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In den Kreisen der Partner der Magic Five Law Firms?
Ich denke doch.
Wüsste nicht, was an denen "magic" ist - ausser den Rechnungen die ich von denen bekomme !
In den Kreisen der Partner der Magic Five Law Firms?
Ich denke doch.
Dein Umkehrschluss ist zwar systematisch korrekt, wobei ich den Ansatz der privat erflogenen Meilen als Betriebsausgabe allerdings praktisch nicht sehe. Die Finanzverwaltung hat nach meiner Kenntnis - zum Glück! - das ganze aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren so gelöst, dass die jeweilige Fluggesellschaft die Nutzung der erflogenen Meilen einer pauschalen Versteuerung unterwirft, womit die Besteuerung des Fliegenden - egal, ob die Meilen beruflich oder privat erflogen bzw. verbraucht wurden, insoweit abgegolten ist.
Der schwierige Fall ist aber, und darum ging es mir die ganze Zeit: wie mache ich es, wenn ich Meilen gesammelt habe und die für einen geschäftlichen Flug ansetze? Bedeutet, es liegt kein direkter Kaufbeleg vor, also Eigenbeleg schreiben und welchen Wert setze ich für die Meilen an? Den preis, den die LH beim direkten Kauf verlangt ? das wäre ein super geschäft...
Nach meiner Kenntnis muss ich im Steuerrecht das sog. Anschaffungskostenprinzip beachten, d.h. vereinfacht ausgedrückt, dass ich nicht mehr für eine Sache als Ausgabe ansetzen kann, als ich tatsächlich dafür ausgegeben habe. In deinem Fall würde ich einen Eigenbeleg schreiben. Der Geldfluss ist aber auch in diesem Fall sicherlich dokumentiert, zB über eine Bank- oder Kreditkartenabrechnung. Wenn ich also die Meilen über private Abos gesammelt habe und diese Meilen dann geschäftlich nutze, würde ich die Kosten der entsprechenden Abos als Ausgabe ansetzen.
Steuerlich noch besser wäre es dann allerdings, man würde die Abos gleich auf die Firma laufen lassen - dann habe ich auch noch den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Abos - und die Meilen sind dann quasi gleich an der richtigen Stelle. Aber im Nachhinein weiss man ja bekanntlich immer besser, welche Meile man für was einsetzen will...
Mit Anschaffungsprinzip kommt man aber nicht immer weit. es gibt im steuerrecht genug Ausnahmen. Es gilt der "verkehrswert", wenn es keinen richtigen anschaffungswert gibt.
Bsp.: Ich bekomme ein auto geschenkt und möchte den wagen in das betrebsvermögen überführen. Wäre ja schön blöd, den Wagen mit 1 Euro anzusetzen, vor allem weil das FA gleich stille reserveren aufdecken möchte.
Abos als firmenausgabe geht auch, aber nicht jeder freiberufler ist vorsteuerabzugsberechtigt, dennoch ok.
Aber dann steht der Erwerb im zusammenhang mit den Zeitungen und dann kann ich die Meilen natürlich nicht nochmal ins Betriebsvermögen zurückholen.
also meilenkauf und flugbuchung geht durch. 2 mal in der prüfung gewesen, Prüfer hat es sich ausführlich erklären lassen und war damit absolut einverstanden.
Ähm - nein. Die Ausführungen von Flapflap müssten sich genau auf diesen Sachverhalt "Schenkung von Schenkendem an Privatperson, anschließende Einbringung durch diese ins Betriebsvermögen" bezogen haben.Allerdings bezieht sich deine letzte Ausfuehrung doch auf den Tatbestand , dass der Eigentumsuebergang NAHTLOS erfolgt ,also aus der Schenkung direkt ins betriebsvermoegen.
Wenn ich als Privatperson -quasi - zwischengeschaltet bin , gilt dann doch wieder
der Verkehrswert , richtig ?
=> Schenkung = unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge, d.h. keine Anschaffung iSd EStG, also keine Zurechenbarkeit des Schenkers bei dem Beschenkten, also Ansatz mit 0 Euro bei Einbringung des Geschenks in das BV des Beschenkten.Erwerb durch Schenkung: Hier liegt ein Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge vor, was keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 ist; in diesem Fall können auch die Anschaffung, Herstellung oder Entnahme des Schenkers dem Einzelrechtsnachfolger nicht zugerechnet werden.
