Letztes Flugsegment verfallen lassen

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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.448
11.806
FRA/QKL
Die plausibelste Erklärung von allen. Die Preisbildung bei Flügen, wie auch bei einigen anderen Dienstleistungen (Handwerker zB), basiert allein auf dem Prinzip, dem Kunden möglichst tief in die Tasche zu greifen
Deswegen haben Airlines und die Handwerker im Schnitt ja auch hohe 2- bis 3-stellige Margen, von denen der Rest der marktwirtschaftlichen Welt nur träumen kann ... :rolleyes:

Note to myself: Aktienpaket auf Airlines und Handwerker umschichten. :doh:
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Weil Allgemeine Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen, die Verbraucher über Gebühr benachteiligen keine Regeln sind ;)

Nein, der "dumme", schutzbedürftige deutsche Otto-Normalverbraucher wird niemals so einen Flug (z.B.) ab Oslo buchen.

Diejenigen die so eine Konstruktion wählen, machen das in vollem Bewusstsein der Regeln und verstoßen ggf. VORSÄTZLICH in betrügerischer Absicht gegen den freiwillig abgeschlossenen Vertrag mit der Airline.

Den 1 Promille Ausnahmen von meiner Aussage gönne ich, dass sie ggf. vor Gericht Recht bekommen würden.
 
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gabenga

Erfahrenes Mitglied
16.11.2010
2.478
717
STR
In den AGBs steht aber auch, dass wenn ein Teil der Regeln ungültig ist die anderen weiter gelten. Ich würde sagen, dass es deswegen ein wenig weit hergeholt ist von Vorsatz und Betrug zu sprechen.
 

ichundou

Erfahrenes Mitglied
05.11.2013
2.801
3
FRA
Hier mal ein Auszug aus den LH AGBs, nur damit alle im Bilde sind was da genau steht:

"3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.

Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.

Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.

Dieser Artikel 3.3.3. gilt nicht für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich."


Für Österreicher ist höhere Gewalt ausgenommen. Das steht dann im nächsten Artikel.


Somit schreibt LH in ihren AGBs tatsächlich das Recht der Erstattung fest, wenn am Buchungstag die Teilstrecke günstiger gewesen wäre. Ich bin positiv überrascht.

Demnach müsste ich ja einen r/t statt o/w buchen können und bekomme die Differenz erstattet wenn ich den Rückflug nicht brauche. Nice!
 
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usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Naja, ich muss z.B. aktuell nach DOH kommen um einen Award anzutreten. Daher werde ich wohl FRA-DOH-DXB/DWC buchen, dann aber nur bis DOH fliegen (Handgepäck only) und dann den Award nach Asien und zurück bis DOH, dann mit einem zweiten One-Way-Award nach DE.
Hätte ich FRA-DOH-FRA gebucht, hätte ich 600€ zahlen müssen. Bei FRA-DOH-DXB bin ich bei 293€ (plus den Award in C zurück). Wenn ich den Award für den Rückflug nicht hätte, wäre ich wohl auf dem Hin- oder Rückflug mit direktem Turnaround über DXB/DWC geflogen (für ca. 400€) um den Preis zu drücken.
 

chillhumter

Erfahrenes Mitglied
16.11.2014
4.785
2
DUS/BKK/MNL
Demnach müsste ich ja einen r/t statt o/w buchen können und bekomme die Differenz erstattet wenn ich den Rückflug nicht brauche. Nice!

Ich habe bisher noch keinen Return gesehen der günstiger war als ein OW, gleiche Buchungsklasse vorausgesetzt
Man sollte nicht einen OW in einer teuren Buchungsklasse mit einem Return zum Schnäppchenpreis vergleichen
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.605
4.212
Doch.

Gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 640 bist du verpflichtet, das von dir bestellte Werk auch abzunehmen.

Auf Seiten des Leistungserbringers (Airline) gibt es auch ausreichend wirtschaftliche Gründe dieses zu verlangen, da bei Verzicht auf diese Praxis die dadurch entstehenden Umsatzeinbußen ja letztlich von den anderen Kunden ausgeglichen werden müssten.

Bloedsinn. Sorry für die Direktheit. Guck dir 649 BGB an. Sonst müsstest du im Restaurant auch immer den Teller leer essen.

Die Rechtsprechung hat die Faelle doch seit Jahren entschieden und zwar in Deutschland im Sinne des Kunden. Die englische Rechtsprechung sieht es anders und darum macht BA es anders, auch wenn eigentlich deutsches Recht anwendbar ist.
 

