Miles&More: Senator verklagt Lufthansa

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rcs

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06.03.2009
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Smart Traveler

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Zu Erinnerung: Vorgerichtlicher Dialog der Streitparteien & Antrag des Klägers

[...] Auch wenn wir den Vergleichstext noch nicht kennen: Sowohl das LG- als auch das OLG- Urteil sind durch den Vergleich überholt/gegenstandslos. [...]
Meine Interpretation ist eine andere:

Das mittlerweile publizierte U des OLG zZ 15 U 45/12 vom 8.1.2013 ist rechtskräftig, weil sich für den in allen Belangen unterlegenen Kläger „die Revision erübrigte“. Da mir nicht bekannt ist, dass durch eine nach einem Rechtsspruch zustande gekommene außergerichtliche Einigung der Streitparteien das in Rede stehende Urteil aufhebt, bitte ich um entsprechende Hinweise.

[…] Quelle für diese LifetimeSEN […].
Aus FTD Serie „Kopf des Tages“ vom 26.1.2012: Tobias Eggendorfer – Der vielfliegende Überflieger (eine publizierte Quelle für HON kenne ich nicht)
[…] Versöhnt, sagt Eggendorfer, wäre er erst, "wenn die endlich mal anfangen würden, mit mir zu kommunizieren". Auch für einen "vernünftigen" Vergleich zeigt er sich offen: Zusätzlich zu den Meilen fände er zum Beispiel einen Simulatorflug gut, ließ er seinen Anwalt einmal mitteilen, oder einen lebenslangen Senatorstatus. [...]

[…]Eggy wollte nie die alten Meilenwerte wiederhergestellt haben. Er wollte lediglich eine faire Frist, sollte LH die Werte anpassen wollen, und eine Entschädigung, das LH diese Frist in der Vergangenheit nicht gewährt hat. […]
Bevor der Kläger das Rechtssystem bemühte, kam es gemäß dem von ihm publizierten Informationen zu folgenden Dialogen mit der DLH:

  • Im März 2011 lehnte er 30.000 Bonusmeilen als Kulanz „für eine Flugverspätung im Dezember, zwei Passagiere betreffend, also 500 € Erstattungsanspruch, ein Datenleck und die Meilenentwertung“ ab.
  • Im Mai 2011 fragt die DLH nach seinen Forderungen die er mit „einer [nicht veröffentlichten] konkreten Meilenzahl, € 500 für die Flugverspätung oder nochmal zusätzliche Meilen in etwa dem Gegenwert [… und] eine nette Versöhnungsgeste (z.B. einen Simulatorflug)“, der 95.000 Meilen kostet, benannte.
  • Im Juni 2011 lehnte er das Vergleichsangebot der DLH im Umfang von 45.000 Bonusmeilen ab, auf seinen nicht näher bezeichneten Gegenvorschlag „dazwischen“ reagierte die DLH nicht.
Der Kläger beantragte,
1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00
3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 546,69 € zu tragen.
  • Seine Forderung, dass die „Änderung der Rabattbestimmungen von Lufthansa unwirksam sind und damit die alten Meilenwerte weiter gelten“ hat das das LG Köln für alle ab 3.1.2011 gesammelten Meilen abgewiesen ohne dass er dagegen Rechtsmittel ergriffen hat.
  • Seine Forderung, dass die bis 2.1.2011 gesammelten Meilen zu den Konditionen der bis 2.1.2011 geltenden Prämientabelle einlösen dürfen, hat das OLG Köln (Az 15 U 45/12 vom 8.1.2013) abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz auferlegt.
  • Seinen Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung von € 250 wegen Annullierung eines Fluges am 17.11.2010 (Sturmtief „Petra“) nach Art. 7 Abs. 1 a der Fluggastrechte-VO verneinte das Erstgericht. Dagegen berief er nicht.
  • Seine Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Erstgericht wegen fehlender Anspruchsgrundlage abgewiesen ohne dass er dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hätte.
 
J

John.Baker

Guest
Meine Interpretation ist eine andere:

Wo ist die Interpretation? Ich lese nur eine Auflistung von sinnfrei zusammengestellten Aussagen.

