FRA: schon 20.000 PAX wg. Nachtflugverbot hängengeblieben

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cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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FRA
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Mein Antrag aufgrund patologischer Abhängigkeit die Klausuren in einer Lounge schreiben zu dürfen wurde leider abgelehnt - ich bin derzeit noch unsicher wie ich weiter vorgehen soll :D

Du hast eine patologische Abhängigkeit von Klausuren und willst selbst in einer Lounge eine schreiben? :eek:
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
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1
Mein Antrag aufgrund patologischer Abhängigkeit die Klausuren in einer Lounge schreiben zu dürfen wurde leider abgelehnt - ich bin derzeit noch unsicher wie ich weiter vorgehen soll :D

Ich bin ja für kalten Entzug: Auf Status verzichten und das Passwort hier vergessen.
Nach zwei Tagen Schüttelfrost, Nachtschweiss Delirium und selbstgemachtem Kartoffelsalat ist alles vorbei. :D
 

Impala_racer

Erfahrenes Mitglied
03.04.2010
255
44
HAM
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Wohin hätte es denn gehen sollen?
Hast du es noch geschafft?

Es war alles sehr kurios. Unser slot war für 21:30, paxen mit connection auf langstrecke wurde geraten auszusteigen. Nachdem einige raus sind gab es eine verbesserung auf sofort (start ca 20:25).
Landung auf der neuen bahn um 21:15, somit wurden alle lanstrecken erreicht. Habe meinen anschluss nach ist noch recht locker bekommen. Wobei in dem flieger viele freie reihen zu sehen waren. Da haben sicher viele diesen flug verpasst.
Weiß jemand ob das nachtflugverbot nach hinten gelegt wurde? Die tk ein paar minuten später hatte in ist delay auf 3 uhr, sie ist somit eindeutig nach 23 uhr gestartet.
 

mum2009

Erfahrenes Mitglied
22.07.2009
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Lufthansa will strikte Zeitgrenze f

"Die Lufthansa (Deutsche Lufthansa) will die strikte Zeitgrenze des Nachtflugverbots am Frankfurter Flughafen nicht nur für einige wenige Flüge aufweichen. Aus Sicht von Europas größter Fluggesellschaft soll jedes Flugzeug, das bis zu einer vordefinierten Zeit seine Parkposition verlassen hat, eine Startgenehmigung erhalten, wie Passagevorstand-Mitglied Kay Kratky der "Allgemeinen Zeitung Mainz" und dem "Wiesbadener Kurier" (Dienstagausgaben) sagte."
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
20.241
11.780
Wie wärs eigentlich, wenn bei solchen Fällen einfach mal "Fünfe grad" gelassen würde? Die Anwohner spotten ja kaum mit geeichter Uhr (Die wollen ja Punkt 23 Uhr in den Tiefschlaf fallen :D ) - wenn da ein inoffizieller Deal herrschen würde, das bei geringfügiger Verspätung einfach normal gestartet würde (Und meinetwegen ins Protokoll dann 22:59:59 eingetragen wird :D )

Naja, das geht halt rechtlich nicht, so wie der Planfestellungsbeschluss formuliert ist. Wenn da drin steht, kein Start nach 2300 Uhr (ausser blablabla etc., dazu unten), ist um 2300 und eine Sekunde Feierabend. So wie eine Frist auch um Mitternacht endet und ich meinen Klageschriftsatz nicht um zehn Sekunden nach Mitternacht in den Gerichtsbriefkasten werfen kann, wenn der Anspruch mit Ablauf des Vortages verjaehrt ist. Das ist Bestimmtheit, ohne funktioniert es nicht.


Diese Feststellung ist schlichtweg falsch. Das Urteil verlangt nicht, dass Flieger um 23:01 wieder zurück zum Gate müssen.

Doch. (Vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.) Der Planfeststellungsbeschluss verlangt es, und der wird diesbzgl. weder vom VGH noch vom BVerwG beanstandet.



