EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
ANZEIGE
Vielleicht sollte man gerade bei den aktuellen Diskussionen um Gutscheinlösungen etc mal endlich die neue überarebitete VO schaffen, so dass in den nächsten Jahrzehnten Klarheit herrscht!

Also die VO einfach nicht anfassen.

Art. 8 Abs. 1 a) meinte:
der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

Art. 7 Abs. 3 meinte:
Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung,
durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
 

ElkeS

Neues Mitglied
08.05.2020
2
0
[FONT=&quot]Hallo zusammen,[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]ich bin neu hier und habe eine Frage zu einer Flug-Annullierung.[/FONT]
[FONT=&quot]Diese fand noch vor Corona statt und zwar aus technischen Gründen.[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Die Situation:[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Wir hatten eine Buchung über Opodo mit LATAM und mehreren Teilstrecken. [/FONT]
[FONT=&quot]Hinflug STR - MAD - SCL - PMC im Januar[/FONT]
[FONT=&quot]Rückflug PUQ - SCL - MAD - STR im Februar[/FONT]
[FONT=&quot]
Alle Teilstrecken auf dem Hinflug wurden in Anspruch genommen, ebenso PUQ - SCL auf dem Rückflug.

Der Rückflug SCL - MAD war operated by Iberia und wurde von Iberia beim Boarding aus technischen Gründen annulliert.[/FONT]

[FONT=&quot]In dem vor Ort einsetzenden Chaos wurde uns dann von einem Mitarbeiter von Iberia empfohlen, uns selbst um einen neuen Flug zu kümmern, und uns das Geld hinterher von Iberia erstatten zu lassen.
Das haben wir getan - andernfalls wären wir wohl erst 2 Tage später zurückgekommen.
Unseren Ersatzflug haben wir ebenfalls über Opodo mit Air France gebucht und natürlich extra gezahlt.
Dieser Rückflug war teurer als die gesamte komplette Buchung des Originalfluges.[/FONT]

[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Als wir wieder zu Hause waren, habe ich bei Iberia über ein entsprechendes Online-Formular die folgenden Kosten eingefordert:[/FONT]
[FONT=&quot]1. 600 EUR pro Person wegen der Verspätung[/FONT]
[FONT=&quot]2. die Kosten, die ich beim Checkin noch als Aufpreis für einen Exit-Platz gezahlt hatte[/FONT]
[FONT=&quot]3. die Kosten für den Ersatzflug[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Bei Iberia erreicht man praktisch nie jemanden telefonisch, aber mittlerweile habe ich zumindest 1.200 EUR für Punkt 1 - die Verspätung - bekommen und die Kosten für Punkt 2 wurden ebenfalls auf meine Kreditkarte zurücküberwiesen. Zu Punkt 3 äußern sie sich jedoch einfach nicht - keinerlei Reaktion. Ich habe dann gedacht, ich versuche es mal bei LATAM - immerhin war es offiziell ein LATAM Flug, den wir gebucht hatten, der nur "operated by Iberia" war. Die Dame bei LATAM am Telefon war sehr freundlich und hat mir erklärt, wenn wir direkt bei LATAM gebucht hätten, würde sie mir sofort die Kosten für den teuren Ersatzflug erstatten können - das würden sie immer so machen. In unserem Fall wäre jedoch die Buchung über Opodo erfolgt, also quasi einem Reisebüro - und somit müssten wir uns an Opodo wenden und dort unsere Kosten zurückfordern. An Opodo hab ich dann geschrieben, bisher jedoch keine Antwort bekommen. Telefonisch geht da leider auch gar nichts.[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Wie ist hier die Rechtslage? Wer muss für die Kosten von Punkt 3 aufkommen?
Ein Freund schrieb mir kürzlich "Opodo ist an der Stelle raus, da ab 24h vor Abflug das Ticket in die Hände der durchführenden Airline geht. Also muss die Fluggesellschaft zahlen"
Iberia reagiert aber nicht.