Travelling_Geek

Erfahrene Reiseschreibmaschine
17.05.2009
1.846
3
HKG
Also buche ich FRA CPH ORD CPH FRA. Wenn ich jetzt aber in CPH aussteigen will (warum auch immer) dann müsste ich nach Deiner Logik Geld zurück bekommen. Denn CPH ORD CPH ist höchstwahrscheinlich deutlich günstiger als FRA CPH ORD CPH FRA. !
Wir schreiben aneinander vorbei bzw Du vermischt Dinge IMHO fälschlicherweise:
1. Du buchst eben nicht FRA-CPH-ORD-CPH-FRA, sondern FRA-CPH-FRA und CPH-ORD-CPH (Vergleich zur Route ex DUB hinkt zwar, aber sei es drum). Wenngleich das Beispiel wahrscheinlich eh nicht funktioniert, da SK keine so günstigen Angebote am Start hat ex Ausland wie es bei LH der Fall ist ex DUB/OSL/CPH
2. Nach meiner Logik zahlst Du drauf, wenn Du bei der durchgängigen Buchung ex FRA in CPH aussteigst, da Du dann wieder einen Gabelflug baust, der in einem "Hochpreisland" (DE) startet und in CPH endet; aber wie in 1. ausgeführt, bucht das so eh keiner, weil man ja ein Ticket mit Startpunkt in einem der günstigeren Märkte (Irland, Skandinavien) haben will
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Nein, der "dumme", schutzbedürftige deutsche Otto-Normalverbraucher wird niemals so einen Flug (z.B.) ab Oslo buchen.

Diejenigen die so eine Konstruktion wählen, machen das in vollem Bewusstsein der Regeln und verstoßen ggf. VORSÄTZLICH in betrügerischer Absicht gegen den freiwillig abgeschlossenen Vertrag mit der Airline.

Den 1 Promille Ausnahmen von meiner Aussage gönne ich, dass sie ggf. vor Gericht Recht bekommen würden.

Tja - leider (oder Gott sei Dank) leben wir hier nicht nach deinem Rechtsverständnis. Du kannst trompeten wie du willst - es gibt mit gutem Grund und zurecht einen starken Verbraucherschutz in D bzw. der EU.

Manche finden auch die soziale Umverteilung in D scheixxe. Oder das Recht auf Asyl.
 
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mucki90

Aktives Mitglied
08.09.2015
246
15
Bruchsal
Jan du bist ja ein richtiger Politiker :D:D

Tja - leider (oder Gott sei Dank) leben wir hier nicht nach deinem Rechtsverständnis. Du kannst trompeten wie du willst - es gibt mit gutem Grund und zurecht einen starken Verbraucherschutz in D bzw. der EU.

Manche finden auch die soziale Umverteilung in D scheixxe. Oder das Recht auf Asyl.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.475
3.346
Düsseldorf
www.drboese.de
Die Rechtsprechung hat die Faelle doch seit Jahren entschieden und zwar in Deutschland im Sinne des Kunden. Die englische Rechtsprechung sieht es anders und darum macht BA es anders, auch wenn eigentlich deutsches Recht anwendbar ist.

Hast Du Entscheidungen parat? Ich kenne nur den "ähnlichen" Sachverhalt, in dem der BGH das Tarifsystem unter weitgehenden Schutz gestellt hat (https://openjur.de/u/173562.html)
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.605
4.212
Hast Du Entscheidungen parat? Ich kenne nur den "ähnlichen" Sachverhalt, in dem der BGH das Tarifsystem unter weitgehenden Schutz gestellt hat (https://openjur.de/u/173562.html)

Da ging es aber nicht um das letzte Segment. Dieses nicht zu fliegen ist eine Kündigung nach para 649 BGB und die ist immer zulässig. Airline erhält vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen. Steht einfach so im Gesetz, das Amtsgericht Köln hat es bei mir bereits vor 10 Jahren so entschieden weil die LH Steuern und Gebuehren nicht erstatten wollte. Wunderte mich aber nicht, ist schlichte Gesetzesanwendung.
 
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S

Sitting Lawyer

Guest
ist schlichte Gesetzesanwendung.

