Meilenschwund - meine Langmut ist erschöpft

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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
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Da siehst du den Einsatz des Giganten Webers unter einem falschen Licht und interpretierst auch hier wieder in die falsche Richtung...

Wenn Du Weber unterstellst, dass er sich 'einsetzen' lässt, garantiere ich Dir, dass er Dir das nächste Mal die Ohren lang zieht. Weber setzt ein und nicht umgekehrt.

Und auch wenn nicht Eggendorfer selbst, sondern die durch ihn verursachte kippende veröffentliche Meinung Weber zu seinem Auftritt bewegt haben mag, es hat die dicke Luft bei Lufthansa hervorragend dokumentiert.
 

haakona

Erfahrenes Mitglied
23.12.2009
348
3
sorry, ich habe mich geirrt. Dann sind es statt meiner vermuteten 6 Monaten also nur 1 Monat.

Jetzt kannst du natürlich gegen die Rechtmäßigkeit der AGB in Bezug auf die kurze Widerspruchsfrist klagen; das hat dann aber mit der eigentlichen „Meilenschwund“-Geschichte zunächst mal nichts zu tun.

Der Eggendorfer klagt unter anderem auch wegen nicht ausreichender Benachrichtigung, das träfe dann natürlich auch auf alle anderen zu.
 
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TAZO

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
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0
Das ist mal wieder mit der typischen Lufthansa Arroganz argumentiert: Der Kunde schlägt vor, die Sache mit einem Simulator-Flug wieder gerade zu rücken und Lufthansa sieht den Weltuntergang bevorstehen. Erpressung, Wucher! Da müssen wir hart bleiben! Was für ein dummer Unfug!

Sorry, aber bleiben wir bei den Fakten...

Der Kunde fordert die Hansa auf, ihm den Lifetime Sen oder Hon Status zu schenken, die Lufthansa weisst die Forderung ab, da sie sich erpresst fuehlt und aus ihrer Sicht auch alles richtig gemacht hat...

Das Gericht folgt auch eher nicht der Argumentation des Eggies, sondern weisst die Betreiber von LP generell in die Schranken, insbesondere hinsichtlich von einmal ausgelobten Boni.

Die Forderung von Eggi ist einfach nur eine Frechheit, die Antwort der Lufthansa nur koherent.

Was wuerde als naechstes folgen...

2x261 in Europa = FTL
2x261 ausserhalb von Europa = SEN
ab 3x 261 plus einer verpassten Gutschrift und drei Miscons = HON
1x mehr als zwei Stunden in einer United Lounge und 45 Minuten A 26 an einem Freitag = HON Lifetime...

Hoch gepokert und leider verloren.

Anstatt die Zeit in den Meilenschund Blog zu investieren, kann man Eggy mittlerweile nur den Gang zum Psychotherapeuten empfehlen, den Bloedsinn mit Shelbys, Anzeigen gegen Franz etc. kann sich kein Mensch mehr nuechtern reinziehen
 
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Zurich Flyer

Guest
Anstatt die Zeit in den Meilenschund Blog zu investieren, kann man Eggy mittlerweile nur den Gang zum Psychotherapeuten empfehlen, den Bloedsinn mit Shelbys, Anzeigen gegen Franz etc. kann sich kein Mensch mehr nuechtern reinziehen

Aber hallo! Geht's sonst noch gut? Warum lästerst du derart niveaulos über andere Leute? Ist das nicht üble Nachrede, was du da machst? (n)
 
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TAZO

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
4.570
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Aber hallo! Geht's sonst noch gut? Warum lästerst du derart niveaulos über andere Leute? Ist das nicht üble Nachrede, was du da machst? (n)

Ganz und gar nicht.

Glaub mir, ich bin schon ein paar Jahre dabei und musste oft mit ansehen, dass Menschen den ganzen FF Kram viel zu wichtig nehmen, sich verschulden und nur noch die Verteidigung im Kopf haben.

Da braucht man prof. Hilfe, asap !!!

Sorry, aber den Lebensinhalt in einem Blog gegen die Hansa zu sehen ( wir reden hier doch von drei, vier Stunden pro Tag, um die Seite zu pflegen ) halte ich fuer eher problematisch..., wir reden von einer Airline, nicht Elvis, keiner Ex oder einem Oldtimer aus 1892, den man pflegen muss...
 