Richtig! Das bestreitet hier niemand. Aber wenn ich wegen defekten Schleppern o.ä. erst um 23:00:01 Uhr auf der Rwy stehe, ist das nicht planmäßig.

Natuerlich nicht, dann sind wir in der Verspaetungsregelung.


nicht ausschließt zu einem System : bis 22:40/45 left the gate -> noch Start umzusteuern.

Ausgeschlossen ist das natuerlich nicht, dafuer muesste aber der PFB geaendert werden. Und ob man sich das noch einmal antun will, wage ich zu bezweifeln.

Ausserdem: Man schafft sich mehr Probleme, als man loest. Der Start ist als einziger Vorgang so klar definier- und abgrenzbar, dass hier eine harte rechtssichere Regelung moeglich ist. Denn, was ist "left the gate?" Tuerenschliessen, Finger zurueckfahren, Pusher einrasten, zurueckschieben, losrollen aus eigener Kraft?
Zum anderen wird ein solches Vorgehen dem Laermschutz nicht gerecht, da ja gerade der laermintensive Startvorgang reguliert werden soll. Was aber nicht mehr moeglich waere, wenn sich ein grosses Backlog an gerade noch so eben "the gate geleftet" habenden Maschinen aufbaut.


Weil die Aufischtsbehörde eben außerplanmäßig so definiert hat, dass Airline- oder Airportverschulden eben nicht zu einer Verletzung des laut VGH kompletten Nachflugverbots führen darf, die Ausnahmen sind eben klar auf Geschehnisse außerhalb des Einflussbereiches der Airlines und Fraport geschränkt. Wenn man die Grenze aufwiecht ist eben die Frage für wie lange!
[...]
@west-crushing: Planmäßig im Sinne von nicht durch Airline-/Airportverschulden (dazu gehören eben Sachen wie zu spätes Offloading, Technicals (Stichwort EUGH EU 241/2006) und auch defekte Schlepper).

Du sagst es doch erneut schon selbst?! Das ist die Auslegung der Aufsichtsbehörde. Aus den Entscheidungen des VGH ergibt sich das so nicht, die gedruckte Entscheidung des BVerwG liegt noch nicht vor.

Moment, jetzt nicht durcheinanderwerfen:
Auf der einen Seite haben wir den PFB der Behoerde, in dem die Verspaetungsregel, nach der einzelne verspaetete (!) Starts zwischen 2300 und 0000 von der oertlichen Luftaufsichtsstelle genehmigt werden koennen, wenn "die Verspaetung auf Gruenden beruht, die ausserhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen."

Auf der anderen Seite haben wir dann eben diese Luftaufsichtsstelle (Fraport, nicht Behoerde), die im Einzelfall prueft, ob die Airline die Verspaetung "verschuldet" hat oder nicht.


Die FlugastrechteVO zur Auslegung deutschen Planungsrechts heranziehen zu wollen halte ich für abwegig.

Das ist abwegig weil die zivilrechtliche Rechtsmaterie eines Anspruches des Fluggasts gegen eine Fluggesellschaft nichts mit der im öffentlichen Interesse stattfindenden Planfeststellung nach dem LuftVG zu tun hat.

S.o., das siehst Du gerade falsch, hier geht es nicht um den PFB sondern einzig um die Frage, ob "die Verspaetung auf Gruenden beruht, die ausserhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen." Und diese Frage liegt systematisch ganz eng an der des "aussergewohenlichen Umstandes" aus der 261/04.

Oftmals ist derselbe Begriff schon innerhalb eines Gesetzes verschieden auszulegen. Darüber hinaus kann die EU nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 3 EUV) auch nur Regelungen auf Gebieten treffen, auf denen ihr die Verträge eine Regelungskompetenz einräumen. Da Planungsverfahren dazu in der hier fraglichen Hinsicht aber nicht gehören, ist die Auslegung eines europäischen Gerichts auch aus diesem Grunde irrelevant.

Auch darum geht es nicht, sondern die Frage, wo sich schon einmal ein Gericht argumentativ mit der Frage befasst hat, wann eine Airline eine Verspaetung "verschuldet" (bewusst untechnisch und weit formuliert) hat.
 

