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Weil Du ja mehr weisst -> Woher nimmst Du das Wissen, dass eine russische Übersetzung der Klage notwendig sei?
Nach Deiner Logik schreiben Anwälte EC261-Klagen gegen Emirates in Arabisch; Klagen gegen Turkish Airlines in Türkisch und Klagen gegen Air China in Chinesisch. Das kann und mag ich nicht glauben. Diese Notwendigket würde den hohen Schutzcharakter der EU-Fluggastrechteverordnung ja komplett ins absurdum führen.
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Und Du kannst uns bitte sagen, wo sich die ominöse OneWorld Lounge im Nicht-Schengen Bereich am BER befindet. Diese Antwort schuldest Du uns noch.
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Wie bereits woanders beschrieben -> wie die einzelne Grenzstation da stempelt und die genaue Aufenthaltsdauer dokumentiert, ist sicherlich unterschiedlich.
Ich habe durchaus Erfahrung mit Fluggastrechten. Allerdings klage ich zum ersten Mal gegen die Russen. Mir ist auch nicht klar, warum hier gleich dieser herablassende Ton ausbricht.
Der Flug wurde über Aeroflot gebucht. Ich beabsichtige jetzt einfach gemäß § 648 BGB gegen Aeroflot vorzugehen und die Klage in der Justus-von-Liebig-Str. 7, 12489 Berlin zustellen zu lassen.