Es gilt EU261 und da verhindern ein technischer Effekt oder ein Nachtflugverbot den Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht. Das sind Probleme der Airline. Diskussionspunkt wäre, wenn die von der Airline vorgeschlagene Ersatzbeförderung im zeitlichen Rahmen läge - solange man noch von vergleichbaren Reisebedingungen sprechen kann.
Das ist bei allen LHG-Airlines Glücksache. Die zahlen regelmäßig in begründeten Fällen nicht, dafür manchmal auch in unbegründeten Fällen. Das ist mehr Chaos-getrieben als bewusst gesteuert.
Gerichtsstand ist Deutschland. Sachverhalt ist ziemlich eindeutig. Spätestens mit einschlägig erfahrenen Rechtsanwalt stehen die Chancen sehr gut.
Die 2 angebotenen Alternativflüge wären erst am nächsten Tag gestartet
1) Vorschlag
Über Bombay mit Swiss
Start am 27. April um 9: xx Uhr morgens ->Abflug und dann 2,5h Transfer mit Wechsel auf SQ Bombay nach Singapur Abflug um 21: xx und voraussichtlich Ankunft am 28. April 2024 um 8: xx Uhr morgens.
2) Vorschlag
SWISS DIREKTFLUG ( ZRH - Singapur)
Abflug 27.April um 22:40 Uhr
Voraussichtliche Ankunft am 28. April 2024 um 16:55 Uhr.
Das Gepäck blieb über Nacht am Flughafen und wurde nur für Business Class PAX herausgegeben. Vermutlich wird das Gepäck umgelabelt oder es bleibt so?!
1. Vorschlag wäre ein zu hohes Risiko gewesen, falls was beim Umsteigen in Indien schief läuft, dann könnte ich wohl meinen Rückflug ab Bangkok nicht wahrnehmen.
Deswegen wurde der Direktflug mit Swiss nach Singapur ausgewählt.
Auf den ungenutzten Hotelkosten für singapore und Kuala Lumpur , aufgrund der Verspätung, werde ich wohl leider sitzen bleiben.