Er klammert sich aber auch gerne mal an den Wortlaut der Verordnung (siehe Sundair Entscheidung).
Der Wortlaut ist hier eindeutig. Angetreten wurde der Flug außerhalb der EU mit einer nicht EU Airline. Nur weil irhendwann mal eine EU Airline dazukommt, ändert es nichts. Sollte der EuGH mal so wie von dir prophezeit entscheiden, würde mich das wirklich sehr wundern.
Die Sundair-Entscheidung spielt hier denke ich keine Rolle und wird den EuGH auch hier nicht stören. Allenfalls bei der Frage, ob eine Verspätung unseres allseits geliebten ExpressRail zu einem Anspruch gegen die LH führt, könnte das relevant werden. Aber selbst da würde ich drauf tippen, dass der EuGH trennen wird zwischen "Airline ohne AOC, keine weitere Airline beteiligt" und "Airline bedient sich für ein Teilsegment des "Fluges" (ein Flug-Doktrin) eines anderen Transportmittels".
Aber das nur am Rande.
Natürlich ist der Wortlaut eindeutig. Aber entgegen des Wortlautes hat der EuGH doch klare Grundsätze aufgestellt, die er nie verlassen hat:
Ein Ticket ist ein Flug (bzw. zwei bei Hin- und Rückflug). Der gesamte Flug ist zu betrachten. Und der Verursacher einer Verspätung ist nicht notwendigerweise auch der Anspruchsgegner. Der EuGH hat die Tschechen haftbar gemacht, obwohl die wunderbar pünktlich waren und obwohl das weitere Segment außerhalb der EU lag und von einem non-EU-carrier durchgeführt wurde. Der EuGH hat dabei übrigens nebenbei auch erklärt, dass es dem Verbraucher egal sein kann und soll, dass er von einem nicht-verantwortlichen Geld bekommt. Das sollen bitte die Airlines untereinander klären. Steht wirklich so drin im Urteil.
Der EuGH hat meiner Ansicht nach auch nie auf Codeshare vs. Interlining oder sonst welche technischen Aspekte der Buchung abgehoben. In den Urteilsbegründungen ist das in der Regel sogar gar nicht genau erkennbar, wie es denn nun konkret war. Solange es sich erkennbar um eine Buchung handelte, wurde es als ein Flug behandelt. Die, wie ich sie immer nenne, "Ein Flug Doktrin" ist dem EuGH immer wichtig und wirklich zentral. Wenn Du ein Urteil hast, wo er davon abgewichen ist, ich bin ganz Ohr. Nur, weil möglicherweise nicht für jedes Buchungskonstrukt bisher ein explizites Urteil vorliegt, kann man doch nicht argumentieren, dass es in so einem Fall dann die Ein-Flug-Doktrin über den Haufen geworfen wird.
Hier wurde bei einem EU-Vermittler (M&M) ein Ticket bei einer EU-Airline (LH) gekauft, auf dem alles auf einem Ticket mit Entry in die EU durch EU-carrier (LOT) drauf ist. Wer hier angesichts der bisherigen Urteile zu dem Themenkomplex glaubt, der EuGH könnte ausgerechnet hier die Anwendbarkeit der Verordnung verneinen, der muss schon sehr gute Gründe haben....
Spannender ist finde ich eher die Frage, ob es dem EuGH weitgehend egal ist, wen in der Kette der Verbraucher heranziehen darf. Insbesondere, ob der Ticket-Aussteller eigentlich irgend eine Rolle spielt. Was ist die Ticket-Ausstellende Airline überhaupt, wenn sie am Ende nichts zum Flug beiträgt außer das Ticket? Auch nur ein "Vermittler" wie M&M, oder habe ich einen Vertrag mit denen? Und ist das dem EuGH wichtig? Ich würde mich nicht wunder, wenn nicht und man sogar den "Marketin-Carrier" LH heranziehen könnte. Aber wer weiß.
Bezüglich der Frage, dass der Kunde sich nicht an LOT gewandt hätte in DEL: Möglich, dass das ein Problem ist. Ich glaube das aber nicht. Der Verbraucher hatte jedenfalls in DEL keine Möglichkeit mehr, sich direkt an LOT zu wenden. Ansprechpartner war, auch nach allgemeinen Luftfahrtregeln, durchaus AI. AI hat andere ja auch umgebucht, nur hier fälschlicherweise nicht, weil Award. Der Verbraucher hat hier meiner Ansicht nach das zumutbare getan. Und für den Fehler eines carriers in der Kette eines Fluges müssen ggf. alle Airlines auf dem Ticket haften, siehe oben.