EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.300
1.953
Die Ausgleichsleistung gibts dennoch. Bitte dran denken, dass gem. Art. 7 Abs. 2 gekürzt werden kann.

wie fordere ich in dem Fall der "wirksamen" Ersatzbeförderung (also Ziel innerhalb der magischen 2 / 3 / 4 Stundengrenze erreicht) auf?

erstmal den vollen Betrag und schauen ob die Fluggesellschaft von sich aus kürzt?
oder direkt den gekürzten (50%) Betrag?
 

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
@kexbox
Vielen Dank für die Info! Was ich mich dann nur frage: Wenn man stattdessen weiterhin vom gleichen, bisher geplanten Flughafen abfliegt, aber zu einem späteren Zeitpunkt, würde die (mögliche) Kürzung der Ausgleichszahlung doch dann nicht greifen, richtig? Oder würde man dann gar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben?
Wie weißt die Fluggesellschaft am Ende dann eigentlich nach, was sie mir für Alternativen angeboten hat, wenn sie ursprünglich nur den Flug annulliert hat, aber keine direkte Alternative angeboten hat?
 

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
Die anderweitige Beförderung muss ja nicht direkt sein.
Habe mich etwas unklar ausgedrückt ;-) Mit direkt meinte ich, dass der Flug annulliert wurde, und mit der Annulierungsmail keine Alternative angeboten wurde. Stattdessen wurde auf die Hotline verwiesen.
Nun wäre es in der Praxis so, dass ich bei der Hotline anrufen würde, die mir erzählt, dass es nur einen >3Stunde früheren Zubringerflug gibt, und ich dann entweder vorschlage den Zubringer auszulassen oder 2-3 Tage später zu fliegen. Hier stelle ich mir dann nur die grundsätzliche Frage, wie die Fluggesellschaft eigentlich nachträglich nachweißt, welche Flüge mir damals als Alternative angeboten wurden.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.110
1.545
Warum gekürzt? Das ist doch mittlerweile überholt, dass eine Vorverlegung wie in diesem Fall eine Kürzung erlaubt.
Nach Stornierung gibt es die Ausgleichszahlung. Wenn die Ersatzbeförderung zeitlich nah erfolgt, darf die Fluggesellschaft kürzen. Sprich du fliegst 3h früher, dann volle Zahlung. Du reist selbst an, dann evtl nur 50%.
 

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
Nach Stornierung gibt es die Ausgleichszahlung. Wenn die Ersatzbeförderung zeitlich nah erfolgt, darf die Fluggesellschaft kürzen. Sprich du fliegst 3h früher, dann volle Zahlung. Du reist selbst an, dann evtl nur 50%.
Aber die Ankunftszeit am endgültigen Ziel ist doch bei Nutzung des früheren Zubringerflugs auch nicht zu spät, d.h. dann könnte die Fluggesellschaft doch ebenfalls mit der Kürzung kommen, oder nicht?
Und das bringt mich zu der Frage, ob ich bei Umbuchung auf eine spätere Verbindung (=Wunschtermin) dann 50 oder 100 % bekomme?
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Aber die Ankunftszeit am endgültigen Ziel ist doch bei Nutzung des früheren Zubringerflugs auch nicht zu spät, d.h. dann könnte die Fluggesellschaft doch ebenfalls mit der Kürzung kommen, oder nicht?
Und das bringt mich zu der Frage, ob ich bei Umbuchung auf eine spätere Verbindung (=Wunschtermin) dann 50 oder 100 % bekomme?
Nicht mehr nach der neuen Rechtsprechung.
Bei späterem Abflug musst du gucken was 7.2 sagt.
 
  • Like
Reaktionen: marius1402

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.110
1.545
Nicht mehr nach der neuen Rechtsprechung.
Bei späterem Abflug musst du gucken was 7.2 sagt.
Wobei das ja nur bei Vorverlegung des ursprünglichen Flugs hinzugekommen ist. Bei Stornierung galt es meiner Erinnerung nach schon vorher.

