Aber wie es das auch Gericht im erstinstanzlichen Urteil im Fall Eggendorfer erkannt hat - das Urteil bezogen auf seinen Fall muss nicht auf jedermann zutreffen.
Das ist ja schon wieder der Lufthansa-PR nach dem Mund geredet. Wie viele Leute willst Du hier noch fuer bloed verkaufen? An irgendeinem Punkt muss Dir das selbst doch als "Mann des Vertrauens" peinlich sein.
Das Urteil kann von jedem verwendet werden, der am 03.01.2011 ausreichend Meilen angesammelt hat, um dafuer internationale Business- und First-Class Praemien einzuloesen. Das Gericht hat lediglich Miles&More Kunden mit kleinen Meilenbestaenden am 03.01.2011, die nicht zum Einloesen internationaler Praemien ausreichen, aus der Betrachtung ausgenommen.
Das Urteil (damit auch rcs sich eine fundierte Meinung bilden kann, ohne auf die PR-Abteilung einer grossen deutschen Airline angewiesen zu sein) zum Nachlesen.
LEITSAETZE:
1. Eine Fluggesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, den Prämienkatalog ihres Kundenbindungprogrammes einseitig zu ändern, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt und der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preiskontinuität hat.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorliegen, wenn die Änderung eines Flugprämienkataloges lediglich einen Monat im Voraus angekündigt wird und ein Vielflieger dadurch nicht die ausreichende Möglichkeit erhält, noch zu den alten Konditionen Flüge zu buchen.
TENOR:
Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren.
(...)
TATBESTAND:
Zum Zwecke der Kundenbindung bei ihren In- und Auslandsflügen bietet die Beklagte den interessierten Verkehrskreisen seit vielen Jahren die Teilnahme an ihrem Vielfliegerprogramm AA an. Dieses AA-Programm zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Fluggast der Beklagten oder eines ihrer Partnerunternehmen für die Buchung eines Fluges Prämienmeilen gutgeschrieben bekommt. Solchermaßen angesammelte Meilen kann er dann binnen eines vorgegebenen Zeitraums gegen bestimmte Prämien eintauschen. Die gutgeschriebenen Meilen können insbesondere in Flüge umgewandelt werden, aber auch in branchenübergreifende Erlebnis- und Sachprämien (vgl. im Einzelnen die AA Teilnahmebedingungen, AH 3-7).
Die Beklagte stellt dabei für ihre Kunden in Form einer Flugprämientabelle dar, wie viele Meilen der Kunde angesammelt haben muss, um in den Genuss einer bestimmten Flugprämie zu kommen (sog. Flugprämienreife). Anfang Dezember 2010 teilte die Beklagte auf ihrer Internetseite und in ihrem Online-Newsletter mit, wobei streitig ist, ob der Kläger diesen erhalten hat, dass der Flugprämienkatalog ab dem 03.01.2011 geändert werden sollte (AH 41, 42 ff.). Dabei wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class - Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class - Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Die Flugprämienreife für kontinentale und europäische Inlandsflüge sowie interkontinentale Flüge in der Economy Class blieb unverändert. Gleichzeitig wurden Meilenaufschläge für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ abgeschafft. Hinsichtlich der Änderungen im Einzelnen wird verwiesen auf die Flugprämienübersicht mit Geltung bis zum 02.01.2011 (AH 1) und ab dem 03.01.2011 (AH 2). Eine Anhebung der Flugprämienreife ist zuletzt 2004 erfolgt.
Der Kläger nimmt am AA Programm der Beklagten teil und verfügt über rund x Bonusmeilen (AH 55). Mit Schreiben vom 07.12.2010 äußerte er dem Vorstand der Beklagten gegenüber seinen Unmut über die Änderung der Flugprämien und gab zu verstehen, dass er diese nicht hinnehmen werde (AH 10-12).
(...)
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abänderung der Flugprämientabelle sei sein Meilenkonto um 30-40 % entwertet worden. Diese Entwertung sei rechtswidrig und nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00
(...)
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kunde habe keinen Anspruch auf eine bestimmte festgelegte Höhe der Flugprämien.
(...)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(...)