Ich habe gestern nochmals eine Email an Iberia geschrieben und mit Anwalt gedroht.
Dann kam eben diese Antwort:

"Sehr geehrte Frau ... Vielen Dank, dass Sie sich erneut mit uns in Verbindung gesetzt haben. Wir hatten Gelegenheit, Ihren Fall zu prüfen und müssen Ihnen aufgrund der Umstände des Vorfalls dasselbe Ergebnis wie in unserer vorigen Antwort mitteilen. Deshalb möchten wir uns nochmals für den Vorfall entschuldigen und hoffen, dass sich Ihre nächsten Flüge mit uns zu Ihrer Zufriedenheit gestalten"

Nur das es überhaupt keine vorige Antwort gab...[/FONT]

[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Was kann ich hier tun? Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich würde ggf. auch einen Anwalt einschalten.[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Vielen Dank schon mal vorab.[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]

[FONT=&quot]Liebe Grüße,[/FONT]
[FONT=&quot]Elke[/FONT]
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Der Rückflug SCL - MAD war operated by Iberia und wurde von Iberia beim Boarding aus technischen Gründen annulliert.

Wie ist hier die Rechtslage? Wer muss für die Kosten von Punkt 3 aufkommen?

Wie im richtigen Leben: Immer der, der es verbockt. Also hier: IBERIA.

Ein Freund schrieb mir kürzlich "Opodo ist an der Stelle raus, da ab 24h vor Abflug das Ticket in die Hände der durchführenden Airline geht. Also muss die Fluggesellschaft zahlen"

Diesen Freund würde ich aber von meiner (juristischen) Beraterliste streichen.
 
  • Like
Reaktionen: deecee

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Hallo zusammen,


ich bin neu hier und habe eine Frage ...


Du hast Chancen auf 600 Euro pro Person und eventuell Rückerstattung der Flugschinkosten oder Ersatz für den selbstgebuchten Ersatzflug. Geh auf jeden Fall zum Anwalt und reich notfalls ne Klage ein. Alles andere ist Zeitverschwendung und geht an die Substanz!
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Hallo zusammen,


ich bin neu hier und habe eine Frage ...


Du hast Chancen auf 600 Euro pro Person und eventuell Rückerstattung der Flugschinkosten oder Ersatz für den selbstgebuchten Ersatzflug. Geh auf jeden Fall zum Anwalt und reich notfalls ne Klage ein. Alles andere ist Zeitverschwendung und geht an die Substanz!
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Du hast Chancen auf 600 Euro pro Person und eventuell Rückerstattung der Flugschinkosten oder Ersatz für den selbstgebuchten Ersatzflug. Geh auf jeden Fall zum Anwalt und reich notfalls ne Klage ein. Alles andere ist Zeitverschwendung und geht an die Substanz!

Keine Zeitverschwendung wäre es gewesen, Elkes Beitrag zu lesen: Sie hat bereits 2x600 Euro Entschädigung aufgrund der Verspätung bekommen, sodass es hier nicht mehr auf irgendwelche Chancen ankommt. Weil sie aber im Übrigen auch erwähnt, dass der Alternativflug deutlich teurer war als die Originalbuchung, ist auch der Hinweis auf „eventuell Rückerstattung der Flugscheinkosten“ kein guter.
 
  • Like
Reaktionen: deecee

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Keine Zeitverschwendung wäre es gewesen, Elkes Beitrag zu lesen: Sie hat bereits 2x600 Euro Entschädigung aufgrund der Verspätung bekommen, sodass es hier nicht mehr auf irgendwelche Chancen ankommt. Weil sie aber im Übrigen auch erwähnt, dass der Alternativflug deutlich teurer war als die Originalbuchung, ist auch der Hinweis auf „eventuell Rückerstattung der Flugscheinkosten“ kein guter.



Puhh. Danke, dass du es mal zusammengefasst hast. Bin beim Lesen zweimal eingeschlafen. Ok, dann würde ich den Schadensersatz anpeilen und am besten Berlin_Lawyer mit der Durchsetzung beauftragen.
 
  • Like
Reaktionen: Berlin_Lawyer

aldemar

Erfahrenes Mitglied
08.12.2010
1.585
90
MUC
"Leider" ein kanadischer Bekannter, der das einfach über AmEx charge back geregelt bekommen hat.