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Zurich Flyer

Guest
Aber der Mann hat Zivilcourage und einen starken Durchsetzugswillen! Das ist zu bewundern! Wir alle machen nur die Faust im Sack - er nimmt den Kampf gegen das Böse auf! (y)

PS: Aus welchem Grunde verteidigst du den Feind - die Lufthansa - so stark?
 
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TAZO

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
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Aber der Mann hat Zivilcourage und einen starken Durchsetzugswillen! Das ist zu bewundern! Wir alle machen nur die Faust im Sack - er nimmt den Kampf gegen das Böse auf! (y)

PS: Aus welchem Grunde verteidigst du den Feind - die Lufthansa - so stark?

Zivilcourage....

In der Tat..., sehe ihn irgendwo zwischen Bonhoeffer, Gandhi und S.Scholl

Junge, Junge, Junge...

Ein weiteres VFT Highlight...

Zivilcourage...., ein Wahnsinn !!

Die LH ein Feind....

Das ist eine Airline, eine von vielen, die ich jederzeit buchen kann...

Auch dir rate ich die Emotionen aus dem Spiel zu lassen
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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... er nimmt den Kampf gegen das Böse auf!

PS: Aus welchem Grunde verteidigst du den Feind - die Lufthansa - so stark?

Das Böse? Der Feind? Hey, von was reden wir denn? Hier werden keine Schlachten geschlagen, es geht nicht um Leben und Tod. Hier geht's um Geschäftsabwicklungsfragen. LH ist 'ne Firma, mehr nicht. Wie kann man sich derart in solche Nebensächlichkeiten verbeißen. Wenn eine Airline mein Leben bestimmen würde, müsste ich mir wohl auch überlegen, ob ich nicht therapeutische Hilfe benötige.
 
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MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
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Wien
Aber der Mann hat Zivilcourage und einen starken Durchsetzugswillen! Das ist zu bewundern! Wir alle machen nur die Faust im Sack - er nimmt den Kampf gegen das Böse auf! (y)

PS: Aus welchem Grunde verteidigst du den Feind - die Lufthansa - so stark?

... gerade aus einem Rhetorik Seminar von der Gewerkschaft gekommen?
 
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F

feb

Guest
Bzw., wenn Du selbst Anwalt bist: Warum hast Du es noch nicht gemacht. Bist Du Dir selbst nicht sicher, dass ein Richter Deiner Argumentation folgt? G.

Trotz aller Erfahrung habe ich die Weisheit nicht für mich alleine gepachtet. Daher meine Frage nach der Vorgehensweise anderer Foristen.
 
M

Mr.Burns

Guest
Man sollte auf das Friseurgeschwaetz hier nicht allzuviel geben. Sollte Eggendorfer in letzter Instanz obsiegen, dann wussten es alle schon vorher und ueberlegen dann krampfhaft, wie sie auf den abgefahrenen Zug noch aufspringen koennen. Verliert Eggendorfer dann wird das Waschfrauengeschrei gross sein und alle haben es natuerlich gewusst.

Ich druecke ihm jedenfalls die Daumen und sehe durchaus gute Chancen fuer eine Abweisung der Berufung.
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Der Kunde fordert die Hansa auf, ihm den Lifetime Sen oder Hon Status zu schenken, die Lufthansa weisst die Forderung ab, da sie sich erpresst fuehlt und aus ihrer Sicht auch alles richtig gemacht hat...

Das Gericht folgt auch eher nicht der Argumentation des Eggies, sondern weisst die Betreiber von LP generell in die Schranken, insbesondere hinsichtlich von einmal ausgelobten Boni.

...

Hoch gepokert und leider verloren.

Dass Eggendorfer die Lufthansa erpresst haben soll, bleibt weiter ueble Nachrede und faktisch nicht korrekt. Ich kann es aber kaum erwarten, bis rcs diesen LH-Muell hier in einem Post als die einzig wahre Wahrheit und Frohe Botschaft postet. Er macht das immer so schoen.

Dass Eggendorfer verloren haben soll, ist ebenfalls eine sehr tazoeische eigenwillige Auslegung der Tatsache dass Eggendorfer erstinstanzlich gewonnen hat.

Dass Gericht hat Lufthansa noch einmal sehr genau den Begriff 'Interessenausgleich' erklaert und war eigentlich mit der Lufthansa viel zu gnaedig. Da aus der Berufungsbegruendung sehr deutlich hervorgeht, dass es Lufthansa weder um die Saxhe noch um die 'Rechtssicherheit geht, kann ich mir das Ergebnis der zweiten Runde schon ausmalen...
 