Die Abänderung des Flugprämienkataloges hinsichtlich der Prämienreife interkontinentaler Business und First Class - Flüge zum 03.01.2011 ist unwirksam, soweit sie den Einsatz solcher Prämienmeilen betrifft, die der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt hatte.
a) Die Beklagte war aufgrund der AA Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern. In der Einleitung der Teilnahmebedingungen wird darauf hingewiesen, dass sich „besondere Regelungen […] aus den AA Kommunikationsmedien ergeben (z.B. […] Prämienkatalog […]“. Weiter heißt es in Ziffer 2.4.1, dass „Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl […] in den jeweiligen AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden“. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass der Prämienkatalog nicht ein feststehender Teil der Teilnahmebedingungen ist, sondern dass sich die Beklagte vielmehr diesbezüglich ein einseitiges Bestimmungsrecht vorbehält. Entsprechend lautet auch Ziffer 4.4: „Änderung des Programms oder der Teilnahmebedingungen
AA behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffeln oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für AA vorzunehmen, sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. […] Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Teilnehmer weiterhin seine AA Kundennummer verwendet oder wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt.“
Aus dieser Regelung ergibt sich zudem – wie die durch das Gericht vorgenommenen Hervorhebungen deutlich machen sollen –, dass lediglich Änderungen der „Teilnahmebedingungen“ durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben werden und nur unter den in Ziffer 4 genannten Bedingungen als genehmigt gelten. Für die ebenfalls vorbehaltene Änderung der Prämien, und damit auch der Prämienreife, ist eine solche Bekanntgabe und konkludente Genehmigung nach dem Wortlaut der Klausel nicht erforderlich. Dies entspricht auch der Systematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, da zuvor festgehalten wurde, dass die Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl in den AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden.
Die Teilnahmebedingungen sehen daher vor, dass die Beklagte den Prämienkatalog, insbesondere hinsichtlich der Prämienreife, einseitig festlegen und auch ändern darf. Hierauf wird entsprechend in den Kommunikationsmitteln der Beklagten hingewiesen durch den Hinweis „kurzfristige Änderungen vorbehalten“ (vgl. AH 47 – 48). Voraussetzung gem. Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen ist lediglich, dass die Änderung der Prämien notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
b) Diese AGB-rechtliche Regelung hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Bei dem AA-Kundenbindungsprogramm der Beklagten handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Beklagte ist daher berechtigt, ihr Programm so zu gestalten, dass sie die Prämien und auch die Prämienreife einseitig anpasst. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind (vgl. 2.5 der Teilnahmebedingungen).
Hierin liegt auch kein Widerspruch zu der „BB-Entscheidung“ des BGH (BGH, NJW 2010, 2046). Darin hatte der BGH bei einem Flugprämienprogramm eines anderen Luftverkehrsunternehmens die Auffassung vertreten, den Kunden sei mit dem Programm ein Rabatt oder eine Rückvergütung versprochen worden, welche nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis für künftige Flüge anrechenbar sein sollte. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop“ der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.
Zudem macht Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen die – vorbehaltene – Prämienänderung davon abhängig, dass diese „notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“. Insofern erlegt sich die Beklagte selbst für den Einzelfall eine Notwendigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung auf, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die AGB-rechtliche Regelung an sich einer Inhaltskontrolle standhält.
c) Eben diese Kriterien, dass die Änderung der Prämienreife notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird, sind jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Änderung des Prämienkataloges eine Benachteiligung des Klägers beinhaltet. Hierbei ist keine typisierte Betrachtungsweise dahingehend angebracht, ob ein durchschnittlicher Teilnehmer des AA Programmes durch die Änderung benachteiligt wird – wie dies im Rahmen einer AGB-Kontrolle der Fall wäre. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung anzustellen, da die Teilnahmebedingung 4.4 insofern darauf abstellt, ob „der Teilnehmer“ benachteiligt wird. Danach ist die Beeinträchtigung des Klägers als Vielflieger mit einem Kontostand von rund x Bonusmeilen zu betrachten. Durch die Änderung des Prämienkataloges wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class - Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class – Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Soweit die Beklagte einwendet, im Zuge der Angleichung seien ausgleichend für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ nunmehr weniger Meilen einzusetzen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für einen durchschnittlichen AA Teilnehmer, welcher nicht über ausreichend Meilen verfügt, um interkontinentale Business- oder gar First Class - Flüge zu erhalten, mögen „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ eine in Erwägung zu ziehende Einsatzmöglichkeit sein. Stehen einem Vielflieger jedoch genügend Meilen zur Verfügung, um einen interkontinentalen Business- oder First Class - Flug zu erhalten, sind „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“, die erfahrungsgemäß kaum interkontinentale Flüge betreffen, keine gleichwertige Alternative. Vergleicht man anhand der (geänderten) Prämientabelle die „Meilenkosten“ eines First Class-Inlandsfluges (50.000 Meilen) mit den „Meilenkosten“ eines First Class Fluges nach Nahost (125.000 Meilen), so wird deutlich, dass der Flug nach Nahost nur zweieinhalb mal so teuer ist wie der Inlandsflug. Bei einer Umrechnung auf Euro-Flugpreise bedeutete dies - bei einer gegriffenen Größe von 200,00 € für den Inlandsflug - dass ein Flug nach Nahost in der ersten Klasse 500 € kosten müsste, was den realen Preisverhältnissen (bei regulärem Ticketerwerb) ersichtlich nicht entspricht. Hieraus wird ersichtlich, dass sich die Einlösung für „teurere“ interkontinentale Prämienflüge deutlich eher lohnt als die Einlösung für Inlandsflüge. Es kann daher in dem Fall, dass ein Kontostand von rund x Bonusmeilen die Einlösung der Meilen in rund 9 bzw. 7 interkontinentale First Class - Flüge ermöglicht, nicht von einem Ausgleich durch eine Verbilligung der „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ gesprochen werden.