Mit welchem Betrag hat er bei Amex den Chargeback für den stornierten Rückflug eingereicht?
Flugkosten bei uns waren 419€, über die Matrix habe ich die Kosten für den stornierten Rückflug mit ca. 185€ errechnet und als Chargeback angefordert.
Aber Amex hat schon zweimal den Chargeback abgelehnt.
Teilchargeback gibt es anscheinend nicht.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.519
6.662
Die Dame bei LATAM am Telefon war sehr freundlich und hat mir erklärt, wenn wir direkt bei LATAM gebucht hätten, würde sie mir sofort die Kosten für den teuren Ersatzflug erstatten können - das würden sie immer so machen. In unserem Fall wäre jedoch die Buchung über Opodo erfolgt, also quasi einem Reisebüro - und somit müssten wir uns an Opodo wenden und dort unsere Kosten zurückfordern.

ein schönen Beispiel, wie man am Telefon höflich den Anrufer verarscht, es einen nichts kostet und man dennoch bei ihm gut dasteht.
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd und deecee

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.519
6.662

Was kann ich hier tun? Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich würde ggf. auch einen Anwalt einschalten.



erstmal die Rechtslage verstehen, die in diesem Fall im Grundsatz vergleichsweise einfach ist. Durchführende Fluggesellschaft war IB; es handelte sich um einen technisch bedingten Flugausfall (sprich Verschulden der durchführenden Fluggesellschaft); Vertreter von IB hat auf Nachfrage explizit empfohlen, sich selbst um einen Ersatzflug zu kümmern.
Es gilt EU-261(da IB eine EU-Fluggesellschaft ist). IB muss pro Passagier 600 € Kompensation bezahlen (haben sie ja bereits) sowie die Kosten für die Ersatzbeförderung erstatten (falls in der selben Buchungsklasse und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit usw. gebucht, was ich aber mal unterstelle). Ob sie auch den Aufpreis für den Exit-Platz erstatten müssen, weiß ich nicht (haben sie aber ja offenbar).
Wie man das durchsetzt, gerade aktuell, weiß ich nicht. M.W. kann man IB am Ausgangspunkt der Reise, also in Leinfelden-Echterdingen, verklagen.
Zu Beurteilung wäre sicher noch interessant, wie lange denn die Erstattung der Punkte 1 und 2 bereits her ist und in welcher Form die Erstattung (inkl. der Ersatzbeförderungskosten) geltend gemacht worden sind (sprich, kann es ggfs. hier ein Mißverständnis gegeben haben; es muss ja nicht unbedingt Unwille sein).
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
IB muss pro Passagier 600 € Kompensation bezahlen (haben sie ja bereits) sowie die Kosten für die Ersatzbeförderung erstatten (falls in der selben Buchungsklasse und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit usw. gebucht, was ich aber mal unterstelle).

REISEklasse, nicht Buchungsklasse.

Mal ungeachtet dessen: Wenn dem Pax X von Airline Y der Flug gestrichen wird und er sich sodann eine Alternativbeförderung durch Airline Z sucht, aber bei diesem Ersatzflug aufgrund der Buchungslage oder der Kurzfristigkeit zB Premium Eco billiger ist als Economy, gebietet es dann nicht die Schadensminderungspflicht, die höhere Reiseklasse zu buchen? Denn wenn eine nach VO geschuldete Alternativbeförderung pflichtwidrig nicht erbracht wird, sodass der Pax sich selbst kümmert, dann bewegen wir uns schließlich nicht mehr (nur) in der VO, sondern im (deutschen) Schuldrecht.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

ElkeS

Neues Mitglied
08.05.2020
2
0
Vielen Dank Euch allen für das Feedback.

Die Buchungs- oder Reiseklasse für den Ersatzflug war btw gleich - wir sind mit AF ganz normal Economy geflogen.
Der Flug war halt deutlich teurer, weil es zum einen so kurzfristig und zum anderen one-way war.

Ich werde dann jetzt wie empfohlen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, habe schonmal bei meiner Rechtsschutzversicherung nach einer Deckungszusage gefragt und die empfohlene Kanzlei angeschrieben.

Liebe Grüße,
Elke
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mal ungeachtet dessen: Wenn dem Pax X von Airline Y der Flug gestrichen wird und er sich sodann eine Alternativbeförderung durch Airline Z sucht, aber bei diesem Ersatzflug aufgrund der Buchungslage oder der Kurzfristigkeit zB Premium Eco billiger ist als Economy, gebietet es dann nicht die Schadensminderungspflicht, die höhere Reiseklasse zu buchen? Denn wenn eine nach VO geschuldete Alternativbeförderung pflichtwidrig nicht erbracht wird, sodass der Pax sich selbst kümmert, dann bewegen wir uns schließlich nicht mehr (nur) in der VO, sondern im (deutschen) Schuldrecht.