TAZO

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
4.570
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Dass Eggendorfer die Lufthansa erpresst haben soll, bleibt weiter ueble Nachrede und faktisch nicht korrekt. Ich kann es aber kaum erwarten, bis rcs diesen LH-Muell hier in einem Post als die einzig wahre Wahrheit und Frohe Botschaft postet. Er macht das immer so schoen.

Langsam wird es nur noch peinlich und da spielst du ja schon in deiner ganz eigenen Liga...

Dass Eggendorfer verloren haben soll, ist ebenfalls eine sehr tazoeische eigenwillige Auslegung der Tatsache dass Eggendorfer erstinstanzlich gewonnen hat.

Leider nicht basierend auf seiner Argumentation ( Frist zu kurz ) , sondern auf einer ganz anderen, viel groesseren Spielwiese...( generell nicht moeglich )

Dass Gericht hat Lufthansa noch einmal sehr genau den Begriff 'Interessenausgleich' erklaert und war eigentlich mit der Lufthansa viel zu gnaedig. Da aus der Berufungsbegruendung sehr deutlich hervorgeht, dass es Lufthansa weder um die Saxhe noch um die 'Rechtssicherheit geht, kann ich mir das Ergebnis der zweiten Runde schon ausmalen

Wie bereits oben geschrieben, besteht in jedem Fall die Moeglichkeit, dass auch ein Obergericht die generelle Moeglichkeit ein Programm ex post nicht mehr zu aendern genau so bestaetigt. rcs hat hier ein sehr gutes Praxisbeispiel der alten Delta gegeben, die zehn Jahre lang das alte Programm aufrecht halten musste.

Das hat wieder wenig mit Eggy zu tun, aber auch ein blindes Hund findet mal ein Korn...
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.601
4.895
München
Dass Eggendorfer die Lufthansa erpresst haben soll, bleibt weiter ueble Nachrede und faktisch nicht korrekt. Ich kann es aber kaum erwarten, bis rcs diesen LH-Muell hier in einem Post als die einzig wahre Wahrheit und Frohe Botschaft postet. Er macht das immer so schoen.

Deinen Post könnte man auch wiederum als üble Nachrede sehen. Du solltest Dir mal die Mühe machen, etwas objektiver mit der Sache umzugehen, ohne die scheinbar selbe Vendetta, wie sie andere User bei Herrn Eggendörfer angeprangert haben, zu verfolgen - dann würdest Du so einen Mist nicht posten.

Die Gründe, warum ich die Anpassungen bei Miles&More anders sehe, habe ich mit einer so denke ich sehr objektiven und nachvollziehbaren Begründung gepostet - nicht mehr und nicht weniger. Anstatt offenbar ähnlich blind anderen Usern eine anderslautende Meinung aus an den Haaren herbeigezogenen Gründen abzusprechen, sollte man vielleicht trotzdem so offen und fair bleiben, auch andere Standpunkte zu akzeptieren.

Dass sich Lufthansa mit der Ankündigung der Meilenentwertung seinerzeit keinesfalls mit Ruhm bekleckert hat, wird denke ich nirgendwo in Frage gestellt. Aber wie es das auch Gericht im erstinstanzlichen Urteil im Fall Eggendorfer erkannt hat - das Urteil bezogen auf seinen Fall muss nicht auf jedermann zutreffen.

Da aus der Berufungsbegruendung sehr deutlich hervorgeht, dass es Lufthansa weder um die Saxhe noch um die 'Rechtssicherheit geht, kann ich mir das Ergebnis der zweiten Runde schon ausmalen...

Ich kann dazu nur wiederholen, was ich bestern bereits geschrieben habe: Leider ist der gesamte Text und Wortlaut der Berufungsbegründung nicht veröffentlich worden.