Das sind so typische Studentensprüche. Sorry für die Direktheit.
Wenn Du eines fernen Tages Berufserfahrung gesammelt hast, wirst Du erkennen, daß es in der Praxis nie um "schlichte Gesetzesanwendung" geht.
Zunächst geht es darum, mal genau hinzuschauen. Da fällt dann als erstes auf, daß es gar nicht um das von Dir bemühte Recht zur Kündigung geht. Das schließt die Airline ja gar nicht aus. Sie erbringt sogar die zusätzliche Leistung, Dein Gepäck herauszuklauben (auch wenn dieses vielleicht schon in einem neuen Container, der bereits in den Anschlußflug verladen wurde, steckt).
Es geht allein um die Frage, ob die Airline dann den höheren Tarif bzw. eine pauschalierte zusätzliche Zahlung, die darunter liegt, nach ihren AGB verlangen kann.
Und wer das kategorisch verneint, redet schlicht Blödsinn.

Das ergibt sich bereits aus den rechtlichen Erwägungen, die der Entscheidung aus 2010 zugrunde liegen. Dort hat der BGH der BA ja regelrecht geraten, eine Klausel zu verwenden, die dann den höheren Tarif vorsieht.
Dort ging es zwar um das Verfallenlassen des Hinflugs und nicht des letzten Segments des Rückflugs. AGB-rechtlich betrachtet ist es jedoch unerheblich, welche Teilleistung der Fluggast kündigt.

Es ist immer wieder verwunderlich, mit welcher Chuzpe gerade Anfänger den Verbraucherzentralen juristische Unbedarftheit unterstellen (so als würden die nur unfähige Anwälte beschäftigen). Bestünden durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der entsprechenden Beförderungsbedingungen, hätte die Verbraucherzentrale selbstverständlich auch diese Klausel gerichtlich überprüfen lassen.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.605
4.212
Das sind so typische Studentensprüche. Sorry für die Direktheit.
Wenn Du eines fernen Tages Berufserfahrung gesammelt hast, wirst Du erkennen, daß es in der Praxis nie um "schlichte Gesetzesanwendung" geht.
Zunächst geht es darum, mal genau hinzuschauen. Da fällt dann als erstes auf, daß es gar nicht um das von Dir bemühte Recht zur Kündigung geht. Das schließt die Airline ja gar nicht aus. Sie erbringt sogar die zusätzliche Leistung, Dein Gepäck herauszuklauben (auch wenn dieses vielleicht schon in einem neuen Container, der bereits in den Anschlußflug verladen wurde, steckt).
Es geht allein um die Frage, ob die Airline dann den höheren Tarif bzw. eine pauschalierte zusätzliche Zahlung, die darunter liegt, nach ihren AGB verlangen kann.
Und wer das kategorisch verneint, redet schlicht Blödsinn.

Das ergibt sich bereits aus den rechtlichen Erwägungen, die der Entscheidung aus 2010 zugrunde liegen. Dort hat der BGH der BA ja regelrecht geraten, eine Klausel zu verwenden, die dann den höheren Tarif vorsieht.
Dort ging es zwar um das Verfallenlassen des Hinflugs und nicht des letzten Segments des Rückflugs. AGB-rechtlich betrachtet ist es jedoch unerheblich, welche Teilleistung der Fluggast kündigt.

Es ist immer wieder verwunderlich, mit welcher Chuzpe gerade Anfänger den Verbraucherzentralen juristische Unbedarftheit unterstellen (so als würden die nur unfähige Anwälte beschäftigen). Bestünden durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der entsprechenden Beförderungsbedingungen, hätte die Verbraucherzentrale selbstverständlich auch diese Klausel gerichtlich überprüfen lassen.

Hast Du Dich nur angemeldet, um Trollen oder wen haben wir als Zweitntick?

Sorry, aber ich war wahrscheinlich schon Anwalt, als Du noch auf der Grundschule warst und das für Köln zuständige Amtsgericht hat meine Meinung der LH schon vor 10 Jahren im Urteil erklärt, als sie versuchten die Steuern und Gebühren einzubehalten.

Die Klausel sagt was über die Reihenfolge aus, nicht aber darüber, dass ich kündigen kann. Ich darf nicht das zweite Segment vor dem ersten fliegen; dafür brauche ich einen anderen Tarif. Es kann mich aber keiner zwingen alles zu fliegen und niemand kann mehr von mir verlangen, wenn ich kündige und das letzte oder die zwei letzten oder auch den ganzen Rückflug nicht fliege. Und ein Kündigungsrecht in AGB auszuschließen, geht wohl nicht so einfach. Aber das ist deutsches Recht. Ich kenne auch keine Airline in Deutschland, die das wirklich mal versucht hat - bis auf BA, die aus einem anderen Rechtsbereich kommt, wo Du auch einem Eisenbahnticket von London nach Glasgow nicht ohne weiteres ohne Mehrkosten in Edinburgh aussteigen darfst.

