EU Fluggastrechte / Annullierung

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paulraum

Erfahrenes Mitglied
08.04.2009
2.477
13
ARN / ZRH
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Ich habe eben keinerlei Ahnung, darum frage ich ja (hier) nach.
Türkisches Recht...mhhh, dann bleibt das wohl. Eventuell gibt es ja Kulanz bei TK wegen Elite, aber da sehe ich auch eher nichts bei raus kommen.
Danke in jedem Falle für die Erläuterungen.
 

Anders

Erfahrenes Mitglied
17.08.2011
520
48
Ich muss nochmal wegen dem TAP-Streik nachfragen, mein Bruder ist ohne mein Wissen in Lissabon gewesen und hatte beim Rückflug ebenfalls ein Streik-Problem:
Rechtzeitig für LIS-MUC eingecheckt und am Gate gewesen, bis 10 Minuten vor Boarding die Meldung kam, dass der Flug streikbedingt gestrichen wurde. Als einzige Alternative, um an diesem Tag nach Deutschland zu kommen, wurde der 30 Minuten später startende Flug LIS-SXF angeboten. Da er dringend zurück musste, hat er das Angebot wahrgenommen; für den Transport zurück nach M waren die umgebuchten Passagiere auf sich alleine gestellt, TAP hat jede Verantwortung dafür von sich gewiesen. Letzen Endes hat eine Gruppe Münchner gemeinsam einen Sprinter in Berlin gemietet und ist damit runtergefahren. Gepäck kam ebenfalls nicht an.

Wie schätzt ihr die Situation, vor allem die extrem kurzfristige Annullierung ein? Und ist es sinnvoll, den Preis des Mietwagens von TAP zurückfordern?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich muss nochmal wegen dem TAP-Streik nachfragen, mein Bruder ist ohne mein Wissen in Lissabon gewesen und hatte beim Rückflug ebenfalls ein Streik-Problem:
Rechtzeitig für LIS-MUC eingecheckt und am Gate gewesen, bis 10 Minuten vor Boarding die Meldung kam, dass der Flug streikbedingt gestrichen wurde. Als einzige Alternative, um an diesem Tag nach Deutschland zu kommen, wurde der 30 Minuten später startende Flug LIS-SXF angeboten. Da er dringend zurück musste, hat er das Angebot wahrgenommen; für den Transport zurück nach M waren die umgebuchten Passagiere auf sich alleine gestellt, TAP hat jede Verantwortung dafür von sich gewiesen. Letzen Endes hat eine Gruppe Münchner gemeinsam einen Sprinter in Berlin gemietet und ist damit runtergefahren. Gepäck kam ebenfalls nicht an.

Wie schätzt ihr die Situation, vor allem die extrem kurzfristige Annullierung ein? Und ist es sinnvoll, den Preis des Mietwagens von TAP zurückfordern?


Definitiv. Es oblag TAP, deinem Bruder eine Ersatzverbindung nach MUC anzubieten. Da TAP das offenbar schuldhaft unterlassen hat, handelt es sich bei den Mehrkosten um einen erstattungsfähigen Schaden.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Für Umbuchungen gibt es eine Entschädigung

Der Nichtbeförderungs-Paragraph ist für solche Fälle eigentlich nicht gemacht.

wäre es nachgerade albern, den Fluggast zum Flughafen anreisen zu lassen, wenn ihm die ausführende Fluggesellschaft bereits ernsthaft und endgültig mitgeteilt hat, ihn nicht gemäß seiner Buchung zu befördern.

Hier nun die Urteilsgründe:

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...en&client=12&nr=71046&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Daraus Rdnr. 15:

Ist für das Luftverkehrsunternehmen dagegen schon im Vorfeld und nicht erst bei Erscheinen der Fluggäste am Flugsteig absehbar, dass nicht alle auf den betreffenden Flug gebuchten Fluggäste befördert werden können, und erklärt es dementsprechend Fluggästen schon zu einem früheren Zeitpunkt, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgeschriebene Vorgehensweise einzuhalten, sie nicht mit dem gebuchten Flug befördern zu wollen, würde es dem von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutz der Fluggäste zuwiderlaufen, wenn der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei dieser Konstellation vom Erscheinen des Fluggastes am Flugsteig abhängig gemacht würde. In diesem Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes. Selbst wenn der Fluggast sie gleichwohl auf sich nähme, könnte er indessen die weitere Voraussetzung nicht erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung dadurch entziehen, dass es bereits die Abfertigung verweigert, wäre der Schutz des Fluggastes ausgehöhlt. Wenn daher das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Fluggast nicht abfertigen zu wollen, kann der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO nicht vom Erscheinen des Fluggastes zur Abfertigung abhängig gemacht werden.