Triple3

Erfahrenes Mitglied
19.03.2009
2.483
1
FRA
Ausserdem: Man schafft sich mehr Probleme, als man loest. Der Start ist als einziger Vorgang so klar definier- und abgrenzbar, dass hier eine harte rechtssichere Regelung moeglich ist. Denn, was ist "left the gate?"

Letzteres ist eher das, was rechtssicher definiert ist (u.a. Tokyoter Konvention), alleine schon deshalb, weil sich mit dem Abdocken der rechtliche Status des Fluges ändert (nämlich auf "abgeflogen" im Sinne der IATA).

"Start" hingegen ist eher undefiniert - Start = Öffnen der Levers? Anrollen? V > V1? Usw.
 

jc8136

Erfahrenes Mitglied
19.02.2011
1.276
26
ZRH
"Start" hingegen ist eher undefiniert - Start = Öffnen der Levers? Anrollen? V > V1? Usw.

Das würde ich anders auffassen, jedes Flugzeug erhält vom Tower eine Startfreigabe bevor es startet. Die Lösung wäre, dass diese Freigabe vor 23 Uhr erfolgen muss. Damit kann am Gate nicht getrickst werden und max. ein Jet darf nach 23 Uhr abheben, da er eine freie Bahn vor sich hat. Alle anderen stehen ja eh noch in der Reihe. Da Eurocontrol die Slots freigibt, kann man sicherlich unabhängig ziemlich gut einschätzen, was der letzte freie Slot um 23 Uhr ist.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Letzteres ist eher das, was rechtssicher definiert ist (u.a. Tokyoter Konvention), alleine schon deshalb, weil sich mit dem Abdocken der rechtliche Status des Fluges ändert (nämlich auf "abgeflogen" im Sinne der IATA).

"Start" hingegen ist eher undefiniert - Start = Öffnen der Levers? Anrollen? V > V1? Usw.

Ehrlich gesagt ist gerade und nur der Start im Tokioter Abkommen definiert:
"For the purposes of this Convention, an aircraft is considered to be in flight from the moment when power is applied for the purpose of takeoff until the moment when the landing run ends."

Was auch meiner Auslegung im Rahmen der Pruefung des PFB entspraeche. Meine Argumentationslinie waere primaer die, dass das Nachtflugverbot dem Laermschutz dienen soll und somit das Rollen irrelevant ist, aber wenn ich so noch Argumentationshilfe bekomme, umso besser.

Was die IATA macht, ist fuer deutsche Gerichte hingegen komplett unerheblich.


Das würde ich anders auffassen, jedes Flugzeug erhält vom Tower eine Startfreigabe bevor es startet. Die Lösung wäre, dass diese Freigabe vor 23 Uhr erfolgen muss. Damit kann am Gate nicht getrickst werden und max. ein Jet darf nach 23 Uhr abheben, da er eine freie Bahn vor sich hat. Alle anderen stehen ja eh noch in der Reihe. Da Eurocontrol die Slots freigibt, kann man sicherlich unabhängig ziemlich gut einschätzen, was der letzte freie Slot um 23 Uhr ist.

Ja, danke, s.o. - so auch Airsicknessbag und die ICAO
 
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Triple3

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19.03.2009
2.483
1
FRA
Ehrlich gesagt ist gerade und nur der Start im Tokioter Abkommen definiert:
"For the purposes of this Convention, an aircraft is considered to be in flight from the moment when power is applied for the purpose of takeoff until the moment when the landing run ends."

Was auch meiner Auslegung im Rahmen der Pruefung des PFB entspraeche. Meine Argumentationslinie waere primaer die, dass das Nachtflugverbot dem Laermschutz dienen soll und somit das Rollen irrelevant ist, aber wenn ich so noch Argumentationshilfe bekomme, umso besser.

Was die IATA macht, ist fuer deutsche Gerichte hingegen komplett unerheblich.