Du musst dich halt entscheiden, was du möchtest. Der Gesetzgeber sagt halt, wenn du zeitlich ähnlich selbst anreisen kannst, gibt es nur die Hälfte (Bzw die Fluggesellschaft darf kürzen). Übrigens hätte dir die Fluggesellschaft das auch so anbieten können. Dann hättest du nicht mehr die Wahl (bezüglich Entschädigungshöhe).
Es geht ja auch um eine pauschale Entschädigung. Wenn es zeitlich ähnlich läuft ist ja der Schaden geringer, als wenn man 3h+ verliert. Darum möchtest du ja wahrscheinlich auch selbst anreisen.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Wobei das ja nur bei Vorverlegung des ursprünglichen Flugs hinzugekommen ist. Bei Stornierung galt es meiner Erinnerung nach schon vorher.

Du musst dich halt entscheiden, was du möchtest. Der Gesetzgeber sagt halt, wenn du zeitlich ähnlich selbst anreisen kannst, gibt es nur die Hälfte (Bzw die Fluggesellschaft darf kürzen). Übrigens hätte dir die Fluggesellschaft das auch so anbieten können. Dann hättest du nicht mehr die Wahl (bezüglich Entschädigungshöhe).
Es geht ja auch um eine pauschale Entschädigung. Wenn es zeitlich ähnlich läuft ist ja der Schaden geringer, als wenn man 3h+ verliert. Darum möchtest du ja wahrscheinlich auch selbst anreisen.
Ja, darum ging es mir - um die Gesetzeslücke mit der Vorverlegung, die nun geschlossen ist. Wo steht das expliziet mit der Selbstanreise und der Kürzung? Ist mir neu. Darüber hinaus will übrigens nicht ich reisen sondern marius1402;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: marius1402

marius1402

Aktives Mitglied
28.02.2010
118
16
Danke euch vielmals für den Input! Dann würde ich mal für mich schlussfolgern, dass ich die Wahl habe, "sicher" (klar, das Problem des Eintreibens bleibt...) 600 Euro p.P. zu bekommen indem wir den sehr frühen Zubringer nehmen bzw. einen späteren Flug zu einem Wunschtermin (z.B. 3 Tage später), oder ggfs. nur 300 Euro p.P. indem ich aushandle den Zubringer weglassen zu können. Wobei letzteres scheinbar strittig ist. Ob die das mit dem Weglassen des Zubringers machen, ist ja ohnehin noch nicht klar, will nur vorher meine Strategie im Kopf haben, bevor ich mich an die Hotline wende.

Die potenziell 300 Euro weniger könnte ich dann noch verrechnen mit der Ersparnis nicht zum Abflugort des Zubringers zu müssen:D
 
Zuletzt bearbeitet:

Rena

Aktives Mitglied
25.07.2019
175
155
Folgende Situation: Alle Flüge in C, gebucht über LH, durchgeführt von OS, alles auf einem Ticket.

Geplant war am 9. Dezember: CDG-VIE OS416 15:35-17:30, VIE-BKK OS15 20:15-12:20

Der Flug OS416 startete wegen technischer Probleme (irgendwas mit der Wasserleitung) erst mit 5 Stunden Verspätung um 20:40, landete in VIE um 22:30 - da war der Flug OS 15 um 20:15 natürlich schon lange weg.