Somit also unabhängig davon, wann der Schenker das Auto das Auto erworben hat: Ansatz mit EUR 0 mangels zurechenbarer AHK.
Danke für die Blumen , dann füge ich mal selber noch was hinzu, nämlich zu folgendem Aspekt:@KaiserPinguin: Absolut korrekt, dem kann ich nichts hinzufügen!
Naja , die Meilennummer ist leider immer noch nicht geklaert.
Werde morgen nochmal unsere Steuerberater fragen .
Daraus ergibt sich m.E. für die Meilen, dass zu unterscheiden ist, ob sie in den letzten drei Jahren angeschafft wurden.Vgl. § 6 Abs. Nr. 5 EStG:
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b) [hier irrelevant] oder
c) [hier irrelevant].
[Rest hier irrelevant]
Okay, touché, aktuell habe ich nur die Regelungen für StB/WP parat.
Ich möchte nur verstehen, was sie so begehrenswert macht.
Danke für die Blumen , dann füge ich mal selber noch was hinzu, nämlich zu folgendem Aspekt:
Ich denke doch, dass hier weiterhin die Grundregelung gilt, die Flapflap hier schon mal dargestellt hatte:
Daraus ergibt sich m.E. für die Meilen, dass zu unterscheiden ist, ob sie in den letzten drei Jahren angeschafft wurden.
Ja => Ansatz zu max. AK/HK. Also bei Kaufmeilen mit dem belegbaren Kaufpreis, bei Abomeilen mit den Kosten des Abos (hierzu auch siehe weiter oben bei Flapflap). Und wenn zB wenn privat zusammengeflogene Meilen eingelegt werden, also keine AK/HK einzeln belegbar sind, dann ist die Einlage mit dem Teilwert ("Verkehrswert") von Null anzusetzen.
Nein => Ansatz mit dem Teilwert ("Verkehrswert") für den Zeitpunkt der Zuführung. Also mit einem der folgenden Werte:
Wert des Kauftickets (= Opportunitätskosten des Tickets) oder
Wert der Meilen, wenn sie gekauft worden wären (= ~ der Meilen) oder
Wert der Meilen, wenn sie über Abos generiert worden wären (= ~ der Abos), oder ...
Ich würde es in dem Fall immer mit dem Wert des Kauftickets versuchen.
Wie Du nachweist, wann die Anschaffung der Meilen erfolgte, d.h. vor mehr oder vor weniger als drei Jahren, welches Verbrauchsfolgeverfahren anzuwenden wäre, wenn sowohl ältere als auch jüngere Meilen vorhanden sind, und wie Du betriebliche von privaten Meilen in Anschaffung und Verbrauch trennst, sind ganz andere Themen...
Wenn Dein Betriebsprüfer den Ansatz mit dem Wert des Kauftickets bisher akzeptiert hat => umso besser für Dich, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Aber ob dass vor jedem FG Bestand hätte, ich würde es besser nicht darauf anlegen.
Moin, und ausdrücklichen Dank für diese ausführlichen ausführungen.
Mein Stber. hat mir heute morgen exakt dasselbe erzählt, also scheint es zu stimmen.
Zitat "Finger weg, vergiss es"
Zur Erklärung noch: Bis jetzt sind tatsächlich getätige Meilenkäufe für berufliche Flüge abgenickt worden. Also die saubere Variante.
Und nach Erklärung ging das auch dann locker durch.
Ist schön ein schwieriges thema zur gänze im forum gelöst zu bekommen...
Ich hatte vor ca 15 Jahren einige Zeit lang die Platin-Karte von American Express. Und, es hat keine Sau interessiert, ich warte noch heute auf den Hofknicks der Kassiererinnen und Bedienmädchen.
Eben.
Warum auch?!
ich warte noch heute auf den Hofknicks der Kassiererinnen und Bedienmädchen.
Ah, Dipoli.
EY DIPOLI DAS WAR EHER IRONISCH GEMEINT
Ja, moderne Welt, Internet und so. Goretex-Jacke, Netzgesellschaft, Lobo, Späti, Tannenzäpfle.