ANZEIGE
Hi all
Hier wird ja einiges über das Verfallenlassen von Endsegmenten gestritten. Ich selbst habe das schon zig Male gemacht (natürlich nie als No-Show) und hatte nie ein Problem damit. Auch das Shortchecken des Gepäcks wurde immer gemacht. Manchmal ohne Murren, manchmal mit einem guten Argument meinerseits, ganz sicher immer mit meinem ultimativen Statement, dass ich das Flugzeug des Anschlussfluges keinesfalls besteigen werde und sie doch keine Delays verursachen wollen um das Gepäck für mich raus zu holen. Ein paar wenige Male wurde ich nach diesem Statement auf eine allfälige Neukalkulation hingewiesen, was ich mit "versuchen Sie das mal" quittierte. Airlines waren (in Reihenfolge der Häufigkeit) LX/LH/AF/AB/BA/EK/EW. So viel zur Praxis.
Nun wurde ich durch gewisse Schilderungen in diesem Thread, trotz meiner durchwegs positiven Erfahrungen, doch etwas unsicher. Statt mit Halbwissen zu glänzen habe ich mich also an meine Rechtsschutzversicherung (CAP Rechtsschutz Schweiz) gewandt und nach deren Einschätzung gefragt.
Meine Fragen ware folgende:
- Darf die Airline eine Neukalkulation vornehmen? Wenn ja wie hoch ist das Prozessrisiko, wenn ich die Nachbelastung auf der Kreditkarte einfach wieder zurückbuchen lasse?
- Darf die Airline das Routing ohne meine Zustimmung ändern, z.B. weggen IrrOp o.ä.?
- Kann dir Airine die Herausgabe des Gepäcks verweigern bzw von einer Nachzahlung abhängig machen, falls es mal nicht shortchecked werden würde?
- Würde die CAP mich in jedem Fall in entsprechenden Streitsachen aktiv vertreten, sprich kann man von einem Gewinn allfälliger Prozesse ausgehen.
Folgende Antworten habe ich erhalten:
- Der Beförderungsvertrag ist das Ticket. Es zeigt, welche Leistung man zu welchem Preis bezahlt hat. Dies umfasst unter anderem auch das Routing. Ansonsten müsste explizit genannt werden, dass die Airline dieses ändern kann und die Bedingungen (z.B. Reisedauer, max Umsteigepunkte etc) festgelegt sein. Insbesondere wenn bei einem Umsteiger eine signifikante Zeitspanne (also nicht nur ein Minimum an Umsteigezeit) zwischen Ankunft und Weiterflug liegt, ist davon auszugehen, dass diese bewusst gebucht wurde und der Aufenthalt sinnvoll genutzt wird und nötig ist. Das Routing kann also nicht einseitig durch die Airline geändert werden.
- Es ist in allen gängigen Rechtssystemen erlaubt, von einer bezahlten Leistung nur einen Teil zu beziehen/nutzen. Dies bedeutet genau genommen, dass man beliebige Segmente (also nicht nur letzte) unbenutzt lassen darf, solange der Airline kein Schaden entsteht.
- In der Praxis ist dies bei nicht letzten Segmenten etwas schwierig, da einen die Airline einfach nicht einsteigen lässt. Trotzdem wäre es rechtlich im Nachhinein durchsetzbar und die Airline dann auch schadenersatzpflichtig.
- Das Gepäck (Besitz des Kunden) muss von der Airline jederzeit, wo technisch möglich also z.B. nicht im Flug aber auf dem Flughafen, herausgegeben werden. Alles andere wäre eine Nötigung.
- Die CAP würde mich in entsprechenden Streitfällen auf jeden Fall vertreten und notwendigenfalls vor Gericht ziehen, da eigentlich klar ist, dass der Passagier gewinnen würde.
Ich hoffe das nützt dem Ein oder Anderen von Euch.
mbr
Hier wird ja einiges über das Verfallenlassen von Endsegmenten gestritten. Ich selbst habe das schon zig Male gemacht (natürlich nie als No-Show) und hatte nie ein Problem damit. Auch das Shortchecken des Gepäcks wurde immer gemacht. Manchmal ohne Murren, manchmal mit einem guten Argument meinerseits, ganz sicher immer mit meinem ultimativen Statement, dass ich das Flugzeug des Anschlussfluges keinesfalls besteigen werde und sie doch keine Delays verursachen wollen um das Gepäck für mich raus zu holen. Ein paar wenige Male wurde ich nach diesem Statement auf eine allfälige Neukalkulation hingewiesen, was ich mit "versuchen Sie das mal" quittierte. Airlines waren (in Reihenfolge der Häufigkeit) LX/LH/AF/AB/BA/EK/EW. So viel zur Praxis.
Nun wurde ich durch gewisse Schilderungen in diesem Thread, trotz meiner durchwegs positiven Erfahrungen, doch etwas unsicher. Statt mit Halbwissen zu glänzen habe ich mich also an meine Rechtsschutzversicherung (CAP Rechtsschutz Schweiz) gewandt und nach deren Einschätzung gefragt.
Meine Fragen ware folgende:
- Darf die Airline eine Neukalkulation vornehmen? Wenn ja wie hoch ist das Prozessrisiko, wenn ich die Nachbelastung auf der Kreditkarte einfach wieder zurückbuchen lasse?
- Darf die Airline das Routing ohne meine Zustimmung ändern, z.B. weggen IrrOp o.ä.?
- Kann dir Airine die Herausgabe des Gepäcks verweigern bzw von einer Nachzahlung abhängig machen, falls es mal nicht shortchecked werden würde?
- Würde die CAP mich in jedem Fall in entsprechenden Streitsachen aktiv vertreten, sprich kann man von einem Gewinn allfälliger Prozesse ausgehen.
Folgende Antworten habe ich erhalten:
- Der Beförderungsvertrag ist das Ticket. Es zeigt, welche Leistung man zu welchem Preis bezahlt hat. Dies umfasst unter anderem auch das Routing. Ansonsten müsste explizit genannt werden, dass die Airline dieses ändern kann und die Bedingungen (z.B. Reisedauer, max Umsteigepunkte etc) festgelegt sein. Insbesondere wenn bei einem Umsteiger eine signifikante Zeitspanne (also nicht nur ein Minimum an Umsteigezeit) zwischen Ankunft und Weiterflug liegt, ist davon auszugehen, dass diese bewusst gebucht wurde und der Aufenthalt sinnvoll genutzt wird und nötig ist. Das Routing kann also nicht einseitig durch die Airline geändert werden.
- Es ist in allen gängigen Rechtssystemen erlaubt, von einer bezahlten Leistung nur einen Teil zu beziehen/nutzen. Dies bedeutet genau genommen, dass man beliebige Segmente (also nicht nur letzte) unbenutzt lassen darf, solange der Airline kein Schaden entsteht.
- In der Praxis ist dies bei nicht letzten Segmenten etwas schwierig, da einen die Airline einfach nicht einsteigen lässt. Trotzdem wäre es rechtlich im Nachhinein durchsetzbar und die Airline dann auch schadenersatzpflichtig.
- Das Gepäck (Besitz des Kunden) muss von der Airline jederzeit, wo technisch möglich also z.B. nicht im Flug aber auf dem Flughafen, herausgegeben werden. Alles andere wäre eine Nötigung.
- Die CAP würde mich in entsprechenden Streitfällen auf jeden Fall vertreten und notwendigenfalls vor Gericht ziehen, da eigentlich klar ist, dass der Passagier gewinnen würde.
Ich hoffe das nützt dem Ein oder Anderen von Euch.
mbr