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Die Ausgleichsleistung gibts dennoch. Bitte dran denken, dass gem. Art. 7 Abs. 2 gekürzt werden kann.
Die Ausgleichsleistung gibts dennoch. Bitte dran denken, dass gem. Art. 7 Abs. 2 gekürzt werden kann.
Wie weißt die Fluggesellschaft am Ende dann eigentlich nach, was sie mir für Alternativen angeboten hat, wenn sie ursprünglich nur den Flug annulliert hat, aber keine direkte Alternative angeboten hat?
Warum gekürzt? Das ist doch mittlerweile überholt, dass eine Vorverlegung wie in diesem Fall eine Kürzung erlaubt.Die Ausgleichsleistung gibts dennoch. Bitte dran denken, dass gem. Art. 7 Abs. 2 gekürzt werden kann.
Habe mich etwas unklar ausgedrückt ;-) Mit direkt meinte ich, dass der Flug annulliert wurde, und mit der Annulierungsmail keine Alternative angeboten wurde. Stattdessen wurde auf die Hotline verwiesen.Die anderweitige Beförderung muss ja nicht direkt sein.
Nach Stornierung gibt es die Ausgleichszahlung. Wenn die Ersatzbeförderung zeitlich nah erfolgt, darf die Fluggesellschaft kürzen. Sprich du fliegst 3h früher, dann volle Zahlung. Du reist selbst an, dann evtl nur 50%.Warum gekürzt? Das ist doch mittlerweile überholt, dass eine Vorverlegung wie in diesem Fall eine Kürzung erlaubt.
Aber die Ankunftszeit am endgültigen Ziel ist doch bei Nutzung des früheren Zubringerflugs auch nicht zu spät, d.h. dann könnte die Fluggesellschaft doch ebenfalls mit der Kürzung kommen, oder nicht?Nach Stornierung gibt es die Ausgleichszahlung. Wenn die Ersatzbeförderung zeitlich nah erfolgt, darf die Fluggesellschaft kürzen. Sprich du fliegst 3h früher, dann volle Zahlung. Du reist selbst an, dann evtl nur 50%.
Nicht mehr nach der neuen Rechtsprechung.Aber die Ankunftszeit am endgültigen Ziel ist doch bei Nutzung des früheren Zubringerflugs auch nicht zu spät, d.h. dann könnte die Fluggesellschaft doch ebenfalls mit der Kürzung kommen, oder nicht?
Und das bringt mich zu der Frage, ob ich bei Umbuchung auf eine spätere Verbindung (=Wunschtermin) dann 50 oder 100 % bekomme?
Wobei das ja nur bei Vorverlegung des ursprünglichen Flugs hinzugekommen ist. Bei Stornierung galt es meiner Erinnerung nach schon vorher.Nicht mehr nach der neuen Rechtsprechung.
Bei späterem Abflug musst du gucken was 7.2 sagt.
Ja, darum ging es mir - um die Gesetzeslücke mit der Vorverlegung, die nun geschlossen ist. Wo steht das expliziet mit der Selbstanreise und der Kürzung? Ist mir neu. Darüber hinaus will übrigens nicht ich reisen sondern marius1402;-)Wobei das ja nur bei Vorverlegung des ursprünglichen Flugs hinzugekommen ist. Bei Stornierung galt es meiner Erinnerung nach schon vorher.
Du musst dich halt entscheiden, was du möchtest. Der Gesetzgeber sagt halt, wenn du zeitlich ähnlich selbst anreisen kannst, gibt es nur die Hälfte (Bzw die Fluggesellschaft darf kürzen). Übrigens hätte dir die Fluggesellschaft das auch so anbieten können. Dann hättest du nicht mehr die Wahl (bezüglich Entschädigungshöhe).
Es geht ja auch um eine pauschale Entschädigung. Wenn es zeitlich ähnlich läuft ist ja der Schaden geringer, als wenn man 3h+ verliert. Darum möchtest du ja wahrscheinlich auch selbst anreisen.
Folgende Situation: Alle Flüge in C, gebucht über LH, durchgeführt von OS, alles auf einem Ticket.
Geplant war am 9. Dezember: CDG-VIE OS416 15:35-17:30, VIE-BKK OS15 20:15-12:20
Der Flug OS416 startete wegen technischer Probleme (irgendwas mit der Wasserleitung) erst mit 5 Stunden Verspätung um 20:40, landete in VIE um 22:30 - da war der Flug OS 15 um 20:15 natürlich schon lange weg.
OS gab uns einen Hotelvoucher für ein Flughafenhotel, und eine Umbuchung auf den nächsten Tag, 10.12., mit OS411 um 07:05 nach CDG, von dort weiter mit TG931 um 13:30-06:05 nach BKK. Völlig bescheuertes Routing, aber angeblich gab es keine Alternativen, da Alternativen ausgebucht. Mitten in der Nacht war auch niemand mehr in VIE erreichbar, die Dame am Schalter meinte sinngemäß "Take it or leave it..."
Also am nächsten Morgen um 6 zurück zum Flughafen und zurück nach Paris. Kurz vor Abflug von TG931 CDG-BKK kam ne SMS, dass das Gepäck nicht verladen wurde ...
Bei Ankunft in BKK gleich bei Thai Airways den Gepäckverlust gemeldet. OS meldete sich mehrfach mit immer neuen Behauptungen - mal war das Gepäck auf dem nächsten TG931 Flug am nächsten Tag, mal auf OS25 am Abend .... Letztlich kam ein Koffer am 12.12. an, der zweite erst am 13.12. Der erste wurde ins Hotel gebracht, den 2. mussten wir selbst im Flughafen abholen.
So - jetzt meine Fragen:
1. Verspätung CDG-VIE 5 Stunden (und dann mitten in der Nacht in ein Hotel, nach nur knapp 5 Stunden Schlaf wieder zurück nach Paris) - gibt es da schon was laut FluggastVO?
2. Anschlussflug weg, Umbuchung auf Folgetag, Ankunft in BKK letztlich >18 Stunden später - gibt's da nochmal was oder geht das alles in einer Verspätung unter?
3. Die Hotelbuchung für die erste Nacht in BKK konnte nicht mehr storniert werden, kann ich die Kosten geltend machen?
4. Da das Gepäck nicht da war und wir anschließend im Isaan unterwegs sein wollten, mussten wir eine Nacht länger in BKK bleiben als geplant - Kosten geltend machen?
5. Der Mietwagen sollte am 12.12. übernommen werden, konnte wegen Gepäckverspätung erst am 13. abgeholt werden, musste aber trotzdem bezahlt werden - auch hier: Kosten geltend machen?
6. Da total unklar war, wann unser Gepäck letztlich kommt, haben wir ein paar Sachen zum Anziehen gekauft - nichts dolles, alles günstig auf dem Mark und deshalb natürlich ohne Quittung. Kann ich trotzdem was geltend machen?
Danke schon mal für jedwede Hilfe!
Gibt einmal 600 € pro Person plus die Kosten, die wegen Nr. 6 entstanden sind.
...
I can see you incurred expenses in London as a result of the disrupted flights. Thanks for sending us details of your costs. I'm pleased to let you know that, on this occasion, we're able to offer a full reimbursement of the costs incurred, excluding your alternative flights.
...
I realise this may be less than you were expecting, though I hope I'm able to explain our position further. As an airline, we're not liable for alternative transport costs. Under our General Conditions of Carriage, if your flight is cancelled, you can rebook to a suitable alternative free of charge or request a refund of the disrupted journey. As you didn't rebook the flight within the same booking, you're entitled to a refund of the original ticket cost, though we can't offer a reimbursement of the new booking.
While we can't offer a reimbursement of the ticket cost on this occasion, you may be able to claim these costs through your travel insurance provider. Please let us know if you require any documentation from us to support such a claim.
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Das ist irgendwie die korrekte Antwort auf 99% der Fragen in diesem ThreadDr. Böse kontaktieren…
Doch, das hab selbst ich verstanden.
Mein Pkt. ist aber ein anderer,
denn die seit dem 01.01.21 geltenden Fluggastrechte in Bezug auf Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung, Überbuchung,
Verlust/Beschädigung des Gepäcks, Herabstufung etc. etc.
sind doch zwischenzeitlich genug wiedergekäut worden.
Aber anscheinend dann doch noch nicht von jedem.
Nur ein Beispiel:
100x wurde erklärt, Mails mit Blindkopie zu schicken, bloss nicht irgendwelche Onlineformulare auszufüllen.
"Ich habe das Onlineformular ausgefüllt, aber seit 6 Monaten noch keine Reaktion, was soll ich machen?"
Spannend!
3. bis 5. muss man unter allgemeines Lebensrisiko verbuchen.
Nun, ja wenn du Hotels X gebucht hast und die Airline dich in einem vergleichbaren Hotel untergebracht hat dann entsteht dir da ja kein Schaden, du schläfst nur nicht in dem von dir gebuchten Hotel. Der Mietwagen in diesem Fall wurde ja genutzt wie reserviert, lediglich die Strecke wurde nicht so gefahren wie geplant, wo ist der materielle Schaden?Prinzipiell nein, in der Praxis oft ja. Extrakosten für ausgefallene Hotelaufenthalte und Mietwagentage kann man sehr wohl geltend machen - sie werden aber leider mit der 600 EUR Pauschale zu verrechnen sein. Wenn der Schaden mehr als die Pauschale ist, dann macht es plötzlich Sinn - dann muß die Airline das nämlich übernehmen.
Die Pauschale ist eine Vereinfachung für den Kunden, keine Haftungsbegrenzung der Airline.
Prinzipiell nein, in der Praxis oft ja. Extrakosten für ausgefallene Hotelaufenthalte und Mietwagentage kann man sehr wohl geltend machen - sie werden aber leider mit der 600 EUR Pauschale zu verrechnen sein. Wenn der Schaden mehr als die Pauschale ist, dann macht es plötzlich Sinn - dann muß die Airline das nämlich übernehmen.
Die Pauschale ist eine Vereinfachung für den Kunden, keine Haftungsbegrenzung der Airline.