OS gab uns einen Hotelvoucher für ein Flughafenhotel, und eine Umbuchung auf den nächsten Tag, 10.12., mit OS411 um 07:05 nach CDG, von dort weiter mit TG931 um 13:30-06:05 nach BKK. Völlig bescheuertes Routing, aber angeblich gab es keine Alternativen, da Alternativen ausgebucht. Mitten in der Nacht war auch niemand mehr in VIE erreichbar, die Dame am Schalter meinte sinngemäß "Take it or leave it..."
Also am nächsten Morgen um 6 zurück zum Flughafen und zurück nach Paris. Kurz vor Abflug von TG931 CDG-BKK kam ne SMS, dass das Gepäck nicht verladen wurde ...
Bei Ankunft in BKK gleich bei Thai Airways den Gepäckverlust gemeldet. OS meldete sich mehrfach mit immer neuen Behauptungen - mal war das Gepäck auf dem nächsten TG931 Flug am nächsten Tag, mal auf OS25 am Abend .... Letztlich kam ein Koffer am 12.12. an, der zweite erst am 13.12. Der erste wurde ins Hotel gebracht, den 2. mussten wir selbst im Flughafen abholen.

So - jetzt meine Fragen:
1. Verspätung CDG-VIE 5 Stunden (und dann mitten in der Nacht in ein Hotel, nach nur knapp 5 Stunden Schlaf wieder zurück nach Paris) - gibt es da schon was laut FluggastVO?
2. Anschlussflug weg, Umbuchung auf Folgetag, Ankunft in BKK letztlich >18 Stunden später - gibt's da nochmal was oder geht das alles in einer Verspätung unter?
3. Die Hotelbuchung für die erste Nacht in BKK konnte nicht mehr storniert werden, kann ich die Kosten geltend machen?
4. Da das Gepäck nicht da war und wir anschließend im Isaan unterwegs sein wollten, mussten wir eine Nacht länger in BKK bleiben als geplant - Kosten geltend machen?
5. Der Mietwagen sollte am 12.12. übernommen werden, konnte wegen Gepäckverspätung erst am 13. abgeholt werden, musste aber trotzdem bezahlt werden - auch hier: Kosten geltend machen?
6. Da total unklar war, wann unser Gepäck letztlich kommt, haben wir ein paar Sachen zum Anziehen gekauft - nichts dolles, alles günstig auf dem Mark und deshalb natürlich ohne Quittung. Kann ich trotzdem was geltend machen?
Danke schon mal für jedwede Hilfe!
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.945
2.896
CGN
Folgende Situation: Alle Flüge in C, gebucht über LH, durchgeführt von OS, alles auf einem Ticket.

Geplant war am 9. Dezember: CDG-VIE OS416 15:35-17:30, VIE-BKK OS15 20:15-12:20

Der Flug OS416 startete wegen technischer Probleme (irgendwas mit der Wasserleitung) erst mit 5 Stunden Verspätung um 20:40, landete in VIE um 22:30 - da war der Flug OS 15 um 20:15 natürlich schon lange weg.

OS gab uns einen Hotelvoucher für ein Flughafenhotel, und eine Umbuchung auf den nächsten Tag, 10.12., mit OS411 um 07:05 nach CDG, von dort weiter mit TG931 um 13:30-06:05 nach BKK. Völlig bescheuertes Routing, aber angeblich gab es keine Alternativen, da Alternativen ausgebucht. Mitten in der Nacht war auch niemand mehr in VIE erreichbar, die Dame am Schalter meinte sinngemäß "Take it or leave it..."
Also am nächsten Morgen um 6 zurück zum Flughafen und zurück nach Paris. Kurz vor Abflug von TG931 CDG-BKK kam ne SMS, dass das Gepäck nicht verladen wurde ...
Bei Ankunft in BKK gleich bei Thai Airways den Gepäckverlust gemeldet. OS meldete sich mehrfach mit immer neuen Behauptungen - mal war das Gepäck auf dem nächsten TG931 Flug am nächsten Tag, mal auf OS25 am Abend .... Letztlich kam ein Koffer am 12.12. an, der zweite erst am 13.12. Der erste wurde ins Hotel gebracht, den 2. mussten wir selbst im Flughafen abholen.

