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Lass uns doch bitte bei dem konkreten Sachverhalt bleiben:Wo habe ich mich zu diesem Segment geäußert?
Flüge 1.-3. befinden sich auf einem Ticket:
1. GOI-DEL op by AI - Nicht-EU-Airline
2. DEL-WAW op by LO - EU-Airline
3. WAW-HAM op by LO - EU-Airline
Abflugort: GOI - Nicht-EU
Endziel: HAM - EU
Gehen wir davon aus, dass die Flüge 2. und 3. pünktlich ausgeführt wurden (keine Annullierung, keine Verspätung). Für 2. und 3. liegt auch keine Verweigerte Beförderung vor, da der TE bei beiden Flügen nicht pünktlich am Gate erschienen ist.
Die Frage ist jetzt, ob sich die EU-Fluggastrechteverordnung auf 1. erstreckt.
Mir konnte hier Niemand eine eindeutige Rechtssprechung zitieren, wonach EC261/2004 für 1. gilt.
Manche Forenteilnehmer interpretieren, dass bestimmte Urteilsbegründungen implizieren, dass EC261/2004 eben doch 1. umfasst.
Wie siehst Du das?
Beitrag automatisch zusammengeführt:
d.h. AI würde hier für EC261/2004 haften.Die operating Airline. Und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen haftet jede EU-Airline auf dem Ticket für diese mit.
Sorry, aber diese Ansicht kannst Du mit EuGH-Urteilen nicht klar untermauern.