Stornierungen wegen Corona

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH

Sabina0

Reguläres Mitglied
21.03.2020
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Ich würde sagen: Nach Art. 5 (1) i.V.m. Art. 8 (1) EG VO 261/2004 ist die Airline auch bei höherer Gewalt verpflichtet, Ersatzbeförderungen anzubieten.

Kann sie dies nicht, ist sie gem. § 280 I BGB schadensersatzpflichtig, muss also selbstgebuchte Ersatzflüge bezahlen.

In § 280 I BGB heisst es in Satz 2: "Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat." Das bezieht sich aber nicht auf die Flugannullierung (welche die Airline wohl tatsächlich nicht zu vertreten hat), sondern auf ihre Pflicht zur Ersatzbeförderung. Hier hat AF diese Pflicht schuldhaft verletzt. Also besteht Zahlungspflicht.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.973
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CGN
Um auch mal etwas - überraschendes und - positives beizutragen: Auf meine - eigentlich zur Vorbereitung einer Klage gedachte - schriftliche Aufforderung an EW (die ich zugleich vorab per-email übersandt hatte) (korrintenkakertechnisch: an 4U), meinen stornierten Flug auf einen von mir genau bezeichneten Flug im Dezember umzubuchen, schickte man mir nun kommentarlos eine Buchungsbestätigung über die Umbuchung auf eben jenden Flug, ohne die Tarifdifferenz von hier c.a 70€ einzufordern.

Hätte nicht gedacht, dass das geschieht.
 

CompadreGüero

Erfahrenes Mitglied
28.02.2011
783
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PBC
Die mexikanische Interjet streicht - offiziell wg. Corona, meiner Mutmasung nach aber auch wegen eh klammer Kassen und fehlender Flugzeuge - Flüge bis in den Spätsommer. Als Stornierungsgrund wird Corona angegeben. Man wird vor vollendete Tatsachen gestellt und bekommt zusammen mit der Stornierungsbestätigung einen Voucher geschickt, der ein Jahr ab Ausstellung gültig ist und somit in meinem Fall nur etwa 7 Monate nach geplanten Flugdatum abläuft.
Kontaktaufnahme ist zwar problemlos telefonisch möglich, Anliegen wird aber konsequent abgewiesen, trotz Hinweisen auf geltendes mexikanisches/US-amerikanisches Recht (Flug MEX-JFK). Werde hoffen müssen, dass ein Chargeback funktioniert.
 
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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.259
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Und ob die Gutscheinlösung, so sie denn kommt, tatsächlich so gestrickt wird, dass selbst rechtshängige Ansprüche ausgehebelt werden. Was juristisch natürlich noch viel heikler wäre, so dass ich mir jedenfalls das eher nicht vorstellen kann. Fazit: Wenn ihr noch was unternehmen wollt, macht es schnell. Der Zivilrechtsanwalt eures Vertrauens hat derzeit sicher auch nichts gegen etwas Arbeit einzuwenden.
Quelle: www.lawblog.de

Ja, die letzten beißen die Hunde. Wie immer.

Je nach Höhe der Forderung und somit auch des Schadens (ich gehe mal bei nicht insolvenzabgesicherten Gutscheinen von vielleicht 50% Realwert aus) könnte sich das Vorgehen Mahnbescheid und dann nachlegen wenn erforderlich durchaus lohnen. Die Airlines sind ja recht bekannt dafür, wenn es hart auf hart kommt letzendlich zu zahlen. Und ich vermute sie werden in diesen Fällen keine Urteile kassieren wollen.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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She's got it - Yeah, baby, she's got it

Ich würde sagen: Nach Art. 5 (1) i.V.m. Art. 8 (1) EG VO 261/2004 ist die Airline auch bei höherer Gewalt verpflichtet, Ersatzbeförderungen anzubieten.


Bananrama meinte:
Her weapons were her crystal eyes
Making every man mad
Black as the dark night she was
Got what no one else had

...

Yeah baby she's got it
Yeah baby she's got it
Yeah baby she's got it
Yeah baby she's got it
 

KevinHD

Erfahrenes Mitglied
05.07.2012
3.086
2.188
FFM
Tarom Stornierung und Rückerstattung

Hallo,

ich hatte einen Flug nach Bukarest, Tarom hatte den Rückflug storniert und auf einen früheren Flug am selben Tag umbuchen wollen bzw. umgebucht. Wegen eingeführter Quarantänebestimmung (wäre die ganze Zeit dort nur in Quarantäne gewesen bis zum Rückflug) wurde der Flug nicht angetreten. Wenige Tage vor Abflug fand die Stornierung des Rückflusg statt.
Nach Diskussionen am Telefon sagte Tarom man könne den Flug erstatten, da eine Stornierung seitens der Airline erfolgte. Ca. am 24. März telefoierte ich nochmals mit Tarom und der Mitarbeiter wollte das nach Rumänien weiterleiten. Der Mitarbeiter sagte schon es werde wegen des Ansturms lange dauern. E-Mail an Tarom mit der Forderung war schon am 18. März raus.
Bis jetzt keine Reaktion bzw. Nachricht von Tarom, kein Geld zurück.
Sollte man denen noch Zeit geben oder selber aktiv werden?
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Eine Airline storniert einen Flug, bietet von selbst keine Umbuchung an und erbringt somit nicht ihre Vertragsleistung. Warum klappt es nicht, dass das Geld automatisch an den Vertragspartner zurueck geht?
 