Aus FTD Serie „Kopf des Tages“ vom 26.1.2012: Tobias Eggendorfer – Der vielfliegende Überflieger (eine publizierte Quelle für HON kenne ich nicht)

Und? Warum darf er nicht sowas vorschlagen? Was ist das Problem? Da wird aussergerichtlich diskutiert, der Kunde sagt, was er will? Der Konzern, was er nicht gibt. Man einigt sich oder klagt. Das ist überall so. So wählst Du Deinen Job: Wenn Dir die Bedingungen passen, wechselst Du. Oder halt nicht. So kaufst Du ein: Preis / Leistung passt, okay, kaufen, sonst nicht.

So schlägst Du selbst vor, einen Arbeitgeber mit unnutzen Flügen zu besch...en.

Im März 2011 lehnte er 30.000 Bonusmeilen als Kulanz „für eine Flugverspätung im Dezember, zwei Passagiere betreffend, also 500 € Erstattungsanspruch, ein Datenleck und die Meilenentwertung“ ab.

Steht ihm das nicht zu?

Im Mai 2011 fragt die DLH nach seinen Forderungen die er mit „einer [nicht veröffentlichten] konkreten Meilenzahl, € 500 für die Flugverspätung oder nochmal zusätzliche Meilen in etwa dem Gegenwert [… und] eine nette Versöhnungsgeste (z.B. einen Simulatorflug)“, der 95.000 Meilen kostet, benannte.

Ich sehe den Zusammenhang nicht? LH fragt, was er will. Er sagt, was er will. LH will das nicht zahlen. Und das ganze geht vor Gericht weiter. Ja, und?

Im Juni 2011 lehnte er das Vergleichsangebot der DLH im Umfang von 45.000 Bonusmeilen ab, auf seinen nicht näher bezeichneten Gegenvorschlag „dazwischen“ reagierte die DLH nicht.

Hättest du den angenommen?

Seine Forderung, dass die „Änderung der Rabattbestimmungen von Lufthansa unwirksam sind und damit die alten Meilenwerte weiter gelten“ hat das das LG Köln für alle ab 3.1.2011 gesammelten Meilen abgewiesen ohne dass er dagegen Rechtsmittel ergriffen hat.

Dazu schreibt er selbst mehrfach: Ihm ging es um die Altmeilen, nicht die Neumeilen. Genaues Lesen hilft. Ausser man will ein falsches Bild zeichnen.

Seine Forderung, dass die bis 2.1.2011 gesammelten Meilen zu den Konditionen der bis 2.1.2011 geltenden Prämientabelle einlösen dürfen, hat das OLG Köln (Az 15 U 45/12 vom 8.1.2013) abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz auferlegt.

Wie das mit der Einigung dann ausging, darüber können wir nur spekulieren. Die Auguren hier behaupten ja mehrfach, dass die Gerichtskosten LH gezahlt haben könnte.

Übrigens schreibt hier keiner mehr mit, der selber geklagt hat. Scheint wohl so, als würde da auch eifrig verglichen. Das dürfte dann auch sein Verdienst sein. Auch wenn keiner darüber schreiben wird. Weil alle der Verschwiegenheit unterliegen.

(Wenn ich gerade ein Vergleichsangebot bekommen haben würde, dürfte ich nicht darüber schreiben, denn bei sowas gilt immer Verschwiegenheit. Wenn ich keins bekommen haben würde, müßte ich drüber mutmassen.)

Dann bleiben hier also nur die als Nörgler übrig, die sogar zu feige waren, sich überhaupt zu beschweren und nur hier ihre Klappe aufgerissen haben.

Wie armselig.

Seinen Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung von € 250 wegen Annullierung eines Fluges am 17.11.2010 (Sturmtief „Petra“) nach Art. 7 Abs. 1 a der Fluggastrechte-VO verneinte das Erstgericht. Dagegen berief er nicht.

Klagebündelung? Schon mal was davon gehört?

Wie doof wäre er, wenn er wegen möglichen (!) 250 € ein gewonnenes Verfahren neu aufrollt? Frag' mal einen Anwalt, bevor Du einfach nur Blödsinn schreibst.

Also, was soll dein Post? Stänkern, weil Du grün vor Neid bist, dass der was geschafft hat, was Du nie im Leben schaffen würdest? Weil Du sogar zu feige warst, überhaupt bei LH zu meckern? Und er den Mumm und die Kohle hatte, sich durchzuklagen? Und LH ordentlich an die Wand gedrängt hat? Während Du im Forum geiferst?

Deutschland hat eine Neidkultur, unglaublich.
 
