Der Verstoss gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des AGG ist evident, der Schadensersatzanspruch auch. Wenn man denen also etwas beweisen will, muss man einen Alternativflug fuer einen hoeheren Preis buchen und die Differenz erstattet verlangen. Eine Strafbarkeit normiert das AGG dagegen nicht. Klappe zu, Affe tot.
Ein normaler Ethno-Tarif ist voellig ok, solange er auch allen offensteht. Dass ein "Tuerkentarif" nur per Zettel in tuerkischen Kaffehaeusern und Gemueselaeden beworben wird und von Reisebueros, in denen rein tatsaechlich nur Tuerken verkehren und Verkehrssprache Tuerkisch ist, verkauft wird, ist nicht diskriminierend. Wenn ein Deutscher den Tarif findet, sich in das Reisebuero traut und dann buchen will, kann er buchen.
Ich bin auch schon als gefuehlt einziger Nicht-Kosovare ZRH-PRN mit einem Charterdienst des Reisebueros "Air Kosova" geflogen - mehr ethno ging nicht, aber ich konnte ohne weiteres buchen.