[vorbei] Air France First LAX/SFO - LON für 549 Euro OW

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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
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EF: AF First LAX/SFO - LON für 549 Euro OW

Anhang anzeigen 113377
Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände dürfte das, was da wo auch immer in Frankfurt "geschieht", eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO sein. Der BGH will auch gar keine Niederlassung, ihm genügt schon der Eindruck einer Niederlassung.

Wer noch Futter hat, das belegt, dass (irgendwo) in Frankfurt Ticketverkauf für AF stattfindet, darf sich bei mir gerne melden.

Es war bisher nie ein Problem, die berühmte „Direktion für Deutschland“ als vertretungsberechtigt der jeweiligen Mutter durchzubekommen, aber das AG Frankfurt/Main hat in 2017 in einer Sache die eigene örtliche Zuständigkeit abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 21 ZPO nicht erfüllt seien, da nicht dargelegt worden war durch die Kläger, dass die (in Deutschland getätigte) Buchung über diese „Niederlassung“ getätigt worden war. Allerdings lag diesem Fall eine Reservierung bei einem Reisebüro (nicht OTA) zugrunde, keine Internetbuchung.
 
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mojito25

Erfahrenes Mitglied
07.06.2010
1.354
3
STR
Hallo,
guter Ansatz. Die USt.-ID hatte die Wüstenairline auch im LG Frankfurt-Urteil aus 2016, wobei man da auch sagen muss, dass es eben eine Wüstenairline war, die überhaupt irgendwo in der EU eine USt.-ID benötigte. Hier hat AF aber schon eine in .fr, die deutsche USt.-ID deutet m.E. in der Tat darauf hin, dass die deutsche Niederlassung eben auch umsatzsteuerpflichtige Geschäfte abschließt. Auch deutsche Rufnummern, die Angaben im Impressum und die Abfrage der IATA-Nummer bringt auch eine Agentur in Frankfurt, Zeil 5 zum Vorschein. Also: Mag sein, dass das technisch alles irgendwie in Frankreich passiert, aber es sieht nach Außen eben sehr vieles nach Frankfurt aus.

War nicht in Zeil 5 auch die Alitalia Niederlassung mit Herrn X registriert? [emoji6]

Viel Erfolg!
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Ich kann auch gerne mal in den nächsten Tagen Zeil 5 einen Besuch abstatten. Eventuell sieht es da ja auch ganz nach Niederlassung aus. So mit Werbung an der Fassade und so, wie bei den anderen Airlines dort (AF ist mir dort nie besonders aufgefallen, aber das muss ja nix heißen).
 

scherrar

Erfahrenes Mitglied
30.05.2010
696
258
@kexbox

Klageziel ist Erfüllung (je nach Abflugdatum als Hauptsacheverfahren zeitlich zu eng, oder?) oder wurde ein Ersatzticket erworben (->SE)?
 

makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.611
541
Ich kann auch gerne mal in den nächsten Tagen Zeil 5 einen Besuch abstatten. Eventuell sieht es da ja auch ganz nach Niederlassung aus. So mit Werbung an der Fassade und so, wie bei den anderen Airlines dort (AF ist mir dort nie besonders aufgefallen, aber das muss ja nix heißen).

Ist schon deutlich erkennbar, auch wenn es eher den Charakter eines Büros als einer Empfamgsstelle für Kunden hat. Ist mir damals jedenfalls eindeutig aufgefallen, als ich beim schweizer Konsulat im selben Gebäude war.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.943
7.019
HAM
Wer noch Futter hat, das belegt, dass (irgendwo) in Frankfurt Ticketverkauf für AF stattfindet, darf sich bei mir gerne melden.

Zu Anfechtung und § 174 BGB sind die Ausführungen nicht überraschend, dazu äußere ich mich aber erst nach der Entscheidung.
Im Wesentlichen kommt dann noch die "zu billig"-Keule des § 242 BGB. Das war zu erwarten, da hängen die Trauben aber doch recht hoch.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist Ende Mai.

Viele Grüße
Kexbox
Die in deinem Screenshot angegeben IATA/ITAN Nummer ist eine deutsche Nummer, sprich AF muss für den Verkaufsort Deutschland eine eigene Nummer beantragt haben.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.431
3.070
Neuss
www.drboese.de
Ich kann auch gerne mal in den nächsten Tagen Zeil 5 einen Besuch abstatten. Eventuell sieht es da ja auch ganz nach Niederlassung aus. So mit Werbung an der Fassade und so, wie bei den anderen Airlines dort (AF ist mir dort nie besonders aufgefallen, aber das muss ja nix heißen).

Gerne! Alle Hinweise sind willkommen.

Die in deinem Screenshot angegeben IATA/ITAN Nummer ist eine deutsche Nummer, sprich AF muss für den Verkaufsort Deutschland eine eigene Nummer beantragt haben.

Das hatte ich auch schon recherchiert, die IATA Nummer läuft sogar auf Zeil 5.
@kexbox
Klageziel ist Erfüllung (je nach Abflugdatum als Hauptsacheverfahren zeitlich zu eng, oder?) oder wurde ein Ersatzticket erworben (->SE)?
Wir haben eine ganze Kaskade von Hilfsanträgen, dabei ist nur der allerletzte die Beförderung auf dem eigentlichen Ticket. Das dürfte sich aber in Kürze durch "Zeitablauf" erledigen. Die Details möchte ich erst nach der Entscheidung hier ausbreiten.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Hallo,
in der vergangenen Woche war übrigens der (erste?) Termin zur mündlichen Verhandlung. Zuvor hatte AF als Vergleich einen Oneway in Y zum gleichen Preis angeboten. :rolleyes:

Ein ganz wesentlicher Punkt: Das LG Frankfurt rückt vom Hinweis ab, wonach es die Zuständigkeit nicht erkennt. Im Übrigen warten wir mal die Verkündung der Entscheidung am 10. Juli ab, wobei es eben auch noch weitergehen könnte, da AF nochmal Schriftsatznachlass gewährt wurde.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
aber mal eine interessante Gegenüberlegung:

Wenn mir beim buchen ein Irrtum unterläuft, z.B. hinsichtlich des Datums und ich erkläre ordnungsgemäß die Anfechtung. Eigentlich dürften mir dann auch keine Stornogebühren entstehen....