So - jetzt meine Fragen:
1. Verspätung CDG-VIE 5 Stunden (und dann mitten in der Nacht in ein Hotel, nach nur knapp 5 Stunden Schlaf wieder zurück nach Paris) - gibt es da schon was laut FluggastVO?
2. Anschlussflug weg, Umbuchung auf Folgetag, Ankunft in BKK letztlich >18 Stunden später - gibt's da nochmal was oder geht das alles in einer Verspätung unter?
3. Die Hotelbuchung für die erste Nacht in BKK konnte nicht mehr storniert werden, kann ich die Kosten geltend machen?
4. Da das Gepäck nicht da war und wir anschließend im Isaan unterwegs sein wollten, mussten wir eine Nacht länger in BKK bleiben als geplant - Kosten geltend machen?
5. Der Mietwagen sollte am 12.12. übernommen werden, konnte wegen Gepäckverspätung erst am 13. abgeholt werden, musste aber trotzdem bezahlt werden - auch hier: Kosten geltend machen?
6. Da total unklar war, wann unser Gepäck letztlich kommt, haben wir ein paar Sachen zum Anziehen gekauft - nichts dolles, alles günstig auf dem Mark und deshalb natürlich ohne Quittung. Kann ich trotzdem was geltend machen?
Danke schon mal für jedwede Hilfe!

Gibt einmal 600 € pro Person plus die Kosten, die wegen Nr. 6 entstanden sind.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.677
2.398
PIX, BER, ZRH
Gibt einmal 600 € pro Person plus die Kosten, die wegen Nr. 6 entstanden sind.

Sehe ich auch so. 1. und 2. sind einmalig EUR 600.00 pro Person. 3. bis 5. muss man unter allgemeines Lebensrisiko verbuchen. Allenfalls hätte man mit dem Hotel in BKK [wenn es denn die ganze Zeit das gleiche war] die erste nicht angetretene Nacht anteilig mit der Extra-Nacht verhandeln können. 6. ist ohne Quittungen erfahrungsgemäss schwierig, pauschale Entschädigungen sind normalwrweise nicht vorgesehen.
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

ICPUI

Erfahrenes Mitglied
12.10.2014
1.140
678
ZRH
Kurze Frage: Aufgrund Wetters wurde vor zwei Wochen mein BA Flug gecancelled. Am Flughafen sagte man mir, ich könne einfach einen anderen BA Flug buchen und bekomme das Geld zurück. Da im App nichts buchbar war und ich bei der Hotline nicht durch kam habe ich das auch getan. Nun kam folgende E-Mail von BA zurück:

...
I can see you incurred expenses in London as a result of the disrupted flights. Thanks for sending us details of your costs. I'm pleased to let you know that, on this occasion, we're able to offer a full reimbursement of the costs incurred, excluding your alternative flights.
...
I realise this may be less than you were expecting, though I hope I'm able to explain our position further. As an airline, we're not liable for alternative transport costs. Under our General Conditions of Carriage, if your flight is cancelled, you can rebook to a suitable alternative free of charge or request a refund of the disrupted journey. As you didn't rebook the flight within the same booking, you're entitled to a refund of the original ticket cost, though we can't offer a reimbursement of the new booking.

While we can't offer a reimbursement of the ticket cost on this occasion, you may be able to claim these costs through your travel insurance provider. Please let us know if you require any documentation from us to support such a claim.

...

Versicherung meint, BA müsse zahlen. Ich habe jetzt noch Mal eine Antwort geschickt und klargestellt, dass ich darauf bestehe. Weiss nicht ob das was hilft. So wie ich das sehe bin ich hier im Recht oder? BA muss mir den Ersatzflug erstatten.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.677
2.398
PIX, BER, ZRH
Doch, das hab selbst ich verstanden.

Mein Pkt. ist aber ein anderer,
denn die seit dem 01.01.21 geltenden Fluggastrechte in Bezug auf Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung, Überbuchung,
Verlust/Beschädigung des Gepäcks, Herabstufung etc. etc.
sind doch zwischenzeitlich genug wiedergekäut worden.
Aber anscheinend dann doch noch nicht von jedem.

