Aber sicher. Art. 3 Abs. 2 lit. a) - die Fluggäste müssen "über eine bestätigte Buchung verfügen" - und das ist bei einer wirksamen Anfechtung nicht der Fall.
Jetzt wird es aber langsam wirklich peinlich habert es auch schon an den fundamentalen Kenntnissen oder etwa den gesitigen Fähigkeiten diese zu erfassen wie?
Reichen deine geistigen Fähigkeiten nicht aus um zu erfassen wie ein Errorfare funktioniert?
Der Reisende führt eie Buchung direkt beim Luftfahrtunternemen oder eine Vermittler durch und erhält dann auch zunächst eine bestätigte Buchung im Sinne der EU VO 261/2004.
Das Problem entsteht ja erst, wenn dann zum Zeitpunkt X, im hiesigen Fall waren es 72 Stunden oder mehr, dann fällt dem Luftfahrtunternehmen der Preisfehler auf und es will das Ticket los werden, ändert nichts daran dass der Reisede vor Zeitpunkt X eine bestätigte Buchung im Sinne der EU VO hatte.
Dann bennene doch mal wo genau in der EU VO die Anfechtung geregelt ist, ich warte.
Kleiner Tipp du kannst natürlich auch versuchen im ungarischenen oder grechischen Recht eine Regelung zu finden, denn der §119 BGB ist für diesen Fall absolut irrelevant.
Aber auch wenn man in den anderen Rechtsordnungen entsprechende anwendbare Vorschriften findet, muss dann auch noch geprüft werden ob die Anforderungen für eine Anfechtung erfüllt wurden, denn ist es nicht so dass das Luftfahrtunternehmen einfach Storno und Erstattung des Ticketpreises mitteilt?
Im übrigen vermerkt gerade A3 in ihren Buchungsbestätigungen gleich oben sehr deutlich falls das Ticket im Sinne der EU VO noch nicht bestätigt wurde und man sich an die Ticketingabteilung wenden sollte.