§ 121 BGB, Schadensersatzanspruch gegen dich, sofern und soweit ein Schaden entstanden ist.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Es gibt einen neuen Richter in dieser Sache und dieser ist nun der Ansicht, dass der Umstand, dass das Ticket in Frankfurt ausgestellt wurde, auch die IATA-ID von Zeil 5 als Agentur im Ticket hinterlegt ist, nicht für Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ausreicht, da der Vertrag ja nicht in Frankfurt geschlossen wurde. Ich lese Art. 7 Nr. 5 EuGVVO aber nicht so eng. In rechtlicher Hinsicht kann ich natürlich auch noch nach der mündlichen Verhandlung noch etwas schreiben, vieles war aber schon in den bisherigen Schriftsätzen enthalten. Falls jemand von Euch noch eine Idee hat: Gerne doch!

Aus diesem Grund wurde der zum gestrigen Termin eingeflogene Pricing Manager von AF auch nicht mehr als Zeuge vernommen. Eine Entscheidung soll bereits in der kommenden Woche verkündet werden.
 

kexbox

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04.02.2010
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Das Urteil ist da, das LG Frankfurt a. M. sieht sich nicht als zuständig.

Trotz "deutscher Adresse" im Impressum der Buchungswebsite, trotz Zeil 5-IATA-ID auf dem Ticket und "Frankfurt" als Ausstellungsort auf dem Ticket, deutscher USt.-ID in anderen Ticketrechnungen, die "aus Frankfurt" stammen, soll das Thema nicht nach Frankfurt am Main gehören.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
15
Die einfachste Art sich vor einer Entscheidung / Richterspruch bzw der Arbeit zu drücken? einfach nicht zuständig erklären? Vermeintliches Schlupfloch hat er gefunden, fraglich ob haltbar nächste Instanz?

hab keine Ahnung aber sollte kommts für mich als Laie rüber. dachte Impressum hätte eine rechtliche Eigenschaft und der Sitz.

Bei der USt ID verstehe ich es noch zumal es für Händler die Pflicht gibt bei Umsätzen > 100k € Im jeweilige Zielland als Ausländer auch im Zielland zu versteuern dass die irrelevant wäre.
 

delpiero223

Erfahrenes Mitglied
30.11.2011
1.553
230
RLG
kreuzundpeer.de
h9wR8SU.png


In der Klageschrift zwei mal die URL drin, beide Male falsch geschrieben, Respekt. :rolleyes: Haben sich ja anscheinend richtig Mühe gegeben.

YYuLcjK.png
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
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Na es scheint ja auch nicht unbedingt so wenig Erfolg versprechend zu sein, wenn immerhin der vorherige Dezernent noch a.A. war.
Die Entscheidung ist aber nach meinem Dafürhalten recht ordentlich und ausführlich begründet, ob sie freilich auch in der Sache zutrifft, mag das OLG beurteilen.

Ich verstehe allerdings noch nicht so ganz, warum sich der Richter eine derartige Mühe im Tatbestand gegeben hat, wenn er doch direkt in der örtlichen Zuständigkeit raus geht. Das hätte man doch wesentlich straffen können :eek:

Beantragst Du Aufhebung und Zurückverweisung oder soll das OLG durchentscheiden?
 
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Ventus2

Erfahrenes Mitglied
05.04.2011
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Die beteiligte Rechtsschutzversicherung hat die gestern Abend gegen 17:15 Uhr versandte Deckungsanfrage gegen 18:45 Uhr positiv beantwortet. Das habe ich auch noch nicht erlebt.

Wahrscheinlich ist der Bearbeiter auch Mitglied hier im Forum :)
 
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kexbox

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04.02.2010
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Literatur und Rechtsprechung zur "Niederlassungszuständigkeit" nach der EuGVVO sind wirklich sehr dürftig.

Einen interessanten Ansatz haben aber der EuGH und auch der OGH aus Wien: Wenn bei einem Beförderungsvorgang mehr passiert, als nur Beförderung, kann der Vertrag als Reisevertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 3 EuGVVO behandelt werden. Damit kann der Verbraucher in seinem Wohnsitzland klagen. Der EuGH hat das zu einer Beförderung auf einem Frachtschiff (keine Kreuzfahrt!) bejaht, der OGH Wien nahm dies für Gourmetreisen und eine Fahrt z.B. im Orient Express an.

Wer für ein Flugticket das 20-fache des reinen Beförderungspreises (Eco) zahlt, für den liegt der Schwerpunkt vermutlich auch nicht in der Beförderung. Das belegt auch die Kommunikation von AF, die die diversen Perks von La Première prominent herausstellt.

Die Berufungsbegründung ist soeben verschickt worden. Ich halte Euch auf dem Laufenden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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AF sieht das - oh wunder - natürlich anders und meint, wer xx.xxx EUR für einen Flug über unter 15 Stunden zahlt, dem geht es um Beförderung von A nach B.

Heute kam die Ladung, der Termin am OLG Frankfurt a. M. findet in der zweiten Augustwoche statt.

Edit: auf Anfang September verlegt.
 
Zuletzt bearbeitet:

kexbox

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04.02.2010
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