EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die umstrittene Frage, ob Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, hat der BGH laut seiner Pressemitteilung nun zum Nachteil des Fluggastes entschieden: Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein, er sei für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar. Nach Ansicht des Senats fallen etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.

Wie immer führt der außergewöhnliche Umstand allein aber nicht zur Enthaftung der Fluggesellschaft. Sie muss auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden. In dem ersten der beiden Parallelverfahren hielt der BGH die Airline für nicht verpflichtet, eine Ersatzmaschine in Banjul für den Rückflug nach Brüssel bereitzuhalten. In dem zweiten Verfahren, wo es um einen Flug von Fuerteventura nach Hannover ging, fehlten offenbar Feststellungen zur Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.844
3.472
Ich würde gerne mal die Fachleute hier zu folgender Aussage befragen:

Flug LX 2909 am 16. September 2013 wurde aus technischen Gründen annulliert. Nach von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste vom 19. April 2013 der aussergewöhnlichen Umständen wird der erwähnte Defekt als ausserordentlicher Grund genannt. Ihrer Kompensationsforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 in Höhe von EUR 250,- können wir daher weiterhin nicht entsprechen.d genannt. Ihrer Kompensationsforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 in Höhe von EUR 250,- können wir daher weiterhin nicht entsprechen.

Der Genaue Defekt wurde mir nicht genannt, kennt jemand die besagte Liste vom 19. April?
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Liste spielt keine Rolle. Demnächst werden sich die Fluggastrechte aller Voraussicht nach deutlich verschlechtern. Für aktuelle und vergangene Flüge gilt aber selbstverständlich weiterhin die 261/2004 in ihrer bisherigen Form. Und zu technischen Defekten gilt, was EuGH und BGH hierzu entschieden haben.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.844
3.472
Liste spielt keine Rolle. Demnächst werden sich die Fluggastrechte aller Voraussicht nach deutlich verschlechtern. Für aktuelle und vergangene Flüge gilt aber selbstverständlich weiterhin die 261/2004 in ihrer bisherigen Form. Und zu technischen Defekten gilt, was EuGH und BGH hierzu entschieden haben.

Darf ich daraus schließen, das es sich um die übliche Abwehr und Verzögerungstaktik handelt?
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.982
6.039
Soweit mir bekannt, "empfiehlt" das LBA bei als begründeten angesehenen Eingaben die Bezahlung der Kompensation. In der Schweiz wird es wahrscheinlich ähnlich sein.
 
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AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Das Formblatt an die Flugaufsichtsbehörde
Du meinst wohl das (IMHO durchaus passende) "Meldeformular" hier: BAZL - Nichtbef

Anfang 2013 hatte ich mich *vorsorglich*, kurz nach meiner ersten Kontaktaufnahme mit Swiss wegen Flugverspätung und Erstattung, bei der BAZL zunächst informiert wegen des Prozederes. Die Standard-BAZL-Antwort per E-Mail lautete:
BAZL meinte:
(...) Das BAZL wird als Schweizer Beschwerde- und Durchsetzungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Sinne einer Aufsicht tätig. Es prüft das verordnungskonforme Verhalten der Luftfahrtunternehmen und kann nachgewiesene Verstösse in Form von Geldbussen sanktionieren. ..
Um zu überprüfen, ob in Ihrem Fall ein Verstoss gegen die Verordnung vorliegt, bitten wir sie höflich, pro Person und Fall ein Formular auszufüllen. ..
Bis zur abschliessenden Bewertung Ihres Falles muss danach aufgrund der Vielzahl an involvierten Stellen und der in der Regel sehr komplexen Sachverhalte mit einer Dauer von ungefähr 6 Monaten gerechnet werden. ..
Falls Sie Unterstützung zum Ausfüllen des Formulars brauchen oder weitergehende Fragen haben, dann bitten wir Sie uns werktags zwischen 14-16h unter der Telefonnummer : +41 (0) 31 325 95 96 zu kontaktieren.

Team Passenger Rights
Section Economic Affairs
Nach ca. 3 Wochen meldete sich die Swiss und zahlte dann auch schnell eine Erstattung gemäß Forderung meinerseits, sodass ich das BAZL nicht in Anspruch nehmen musste.

2 Fundstellen für Dich:
Hartnäckig sein kann zum Erfolg führen: http://www.vielfliegertreff.de/reis...schluss-ausgleichsanspruch-2.html#post1004925
Statt Geld gibt's auch mal E-Voucher: http://www.vielfliegertreff.de/reis...luggastrechte-annullierung-22.html#post859804
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.844
3.472
Der Punkt ist, die Swiss gilt als vorblidlich bei der Bearbeitung und Zahlung berechtigter Ansprüche. Das BAZL Formular lag meinem Schreiben ausgefüllt bei. Sie scheinen sich also sehr sicher zu sein.
 

jotxl

Erfahrenes Mitglied
19.11.2009
6.185
1.144
TXL
hat jemand mal die Postadresse der Hansa, an die man Ansprüche für Ausgleichzahlungen richtet ?
müsste doch der Kundendialog in Gütersloh sein, oder ?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aktuell ist es wohl:

Customer Feedback
Fankfurt
60492
Postfach 710234

Ist aktuell die bei uns im System hinterlegte Standard-Adresse. Hat aber in der Vergangenheit gewechselt. Letztlich ist es aber vermutlich völlig egal, welche LH-Adresse du verwendest.
 
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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Was soll eigentlich der Blödsinn, dass man sich bei einer Verbindung DUB-CDG-GRU und einer Flugverspätung bei CDG-GRU an die französische Luftfahrtbehörde werden muss und nicht an die irische? Die Iren haben ein tolles Onlineformular, die Franzosen haben nichts bzw das wenige was sie haben ist nur auf französisch. Hab dann trotzdem einfach das irische genutzt und die haben dann geschrieben, dass sie es an die Franzosen weiterleiten...
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Aktuell ist es wohl:

Customer Feedback
Fankfurt
60492
Postfach 710234

Ist aktuell die bei uns im System hinterlegte Standard-Adresse. Hat aber in der Vergangenheit gewechselt. Letztlich ist es aber vermutlich völlig egal, welche LH-Adresse du verwendest.
Von kürzerer Bearbeitungszeit berichteten mehrere schon in Zusammenhang mit: http://www.vielfliegertreff.de/vft-...-schnelleren-bearbeitung-bei-forderungen.html
Deutsche Lufthansa AG
FRA CJ
Lufthansa Aviation Center
Airportring
60546 Frankfurt/Main
 
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f0zzyNUE

Erfahrenes Mitglied
08.03.2009
8.644
1.196
Frage: "Pilot legt ne harte Landung hin - in Folge dessen gibt es eine Sicherheitsüberprüfung der Maschine, die dazu führt, dass sich der Abflug verzögert und ein Anschluss nicht mehr erreicht werden kann."

SWISS behauptet, das wäre ein aussergewöhnlicher Umstand.

Haben die nun Recht? Ist eine "harte Landung" ein "aussergewöhnlicher Umstand" ???