Kosten für Gepäck herausholen, wenn ich es bis zum Endziel eingecheckt habe, mag was anderes sein. Dafür muss es aber auch eine Grundlage geben, sonst ist die Herausgabe des Gepäcks eine Pflicht aus dem Beförderungsvertrag. Den höheren Tarif können sie auf jeden Fall nicht verlangen, wenn Du sowas vertrittst, wirst Du noch nicht einmal in der Lufthansa Rechtsabteilung einen Job bekommen.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
....ist eine Kündigung ..... Airline erhält vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen..

Ganz so einfach ist das nicht.... Siehe meinen post #150
http://www.vielfliegertreff.de/smar...ugsegment-verfallen-lassen-8.html#post1920880

.... abzgl. ersparter Aufwendungen..

... also schon mal mindestens (vermutlich mit deiner Zustimmung) noch zuzüglich weiterer Aufwendungen. Die Gretchenfrage ist dabei, ob auch entgangene Erlöse als "weitere Aufwendungen" gelten.

Und zweitens: Ob man als Kunde einen Beförderungsvertrag von (z.B. ) NYC nach Dublin einfach mal so in einen Flug nach Frankfurt umwidmen kann (kostenlos), das kann ich nicht glauben.
 
Zuletzt bearbeitet:

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Wenn ich in C für 1.500 Euro nach Hawaii komme, fühle ich mich nicht über Gebühr benachteiligt, wenn die Airline darauf besteht, dass ich wie gebucht über Dublin zurückfliegen soll.

Was "über Gebühr" ist, ist natürlich auch der Knackpunkt. Aber in der deutschen Rechtsprechung werden an in Juristendeutsch gehaltene, seitenlange allgemeine Bedingungen sehr verbraucherfreundliche Messlatten angelegt ;)
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Ganz so einfach ist das nicht.... Siehe meinen post #150
http://www.vielfliegertreff.de/smar...ugsegment-verfallen-lassen-8.html#post1920880

Und zweitens: Ob man als Kunde einen Beförderungsvertrag von (z.B. ) NYC nach Dublin einfach mal so in einen Flug nach Frankfurt umwidmen kann (kostenlos), das kann ich nicht glauben.

Darum geht es ja gar nicht. Ich sehe es z.B. als problematisch an, bei einer invol Umbuchung auf einen NYC-DUB Direktflug auf ein Routing via FRA zu bestehen, wenn der Direktflug zeitiger ankommt.

Es geht darum, ob die Airline nachträglich den Preis ändern kann, wenn ich aus welchen Gründen auch immer in Mitten meines Routings aussteige. Und das wird sie nicht können. Egal was in den allg. Bedingungen steht.

Es gibt übrigens eine fast allgemeingültige Regel: folge dem Geld ;) Wenn eine Nachkalkulation so einfach möglich wäre, warum zum Teufel lassen sich die Airlines die Einnahmen entgehen?
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Es geht darum, ob die Airline nachträglich den Preis ändern kann, wenn ich aus welchen Gründen auch immer in Mitten meines Routings aussteige. Und das wird sie nicht können. Egal was in den allg. Bedingungen steht.

Beispiel Paketdienst: Dein Paket von Frankfurt nach Wiesbaden kostet (fiktiv) 10 Euro. Von Frankfurt nach Brüssel kostet (ebenfalls fiktiv) 20 Euro.
Da kannst du auch nicht vom Paketdienst die Herausgabe deines Paketes Frankfurt-Wiesbaden am Flughafen in Brüssel verlangen, wo der Paketdienst sein Drehkreuz für alle Paketsendungen hat.

Und wenn doch, werden sie dir 20 Euro für die Beförderung Frankfurt-Brüssel berechnen. Auch mit Zustimmung des BGH.
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Beispiel Paketdienst: Dein Paket von Frankfurt nach Wiesbaden kostet (fiktiv) 10 Euro. Von Frankfurt nach Brüssel kostet (ebenfalls fiktiv) 20 Euro.
Da kannst du auch nicht vom Paketdienst die Herausgabe deines Paketes Frankfurt-Wiesbaden am Flughafen in Brüssel verlangen, wo der Paketdienst sein Drehkreuz für alle Paketsendungen hat.

Und wenn doch, werden sie dir 20 Euro für die Beförderung Frankfurt-Brüssel berechnen. Auch mit Zustimmung des BGH.

Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich ;)
 
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Reaktionen: johnny_who