Aber doch wohl unterschiedliche Tarifbestimmungen und damit Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen, oder?
Netter Versuch, entspricht aber nunmal nicht der Rechtslage. Quod licet Iovi, non licet bovi
Nur dass der Abschlag fuer erstere 25 oder 50 % betraegt, der Zuschlag fuer letztere aber 100 %.
Gibt ja schon Ansprueche. Nur halt ziemlich jaemmerliche.
Art. 17 VO 1371/2007 ist da eindeutig - das Eisenbahnunternehmen. Unabhaengig von der vertraglichen Lage und der Frage, wer Befoerderer oder vertraglicher Befoerderer oder Fahrkartenverkaeufer ist. Die Berechnung des "Preises der Fahrkarte" duerfte halt schwierig werden.
VO 261/2004 gilt nicht fuer Zugfahrten, egal, als was sie verkauft werden. Ein Zug ist nun einmal kein "Motorluftfahrzeug mit festen Tragflaechen". Gleichzeitig ist die Airline iSv Art. 3 VO 1371/2007 weder Eisenbahnunternehmen, noch Befoerderer, noch vertraglicher Befoerderer. Lediglich Fahrkartenverkaeufer. Die sind schon sehr fein raus.