Die wenigen von Herrn Eggendorfer veröffentlichten Ausschnitte, extrem selektiv und subjektiv herausgegriffen, lassen wohl kaum eine objektive Bewertung der gesamten Berufungsbegründung zu. Sollte sich das Gesamtwerk genauso lesen, wie die wenigen bis dato veröffentlichten Ausschnitte, dann könnte Deine Aussage selbstverständlich auch korrekt sein, aber bei einem Gesamtumfang von 15 Seiten ist wiederum auch noch sehr viel Spielraum, der ggf. auch zu einer anderen Bewertung führen kann.
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.188
3.157
Sollte Eggendorfer in letzter Instanz obsiegen, dann wussten es alle schon vorher und ueberlegen dann krampfhaft, wie sie auf den abgefahrenen Zug noch aufspringen koennen. Verliert Eggendorfer dann wird das Waschfrauengeschrei gross sein und alle haben es natuerlich gewusst.

Das ist mir zu schwarz/weiß. Ich habe z.B. das Gefühl, dass er gewinnt; ob ich's ihm wünschen soll, mmh weiß nicht, ich kenne den Typ ja gar nicht, ist mir also ziemlich egal; bloß, egal wie's ausgeht, die Auswirkungen werden die Erde genauso erschüttern wie der von mir bereits zitierte umfallende Reissack in China. Das letztinstanzliche Urteil wird genauso ohne Bedeutung für die Masse der Meilensammler sein wie das erstinstanzliche. Warum das Urteil keine Bedeutung hat bzw. haben wird, habe ich bereits ausgeführt.

Letztendlich kann es ausgehen wie es will, die Karawane wird weiter ziehen, da können wir hier bellen so viel wir wollen. Insofern gebe ich dir Recht. Alles Friseurgeschwätz und da meine Haare jetzt wieder schön sind, sage ich Tschüss bis zum nächsten Friseurtermin nach Verkündung eines neuen Richterspruchs.
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Aber wie es das auch Gericht im erstinstanzlichen Urteil im Fall Eggendorfer erkannt hat - das Urteil bezogen auf seinen Fall muss nicht auf jedermann zutreffen.

Das ist ja schon wieder der Lufthansa-PR nach dem Mund geredet. Wie viele Leute willst Du hier noch fuer bloed verkaufen? An irgendeinem Punkt muss Dir das selbst doch als "Mann des Vertrauens" peinlich sein.

Das Urteil kann von jedem verwendet werden, der am 03.01.2011 ausreichend Meilen angesammelt hat, um dafuer internationale Business- und First-Class Praemien einzuloesen. Das Gericht hat lediglich Miles&More Kunden mit kleinen Meilenbestaenden am 03.01.2011, die nicht zum Einloesen internationaler Praemien ausreichen, aus der Betrachtung ausgenommen.

Das Urteil (damit auch rcs sich eine fundierte Meinung bilden kann, ohne auf die PR-Abteilung einer grossen deutschen Airline angewiesen zu sein) zum Nachlesen.

LEITSAETZE:

1. Eine Fluggesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, den Prämienkatalog ihres Kundenbindungprogrammes einseitig zu ändern, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt und der Teilnehmer keinen Anspruch auf Preiskontinuität hat.

2. Im Einzelfall kann jedoch eine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorliegen, wenn die Änderung eines Flugprämienkataloges lediglich einen Monat im Voraus angekündigt wird und ein Vielflieger dadurch nicht die ausreichende Möglichkeit erhält, noch zu den alten Konditionen Flüge zu buchen.

TENOR:

Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren.

(...)

TATBESTAND:

Zum Zwecke der Kundenbindung bei ihren In- und Auslandsflügen bietet die Beklagte den interessierten Verkehrskreisen seit vielen Jahren die Teilnahme an ihrem Vielfliegerprogramm AA an. Dieses AA-Programm zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Fluggast der Beklagten oder eines ihrer Partnerunternehmen für die Buchung eines Fluges Prämienmeilen gutgeschrieben bekommt. Solchermaßen angesammelte Meilen kann er dann binnen eines vorgegebenen Zeitraums gegen bestimmte Prämien eintauschen. Die gutgeschriebenen Meilen können insbesondere in Flüge umgewandelt werden, aber auch in branchenübergreifende Erlebnis- und Sachprämien (vgl. im Einzelnen die AA Teilnahmebedingungen, AH 3-7).