Rudi

Aktives Mitglied
17.01.2011
245
210
INN
Hat jemand für eine US Reise die nicht erstattet wurde schon ein DOT complaint eingereicht und falls ja wie ging das aus?
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.782
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laut diesem Artikel ist für eine Regelung(sänderung) zu Flug- und Pauschalreisen die EU zuständig:

https://www.tagesspiegel.de/wirtsch...fuers-ticket-nicht-mehr-zurueck/25726806.html

Tagesspeigel meinte:
Die geplanten neuen Vorschriften beziehen sich auf Tickets, die vor dem 8. März dieses Jahres gekauft worden sind und auf Freizeitverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt sei der breiten Öffentlichkeit klar gewesen, dass es sich bei Covid-19 um eine Pandemie handelt mit tiefgreifenden Folgen für das öffentliche Leben.

Sofern ich mich erinnere, war dem erlesenen Kreis der Gesundheitsexperten bei der WHO die Pandemie erst ab 11.03.2020 so richtig klar oder klar genug, dass man es ab dann erst so benannt hat. Nun der "breiten Öffentlichkeit" unterstellen zu wollen, dass es ihr schon drei Tage vorher hätte klar sein müssen, ist schon ziemlich dreist. Zumindest könnte man schon mal deshalb klagen, sollte eine solche Verordnung verabschiedet werden.
 

PistolPete58

Reguläres Mitglied
08.11.2017
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Hallo zusammen,

wir, ein Kumpel und ich, haben für/ab 11.04.20 über Expedia.de einen Flug von München nach Toronto gebucht und drei Wochen später den Rückflug. Für die ersten zwei Nächte in Toronto hatten wir ein Hotelzimmer gebucht. Expedia bot uns eine Stornierung des Flugs bzw. der Reise an und eine "komplette Rückerstattung für [unseren] Hotelaufenthalt und eine Gutschrift für zukünftige Flüge mit der Fluggesellschaft". Wir haben bislang NICHT storniert. Im Kundenportal steht allerdings für den Flug nun, dass dieser storniert wurde.

Meine Frage ist: Wie gehen wir nun klugerweise vor? Ich habe bei der Verbraucherzentrale gelesen, dass man dem Flug-Gutschein widersprechen könnte. Wenn ich dem Stornierungs-Link von Expedia folge und dort dann brav meinen Namen, meine Mailadresse und meine Reiseplannummer eingebe, sehe ich die Gefahr, dass ich dem Gutschrift+Rückerstattungs-Vorschlag zustimme und keine Möglichkeit der Rückerstattung von Flug und Hotel habe. Wie seht ihr das?

Viele Grüße
Pete
 
Zuletzt bearbeitet:

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
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BRU
laut diesem Artikel ist für eine Regelung(sänderung) zu Flug- und Pauschalreisen die EU zuständig:

https://www.tagesspiegel.de/wirtsch...fuers-ticket-nicht-mehr-zurueck/25726806.html

So ist es. Im Falle von Flugreisen müsste die EU 261/2004 geändert werden, die ja ausdrücklich das Recht auf Erstattung innerhalb von 7 Tagen vorsieht.

Und die zuständige Kommissarin hat den entsprechenden deutschen Vorschlag diese Woche wohl erneut abgelehnt, Gutscheine könnten nur freiwillig sein, und sollten staatlich abgesichert sein. Letzteres ist beim deutschen Vorschlag nur für Pauschalreisen vorgesehen, nicht für reine Flugtickets.

Bleibt halt die Frage, was der Kunde machen kann, wenn die Airline sich weigert, und/oder Deutschland sich über die EU-Gesetzgebung hinwegsetzt.
 

wasserdicht

Erfahrenes Mitglied
17.07.2018
297
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SQ zeigt sich gnädig:

Dear Sir/Madam

We are processing refund as one time exception, full amount will be refunded back to the same credit card. Please note that refund is applicable only for unutilized portion of the ticket.

After refund is processed it will be notified on the registered email address.

(nach fast vier Wochen Wartezeit und zwei expliziten Bitten um Erstattung)