Trinkgeld ist ein schönes Beispiel, ich komme aber nicht auf die Rechtsgrundlage fürs Behaltendürfen, weil § 667 BGB auch Vorteile erfassen soll, die zielgerichtet und ausschliesslich dem Arbeitnehmer zugute kommen sollen.
Das Trinkgeld belässt man dem AN, weil es nicht in Ausführung der Arbeit, sondern nur "bei Gelegenheit" erlangt sei. Das klingt ein wenig in die Tasche gelogen, denn wie viel mehr Bezug zwischen der Dienstausübung und der vom Kunden gewährten Zusatzvergütung kann es geben? Wir haben hier ein Wertungsproblem, das man beim Namen nennen sollte: Es geht um einen Interessenkonflikt zwischen AN und AG (Werbegeschenke, Schmiergeld), der bei Trinkgeld in der üblichen Höhe nicht besteht, weil auch der AG ein Interesse an zufriedenen Gästen hat. Des weiteren geht es darum, Vorgänge unterhalb einer Bagatellschwelle auszuscheiden, selbst wenn abstrakt ein Interessenkonflikt besteht (Kugelschreiber an Einkäufer etc.). Erst ein unüblich hohes Trinkgeld mag die Bedienung dazu verleiten, künftig "etwas besser" einzuschenken. Und schließlich will § 667 BGB dafür sorgen, dass demjenigen, der das wirtschaftliche Risiko des Auftrags trägt, auch die daraus erwachsenden Früchte erhält. Das Trinkgeld ist aber weniger Ausfluss der individuellen unternehmerischen Tätigkeit des Gaststätten- oder Hotelbetreibers als einer allgemeinen gesellschaftlichen Sitte (und durchaus in die Gehälter des Personals negativ eingepreist).
Vor diesem Hintergrund scheint mir auch das Schicksal sowohl der Basismeilen als auch des ExecB klar: Der Interessenkonflikt ist offensichtlich (Wahl der Fluglinie), und wenn um die Meilen gestritten wird, dann ist die Bagatellschwelle (wie beim OP) längst überschritten. Der Zufluss der Meilen schließlich stammt direkt aus der dienstlichen Entscheidung des AG, den AN auf Reise zu schicken, und stellt sich somit als Frucht des von ihm eingegangenen unternehmerischen Risikos dar. Ergo: keine Ausnahme von der Herausgabepflicht.
Für alle Nicht-Juristen, die unsere Diskussion für befremdlich halten, weil sie sich nicht vorstellen können, wie der AG, zumal nach Beendigung des Arbeitsverhältnissess, an die Meilen herankommen soll: Nicht alles, was "herauszugeben" ist, kann und muss auch in Natur "übertragen" werden. Bargeld lacht.