Die Beklagte stellt dabei für ihre Kunden in Form einer Flugprämientabelle dar, wie viele Meilen der Kunde angesammelt haben muss, um in den Genuss einer bestimmten Flugprämie zu kommen (sog. Flugprämienreife). Anfang Dezember 2010 teilte die Beklagte auf ihrer Internetseite und in ihrem Online-Newsletter mit, wobei streitig ist, ob der Kläger diesen erhalten hat, dass der Flugprämienkatalog ab dem 03.01.2011 geändert werden sollte (AH 41, 42 ff.). Dabei wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class - Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class - Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Die Flugprämienreife für kontinentale und europäische Inlandsflüge sowie interkontinentale Flüge in der Economy Class blieb unverändert. Gleichzeitig wurden Meilenaufschläge für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ abgeschafft. Hinsichtlich der Änderungen im Einzelnen wird verwiesen auf die Flugprämienübersicht mit Geltung bis zum 02.01.2011 (AH 1) und ab dem 03.01.2011 (AH 2). Eine Anhebung der Flugprämienreife ist zuletzt 2004 erfolgt.

Der Kläger nimmt am AA Programm der Beklagten teil und verfügt über rund x Bonusmeilen (AH 55). Mit Schreiben vom 07.12.2010 äußerte er dem Vorstand der Beklagten gegenüber seinen Unmut über die Änderung der Flugprämien und gab zu verstehen, dass er diese nicht hinnehmen werde (AH 10-12).

(...)

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abänderung der Flugprämientabelle sei sein Meilenkonto um 30-40 % entwertet worden. Diese Entwertung sei rechtswidrig und nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00

(...)

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kunde habe keinen Anspruch auf eine bestimmte festgelegte Höhe der Flugprämien.

(...)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

(...)

Die Abänderung des Flugprämienkataloges hinsichtlich der Prämienreife interkontinentaler Business und First Class - Flüge zum 03.01.2011 ist unwirksam, soweit sie den Einsatz solcher Prämienmeilen betrifft, die der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt hatte.

a) Die Beklagte war aufgrund der AA Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern. In der Einleitung der Teilnahmebedingungen wird darauf hingewiesen, dass sich „besondere Regelungen […] aus den AA Kommunikationsmedien ergeben (z.B. […] Prämienkatalog […]“. Weiter heißt es in Ziffer 2.4.1, dass „Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl […] in den jeweiligen AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden“. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass der Prämienkatalog nicht ein feststehender Teil der Teilnahmebedingungen ist, sondern dass sich die Beklagte vielmehr diesbezüglich ein einseitiges Bestimmungsrecht vorbehält. Entsprechend lautet auch Ziffer 4.4: „Änderung des Programms oder der Teilnahmebedingungen

AA behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffeln oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für AA vorzunehmen, sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. […] Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Teilnehmer weiterhin seine AA Kundennummer verwendet oder wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt.“

Aus dieser Regelung ergibt sich zudem – wie die durch das Gericht vorgenommenen Hervorhebungen deutlich machen sollen –, dass lediglich Änderungen der „Teilnahmebedingungen“ durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben werden und nur unter den in Ziffer 4 genannten Bedingungen als genehmigt gelten. Für die ebenfalls vorbehaltene Änderung der Prämien, und damit auch der Prämienreife, ist eine solche Bekanntgabe und konkludente Genehmigung nach dem Wortlaut der Klausel nicht erforderlich. Dies entspricht auch der Systematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, da zuvor festgehalten wurde, dass die Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl in den AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden.

Die Teilnahmebedingungen sehen daher vor, dass die Beklagte den Prämienkatalog, insbesondere hinsichtlich der Prämienreife, einseitig festlegen und auch ändern darf. Hierauf wird entsprechend in den Kommunikationsmitteln der Beklagten hingewiesen durch den Hinweis „kurzfristige Änderungen vorbehalten“ (vgl. AH 47 – 48). Voraussetzung gem. Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen ist lediglich, dass die Änderung der Prämien notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.

b) Diese AGB-rechtliche Regelung hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Bei dem AA-Kundenbindungsprogramm der Beklagten handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Beklagte ist daher berechtigt, ihr Programm so zu gestalten, dass sie die Prämien und auch die Prämienreife einseitig anpasst. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind (vgl. 2.5 der Teilnahmebedingungen).

Hierin liegt auch kein Widerspruch zu der „BB-Entscheidung“ des BGH (BGH, NJW 2010, 2046). Darin hatte der BGH bei einem Flugprämienprogramm eines anderen Luftverkehrsunternehmens die Auffassung vertreten, den Kunden sei mit dem Programm ein Rabatt oder eine Rückvergütung versprochen worden, welche nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis für künftige Flüge anrechenbar sein sollte. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop“ der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.