F

feb

Guest
Zitat von feb
[...] Auch wenn wir den Vergleichstext noch nicht kennen: Sowohl das LG- als auch das OLG- Urteil sind durch den Vergleich überholt/gegenstandslos. [...]

Meine Interpretation ist eine andere:

Das mittlerweile publizierte U des OLG zZ 15 U 45/12 vom 8.1.2013 ist rechtskräftig, weil sich für den in allen Belangen unterlegenen Kläger „die Revision erübrigte“. Da mir nicht bekannt ist, dass durch eine nach einem Rechtsspruch zustande gekommene außergerichtliche Einigung der Streitparteien das in Rede stehende Urteil aufhebt, bitte ich um entsprechende Hinweise.

Aber gerne:

- Nach § 325 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil nur unter den Verfahrensbeteiligten.

- Ob Rechtskraft schon eingetreten ist, wissen wir nicht (lt. Eggy war die Revisionseinlegung für Anfang Februar geplant:Die Revision | meilenschwund.de).

- Unterstellt, die formelle Rechtskraft ist aufgrund Nichteinlegung oder Rücknahme der Revision eingetreten, ändert der Vergleich dann aber doch materiell das ergangene Urteil. Üblicherweise wird ein solcher Vergleich eingeleitet mit in etwa folgendem Text:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen den Parteien ergangene Urteil des OLG Kölle vom 08.01.2013, Az. 15 U 45/12 (...ggfs. beschränkt auf einzelene Rechtswirkungen) gegenstandslos ist.
2. Die LH verpflichtet sich....etc.

Wie schon gesagt, die konkrete Abwicklung kennen wir mangels Kenntnis des Vergleichstextes nicht. Es wäre aber doch sehr verwunderlich, wenn die Streitparteien bei Ihrem Vergleich "vergessen" hätten, das der Vergleichregelung ja entgegenstehende OLG- Urteil (ganz oder teilweise) aus der Welt zu schaffen.

Hier noch ein kurzer Artikel zu einem Vergleich nach rechtskräftigem Urteil: Prozesspraxis | Wenn dem Urteil ein Vergleich folgt ... unter Verweis auf BGH 23.8.07, VII ZB 115/06.
 

tcswede

Erfahrenes Mitglied
09.07.2010
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Dann bleiben hier also nur die als Nörgler übrig, die sogar zu feige waren, sich überhaupt zu beschweren und nur hier ihre Klappe aufgerissen haben.

Wie armselig.

It takes one to know one - heute angemeldet und rein zufällig auf diesen Thread gestossen und dann gleich austeilen wie ein Grosser. Bravo

Von wegen Mumm - noch nicht mal inder Lage unter dem eigenen Nick hier zu Posten - aber wie Du treffend schon schreibst: ARMSELIG :rolleyes:
 
Y

YuropFlyer

Guest
It takes one to know one - heute angemeldet und rein zufällig auf diesen Thread gestossen und dann gleich austeilen wie ein Grosser. Bravo

Von wegen Mumm - noch nicht mal inder Lage unter dem eigenen Nick hier zu Posten - aber wie Du treffend schon schreibst: ARMSELIG :rolleyes:

Da fühlte sich wohl jemand angesprochen :D
 
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dipoli

Gegen-Licht-Gestalt
21.07.2009
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It takes one to know one - heute angemeldet und rein zufällig auf diesen Thread gestossen und dann gleich austeilen wie ein Grosser. Bravo

Von wegen Mumm - noch nicht mal inder Lage unter dem eigenen Nick hier zu Posten - aber wie Du treffend schon schreibst: ARMSELIG :rolleyes:

Sag mal, bist Du jetzt der Pöbler vom Dienst hier?

Bist echt nur noch am rummosern.....
 

DrThax

Administrator & Moderator
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10.02.2010
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EDLE 07
Sag mal, bist Du jetzt der Pöbler vom Dienst hier?
Bist echt nur noch am rummosern.....
Naja, ich kann den Schweden offen gestanden schon verstehen.
Kurz mal den Post überflogen: "Sinnfrei"... "Nörgler"... "zu feige"... "grün vor Neid"... "nur Blödsinn schreibst".

Mal abgesehen davon, dass man hier im Forum ja nicht unbedingt derselben Meinung sein muss, finde ich den Ton schon recht "offensive".
Und da solche Posts in der Vergangenheit oft (nicht immer!) von Doppelnicks verschossen wurden, gibt es bei manchen Usern eine gewisse Allergie gegen derlei Konstrukte (erster Post im VFT in dieser Art...).

Ich kann mich erinnern, dass auch Du schon bei weniger scharfen Formulierungen gelegentlich dünnhäutig reagiert hast.
Sollte man also auch anderen mal zugestehen. :)

Die Einschätzung des Schweden bzgl. Mehrfachnick teile ich.
Aufregen kann ich mich über so etwas freilich nicht mehr, da die Doppelnicks sich über kurz oder lang ohnehin selbst entlarven und dann von uns gesperrt oder mit ihrem Erstnick zusammengelegt werden.
Soweit meine Meinung als User.

Und jetzt meine Aufforderung als Mod:
Bitte zurück zum Thema! Danke.
 

tcswede

Erfahrenes Mitglied
09.07.2010
1.595
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Sag mal, bist Du jetzt der Pöbler vom Dienst hier?

Bist echt nur noch am rummosern.....

That time of the month :sick: :idea:

Wenigstens stehe ich zu meinen Posts und muss dabei auch nicht jederzeit ein Pissing contest anregen wie manchein anderer hier...
 
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Smart Traveler

Guest
Kläger wollte alten Prämienkatalog für "Alt- & Neumeilen" nutzen!

@John.Baker: Ich sehe einen Widerspruch in der Qualifikation meines Beitrags („Auflistung von sinnfrei zusammengestellten Aussagen“) Deiner emotionalen Reaktion und wundere mich, dass Du Tatsachenbehauptungen verbreitest, die einfach zu widerlegen sind. Doch der Reihe nach:

Feb, der laut Beitrag # 1.488 auf eine Anwaltstätigkeit von 23 Jahren zurückblickt, meinte in post # 1.929 dass sich die Streitparteien verglichen hätten und deshalb sowohl das LG als auch das OLG- Urteil durch den Vergleich überholt/gegenstandslos sei. Diese Aussage teile ich deshalb nicht, weil weder in den auf SPON noch auf meilenschwund.de – Hintergrund zur Meilenentwertung der Lufthansa veröffentlichten Beiträgen davon die Rede ist, dass der Streit durch Vergleich beigelegt wurde. Meiner Ansicht nach haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, dass der Kläger auf die Revision verzichtet und die Beklagte bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine dreimonatige Vorlauffrist gewährt (zB Eggendorfer: „Da Lufthansa sich nun freiwillig dazu bereit erklärt hat, eine Übergangsfrist zu schaffen, hat sich für mich die Revision erübrigt.“). Über die Höhe allfälliger Ausgleichszahlungen an den Kläger spekuliere ich nicht. Demgegenüber vertieft Feb in seinem lesenswerten Beitrag # 1,980, seine Ansicht, wonach die Streitparteien einen Prozessvergleich geschossen haben. Was war, werden wir demnächst wissen.

Weiters hat Feb in Beitrag # 1.928 daran erinnert, dass TAZO wiederholt aufgefordert wurde, seine Behauptung zu belegen, wonach der Kläger von der DLH den Lifetime SEN & HON Status gefordert hätte. Was die Forderung nach dem Lifetime SEN betrifft, konnte ich eine Quelle benennen und somit den ersten Teil seiner Frage beantworten.

Abschließend habe ich mich mit drei Behauptungen von YuropFlyer auseinandergesetzt und zu zeigen versucht, dass diese mit dem öffentlich zugänglichen Material nicht in Einklang zu bringen sind:
  1. Eggy wollte nie die alten Meilenwerte wiederhergestellt haben.
  2. Er wollte lediglich eine faire Frist, sollte LH die Werte anpassen wollen, und
  3. eine Entschädigung, das LH diese Frist in der Vergangenheit nicht gewährt hat.

Dies scheint mir deshalb wichtig, weil Herr Eggendorfer in seinem Blog neuerdings meint, Ziel seiner Klage sei gewesen, dass Lufthansa bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine längere Vorlauffrist gewährt. Vielleicht war ich nicht der Einzige der beim Lesen dieses Märchens an die Fabel vom Fuchs und den Trauben dachte und sich an seine Strafanzeige und seine Gegenanträge zur HV der DLH erinnerte. Oder an die zahlreichen Beiträge einiger Foristen, deren Hauptanliegen ich im Einlösen der bis 2.1.2011 gesammelten Meilen zu den Konditionen, die in der bis 2.1.2011 gültigen Prämientabelle identifizierte.

Welche materiellen Forderungen Herr Eggenhofer im Prolog an die DLH stellte (soweit er konkrete Werte nannte), ob er sich vor zwei Jahren eher um sich oder mehr um die angeblich Enterbten kümmerte, das war schon zu einem Zeitpunkt für jeden Interessierten vielerorts nachles- und bewertbar als es Beitrag # 1.977 noch nicht gab. Und jeder Kundige und Willige konnte das Ersturteil mit den Erzählungen des Herrn Eggendorfer abgleichen und sich dann fragen, warum jemand, der so gerne von Anderen Transparenz einfordert, nicht bei sich selbst beginnt, sondern wesentliche Tatsachen des Urteils verschweigt.

Dazu schreibt er selbst mehrfach: Ihm ging es um die Altmeilen, nicht die Neumeilen. Genaues Lesen hilft. Ausser man will ein falsches Bild zeichnen.
Da Du offensichtlich nicht bereit bist Tatsachen anzuerkennen, zitiere ich nochmals die von Herrn Eggendorfer gestellten Anträge:
Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00
3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 546,69 € zu tragen.
Es mag sein, dass es Dir nicht gegeben ist, den Unterschied zwischem der Forderung ("Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren") und dem meritorischen Ergebnis ("Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren") zu werten. Aber selbst einem Laien kann man abverlangen zu erkennen, dass eine Steitpartei, die 30% der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreites zu tragen hat, eben nur teilweise obsiegte:

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) teilweise begründet und hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) unbegründet. [...] Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Und von da ist dann der Weg nicht mehr weit um zu sehen, dass zB jener Teil des Feststellungsantrages, der sich auf die "Neumeilen" bezog als unbegründet abgewiesen wurde. Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes:

Die Beklagte war aufgrund der AA Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern.
[…]
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind.
[…]
Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.
[…]
Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt wurden, stand es der Beklagten frei, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handelt.

Klagebündelung? Schon mal was davon gehört?
Wie doof wäre er, wenn er wegen möglichen (!) 250 € ein gewonnenes Verfahren neu aufrollt? Frag' mal einen Anwalt, bevor Du einfach nur Blödsinn schreibst.
Leider erkennst Du den Sachverhalt nicht. Herr Eggendorfer hat den Rechtssteit nicht in allen Teilen gewonnen. Deshalb berichtete ich in dem von Dir kritisierten Debattenbeitrag dass Herr Eggendorfer gegen jene Teile, die das LG abgewiesen hat, kein Rechtsmittel ergriff. Das bestätigt das OLG:
Der vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen einer Flugannullierung und sein Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfahrens wie die Wirksamkeit der Änderung des Prämienkatalogs für ab dem 3.1.2011 gesammelte („neue“) Meilen, da der Kläger die insoweit bereits erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung nicht angreift.
 
Moderiert:

bk512

Erfahrenes Mitglied
15.10.2011
2.185
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Berlin
Zu Eggendorf: "Mit 35 Jahren ist er nicht nur einer der jüngsten Professoren in Deutschland. Er verfügt nach eigenen Angaben auch noch über sechs Uni-Abschlüsse: Eggendorfer, ledig, ist Diplom-Wirtschaftsingenieur, Diplomingenieur und Diplominformatiker. Er hat Kurse im Arbeits- und Wirtschaftsrecht und der Erwachsenenpädagogik belegt, im Fernstudium einen Master of Computer Science drangehängt. Heute arbeitet er als Berater, doziert an der Hochschule der Hamburger Polizei, ist Gastprofessor an einer Universität in Bangkok."

Kopf des Tages: Tobias Eggendorfer - Der vielfliegende Überflieger | FTD.de

Scheint ja ein Vielflieger ohne jegliche nenneswerte Berufserfahrung zu sein...
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
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www.oliver2002.com
Meiner Ansicht nach haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, dass der Kläger auf die Revision verzichtet und die Beklagte bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine dreimonatige Vorlauffrist gewährt (zB Eggendorfer: „Da Lufthansa sich nun freiwillig dazu bereit erklärt hat, eine Übergangsfrist zu schaffen, hat sich für mich die Revision erübrigt.“).