Ich bezog mich auf die Definition von Artikel 5, Abs. 2. Der legt implizit fest, ab wann Du als abgedockt läufst. Halte ich für den Zweck, um den es hier geht (eben vom Gate abgedockt) auch für praktikabler.

Btw: Die zitierte TO-Definition hatte bei uns in TLS immer den Punkt aufgeworfen, was bei einem Startabbruch passiert: "Landing run" hat nicht stattgefunden, qua definitionem wäre ich also selbst nach Startabbruch mit anschließender Rückkehr ans Gate immer noch "in flight", was eher nicht Sinn der Sache ist.
 
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MLang2

Moderator / Newbie-Guide
08.03.2009
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MUC
Es wäre doch völlig unpraktikabel, eine Pushback-Zeit als Referenz zu verwenden. Dann pushen alle um 22:55h und die Starts dauern bis 0:00h an. Das kann ja keinesfalls im Sinne des Nachtflugverbotes sein, daß die Anwohner vor dem Lärm schützen soll.
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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CGN
Naja, das geht halt rechtlich nicht, so wie der Planfestellungsbeschluss formuliert ist. Wenn da drin steht, kein Start nach 2300 Uhr (ausser blablabla etc., dazu unten), ist um 2300 und eine Sekunde Feierabend. So wie eine Frist auch um Mitternacht endet und ich meinen Klageschriftsatz nicht um zehn Sekunden nach Mitternacht in den Gerichtsbriefkasten werfen kann, wenn der Anspruch mit Ablauf des Vortages verjaehrt ist. Das ist Bestimmtheit, ohne funktioniert es nicht.

Doch. (Vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.) Der Planfeststellungsbeschluss verlangt es, und der wird diesbzgl. weder vom VGH noch vom BVerwG beanstandet.

Das überrascht mich doch sehr. Welcher PFB soll das sagen? Der ursprüngliche PFB zur neuen Bahn genehmigte (neben der Bahn und allem anderen) 17 Starts und Landungen zwischen 23-6h. Diese Genehmigung hinsichtlich der Nachtflüge hat das BVerwG nun aufgehoben und es muss ein ergänzendes PFV durchgeführt werden. Damit liegt aber noch gar keine endgültige Regelung im PFB hinsichtlich der Nachtflüge vor, es geht also auch gar nicht darum, dass dieser nochmals geändert werden müsse. Vielmehr wird jetzt erst im ergänzenden PFV eine endgültige Regelung hinsichtlich der Nachtflüge getroffen. Damit gibt es aber noch gar keinen PFB der irgendetwas verlangt.

(Im Übrigen folgt ja auch nur daraus, dass 17 Nachtflüge abwägungsfehlerhaft waren noch nicht, dass nunmehr ein völliges Nachftlguverbot die rechtlich einzige Möglichkeit wäre)

Nun gilt bis das geschehen ist aber weiter was der VGH gesagt und das BVerwG (nach den Pressemitteliungen, die Entscheidung liegt ja AFAIK noch nicht vor), weiterhin, dass PLANMÄßIGE Flüge zwischen 23-6h nicht durchgeführt werden dürfen. Das führt meiner Meinung nach auch in der Überganzszeit nicht dazu, dass zwingen um 23h 1 Sekunde nicht mehr gestartet werden darf und steht einem "left-the-gate" System auch nicht zwangsläufig entgegen.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
20.241
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Das überrascht mich doch sehr. Welcher PFB soll das sagen? Der ursprüngliche PFB zur neuen Bahn genehmigte (neben der Bahn und allem anderen) 17 (planmaessige, Ergaenzung Airsicknessbag) Starts und Landungen zwischen 23-6h.

Zusaetzlich legt er fest (Praesens!), dass "verspaetete Starts zwischen 23:00h und 0:00h im Einzelfall durch die oertliche Luftaufsichtsstelle genehmigt werden [koennen], wenn die Verspätung auf Gruenden beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen."