Zweite wichtige Erkenntnis: Es ist kein Widerspruch gegen die Umbuchung erforderlich, wenn die Fluglinie ohne vorherige Anfrage beim Fluggast umgebucht hat. Rdnr. 18:

Wenn das Luftverkehrsunternehmen, das absehen kann, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, gar nicht erst abfragt, ob Fluggäste freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten, und ihnen auch keine Gegenleistung anbietet, sondern schon im Vorfeld unmittelbar mitteilt, dass sie nicht mit dem gebuchten Flug befördert werden können, enthält es den Fluggästen die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung ihres Willens vor. Angesichts dessen kann eine Beförderungsverweigerung gegen deren Willen nicht deshalb verneint werden, weil die Fluggäste der Umbuchung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
 
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schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.426
200
Ich sitze gerade in BRU, nachdem mein SN-Flug, op. by flybe, wegen eines technicals annuliert wurde. Jetzt soll es mit 3h40min Verspätung losgehen. Wende ich mich wegen der 261er-Entschädigung an Brussels oder an flybe?
 
E

els

Guest
Welche Rechte kommen im folgenden Fall zur Anwendung? Die für EU-Airlines oder die für Nicht-EU-Airlines?

Gebucht ist ein Ticket AAA-BBB-CCC-DDD-AAA (AAA liegt innerhalb der EU, CCC als Ziel außerhalb, die Transitpunkte BBB und DDD ebenso). Das Ticket ist auf dem Ticketstock einer Nicht-EU-Airline ausgestellt. Die Segmente von und nach AAA sind die längsten Strecken des Tickets und werden von einer EU-Airline mit eigener Flugnummer durchgeführt. Nun Cancelt die Nicht-EU-Fluglinie, die das Ticket ausgestellt hat, den Flug von CCC-DDD. Sie bietet nur die Umbuchung auf gleichem Routing mit anderem Datum an, oder den Transport auf eigenem Metall zu einem Flughafen EEE. Eine Umbuchung auf Allianzpartner oder andere Airlines wird verweigert.

Intuitiv gehe ich davon aus, dass das Recht für Nicht-EU-Airlines zur Anwendung kommt, da der gecancelte Flug außerhalb der EU liegt und von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wird.
 
Moderiert:

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Gegenfrage: Wann ist die Türkei der EU beigetreten?

Wenn besteht ein Anspruch nach türkischem Recht. Auch dafür wäre dann interessant, weswegen die TK1863 gestrichen war.

Ich hatte ähnliches Problem mit Turkish nachdem beim Flug Uganda - IST - VIE die Flüge IST-VIE gestrichen wurde (bereits im Februar). Ich hab damals einige E-Mails geschrieben, in Österreich und in die Türkei, in Österreich wurde zunächst abgewiesen, da nicht EU Recht, in Istanbul, wollten sie mir weiß machen, dass das Wetter Schuld war am Ausfall. Nach Nachfrage beim Flughafen IST wurde dann allerdings bestätigt, dass mehrere Flüge IST-VIE aus organisatorischen Gründen gestrichen wurde (daher auf den nächsten, ca. 5h später umgebucht). Als ich dann noch einmal ein Mail an Turkish in Wien geschickt habe, und sie wir wieder gesagt haben, dass es trotzdem keine Kompensation gibt, da EU Gesetz nicht greift, habe ich noch einmal geschrieben, dass aber sehr wohl das türkische Recht greift, und daher Turkish in Wien sehr wohl trotzdem zuständig sein sollte. Danach schaltete sich SERPILC@THY.COM ein, und nach Rücksprache mit der Direktion wurden 250€ Entschädigung bestätigt (Ende Mai). Theoretisch müsste bald das Geld am Konto ankommen ;-).

Kann mir jemand sagen, welche Entschädigung laut EU Gesetz bezahlt werden müsste, wenn z.B. JFK-PRG-VIE (europäische Airline) geflogen wird, und sich PRG-VIE um mehr als 5h verspätet. Wären dann nur 250€ fällig (da PRG-VIE ja ein Kurzstreckenflug ist), oder 600€, da ja Startflugen zum Zielflughafen zählt?
 
A

Anonym38428

Guest
Kann mir jemand sagen, welche Entschädigung laut EU Gesetz bezahlt werden müsste, wenn z.B. JFK-PRG-VIE (europäische Airline) geflogen wird, und sich PRG-VIE um mehr als 5h verspätet. Wären dann nur 250€ fällig (da PRG-VIE ja ein Kurzstreckenflug ist), oder 600€, da ja Startflugen zum Zielflughafen zählt?[/FONT]

Letzteres.
 

sf.travel

Reguläres Mitglied
11.06.2012
34
0
Bin unsicher, ob die EU-Fluggastrechte greifen in folgendem Fall (alle Flüge mit Aeroflot):
Hinflug DUS-SVO-KEJ
Rückflug KEJ-SVO-SXF
Am Rückflugdatum wurde Segment KEJ-SVO von SU annulliert und umgebucht auf NOZ-SVO-STR - allerdings Reisedatum 2 Tage später.
Der Bodentransport KEJ-NOZ und (Not-)Unterkunft wurde von SU organisiert, aber man kam ärgerlicherweise zwei Tage später als geplant erst nach Hause...

Greift hier das EU-Recht, da der fragliche annullierte Flug innerhalb Russlands liegt, aber Anfang und Ende der Reise in der EU? Kann jemand mehr sagen? Und habt ihr schon allgemein Erfahrung mit der Entschädigungsleistung bei SU gemacht?
 

sf.travel

Reguläres Mitglied
11.06.2012
34
0
Nein, natürlich nicht.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Liegt das am Segment NOZ-SVO innerhalb Russlands oder am Segment SVO-STR von Russland in die EU? Oder anders ausgedrückt: Zählt hier der Start in DUS nicht?
Es war immerhin ein gemeinsam gebuchter Hin- und Rückflug und SVO war jeweils nur ein paar Stunden Umstieg.
 
A

Anonym38428

Guest
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Liegt das am Segment NOZ-SVO innerhalb Russlands oder am Segment SVO-STR von Russland in die EU? Oder anders ausgedrückt: Zählt hier der Start in DUS nicht?
Es war immerhin ein gemeinsam gebuchter Hin- und Rückflug und SVO war jeweils nur ein paar Stunden Umstieg.

Der Start in DUS "zählt" nur auf dem Hinweg.
 
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flo.e

Erfahrenes Mitglied
10.06.2009
510
18
ZRH
Letzten August Hamburg-SAW-Bodrum mit Pegasus gebucht gewesen. Inbound Flug nach Hamburg war verspaetet was dazu gefuehrt hat, dass der Anschluss nach Bodrum verpasst wurde und eine Uebernachtung in Istanbul noetig wurde. Wir haben einen Service engagiert um die Entschaedigung einzufordern und nun gestern EUR400 erhalten minus Provision (EUR281 wurden ausbezahlt).
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
nun gestern EUR400 erhalten minus Provision (EUR281 wurden ausbezahlt).


Immer wieder entsetzt über dieses Geschäft mit der Angst.

Da kann man ja gleich das Schlichtungs-Verfahren nutzen. Dann bekommst du am Ende vermutlich 200 Euro raus. Macht auch keinen großen Unterschied mehr.

Im Ernst: Im Fluggastrecht hast du oftmals Erfolgsaussichten von etwa 99 Prozent. Verstehe nicht, für was genau da eine derart hohe Provision verlangt wird. Für mich ganz klar Abzocke.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Letzten August Hamburg-SAW-Bodrum mit Pegasus gebucht gewesen. Inbound Flug nach Hamburg war verspaetet was dazu gefuehrt hat, dass der Anschluss nach Bodrum verpasst wurde und eine Uebernachtung in Istanbul noetig wurde. Wir haben einen Service engagiert um die Entschaedigung einzufordern und nun gestern EUR400 erhalten minus Provision (EUR281 wurden ausbezahlt).
Und auch hier nochmal klar von mir die Empfehlung der Diekmann Rechtsanwälte. Da bekommt man den vollen Betrag im Erfolgsfall. Nur das kleine Risiko bei nicht-eindeutigen Fällen zu verlieren und die RA-Kosten übernehmen zu müssen bleibt. Aber dort kann man erstmal das kostenlose Musterschreiben nutzen (auch in englisch verfügbar), dann den Fall unverbindlich in einer kostenlosen Erstberatung prüfen lassen und sich dann entscheiden, ob man die Anwälte mandatiert. Ich habe keine Aktien bei denen, nur schon gute Erfahrungen dort gemacht. Ich musste zwar ein Jahr bei United auf mein Geld warten, habe aber letztendlich mithilfe der RAs die vollen 600 Euro bekommen.