Der Anspruch auf anderweitige Beförderung besteht aus Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 lit. b - im Gegensatz zu lit. c, also wenn man zu einem anderen Termin fliegen will, müssen sie einem, wenn man zu gebuchten Termin auf dem schnellstmöglichen Flug fliegen will auch auf Fremdmetall umbuchen. Bei einem anderen Termin nach Wahl des Kunden (lit. c) könnten sie es vorbehaltlich der Verfügbarkeit auf eigenen Maschinen machen. Wenn sie das verweigern, was sie tun, darf man selbst eine Ersatzbuchung vornehmen und dann die Differenz als Schadensersatz einfordern.
Was den einzigen deutschsprachigen MA im Callcenter in Tallinn angeht, wechseln sie dich ab, erst war nur P.B. da, wurde dann auch krank und nun is J.T. am Start. Aber die falsche Regelung kommt ja von oben, die armen Teufel sind sogar sehr nett und bemüht.