Leider nur als Zitat, da ich den vollstaendigen PFB nicht online gefunden habe:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Verspätete Starts und Landungen


Damit liegt aber noch gar keine endgültige Regelung im PFB hinsichtlich der Nachtflüge vor, es geht also auch gar nicht darum, dass dieser nochmals geändert werden müsse. Vielmehr wird jetzt erst im ergänzenden PFV eine endgültige Regelung hinsichtlich der Nachtflüge getroffen. Damit gibt es aber noch gar keinen PFB der irgendetwas verlangt.

Der Teil mit der Verspaetungsregelung wurde nicht beanstandet und besteht weiter - deshalb haelt man sich an ihn.

Das führt meiner Meinung nach auch in der Überganzszeit nicht dazu, dass zwingen um 23h 1 Sekunde nicht mehr gestartet werden darf und steht einem "left-the-gate" System auch nicht zwangsläufig entgegen.

Solange die alte Nr. 5 weiter gilt bedeutet das genau das: Keine Starts ab 2300:00, unabhaengig vom Verlassen des Gates. Es sei denn, Du bekommst irgendwie das Verlassen des Gates unter "Start" subsumiert - was mE nicht moeglich ist.

Uebrigens scheint man bei Fraports auf die Erteilung der Startfreigabe vor 2300:00 abzustellen, was mE auch nicht koscher ist. Guckt mal in den obigen Link des Ministeriums, da werden explizit und sekundengenau Starts ab 2300:00 aufgefuehrt, eine Genehmigung wird aber nicht fuer noetig erachtet; z.B. 23.6.:

"1 Abflug um 23:00:00 Uhr (Startfreigabe vor 23:00 Uhr)" aber: "Verspätete Starts nach Ziffer 5 PFB (Einzelgenehmigung) (23:00h – 0:00h): 0"



Einer der acht sondergenehmigten Abfluege am 29.6. war uebrigens mein FCO um 2305 - mir waere ein Umdrehen und Abflug am naechsten Morgen lieber gewesen, das haette mir 30 EUR Taxi erspart, und in der Innenstadt gewesen waere ich zur selben Zeit :D
 
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Stanley

Erfahrenes Mitglied
25.03.2009
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88
DTM
Was passiert zur Zeit eigentlich in Frankfurt wenn ein Flugzeug um 22:55 Uhr startet, aber den Start dann abbrechen muss, aber noch einen Versuch starten könnte, es dazu aber schon nach 23 Uhr ist?

Die Situation bleibt doch die gleiche, ich gehe mal davon aus, das eine neue Starterlaubnis eingeholt werden muss, und die bekommt der Flieger in dem Moment dann halt nicht mehr.. Also geht es zurück zum Terminal.. :D
 

flocair

Erfahrenes Mitglied
06.04.2011
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DUS/CDG
Es gab dazu gestern einen Artikel in der SZ,den ich jetzt am Handy gerade leider nicht finde. Überschrift: "Feldbett am Flughafen". War ganz gut geschrieben.

Grüße vom Chiemsee!
 

icediver

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15.11.2009
1.001
0
Das Problem ist das im Moment die 380 Flotte auf Minimum läuft da 3 Flieger kaputt sind. 2 stehen in NRT und einer in FRA ( der von besagtem JNB) und der wird auch nicht vor dem WE wieder abheben. Heißt also das keinerlei Ersatzflieger bereitstehen und die ganze Rotation extrem anfällig ist für Störungen. Eine Crew sitzt angeblich auch schon 6 Tage in NRT.
 
Y

YuropFlyer

Guest
Das Problem ist das im Moment die 380 Flotte auf Minimum läuft da 3 Flieger kaputt sind. 2 stehen in NRT und einer in FRA ( der von besagtem JNB) und der wird auch nicht vor dem WE wieder abheben. Heißt also das keinerlei Ersatzflieger bereitstehen und die ganze Rotation extrem anfällig ist für Störungen. Eine Crew sitzt angeblich auch schon 6 Tage in NRT.

Die arme Crew.. was ist den dort los? Ein kaputter A380 in Japan würde ja reichen, aber wie haben die 2 Stück kaputt bekommen? Zu tief über Fukushima geflogen? :censored: