Reisegepäck-Versicherung
Ersetzt
• den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks bei Beschädigung oder
Abhandenkommen durch Diebstahl oder Raub, durch ein Elementarereignis
sowie durch Unfälle, bei denen die versicherte
Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel
zu Schaden kommt;
• den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks bei Beschädigung
oder Abhandenkommen je bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
sofern diese dem Gesamtwert des persönlichen
Reisegepäcks entspricht;
• die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des
Gepäcks oder
• für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise
mit maximal 10 % der Versicherungssumme, wenn aufgegebenes
Gepäck nicht am selben Tag eintrifft.
Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u. a. für Video-,
Film- und Fotoapparate, EDV-Geräte und elektronische Kommunikations-
und Unterhaltungsgeräte samt Zubehör sowie Schmuck
und Kostbarkeiten, Brillen, sonstige medizinische Hilfsmittel
(§ 3 AVB RG).
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Geld, Fahrkarten u. ä.
sowie Schmuck und Kostbarkeiten im aufgegebenen Gepäck oder
für das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalles; bei
grob fahrlässigem Herbeiführen des Versicherungsfalles ist AGA
berechtigt, die Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens
zu kürzen, vgl. § 3 AVB RG.
Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhandenkommt,
melden Sie dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen
und lassen Sie sich eine schriftliche Schadenbestätigung
geben. Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie
bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle
und lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest
eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.
Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kommt eine Kürzung
oder der Verlust der Leistung in Betracht, vgl. hierzu § 9 AVB AB.
Bei arglistigen unwahren Angaben aus Anlass des Schadenfalles
entfällt der Versicherungsschutz, siehe § 5 Nr. 3 AVB RG.