LH wird sehr wohl darauf bestanden haben das das OLG Urteil so bleibt wie es ist und nur auf die Revision verzichtet wird. Somit haben Sie die viel erwähnte 'Rechtssicherheit' mit der sie anderen potentiellen oder aktuellen Klägern sagen können: schau an der hat bis zum OLG geklagt und ist nicht zum BGH gezogen weil er keine Chance hatte, jetzt nimm das Angebot an(!). ;)
 
F

feb

Guest
Feb, (...) meinte in post # 1.929 dass sich die Streitparteien verglichen hätten und deshalb sowohl das LG als auch das OLG- Urteil durch den Vergleich überholt/gegenstandslos sei. Diese Aussage teile ich deshalb nicht, weil weder in den auf SPON noch auf meilenschwund.de – Hintergrund zur Meilenentwertung der Lufthansa veröffentlichten Beiträgen davon die Rede ist, dass der Streit durch Vergleich beigelegt wurde. Meiner Ansicht nach haben sich die Streitparteien darauf geeinigt, dass der Kläger auf die Revision verzichtet und die Beklagte bei künftigen Änderungen der Prämientabelle eine dreimonatige Vorlauffrist gewährt (zB Eggendorfer: „Da Lufthansa sich nun freiwillig dazu bereit erklärt hat, eine Übergangsfrist zu schaffen, hat sich für mich die Revision erübrigt.“).

Das ist der Punkt: Eine solche Einigung nennt man im deutschen Recht "Vergleich", da im Wege des gegenseitigen Nachgebens durch Vertragsschluss ein Streit beendet wird (vgl. die sog. Legaldefinition des Vergleiches in § 779 BGB). Der Gedanke, dass sich die Streitparteien ohne einen Vertragsschluss (=Vergleich) nur beim Gläschen Wein unterhalten und verständigt haben, ist doch eher fernliegend?


Über die Höhe allfälliger Ausgleichszahlungen an den Kläger spekuliere ich nicht. Demgegenüber vertieft Feb in seinem lesenswerten Beitrag # 1,980, seine Ansicht, wonach die Streitparteien einen Prozessvergleich geschossen haben. (...)

Das Wort "Prozessvergleich" liest du bei mir nicht. Es kann sich auch um einen außergerichtlichen Vergleich handeln. Auch ein solcher außergerichtlicher Vergleich nimmt dem Urteil (ganz oder teilweise, je nach Inhalt des Vergleiches) seine materiellen Wirkungen. Und von einer Ausgleichszahlung habe ich ebenfalls nicht gesprochen; eine solche Ausgleichszahlung ist auch nicht notweniger Bestandteil eines Vergleiches.

Weiters hat Feb in Beitrag # 1.928 daran erinnert, dass TAZO wiederholt aufgefordert wurde, seine Behauptung zu belegen, wonach der Kläger von der DLH den Lifetime SEN & HON Status gefordert hätte. Was die Forderung nach dem Lifetime SEN betrifft, konnte ich eine Quelle benennen und somit den ersten Teil seiner Frage beantworten.

Unter einer Forderung versteht der Jurist insbesondere die Geltendmachung eines Rechts (http://de.wikipedia.org/wiki/Forderung: "In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff „Forderung” einen Anspruch des Schuldrechts, der in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. ."). Außergerichtlich erfolgt die Geltendmachung einer Forderung üblicherweise durch ein Anspruchsschreiben, gerichtlich durch Mahnbescheidsantrag oder Klage. In diesem Sinne hat Eggy den LifetimeSEN nicht gefordert, eine solche Forderung wäre auch eher lachhaft gewesen, da eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht erkennbar ist. Ein Vergleichsvorschlag (zumal ein etwas drolliger - LifetimeSEN und/oder Simulatorflug) ist nach dieser Definition mithin gerade keine Forderung.

BTW: Schade, dass Eggy den Vergleichstext nicht veröffentlicht. Wir würden dann nicht alle hier mit der kurzen Stange im Nebel stochern....oder hat jemand den Text???
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.596
4.196
Das ist schon richtig. Eggys Spielwertung nach dem OLG- Urteil war skurril. Aber nochmals: Der Vergleich hebt alle vorherigen Spielwertungen auf, auch wenn es vorher 12:0 für eine der Parteien gestanden hätte.

Wenn man im Kopf behält dass der BGH nur in relativ wenigen Faellen ein OLG abändert, hat es hier wirklich vorher 12 zu Null gestanden. Wenn man weiter daran denkt, dass der BGH nur über Rechtsfragen, nicht jedoch über Tatsachen entscheidet, stand es wahrscheinlich 24 zu Null.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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3.332
Düsseldorf
www.drboese.de
Wenn man weiter daran denkt, dass der BGH nur über Rechtsfragen, nicht jedoch über Tatsachen entscheidet, stand es wahrscheinlich 24 zu Null.

