kann, dass dann MAD eben nicht nur ein Umstieg war. Dann gäbe es aber folgerichtig auch nur 250,00 € und nicht 600,00 €.


Um hier noch einmal drauf zurückzukommen mit einem eigenen Fall:

Gebucht war mit TAP: VGO-LIS-ZRH. Dabei sehr genau 24h Aufenthalt in LIS. Zur planmäßigen Abflugszeit war der Flieger noch im Landeanflug irgendwo in Spanien auf einem vorherigen Umlauf. Lange Rede kurzer Sinn, wir flogen mehr als 3h verspätet ab und "doors in park" kam 3:00:40h in LIS nach geplanter Ankunftszeit. Nachdem bei TAP keine Reaktion erfolgte (weder Ablehnung noch Annahme) ging das ganze an die SÖP und Tap zahlte dann 6 Monate später 250€+10€ (Verpflegung).

Dies spiegelt auch meine Rechtsauffassung wider, das man einzelne Segmente einfordern kann. Wenn man jedoch die gesamte Strecke zugrunde legt, dann gelten auch die dortigen Zeiten. Sprich die Klägerin wollte zu viel.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.556
4.112
Wie lange war bei dir der Zeitraum zwischen Reklamationsbeginn und Geldeingang?

Mit Reklamation vorbehaltlich gutgeschrieben, nach 10 Tagen final.

Vermutlich hat Amex das nur "unter Vorbehalt" gutgeschrieben, oder? Da dies ja sogar der Vorbehalt eines Dritten (hier amex) ist, würde ich annehmen, dass das keine Erfüllungswirkung hat.

Gerade nicht. Die erste Gutschrift war unter Vorbehalt, jetzt findet sich der Hinweis dass die Vorbehaltsgutschrift endgültig sei.
 
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