EU Fluggastrechte / Annullierung

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kingair9

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18.03.2009
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769
Unter TABUM und in BNJ
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Wenn man das im Nachbarthread „wie realistisch sind Eure zukünftigen Reisepläne“ (oder so ähnlich) verlinkte Schreiben von Euro-Uschi genau liest, dann kommt da im letzten Teil etwas sehr interessantes:

Brief der EU Social Democrats (Aus März) an vdL und Ihre Antwort zu Turismus und Corona. Quelle EU Parlament / SD Newsletter.

Uschi schreibt da nämlich (bewusst oder Upps...?), daß die Gutschein/Voucher Lösung nun doch europäisch kommen wird:

The Commission will announce in the coming weeks ... an initiative to promote financially secure and attractive vouchers, as part of a balanced outcome between operators and consumers regarding cancelled trips.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Uschi schreibt da nämlich (bewusst oder Upps...?), daß die Gutschein/Voucher Lösung nun doch europäisch kommen wird:

Ob irgendjemand von den Entscheidungsträgern schon mal etwas von Buchungsklassen und saisonalen Tarifschwankungen gehört hat? Ich fürchte ja, dass die Airlines den gleichen Scam, den sie den Kunden gegenüber abziehen, auch der Politik unterjubeln.
 
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kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
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Unter TABUM und in BNJ
Ob irgendjemand von den Entscheidungsträgern schon mal etwas von Buchungsklassen und saisonalen Tarifschwankungen gehört hat? Ich fürchte ja, dass die Airlines den gleichen Scam, den sie den Kunden gegenüber abziehen, auch der Politik unterjubeln.

Ich tippe eher darauf, daß es hier vorranging um Pauschalreisen geht und man einer eventuell ausfallenden Sommersaison 2020 vorbeugen will. Ich bin nicht in der Branche - aber was man so liest, würde eine ausgefallene Sommersaison mit Milliarden an Rückerstattungen die meisten Reiseveranstalter wohl in die Insolvenz treiben.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
„Promote“ ≠ „introduce“

Und wenn da was von „Operator“ steht, dürfte damit in der Tat vor allem mal ein (Pauschal-)Reiseveranstalter gemeint sein. Zu VO (EG) Nr. 261/2004 sehe ich keinen Zusammenhang.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
3.316
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Naja, auch die Pauschalreise-RL sieht eine Erstattung und keine Gutscheine vor, und riesige Preisschwankungen gibt es im Pauschalreisemarkt bekanntlich auch. Wenn man trotzdem die Veranstalter schont, mit welchem Argument sollte man den Airlines dieses Geschenk dann vorenthalten?

Die Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz gehört nicht zufällig zu den jahrtausendealten universalen Rechtsgrundsätzen. Wenn man mit diesem Grundsatz an einer Stelle bricht, hat man ruckzuck nur noch Willkür und Gläubigerwettrennen (die üblicherweise zugunsten der Großgläubiger ausgehen).
 
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Tupolew

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27.09.2012
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Wobei die Zeichen ja auch eher so stehen, dass die Politik den Sommerurlaub nicht ins Wasser fallen lässt... bzw. das Risiko auf den Kunden abwälzt. Die Grenzschließungen werden zurückgenommen, damit vielleicht auch die Reisewarnungen.

Spanien sieht zurzeit noch eine zweiwöchige Quarantäne vor, aber reicht das als Stornierungsgrund für eine Rückerstattung? Die Reise kann ja vom Reiseveranstalter ermöglicht werden. Und sie muss ja auch nicht tatsächlich stattfinden, sondern es reicht, wenn TUI dem Kunden ein "freundliches Gutscheinangebot" macht.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
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Unter TABUM und in BNJ
Selbst wenn Reisen aufgrund von Grenzöffnungen und Wegfall von Zwangsquarantäne stattfinden können - es wird auf jeden Fall noch Einschränkungen der Personenzahlen (belegbare Zimmer, de facto Kapazität von Speisesälen/Restaurants im Hotel, Buffetverbot etc) geben. Da wird es dann doch erst richtig interessant: Wenn z.B. Spanien den Hotels erlaubt, 50% der Kapazität zu fahren, welchen 50% der gebuchten Urlauber sagt man denn ab und welche 50% dürfen kommen? Und was, wenn jemand von den 50%, deren Reise druchgeführt werden soll, das gar nicht mehr will und nun auf Gleichbehandlung klagt. Frei nach dem Motto "Warum muß ich reisen und der andere nicht?"
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.432
530
Wenn z.B. Spanien den Hotels erlaubt, 50% der Kapazität zu fahren, welchen 50% der gebuchten Urlauber sagt man denn ab und welche 50% dürfen kommen? Und was, wenn jemand von den 50%, deren Reise druchgeführt werden soll, das gar nicht mehr will und nun auf Gleichbehandlung klagt. Frei nach dem Motto "Warum muß ich reisen und der andere nicht?"

