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Eigentlich nicht. Unabhaengig von der Frage, ob wir hier schuld- oder fluggastrechtlich rangehen wollen, wie muss man denn hier die verfruehte Abfahrt einordnen? Eigentlich muss man doch sagen, dass der Zug um 0856 ausgefallen ist, und dass die Tatsache, dass um 0855 einer fuhr, unerheblich ist, oder?
Ist halt die Frage, ob die Unterscheidung Verspätung/Annullierung fahrgastrechtlich so relevant ist wie im Fluggastrecht. Die Relevanz entsteht im Fluggastrecht ja gerade aus den Ansprüchen, die sich aus der Unterscheidung ergeben. Schätze, dass die Frage fahrgastrechtlich rein akademisch wäre.