Nur ein Beispiel:
100x wurde erklärt, Mails mit Blindkopie zu schicken, bloss nicht irgendwelche Onlineformulare auszufüllen.
"Ich habe das Onlineformular ausgefüllt, aber seit 6 Monaten noch keine Reaktion, was soll ich machen?"
Spannend!

Ich sehe das anders als Du. Die Leute sollen Ihre Probleme hier schon reinstellen und dürfen meinetwegen auch die Schwarm-Inelligenz kostenlos in Anspruch nehmen. Nicht für alles braucht es einen Rechtsanwalt, gibt eh schon zuviele von denen und dafür dann aber zu wenige Krankenschwestern, Luggage-Handler oder Hotline-Agenten.

Was mich nervt, ist dass viele Neuanmeldungen immer einen neuen Thread eröffnen, obwohl das hier diskutiert wird. Und ja, möglicherweise wiederholt sich ja auch das ein oder andere von vor sechzig oder achtzig Seiten. Was solls. Mir ist zum Beispiel auch schleierhaft, wie man mit nun 967 Seiten über eine Kreditkarte diskutieren kann, da habe ich auch meine Zweifel, dass ausschliesslich neue Erkenntnisse gepostet werden. Aber dann lese ich da halt nicht rein.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.230
866
3. bis 5. muss man unter allgemeines Lebensrisiko verbuchen.

Prinzipiell nein, in der Praxis oft ja. Extrakosten für ausgefallene Hotelaufenthalte und Mietwagentage kann man sehr wohl geltend machen - sie werden aber leider mit der 600 EUR Pauschale zu verrechnen sein. Wenn der Schaden mehr als die Pauschale ist, dann macht es plötzlich Sinn - dann muß die Airline das nämlich übernehmen.

Die Pauschale ist eine Vereinfachung für den Kunden, keine Haftungsbegrenzung der Airline.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.894
Prinzipiell nein, in der Praxis oft ja. Extrakosten für ausgefallene Hotelaufenthalte und Mietwagentage kann man sehr wohl geltend machen - sie werden aber leider mit der 600 EUR Pauschale zu verrechnen sein. Wenn der Schaden mehr als die Pauschale ist, dann macht es plötzlich Sinn - dann muß die Airline das nämlich übernehmen.

Die Pauschale ist eine Vereinfachung für den Kunden, keine Haftungsbegrenzung der Airline.
Nun, ja wenn du Hotels X gebucht hast und die Airline dich in einem vergleichbaren Hotel untergebracht hat dann entsteht dir da ja kein Schaden, du schläfst nur nicht in dem von dir gebuchten Hotel. Der Mietwagen in diesem Fall wurde ja genutzt wie reserviert, lediglich die Strecke wurde nicht so gefahren wie geplant, wo ist der materielle Schaden?

Es braucht also einen materiellen Schaden der höher als die Ausgleichsleistungen sind, bei Hotels kann man in diesem Fall den Differenzpreis der selber gebuchten Unterkunft und der zur Verfügung gestellten Unterkunft errechnen usw. usw.

Daher ja auch die pauschale Ausgleichsleistung, dürfte in der Regel auch für den entstandenen Schaden abdecken.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.945
2.896
CGN
Prinzipiell nein, in der Praxis oft ja. Extrakosten für ausgefallene Hotelaufenthalte und Mietwagentage kann man sehr wohl geltend machen - sie werden aber leider mit der 600 EUR Pauschale zu verrechnen sein. Wenn der Schaden mehr als die Pauschale ist, dann macht es plötzlich Sinn - dann muß die Airline das nämlich übernehmen.

Die Pauschale ist eine Vereinfachung für den Kunden, keine Haftungsbegrenzung der Airline.

Interessant, dass du aus den Angaben des Mitinsassen schließen kannst, ob französisches oder österreiches Recht anwendbar ist und dann auch noch weist, was nach beiden Rechtsordnungen verlangt werden kann.
 
  • Love
Reaktionen: juliuscaesar