Zudem macht Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen die – vorbehaltene – Prämienänderung davon abhängig, dass diese „notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“. Insofern erlegt sich die Beklagte selbst für den Einzelfall eine Notwendigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung auf, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die AGB-rechtliche Regelung an sich einer Inhaltskontrolle standhält.

c) Eben diese Kriterien, dass die Änderung der Prämienreife notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird, sind jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Änderung des Prämienkataloges eine Benachteiligung des Klägers beinhaltet. Hierbei ist keine typisierte Betrachtungsweise dahingehend angebracht, ob ein durchschnittlicher Teilnehmer des AA Programmes durch die Änderung benachteiligt wird – wie dies im Rahmen einer AGB-Kontrolle der Fall wäre. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung anzustellen, da die Teilnahmebedingung 4.4 insofern darauf abstellt, ob „der Teilnehmer“ benachteiligt wird. Danach ist die Beeinträchtigung des Klägers als Vielflieger mit einem Kontostand von rund x Bonusmeilen zu betrachten. Durch die Änderung des Prämienkataloges wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class - Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class – Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Soweit die Beklagte einwendet, im Zuge der Angleichung seien ausgleichend für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ nunmehr weniger Meilen einzusetzen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für einen durchschnittlichen AA Teilnehmer, welcher nicht über ausreichend Meilen verfügt, um interkontinentale Business- oder gar First Class - Flüge zu erhalten, mögen „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ eine in Erwägung zu ziehende Einsatzmöglichkeit sein. Stehen einem Vielflieger jedoch genügend Meilen zur Verfügung, um einen interkontinentalen Business- oder First Class - Flug zu erhalten, sind „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“, die erfahrungsgemäß kaum interkontinentale Flüge betreffen, keine gleichwertige Alternative. Vergleicht man anhand der (geänderten) Prämientabelle die „Meilenkosten“ eines First Class-Inlandsfluges (50.000 Meilen) mit den „Meilenkosten“ eines First Class Fluges nach Nahost (125.000 Meilen), so wird deutlich, dass der Flug nach Nahost nur zweieinhalb mal so teuer ist wie der Inlandsflug. Bei einer Umrechnung auf Euro-Flugpreise bedeutete dies - bei einer gegriffenen Größe von 200,00 € für den Inlandsflug - dass ein Flug nach Nahost in der ersten Klasse 500 € kosten müsste, was den realen Preisverhältnissen (bei regulärem Ticketerwerb) ersichtlich nicht entspricht. Hieraus wird ersichtlich, dass sich die Einlösung für „teurere“ interkontinentale Prämienflüge deutlich eher lohnt als die Einlösung für Inlandsflüge. Es kann daher in dem Fall, dass ein Kontostand von rund x Bonusmeilen die Einlösung der Meilen in rund 9 bzw. 7 interkontinentale First Class - Flüge ermöglicht, nicht von einem Ausgleich durch eine Verbilligung der „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ gesprochen werden.

Die Benachteiligung des Klägers erfolgte auch wider Treu und Glauben, allerdings nur soweit die Änderung des Prämienkataloges die Meilen betrifft, die dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Änderung gutgeschrieben waren. Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt wurden, stand es der Beklagten frei, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handelt. Hinsichtlich der bereits gutgeschriebenen Meilen ist demgegenüber ein gewisser Vertrauenstatbestand begründet worden, welcher nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht mit einer Vorankündigung von lediglich einem Monat zunichte gemacht werden darf. Es kann dabei dahin stehen, ob der Kläger den Newsletter, in welchem angeblich Anfang Dezember die Änderung des Prämienkataloges angekündigt worden sein soll, erhalten hat. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von der anstehenden Änderung erlangt.

Der Teilnehmer hat zwar, wie bereits ausgeführt, nicht 3 Jahre lang nach Kauf eines Flugtickets und Erwerb der Prämienmeilen einen Anspruch darauf, dass er diese Meilen zu den Konditionen, welche nach der Prämientabelle im Zeitpunkt des Ticketkaufs galten, einzulösen. Dies wird seitens der Beklagten in ihren Teilnahmebedingungen und ausweislich der Hinweise auf den Prämientabellen deutlich gemacht. Jedoch ist die Bedeutung von Prämienprogrammen für die Kaufkalkulation unter Vielfliegern allgemein bekannt und davon auszugehen, dass ein gewisser Vertrauenstatbestand aufgebaut wird, wenn über acht Jahre hinweg keine Änderung des Flugprämienkataloges erfolgt. Insofern ist eine Ankündigung von lediglich einem Monat, innerhalb dessen Flüge noch zu den alten Konditionen gebucht werden können, nicht ausreichend. Diesbezüglich besteht eine Parallele zu der bereits zitierten „BB“-Entscheidung des BGH, die herausstellt, dass auch eine Einschränkung freiwillig eingeräumter Vorteile zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn die Bedingung der Geltendmachung dieser Vorteile eingeschränkt wird.

