ANZEIGE
Vermutlich hat Amex das nur "unter Vorbehalt" gutgeschrieben, oder? Da dies ja sogar der Vorbehalt eines Dritten (hier amex) ist, würde ich annehmen, dass das keine Erfüllungswirkung hat.
Note: Due to the exceptional circumstances linked to the Covid-19 situation, if refunds for non-refundable tickets with at least 1 flight cancelled are requested via BSPlink, the refund request will be processed, with a delay of 12 months from the date of application
...Und dann die Auszahlung der Stornierungen in 12 Monaten ist natürlich auch gut...
Warum so kompliziert?
Es braucht keiner gesetzter Fristen und noch weniger irgendwelcher heiliger Schritte, denn: Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.
Eben, deswegen sollte ich mit der Airline schon irgendwie kommunizieren, bevor es zum Gericht geht.
Warum so kompliziert?
Es braucht keiner gesetzter Fristen und noch weniger irgendwelcher heiliger Schritte, denn: Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.
Finde ich grundsätzlich fair und transparent. Die Zitrone ist dann aber im Kleingedruckten:
Fair. Das ist eine Handlungsanweisung zum betrügen...
So ist es leider. Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass die Airlines ihre Kunden übers Ohr hauen müssen, da die zivile Luftfahrt vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen steht und es nicht mehr möglich ist, den Fluggästen die Moneten hinterherzuwerfen!
Wenn die VO 261/2004 Anwendung findet, gibt es eine gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Rückerstattung. Verstreicht diese Frist, so befindet sich der Schuldner in Verzug, ganz ohne irgendwelcher Briefe oder Faxe.
Bisher nicht. Bin mir ziemlich sicher, dass wir die (bald) bekommen.Gleichwohl: Kennt jemand ein ausdrücklich auf Art. 8 VO bezogenes Urteil?
Klar, so ist es. Aber überflüssig ist es mE, nach (!) dem ausdrücklichen Erstattungswunsch (nochmal) Fristen zu setzen, mal ungeachtet dessen, dass es die Schuldner ja ohnehin wenig zu kümmern scheint, wer da was von ihnen will.Der Anknüpfungspunkt für die Berechnung der sieben Tage ist m.E. das Erstattungsverlangen, nicht schon die Annullierung.
Leider wird man durch die Klage vermutlich auch nicht mehr Zeit gewinnen, habe selbst schon mehrfach erlebt das sowas auch länger als 1 Jahr dauern kann, wenn die Airline es bis zur Verhandlung kommen läßt.
In einem Fall, in dem ich eine Klage erhob, hat LH dem Passagier nun eine Mitteilung geschickt, in der eine Erstattung aufs Bankkonto zugesagt wird. Ist auch ein bekannt schnelles Gericht, kann also wirklich mit der Zustellung der Klage zusammehängen.Leider wird man durch die Klage vermutlich auch nicht mehr Zeit gewinnen, habe selbst schon mehrfach erlebt das sowas auch länger als 1 Jahr dauern kann, wenn die Airline es bis zur Verhandlung kommen läßt.
Keine Sorge. Schon vor Corona haben Kanzleien den Weg des § 495a S. 2 ZPO gewählt, um Zeit zu schinden (gerne von RA B aus der Nähe von F oder auch einer Kanzlei aus dem Rheinland, die dann aber teils in der Zeit bis zur Verhandlung wenig Gehaltvolles vorträgt) oder das Prozesskostenrisiko aufzublähen. Die Anwälte einer deutschlandweit tätigen Kanzlei für einen Billigflieger reisen dann Full Fare Y an.Dazu habe ich zu wenig Vergleichswerte. In meinen Fällen wurde meist nach Einreichen der Klage, oder spätestens nach meiner Replik gezahlt. Eine mündliche Verhandlung wegen eines derart geringen Streitwertes würde ich aber gerne mal erleben.
Keine Sorge. Schon vor Corona haben Kanzleien den Weg des § 495a S. 2 ZPO gewählt, um Zeit zu schinden (gerne von RA B aus der Nähe von F oder auch einer Kanzlei aus dem Rheinland, die dann aber teils in der Zeit bis zur Verhandlung wenig Gehaltvolles vorträgt) oder das Prozesskostenrisiko aufzublähen. Die Anwälte einer deutschlandweit tätigen Kanzlei für einen Billigflieger reisen dann Full Fare Y an.
Ich finde die Entscheidung richtig, es geht nun mal um die Unannehmlichkeiten, die ein Passagier durch die Verspätung erleidet. Und ob er in Madrid oder in Frankfurt am Flughafen die Zeit verbummelt (was ja hier die beiden Varianten waren), ist doch egal. Eine Ausnahme sähe ich dort, wo man z.B. FRA-MAD morgens und dann am Abend weiter MAD-JFK fliegt und plausibel darlegen kann, dass dann MAD eben nicht nur ein Umstieg war. Dann gäbe es aber folgerichtig auch nur 250,00 € und nicht 600,00 €.
Wie lange war bei dir der Zeitraum zwischen Reklamationsbeginn und Geldeingang?
Vermutlich hat Amex das nur "unter Vorbehalt" gutgeschrieben, oder? Da dies ja sogar der Vorbehalt eines Dritten (hier amex) ist, würde ich annehmen, dass das keine Erfüllungswirkung hat.