Weil es in den Bedingungen steht und mir vor einer Stunde genauso exakt auch bestätigt wurde. Da ich mit ähnlichen versicherungen tagtäglich zu tun habe, kann ich ungefähr einschätzen, was die meinen :
"Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles
niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung),
haftet die ERV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zum Versicherungswert, gegebenenfalls abzüglich Selbstbeteiligung."
Der versicherungswert sind nicht die 1300 € von US , sondern (leider) der original Fare.
Ich habe gerade nicht die Zeit, intensiv in die Debatte einzusteigen, und werde sie leider auch in den nächsten sechs Tagen nicht haben (dann sieht's hoffentlich wieder etwas besser aus), mag aber doch dem obigen teilweise widersprechen (und ich habe tagtäglich mit Vertragsbedingungen in extremsten Auslegungstests zu tun...). Es geht mir um Versicherungsfall vor Abflug:
Versicherungsbedingungen, Allgemeiner Teil, § 4 Tz 1 S. 1 war oben schon richtig so zitiert:
1. Die Versicherungssumme der versicherten Flüge muss den vollen vereinbarten Flugpreisen einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen.
Es kommt also auf die
vereinbarten Flugpreise an. Wenn nicht eine Vertragspartei auf ein vereinbartes Entgelt verzichtet, ist das alles, was die andere Vertragspartei aufwenden musste, um das Ticket zu erlangen. Das wäre der Preis für die Meilen, sofern nachweisbar.
Wenn ich nun für 100.000 Meilen ein Ticket habe und den Kauf der 100.000 Meilen über meine Kreditkartenabrechnung nachweisen kann mit den üblichen 1.4xx,xx USD und dem daneben stehenden Euro-Betrag und diesen Betrag versichert hatte - wo ist dann die Unterversicherung?
Es kommt nach den T&C auf die vereinbarten Flugpreise an, nicht auf Listenpreise oder wasauchimmer. (Wohlgemerkt, mir geht es nur um die Situation
vor Abflug, vor die Situation des Versicherungsfalles
nach Abflug wird es schwammiger.)
Oder wo habe ich einen Argumentationsfehler?