In einem solchen Fall würde ich besonders auf gute Dokumentation achten und wahrscheinlich sogar ein Reisebüro einer Selbstbuchung vorziehen, um ggfs. mit dem vom RB erstellten Angebot und deren Zeugnis Beweis antreten zu können. Die höheren Kosten (TSC, OPC) kann man ja ohne weiteres auf die Fluggesellschaft überwälzen. Eine Obliegenheit zur Selbstbuchung gibt es sicherlich nicht.
 
  • Like
Reaktionen: Berlin_Lawyer

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit welchem Betrag hat er bei Amex den Chargeback für den stornierten Rückflug eingereicht?
Flugkosten bei uns waren 419€, über die Matrix habe ich die Kosten für den stornierten Rückflug mit ca. 185€ errechnet und als Chargeback angefordert.
Aber Amex hat schon zweimal den Chargeback abgelehnt.
Teilchargeback gibt es anscheinend nicht.

Mit dem vollen Betrag, weil die Geschichte wohl anders war, aber nicht minder zum Kopfschütteln:

Gebucht war hin und zurück über lh.com; der Hinflug war op. OS. Es war dieser Hinflug, der - von OS - storniert wurde, was den Passagier veranlasste, bei LH die Erstattung des gesamten Tickets zu verlangen, da er ohne Hinflug mit dem Rückflug nix anfangen konnte. Daraufhin bekam der Passagier von LH die schon erwähnte Mitteilung, dass LH den verbliebenen Rückflug auf Basis eines Oneways nachberechnet hat. Man lese und staune:

Haus des Rechtsbruchs meinte:
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir den niedrigeren Erstattungswert der Steuern und Gebühren mit der höheren Tarifdifferenz verrechnet und verzichten zu Ihren Gunsten auf eine Nachbelastung.

Ob dieser großherzige Verzicht eine übelste Abzocke ist oder nur der Hubot von LH den Grund für den "ausgelassenen" Hinflug nicht gesehen hat, weiß ich nicht. AmEx hat das charge back wohl akzeptiert, und dem Passagier kann ich nur wünschen, dass es dabei bleibt. Denn: erstattungspflichtig nach Artt. 5, 8 VO ist ja OS als ausführende Airline, und über vertragliche Rücktrittsrechte braucht man sich mit den Hubots aller Airlines gar nicht erst zu unterhalten. Die stehen nicht in der Handlungsanweisung.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: aldemar

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn die Airline einfach behauptet man hätte einen Gutschein angefordert oder akzeptiert, ist damit die Möglichkeit der Klage auf Erstattung verwirkt. Wenn ja wer trägt die Beweislast ?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Prinzipiell jeder für Tatbestandsmerkmale, die ihm nutzen, auf die man sich beruft, die für einen günstig sind.

Also wenn du auf Erstattung nach der VO klagst für alles, was diesen Anspruch begründet, die Gegnerin für alles, was dem Anspruch entgegensteht.
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Prinzipiell jeder für Tatbestandsmerkmale, die ihm nutzen, auf die man sich beruft, die für einen günstig sind.

Also wenn du auf Erstattung nach der VO klagst für alles, was diesen Anspruch begründet, die Gegnerin für alles, was dem Anspruch entgegensteht.

Kann die Airline denn die Erstattung verweigern, mit der Begrüßung es wurde auf Wunsch des Kunden ein Gutschein ausgestellt? Solange der nicht eingelöst wurde besteht doch immer noch Anspruch auf Erstattung? Oder sehe ich das falsch.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn die Airline einfach behauptet man hätte einen Gutschein angefordert oder akzeptiert, ist damit die Möglichkeit der Klage auf Erstattung verwirkt. Wenn ja wer trägt die Beweislast ?

Das hängt davon ab, was der Grund für die Erstattung ist:

Wenn die Airline storniert hat, dann kann die Erstattung per Gutschein nur mit schriftlichem (!) Einverständnis des Fluggasts erfolgen.

Handelt es sich hingegen um eine Stornierung durch den Fluggast aufgrund der Tarifregeln, dann bedarf es keiner Schriftform, aber die Airline bleibt beweispflichtig. Im Zweifel zeichnet sie das Gespräch mit dem Hubot-Center auf.