Im Gegensatz zu der „BB“-Entscheidung des BGH, in welcher über die Wirksamkeit einer Klausel zu befinden war, nach der sich die Gültigkeit von Prämienpunkten des Rabattprogramms einer Fluggesellschaft nach ordentlicher Kündigung von 50 Monaten auf 6 Monate reduzierte, verfallen im vorliegenden Fall nach dem Ablauf einer etwaigen Übergangszeit die Meilen nicht insgesamt. Es erfolgt lediglich eine Anhebung in dem Bereich der interkontinentalen First- und Business Class - Flüge. Dabei ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass er seine kompletten Meilen ausschließlich für solche Ozeanienflüge zu nutzen beabsichtigt oder dies in der Vergangenheit getan hat. Es kann vorliegend dahinstehen, wie lange eine solche Übergangszeit zu bemessen wäre. Die Kammer hält aber angesichts dessen, dass es gerade bei interkontinentalen Flügen üblich ist, diese nicht kurzfristig zu buchen, und allein die Flugbuchung in der Übergangszeit erfolgen müsste, eine Vorankündigungsfrist von vier Monaten für ausreichend, aber eben auch erforderlich, damit keine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorläge.

Darüber hinaus fehlt seitens der Beklagten Vortrag dazu, weshalb die rückwirkende Änderung der Prämientabelle notwendig war. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2012 kann gem. § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn hinsichtlich der Änderung des Prämienkatalogs für die Meilen, welche nach dem 03.01.2011 gutgeschrieben werden, ist die eigene Bezugnahme des Klägers auf ein Schreiben des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 21.12.2010 (AH 8) ausreichend, das sich die Beklagte zumindest stillschweigend als ihr günstig zu Eigen gemacht hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Änderung des Prämienkataloges darauf beruhte, dass die Meilenpreise im Vergleich zum Wettbewerb zu günstig waren und die Prämien zuletzt im Jahr 2004 angehoben wurden (s. auch Bl. 62). Zudem habe die Nachfrage nach Langstreckenflügen im First und Business Class stark zugenommen. Diese Gründe wurden seitens des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten und lassen jedenfalls eine Änderung der Prämientabelle für die Zukunft notwendig erscheinen.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.188
3.157
Und was nützt mir ein Urteil, dass die Umstellung unwirksam war, wenn ich ein großes Meilenkonto habe? Dann werden meine vor dem 31.12.2010 gesammelten Meilen auf ein Sonderkonto gestellt, das ich zu den alten Konditionen nutzen kann. Drei Tage später bekomme ich ein Schreiben, dass die Meilen auf dem Sonderkonto in sechs Monaten auf neue Einlösewerte umgestellt werden. Dann kann ich noch ein paar Flüge buchen, aber der Großteil meiner Meilen auf dem Sonderkonto erleidet das gleiche Schicksal wie die nach dem 1.1.2011 gesammelten. Jetzt erkläre du uns bitte nicht nur das Urteil (so es denn Bestand hat), sondern den konkreten Nutzen. Was kann ich mit dem Urteil anfangen?
 
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SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
40
Singapur
Und was nützt mir ein Urteil, dass die Umstellung unwirksam war, wenn ich ein großes Meilenkonto habe? Dann werden meine vor dem 31.12.2010 gesammelten Meilen auf ein Sonderkonto gestellt, das ich zu den alten Konditionen nutzen kann. Drei Tage später bekomme ich ein Schreiben, dass die Meilen auf dem Sonderkonto in sechs Monaten auf neue Einlösewerte umgestellt werden. Dann kann ich noch ein paar Flüge buchen, aber der Großteil meiner Meilen auf dem Sonderkonto erleidet das gleiche Schicksal wie die nach dem 1.1.2011 gesammelten. Jetzt erkläre du uns bitte nicht nur das Urteil (so es denn Bestand hat), sondern den konkreten Nutzen. Was kann ich mit dem Urteil anfangen?