Sehe ich anders.

1. Ist auf Durchschnittskunden abzustellen und wie ist der Durchschnittskunde zu ermitteln (Stichwort: HON-Durchschnittskunde, M&M Durchschnittskunde)
2. Sind Meilen nicht wie "Fluggutscheine", die man nicht einfach so nachträglich entwerten darf?

Das sind die Kern-Rechtsfragen, die der BGH, im Fall von 1. mit der Folge der Rückverweisung, hätte klären können.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.596
4.196
Das auf den durchschnittlichen Marktteilnehmer abzustellen ist, halte ich für ausgekaut. Wer dieser durchschnittliche Marktteilnehmer ist, ist dann aber wieder eine tatsachenfrage. Insofern bleibe ich sehr zurückhaltend.
 
S

Smart Traveler

Guest
Wie man sich auch einigen kann es aber vielleicht auch ganz anders lief

[...] Der Gedanke, dass sich die Streitparteien ohne einen Vertragsschluss (=Vergleich) nur beim Gläschen Wein unterhalten und verständigt haben, ist doch eher fernliegend?

Lass es mich so formulieren:

Die DLH hat Herrn Eggendorfer auf einem ID Ticket in Biz nach FRA geflogen, vom Flugsteig abgeholt und in großer Runde im LAC empfangen. Dann haben sich die Streitparteien in langen, intensiven Sitzungen - möglicherweise unterbrochen durch ein Mittagsmahl - ausgetauscht. Die DLH räumte ein, dass die Kommunikation damals unglücklich verlaufen ist und hat Herrn Eggendorfer freudlich gefragt was der Kranich denn Gutes für ihn tun könnte, vielleicht auch in den Raum gestellt ob er in Fragen der Datensicherheit helfen könne, aber am Rande doch auch zu erkennen gegeben, dass die Mitglieder des Vorstandes tief betroffen ob der Strafanzeige gewesen sind - gerade weil es Herr Dr. Franz zu seinem Anliegen machte, den Kunden in den Mittelpunkt zu stellen. Und die teilweise leider sehr persönlich vorgetragenen Kritik im Blog... Am Ende des Tages sind die Herrschaften übereingekommen, dass Herr Eggendorfer nicht den BGH anruft und die DLH zügig über die bekannten Kommunikationsmedien alle MAM Teilnehmer informiert. Womit ja alle das erreicht haben was sie immer schon wollte (das finanzielle habe ich ausgespart). Herr Eggendorfer hat sich artig bedankt und wäre am Flugsteig verabschiedet worden, wenn er es gewollt hätte. Ob Du das als Vertragsschluss wertes? Wohl kaum!

Unter einer Forderung versteht der Jurist insbesondere die Geltendmachung eines Rechts (http://de.wikipedia.org/wiki/Forderung: "In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff „Forderung” einen Anspruch des Schuldrechts, der in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. ."). Außergerichtlich erfolgt die Geltendmachung einer Forderung üblicherweise durch ein Anspruchsschreiben, gerichtlich durch Mahnbescheidsantrag oder Klage. In diesem Sinne hat Eggy den LifetimeSEN nicht gefordert, eine solche Forderung wäre auch eher lachhaft gewesen, da eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht erkennbar ist. Ein Vergleichsvorschlag (zumal ein etwas drolliger - LifetimeSEN und/oder Simulatorflug) ist nach dieser Definition mithin gerade keine Forderung.
Mit Forderung habe ich unsauber formuliert, keine Frage.

Was TAZO aber wiederholt ansprach war, dass Herr Eggendorfer der DLH währded des - laut seinen Bekundungen ja nicht stattgefunden - (vorprozessualen) Dialogs unrealistische Bedingungen unterbreitetete, die dazu führten, dass der Streit gerichtsanhängig wurde. In layman's term könnte man knapp formulieren, dass Herr Eggendorfer den Bogen überspannte/das Kind mit dem Bade ausschüttete/mit Kanonen auf Spatzen schoß/zu fordern auftrat/...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Düsseldorf
www.drboese.de
Das auf den durchschnittlichen Marktteilnehmer abzustellen ist, halte ich für ausgekaut. Wer dieser durchschnittliche Marktteilnehmer ist, ist dann aber wieder eine tatsachenfrage. Insofern bleibe ich sehr zurückhaltend.