Stimmt, das wird spannend.

Dann müssten die Reiseveranstalter anfangen, mal attraktive Alternativangebote zu machen und nicht irgendwelche zinslosen Kredite, um 50% der Besucher zum Verzicht/zur Reise zu bewegen.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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Berlin
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Die deutsche Lufthansa und die teleologische Reduktion der FluggastrechteVO.
 

malschauen

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05.12.2016
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Die deutsche Lufthansa und die teleologische Reduktion der FluggastrechteVO.

Na dann sollen sie ihre teleologischen Kräfte nochmal bemühen und ihre Gutscheinbedingungen nochmal überarbeiten. Die Kommission wird nämlich sicherlich nicht der Meinung gewesen sein, dass man einen solchen Gutschein nur einmal einsetzen kann und ein allfälliger Restwert dann an das Luftfahrtunternehmen übergeht als Entschädigung, dass sie das Geld der Kunden gehortet haben.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Schade nur, dass die Erstattung auch nach deutschem Schuldrecht verlangt werden kann und dass es bei fehlender Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen keine Regelungslücke, sondern die Insolvenzordnung gibt. Naja, ich wiederhole mich seit Wochen: Zwei Jahrzehnte Sanierungs-Bullshit-Bingo, und wenn es mal drauf ankommt, will sich keiner die Hände verbrennen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Die Kommission gibt allerdings schon recht konkrete Empfehlungen, wie die Gutscheine aussehen sollten:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/recommendation_vouchers_en.pdf

7. Subject to availability and irrespective of any fare or price difference,
– carriers should ensure that vouchers allow passengers to travel on the same route
under the same service conditions as detailed in the original booking;
– organisers should ensure that vouchers allow travellers to book a package travel
contract with the same type of services or of equivalent quality as the terminated
package.

Das müsste man zwar präziser fassen angesichts des Umgangs der Airlines mit den "verfügbaren Plätzen", aber immerhin scheint das Problem bekannt.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Man kann nur hoffen, dass der Name des Unterzeichners dieser Email ein Pseudonym ist und die Lufthansa von ihren Mitarbeitern nicht verlangt, ihren Klarnamen für die Kundgabe dieser abenteuerlichen Sichtweise herzugeben.

Die Kundgabe solcher Pläne seitens der BReg hätte eigentlich schon längst den Rücktritt der Bundesjustizministerin zur Folge haben müssen.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
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BRU
Die Kommission gibt allerdings schon recht konkrete Empfehlungen, wie die Gutscheine aussehen sollten:
(...)
Das müsste man zwar präziser fassen angesichts des Umgangs der Airlines mit den "verfügbaren Plätzen", aber immerhin scheint das Problem bekannt.

Der Punkt ist v.a.: Die Kommission hält weiterhin daran fest, dass der Kunde nicht gezwungen ist, Gutscheine zu akzeptieren, sondern alternativ auch ein Recht auf Erstattung hat.

Die Empfehlungen der Kommission sind lediglich rechtlich nicht bindende Empfehlungen, wie eine „faire“ Gutscheinlösung aussehen könnte, mit denen die Airlines und Reisebüros ihrem Kunden Anreize geben könnten, diese zu akzeptieren. Bzw. Empfehlungen an die Mitgliedsländern, dafür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen (wie u.a. die Absicherung).

Mehr aber auch nicht. D.h. Airlines können meinem Verständnis nach auch weiterhin irgendwelche anderen Gutscheine anbieten, es sei denn vielleicht, ein Mitgliedsstaat verabschiedet irgendeine verbindliche Regelung, welche Bedingungen (alternativ zur Erstattung angebotene) Gutscheine erfüllen müssen.

Insgesamt entsprechen die Empfehlungen aber in der Tat dem, was auch hier von vielen (einschließlich mir) gefordert wird, wie ausreichend lange Gültigkeit, Möglichkeit der Umbuchung der gleichen Reise auf ein anderes Datum (ohne Tarifdifferenz), Erstattung nicht genutzter Gutscheine nach einem bestimmten Zeitraum, dazu sogar noch die staatliche Absicherung...