Ein "Corona-Storno" durch den Fluggast, wenn der Tarif keine Erstattungsmöglichkeit vorsieht, ist ein Entgegenkommen der Airline, und da kann sie letztlich frei bestimmen, wieviel und in welcher Form sie Dir mehr gibt, als Du eigentlich beanspruchen kannst.
 

tomhsv

Reguläres Mitglied
12.06.2018
88
1
Das hängt davon ab, was der Grund für die Erstattung ist:

Wenn die Airline storniert hat, dann kann die Erstattung per Gutschein nur mit schriftlichem (!) Einverständnis des Fluggasts erfolgen.

Handelt es sich hingegen um eine Stornierung durch den Fluggast aufgrund der Tarifregeln, dann bedarf es keiner Schriftform, aber die Airline bleibt beweispflichtig. Im Zweifel zeichnet sie das Gespräch mit dem Hubot-Center auf.

Ein "Corona-Storno" durch den Fluggast, wenn der Tarif keine Erstattungsmöglichkeit vorsieht, ist ein Entgegenkommen der Airline, und da kann sie letztlich frei bestimmen, wieviel und in welcher Form sie Dir mehr gibt, als Du eigentlich beanspruchen kannst.

AF hat den Flug storniert und behauptet, man hätte einen Gutschein angefordert. Es wurde lediglich ein Erstattungsantrag gestellt, indem nirgends aufgeführt wird das man mit einem Gutschein einverstanden ist. Sondern es handelt sich im Prinzip um das alte Erstattungsformular, welches vor Corona verwendet wurde. Es gab kurzzeitig ein extra Erstattungsformular für die Gutscheinregelung, dieses gibt es aber nicht mehr. Auf diesem Formular ist nirgends von einem Gutschein die Rede. Weiterhin wurde auch noch ein klar formuliertes Forderungsschreiben beigefügt.

Aussage AF mit diesem Formular bekommt man automatisch ein Gutschein. Zum Glück habe ich ein Screenshot gemacht.

Es handelt sich um dieses Formular, da erschließt sich mir nicht in wiefern man einen Gutschein beantragt haben soll

https://www.airfrance.fr/FR/en/local/customer/webform.do?webformId=assistance-remboursement

Außerdem bietet AF einen überhaupt keine Erstattung aktiv an.

Rechtlich kann man doch immer noch später der Übersendung des Gutscheins widersprechen und eine Erstattung fordern ?
 
Zuletzt bearbeitet:

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.557
4.114
Klar.
Das ist derzeit bei DL/KL/AF die Standardmasche, so mein Eindruck. Und Diskussionen wie diese zeigen: Sie hat Erfolg.

Ich habe jetzt Mahnbescheide gegen EW und LH laufen und die meinen, auch noch das Kreutzchen setzen zu müssen und zu widersprechen. Wir haben jetzt begründet. Interessanter Fall von Compliance bei der LH - der Vorstand weist an, offensichtlich rechtswidrig zu handeln und provoziert damit weitere Anwalts- und Gerichtskosten. Eigentlich wollte ich ja keine Entschädigung nach Fluggastverordnung geltend machen, aber die EW war zu einer Destination, die immer geflogen wurde und da war die Absage sicher rein wirtschaftlich. Die LH war nach zu einer Destination, die am Sterntag noch offen war und später zuging...

Gestern hat Amex den Betrag nach Reklamation wieder gut geschrieben (waren insgesamt rund 10k EUR). Was würdest Du denn jetzt mit dem Antrag machen? :D
 

Fleric

Reguläres Mitglied
22.08.2018
96
30
Ich habe jetzt Mahnbescheide gegen EW und LH laufen und die meinen, auch noch das Kreutzchen setzen zu müssen und zu widersprechen. Wir haben jetzt begründet. Interessanter Fall von Compliance bei der LH - der Vorstand weist an, offensichtlich rechtswidrig zu handeln und provoziert damit weitere Anwalts- und Gerichtskosten. Eigentlich wollte ich ja keine Entschädigung nach Fluggastverordnung geltend machen, aber die EW war zu einer Destination, die immer geflogen wurde und da war die Absage sicher rein wirtschaftlich. Die LH war nach zu einer Destination, die am Sterntag noch offen war und später zuging...

Gestern hat Amex den Betrag nach Reklamation wieder gut geschrieben (waren insgesamt rund 10k EUR). Was würdest Du denn jetzt mit dem Antrag machen? :D
Wie lange war bei dir der Zeitraum zwischen Reklamationsbeginn und Geldeingang?