Die Benachteiligung des Klägers erfolgte auch wider Treu und Glauben, allerdings nur soweit die Änderung des Prämienkataloges die Meilen betrifft, die dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Änderung gutgeschrieben waren. Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt wurden, stand es der Beklagten frei, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handelt. Hinsichtlich der bereits gutgeschriebenen Meilen ist demgegenüber ein gewisser Vertrauenstatbestand begründet worden, welcher nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht mit einer Vorankündigung von lediglich einem Monat zunichte gemacht werden darf. Es kann dabei dahin stehen, ob der Kläger den Newsletter, in welchem angeblich Anfang Dezember die Änderung des Prämienkataloges angekündigt worden sein soll, erhalten hat. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von der anstehenden Änderung erlangt.
Der Teilnehmer hat zwar, wie bereits ausgeführt, nicht 3 Jahre lang nach Kauf eines Flugtickets und Erwerb der Prämienmeilen einen Anspruch darauf, dass er diese Meilen zu den Konditionen, welche nach der Prämientabelle im Zeitpunkt des Ticketkaufs galten, einzulösen. Dies wird seitens der Beklagten in ihren Teilnahmebedingungen und ausweislich der Hinweise auf den Prämientabellen deutlich gemacht. Jedoch ist die Bedeutung von Prämienprogrammen für die Kaufkalkulation unter Vielfliegern allgemein bekannt und davon auszugehen, dass ein gewisser Vertrauenstatbestand aufgebaut wird, wenn über acht Jahre hinweg keine Änderung des Flugprämienkataloges erfolgt. Insofern ist eine Ankündigung von lediglich einem Monat, innerhalb dessen Flüge noch zu den alten Konditionen gebucht werden können, nicht ausreichend. Diesbezüglich besteht eine Parallele zu der bereits zitierten „BB“-Entscheidung des BGH, die herausstellt, dass auch eine Einschränkung freiwillig eingeräumter Vorteile zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn die Bedingung der Geltendmachung dieser Vorteile eingeschränkt wird.
Im Gegensatz zu der „BB“-Entscheidung des BGH, in welcher über die Wirksamkeit einer Klausel zu befinden war, nach der sich die Gültigkeit von Prämienpunkten des Rabattprogramms einer Fluggesellschaft nach ordentlicher Kündigung von 50 Monaten auf 6 Monate reduzierte, verfallen im vorliegenden Fall nach dem Ablauf einer etwaigen Übergangszeit die Meilen nicht insgesamt. Es erfolgt lediglich eine Anhebung in dem Bereich der interkontinentalen First- und Business Class - Flüge. Dabei ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass er seine kompletten Meilen ausschließlich für solche Ozeanienflüge zu nutzen beabsichtigt oder dies in der Vergangenheit getan hat. Es kann vorliegend dahinstehen, wie lange eine solche Übergangszeit zu bemessen wäre. Die Kammer hält aber angesichts dessen, dass es gerade bei interkontinentalen Flügen üblich ist, diese nicht kurzfristig zu buchen, und allein die Flugbuchung in der Übergangszeit erfolgen müsste, eine Vorankündigungsfrist von vier Monaten für ausreichend, aber eben auch erforderlich, damit keine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorläge.
Darüber hinaus fehlt seitens der Beklagten Vortrag dazu, weshalb die rückwirkende Änderung der Prämientabelle notwendig war. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2012 kann gem. § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn hinsichtlich der Änderung des Prämienkatalogs für die Meilen, welche nach dem 03.01.2011 gutgeschrieben werden, ist die eigene Bezugnahme des Klägers auf ein Schreiben des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 21.12.2010 (AH 8) ausreichend, das sich die Beklagte zumindest stillschweigend als ihr günstig zu Eigen gemacht hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Änderung des Prämienkataloges darauf beruhte, dass die Meilenpreise im Vergleich zum Wettbewerb zu günstig waren und die Prämien zuletzt im Jahr 2004 angehoben wurden (s. auch Bl. 62). Zudem habe die Nachfrage nach Langstreckenflügen im First und Business Class stark zugenommen. Diese Gründe wurden seitens des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten und lassen jedenfalls eine Änderung der Prämientabelle für die Zukunft notwendig erscheinen.