Für diese Definition von Verkehrsmittel aus einem der genannten Gesetze wäre ich Dir dankbar.
Das EStG kennt Verkehrsmittel, z.B. in § 9 Abs. 2 S. 2. Das LuftVStG, das laut BVerfG Verkehrsmittel betrifft, knüpft an die gewerbliche Beförderung an. Laut LuftVG wird der Luftverkehr von Luftfahrzeugen gebildet, nicht von Luftverkehrsmitteln. Das MÜ basiert auf Entgeltlichkeit. Und ein privater Pkw ist laut diversen untergerichtlichen Bußgeldentscheidungen kein öffentlicher Raum, so dass dort keine "Coronaregeln" gelten.
Alles nur Hinweise, klar - eine hieb- und stichfeste Legaldefinition findet sich nicht.
Wenn Verkehrsmittel die öffentliche Komponente enthält, warum steht es explizit beim Personenfernverkehr und nicht beim Luftverkehr.
Weil "ÖPNV" ein feststehender Ausdruck ist. "Öffentlicher Luftverkehr" aber nicht.
Unter Luftverkehr werden explizit auch nicht-kommerzielle und nicht-öffentliche Fahrzeuge verstanden.
Ja, s.o. Aber die Terminologie im LuftVG ist eine andere. Warum hat der Gesetzgeber des IfSG nicht aufgegriffen? Warum hat er nicht ganz allgemein von "Luftfahrzeugen" gesprochen? Irgendeine Einschränkung muss er doch im Sinn gehabt haben, als er nicht den Ausdruck "Luftfahrzeug" sondern "Luftverkehrsmittel" wählte.
Im Übrigen würde dann nach der Privatjet-Logik in keinem Taxi Maskenpflicht gelten. Dass sich da sowieso kaum jemand dran hält, ist wieder was anderes.
Da habe ich eine weitere Spitzfindigkeit offenbar nicht deutlich genug herausgearbeitet: Den Privatjet im Sinne eines kommerziellen "Lufttaxis" sehe ich, ebenso wie das Pkw-Taxi, als maskenpflichtig an. Nur nicht das private (nicht-kommerzielle, persönliche, Vereins-)Flugzeug.