Mal schauen, wie Deutschland und/oder die LH-Gruppe darauf reagieren und ob sie vielleicht endlich mal eine akzeptable Gutscheinlösung anbieten...
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.410
9.417
BRU
Wie die reagieren kann man in #7784 nachlesen.

Zumindest die Empfehlungen zu den Gutscheinen sind ja erst von heute.

Ändert natürlich nichts daran, dass die Argumentation von LH hier abenteuerlich ist, und die Kommission ja auch davor schon mehrfach klargestellt hat, dass der Kunde ein Recht auf Erstattung hat. Was auch LH bekannt sein sollte...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Der Punkt ist v.a.: Die Kommission hält weiterhin daran fest, dass der Kunde nicht gezwungen ist, Gutscheine zu akzeptieren, sondern alternativ auch ein Recht auf Erstattung hat.

Der Punkt ist vor allem: dass es nicht "den" einen Erstattungsfall gibt, was ich auch schon längst müde bin zu wiederholen.

Der Vorschlag der Kommission ist - wenn es um Annullierungen seitens der Airlines geht - nichts anderes als eine etwas präzisere Wiederholung des VO-Textes: Fliege nach Gusto unter gleichen Bedingungen an einem anderen Tag, ohne Rücksicht auf die Buchungsklasse. Warum die Airlines sich künftig an den empfohlenen Wortlaut eines Vouchers eher halten werden als an eine bereits geltende VO, wird mir so schnell niemand erläutern können.

Sofern es um Stornos von unflexiblen Tickets auf Kundenwunsch geht (also vielfach Kunden, die sich von den Airlines haben in die Falle locken lassen, statt einfach ihren Umbuchungsanspruch irgendwann geltend zu machen), können die Airlines selbstverständlich anbieten, was sie wollen, denn mehr als nichts müssen sie nicht anbieten.

Der Inhaber eines flexiblen Tickets behält ebenfalls seinen Beförderungsanspruch und kann die Erstattung auf vertraglicher Grundlage verlangen. Eine andere Leistung als die Rückzahlung muss er sich nicht aufdrängen lassen.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.410
9.417
BRU
Natürlich hast Du recht, dass der „Voucher für eine Reise nach X“ im Prinzip das Gleiche ist wie das Recht auf kostenlose Umbuchung eines stornierten Flugs auf ein späteres Datum.

Aber vielleicht meint die Kommission ja, dass den Airlines der Begriff „Voucher“ besser gefällt. Oder sich manche Kunden damit besser fühlen, wenn sie einen „Voucher“ in der Hand haben, und nicht nur eine Buchungsreferenz für einen annullierten Flug im April, ohne Angaben, bis wann sie umbuchen müssen, bis zu welchem Datum der Flug stattfinden muss usw.
 

A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
933
212
Kurze Frage, damit ich keinen Formfehler begehe:
Flugannullierung von EW innerdeutsch, automatische Umbuchung auf einen Flug, vier Stunden früherer Abflug und damit für mich nicht mehr nutzbar.

Wenn EW keine Erstattung des Reisepreises freiwillig anstößt, wie gehe ich vor wenn ich zwei getrennte Buchungen habe, Rechnungsempfänger aber bin jeweils ich (für meine Familie gebucht, ich selber bin auch Passagier). Pro Buchungscode eine Zahlungsaufforderung, Mahnbescheid etc. Oder kann ich die beiden Buchungen in einem Vorgang zusammen fassen ??
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Was ist, wenn ein Flug annulliert wurde und der Fluggast von Mallorca statt eines gebuchten Fluges nach Frankfurt auf München umgebucht wurde und sein eigentliches Ziel anschließend mit der Bahn erreichen musste?

Hat er dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten? Schließlich dürfte das keine angemessene Ersatzbeförderung gewesen sein. Vor die Wahl hat man ihn auch nicht gestellt. Es war eine zwangsweise erfolgte Umbuchung.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.240
Düsseldorf
www.drboese.de
Was ist, wenn ein Flug annulliert wurde und der Fluggast von Mallorca statt eines gebuchten Fluges nach Frankfurt auf München umgebucht wurde und sein eigentliches Ziel anschließend mit der Bahn erreichen musste?

Hat er dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten? Schließlich dürfte das keine angemessene Ersatzbeförderung gewesen sein. Vor die Wahl hat man ihn auch nicht gestellt. Es war eine zwangsweise erfolgte Umbuchung.

Ja, da gibts ne Erstattung.