Wenn Du die Antwort schon lieferst, wie soll ich Dir noch weiterhelfen? Selbstverstaendlich ist eine Uebergangsfrist von 6 Monaten (auch wenn ich mit der vom Gericht vorgeschlagenen Frist nicht uebereinstimme, da haette man sich die Uebergangsfristen zu den eVouchern zu eigen machen koennen) willkommen - damit kann ich meine Reisen fuer bis zu 18 Monate zu alten Konditionen abwickeln und meine Meilen sinnvoll nutzen und nicht in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ohne Verfuegbarkeiten in F (und das war die Situation in der letzten Dezemberwoche in 2010) gezwungen werden, sinnlos alles zu buchen, was mir in den Sinn kommt.

Das Danke von RCS zu Deinem Beitrag spricht fuer mich Baende. Vielleicht sollte dieses Forum sich mit dem VFF zusammenschliessen?
 

wizzard

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09.03.2009
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Reisen für bis zu 18 Monate. Da kann ich maximal 5 bis 6 C- und F-Awards buchen und wirklich antreten, also reden wir von ca. 1 Million Meilen, die ich rausballern kann. Unterstellen wir eine Ersparnis pro Flug von durchschnittlich 25k, reden wir hier von maximal 6x 25k = 150.000 Meilen, die ich durch das Urteil sparen kann. Das entspricht 5% meines Meilenkontos. Und dafür den ganzen Zores ... nein danke.

Und um Eggy zu zitieren: Soll ich dann in einem halben Jahr sinnlos Flüge buchen, nur um meine Meilen noch günstig loswerden zu können? Ich würde ja nicht in blinder Wut auf LH sagen, so denen zeige ich es jetzt und buche, bis die Schwarte kracht, sondern mein normales Awardbuchungsverhalten an den Tag legen. In der Regel verbrauche ich in 18 Monaten ca. vier bis fünf C-Awards für 135k = 675.000. Die Ersparnis beträgt dann 5x 15k = 75.000 Meilen. Also absolut nutzlos das Urteil für mich.
 
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oliver2002

Indernett Flyertalker
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Wann ist die Verhandlung? Die nächsten Tage gibt es wohl wieder einen FTD Artikel in dem die Aspekte breitgetreten werden... und hier werden sich die Stammtischparolen fleissig häufen :)

Zu febs OP: LH befördert zig Millionen Kunden und rein statistisch gesehen müssen den Täglich ein Dutzend Anwaltsbriefe durch die Tür reinflattern. Auch das es nach dem LTU Urteil bis jetzt nur eine 'Meilenschwund' Klage gegeben hat ist erstaunlich... die aktuelle droh und klage kultur ist Deutschland ist erstaunlich, ich vermute mal dies kommt von den guten RSVs die es jetzt gibt. Selbst meine Anwaltskumpel in Amiland kratzen sich den Kopf wenn ich denen erzähle was in D abgeht :)
 

chris-99

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Reisen für bis zu 18 Monate. Da kann ich maximal 5 bis 6 C- und F-Awards buchen und wirklich antreten, also reden wir von ca. 1 Million Meilen, die ich rausballern kann. Unterstellen wir eine Ersparnis pro Flug von durchschnittlich 25k, reden wir hier von maximal 6x 25k = 150.000 Meilen, die ich durch das Urteil sparen kann. Das entspricht 5% meines Meilenkontos. Und dafür den ganzen Zores ... nein danke.

Und um Eggy zu zitieren: Soll ich dann in einem halben Jahr sinnlos Flüge buchen, nur um meine Meilen noch günstig loswerden zu können? Ich würde ja nicht in blinder Wut auf LH sagen, so denen zeige ich es jetzt und buche, bis die Schwarte kracht, sondern mein normales Awardbuchungsverhalten an den Tag legen. In der Regel verbrauche ich in 18 Monaten ca. vier bis fünf C-Awards für 135k = 675.000. Die Ersparnis beträgt dann 5x 15k = 75.000 Meilen. Also absolut nutzlos das Urteil für mich.

Wer die Meile nicht ehrt ;) Hier mal locker auf 60k Meilen verzichten, aber reklamieren, wenn 50 PB Punkte nicht gutgeschrieben werden.