Ich mache mal folgenden Vorschlag für eine Ergänzung (das war aber ein Schnellschuss).
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die Versicherung wird gewährt für den Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem
anderen Gegenstand oder den Umsturz des Mietfahrzeuges, sofern
(...)
c) mit dessen gültiger Kreditkarte vollständig bezahlt wurde. Eine vollständigen Bezahlung ist dann nicht gegeben, wenn nicht in Zusammenhang mit der Anmietung stehende betragsmäßig bezifferte geldwerte Vorteile (z.B. Gutscheine) in Abzug gebracht worden sind..
Wobei ich denke, es wäre in jedem Fall hilfreich dies durch Beispiele zu untermauern.
Also ich finde, dass die Klausel für den "verständigen Laien" trotz dieser Erklärung immer noch nicht verständlich ist. Außerdem wird sie bei dieser Formulierung den beidseitigen Interessen nicht gerecht.
Beispiele:
Als Neukunde erhält man auf die erste Anmietung einen Rabatt von € 25,00. Sollte von der Ausschlussklausel nicht erfaßt sein, wird aber erfaßt.
Als Neukunde erhält man einen Rabatt von 20% auf die erste Anmietung. Wird von der Klausel nicht erfaßt. Ist aber im Ergebnis das Gleiche wie unter 1.
Als Super Platinum Kunde erhält man bei jeder Anmietung auf Wunsch ein Navi umsonst. Ist nicht erfasst.
Als Super Platinum Kunde erhält man bei der Anmietung 5 € Ermäßigung auf die Miete für das Navi. Die Anmietung des Navi wird in der Mietwagenrechnung mit ausgewiesen. Sollte von der Ausschlussklausel nicht erfaßt sein, ist aber erfasst. Sie wäre nicht erfaßt, wenn die Autovermietung einen Extra - Vertrag über die Anmietung des Navi abschließen würde. Diese Unterscheidung macht keinen Sinn.
Der Mietvertrag wird über einen A4 abgeschlossen. Am Tag der Anmietung steht aber nur ein A 6 zur Verfügung. Der Kunde bekommt diesen. Bei dem entsprechenden Mietwagenunternehmen in Uruguay wird ein solches Upgrade so behandelt, dass als Miete die des A 6 angesetzt wird und der Kunde für die Mehrpreis eine ensprechende Sofort - Gutschrift erhält. Im Vertrag steht Miete pro Tag US$ 90,00. Gutschrift: US$ 30,00. Der Kunde aus Europa weiss das aber nicht bzw. es ist ihm gleichgültig. Ausschlussklausel greift, obwohl sie nicht greifen sollte.
Der Kunde ist Mitglied im Kundenbindungsprogramm. Als Mitglied dieses Kundebindungsprogramms bekommt er einen erweiterten Haftpflichtversicherungsschutz "gratis". Nicht Mitglieder müssen für diesen erweiterten Schutz 2,50 Euro pro Anmietung zusätzlich bezahlen. Auf der Rechnung wird zunächst der erweiterte Schutz ausgewiesen, dann aber ein entsprechender Abzug gemacht. Ausschlussklausel greift. Würde dieser erweiterte Schutz auf der Rechnung mit einem Wert von 0,00 Euro ausgewiesen, würde die Ausschlussklausel nicht greifen. Obwohl es in der Sache nach genau das selbe ist.
Ich bezweifle, dass sich eine Regelung finden läßt, die diese (es gibt noch viele weitere) Problemfelder löst und die ausreichend klar ist. Nach meiner Meinung sollte man sich auf Sinn und Zweck der Klausel zurückbesinnen. Der Versicherungsschutz soll nur dann gewährleistet sein, wenn die Kreditkarte umfassend zur Zahlung eingesetzt wird. Ich würde die AGB daher so gestalten, dass von der Autovermietung oder Dritten ausgestellte Gutscheine und von der Autovermietung gewährte Rabatte den Eintritt des Versicherungsschutzes nicht hindern. Es sei denn, dass der Kunde für die Austellung des Gutscheins oder die Gewährung des Rabattes eine entsprechende oder anteilige Zahlung ohne Einsatz der Kreditkarte geleistet hat.