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Es gibt wahrscheinlich kein angstassoziierteres wie auch inhaltsbefreiter genutztes Wort der der deutschen Rechtssprache...alle meinte:"Datenschutz"![]()
Ich musste schon vor Jahren mal meine[!] Hausbank[!] zur Schnecke machen, weil sie mir[!] wegen "Datenschutz" nicht mitteilen wollten, von welcher Bankverbindung aus ich eine Zahlung gutgeschrieben bekommen habe.
Das UKlaG mit seinem äußerst eng konturierten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich ist hier natürlich nicht einschlägig. Aber um ein bisschen Substanz reinzubringen:zivilrechtliche Auskunftsansprüche ... evtl. irgendwie aus §13 UKlaG abgeleitet
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Nutzers gegen eBay richtet sich zunächst nach dem Kleingedruckten aus dem "Mitmachvertrag", darf aber nicht hinter § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zurückstehen. Eine Befugnis zur Datenweitergabe von eBay an LH könnte sich übrigens aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ergeben.
Das ist eine häufige Grätsche zwischen Rechtswirklichkeit und Gesetzesanspruch. Dennoch muss sich die Rechtswirklichkeit den rechtsstaatlichen Vorgaben messen lassen, sobald der förmliche Rechtsweg eingeschlagen wird.Abgesehen davon geht auch rein über eine Polizeidienststelle schon einiges, ohne dass da ein Staatsanwalt dabei sein muss