Die Tatsachenfrage ist: Wieviel Meilen hat der durchschnittliche Marktteilnehmer, wie schnell kann er diese verbrauchen.
Rechtsfrage ist aber meiner Meinung nach, ob man den Markt "unterteilen" muss.

Kontrollfrage: Die 1. Frage kann auch der AZUBI in der M&M-IT klären.
Die 2. Frage hingegen ist schon wertend.
 
S

Smart Traveler

Guest
[...]2. Sind Meilen nicht wie "Fluggutscheine", die man nicht einfach so nachträglich entwerten darf? [...]
Zu diesem Thema hat sich auch das LG Köln geäußert. Hier die relevante Passage, die ich auch in post # 1989 zitierte:

... Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind.
[…]
Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop” der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.

[...]
 
J

John.Baker

Guest
Lass es mich so formulieren:

Die DLH hat Herrn Eggendorfer auf einem ID Ticket in Biz nach FRA geflogen,

Und Smart Traveler war dabei. Wie die Bild. Zuerst mit der Leiche gesprochen. Wie fein. Vorsichtig noch mit einem Pseudotitel wegretten, um rechtlich nicht belangt werden zu können. Und dann der Phantasie freien Lauf lassen.

Und so einer bekommt Rückendeckung von Mitforisten?

Ob Du das als Vertragsschluss wertes? Wohl kaum!

Im Zweifel hilft es, das Gesetz zu lesen. Und siehe da, auch das ist ein Vertragsschluß. Und Schluß.

Was TAZO aber wiederholt ansprach war, dass Herr Eggendorfer der DLH währded des - laut seinen Bekundungen ja nicht stattgefunden - (vorprozessualen) Dialogs unrealistische Bedingungen unterbreitetete, die dazu führten, dass der Streit gerichtsanhängig wurde. In layman's term könnte man knapp formulieren, dass Herr Eggendorfer den Bogen überspannte/das Kind mit dem Bade ausschüttete/mit Kanonen auf Spatzen schoß/zu fordern auftrat/...

Ah. Und wo genau hat der Dialog laut ihm nicht stattgefunden, wenn Du die Inhalte seines Dialogs von seinem Blog runterkopierst? Und seine Wünsche aus seinem Blog belegst?

Was hast Du davon, hier wen runterzumachen? Kennst Du ihn?

Und der Rest ist deutsche Supermarktmentalität. Der Preis steht an der Ware und ist verbindlich. Ich empfehle mal den Besuch eines Marktes irgendwo hier in Afrika. Der Einstiegspreis ist zu hoch, man trifft sich in der Mitte. Soll bei Vergleichsverhandlungen auch so sein.

Wirklich smart, Herr Schlauberger. Scheinbare Fakten drapieren, um aus Neid wen zu verunglimpfen. Schon peinlich.

Zu diesem Thema hat sich auch das LG Köln geäußert. Hier die relevante Passage, die ich auch in post # 1989 zitierte:

Und trotzdem hat es ihm recht gegeben. Nicht vergessen.

Ach, Zweitnick: Ich bin mein erster. Aber was ist Smart Traveler? Seit 2009 8 Beiträge. Davon 4 für Interconti-Tricksereien, einer für Arbeitgeberbesch..., um SEN zu werden und drei hier. Das klingt nach einem echten Profil, ist klar.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Zu diesem Thema hat sich auch das LG Köln geäußert. Hier die relevante Passage, die ich auch in post # 1989 zitierte:

Dass das LG darauf eingeht zeigt, dass es eine der Argumentationsstränge von Eggy war, dies anzuzweifeln. Ich meine, dass diese Argumente mit der Preisanpassung nicht ziehen:
1. Die Erhöhung von festen Kostenpositionen, wie z.B. Treibstoff, kann man durch die YQ abfedern
2. LH hätte es in der Hand, Meilen nach der regelmäßigen Verjährung verfallen zu lassen

Zu dem oft genannte Brötchen-Bäcker-Beispiel: Der Bäcker darf auch nach 2 Jahren mit dem dann erworbenen 10. Stempel nicht sagen: So, jetzt gibts doch kein Graubrot sondern nur ein Kaiserbrötchen für die Sammelkarte, weil meine Produktionskosten gestiegen sind.