Kläger wollte alten Prämienkatalog für "Alt- & Neumeilen" nutzen!
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John.Baker: Ich sehe einen Widerspruch in der Qualifikation meines Beitrags („Auflistung von sinnfrei zusammengestellten Aussagen“) Deiner emotionalen Reaktion und wundere mich, dass Du Tatsachenbehauptungen verbreitest, die einfach zu widerlegen sind. Doch der Reihe nach:
Feb, der laut Beitrag # 1.488 auf eine Anwaltstätigkeit von 23 Jahren zurückblickt, meinte in post # 1.929 dass sich die Streitparteien verglichen hätten und deshalb sowohl das LG als auch das OLG- Urteil durch den Vergleich überholt/gegenstandslos sei. Diese Aussage teile ich deshalb nicht, weil weder in den auf
SPON noch auf
meilenschwund.de – Hintergrund zur Meilenentwertung der Lufthansa veröffentlichten Beiträgen davon die Rede ist, dass der Streit durch Vergleich beigelegt wurde. Meiner Ansicht nach haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, dass der Kläger auf die Revision verzichtet und die Beklagte bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine dreimonatige Vorlauffrist gewährt (zB Eggendorfer: „Da Lufthansa sich nun freiwillig dazu bereit erklärt hat, eine Übergangsfrist zu schaffen, hat sich für mich die Revision erübrigt.“). Über die Höhe allfälliger Ausgleichszahlungen an den Kläger spekuliere ich nicht. Demgegenüber vertieft
Feb in seinem lesenswerten Beitrag # 1,980, seine Ansicht, wonach die Streitparteien einen Prozessvergleich geschossen haben. Was war, werden wir demnächst wissen.
Weiters hat
Feb in Beitrag # 1.928 daran erinnert, dass
TAZO wiederholt aufgefordert wurde, seine Behauptung zu belegen, wonach der Kläger von der DLH den Lifetime SEN & HON Status gefordert hätte. Was die Forderung nach dem Lifetime SEN betrifft, konnte ich eine
Quelle benennen und somit den ersten Teil seiner Frage beantworten.
Abschließend habe ich mich mit drei Behauptungen von
YuropFlyer auseinandergesetzt und zu zeigen versucht, dass diese mit dem öffentlich zugänglichen Material nicht in Einklang zu bringen sind:
- Eggy wollte nie die alten Meilenwerte wiederhergestellt haben.
- Er wollte lediglich eine faire Frist, sollte LH die Werte anpassen wollen, und
- eine Entschädigung, das LH diese Frist in der Vergangenheit nicht gewährt hat.
Dies scheint mir deshalb wichtig, weil Herr Eggendorfer in seinem Blog neuerdings meint, Ziel seiner Klage sei gewesen, dass Lufthansa bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine längere Vorlauffrist gewährt. Vielleicht war ich nicht der Einzige der beim Lesen dieses Märchens an die Fabel vom Fuchs und den Trauben dachte und sich an seine
Strafanzeige und seine
Gegenanträge zur HV der DLH erinnerte. Oder an die zahlreichen Beiträge einiger Foristen, deren Hauptanliegen ich im Einlösen der bis 2.1.2011 gesammelten Meilen zu den Konditionen, die in der bis 2.1.2011 gültigen Prämientabelle identifizierte.
Welche materiellen Forderungen Herr Eggenhofer im Prolog an die DLH stellte (soweit er konkrete Werte nannte), ob er sich vor zwei Jahren eher um sich oder mehr um die angeblich Enterbten kümmerte, das war schon zu einem Zeitpunkt für jeden Interessierten vielerorts nachles- und bewertbar als es Beitrag # 1.977 noch nicht gab. Und jeder Kundige und Willige konnte das Ersturteil mit den
Erzählungen des Herrn Eggendorfer abgleichen und sich dann fragen, warum jemand, der so gerne von Anderen Transparenz einfordert, nicht bei sich selbst beginnt, sondern wesentliche Tatsachen des Urteils verschweigt.
Dazu schreibt er selbst mehrfach: Ihm ging es um die Altmeilen, nicht die Neumeilen. Genaues Lesen hilft. Ausser man will ein falsches Bild zeichnen.
Da Du offensichtlich nicht bereit bist Tatsachen anzuerkennen, zitiere ich nochmals die von Herrn Eggendorfer gestellten Anträge:
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00
3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 546,69 € zu tragen.
Es mag sein, dass es Dir nicht gegeben ist, den Unterschied zwischem der Forderung ("Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren") und dem meritorischen Ergebnis ("Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren") zu werten. Aber selbst einem Laien kann man abverlangen zu erkennen, dass eine Steitpartei, die 30% der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreites zu tragen hat, eben nur teilweise obsiegte:
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) teilweise begründet und hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) unbegründet. [...] Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Und von da ist dann der Weg nicht mehr weit um zu sehen, dass zB jener Teil des Feststellungsantrages, der sich auf die "Neumeilen" bezog als unbegründet abgewiesen wurde. Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes:
Die Beklagte war aufgrund der AA Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern.
[…]
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind.
[…]
Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.
[…]
Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt wurden, stand es der Beklagten frei, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handelt.
Klagebündelung? Schon mal was davon gehört?
Wie doof wäre er, wenn er wegen möglichen (!) 250 € ein gewonnenes Verfahren neu aufrollt? Frag' mal einen Anwalt, bevor Du einfach nur Blödsinn schreibst.
Leider erkennst Du den Sachverhalt nicht. Herr Eggendorfer hat den Rechtssteit nicht in allen Teilen gewonnen. Deshalb berichtete ich in dem von Dir kritisierten Debattenbeitrag dass Herr Eggendorfer gegen jene Teile, die das LG abgewiesen hat, kein Rechtsmittel ergriff. Das bestätigt das OLG:
Der vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen einer Flugannullierung und sein Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfahrens wie die Wirksamkeit der Änderung des Prämienkatalogs für ab dem 3.1.2011 gesammelte („neue“) Meilen, da der Kläger die insoweit bereits erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung nicht angreift.