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FlyC

Erfahrenes Mitglied
01.01.2013
1.745
0
FRA
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LH88 schrieb:
Ist das wirklich so? Selbst wenn der Kunde / die Kundin einen Schuldschein unterschreibt und der Tankstellenpächter darauf eingeht?
Nein, wenn er darauf eingeht, ist das natürlich überhaupt kein Problem.
Das Problem gäbe es nur, wenn LH88 der Tankstellenpächter und ich der Kunde wäre.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Wieso sollte der Kunde mit Bargeld zahlen müssen, wenn im Vertrag Kartenzahlung vereinbart wurde?

Lass doch einfach mal den Quatsch von "vertraglich vereinbarter Kartenzahlung" und so. Wenn der Kunde nicht mit Karte zahlen kann bleibt er, wenn er denn Kauf abwickeln weiter zur Zahlung verpflichtet - und dann liegt es am ihm die Zahlung zu leisten.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
LH88 schrieb:
Ist das wirklich so? Selbst wenn der Kunde / die Kundin einen Schuldschein unterschreibt und der Tankstellenpächter darauf eingeht?


Wie ist denn die übliche Vorgehensweise am Beispiel der Tankstelle? :confused:
Angenommen, Kunde hat ausser Karte kein Zahlmittel dabei und Tankvorgang ist bereits abgeschlossen?

(Vielleicht weiß VF-User "gowest" etwas dazu?)

Man kann sich auf alles einigen - es müssen nur beide Seiten damit einverstanden sein. Und das hinterlassen einer Adresse reicht nicht aus um deiner vertraglichen Pflicht nachzukommen.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Der Kunde muss zahlen - wie ist egal aber er muss bezahlen - und wenn Karten nicht funktionieren gibt es zwei Möglichkeiten

Bargeld oder Rückabwicklung. Denn es wurde ja auch nicht "auf Rechnung" vereinbart.
Schon man etwas von dem Begriff Annahmeverzug gehört? Wenn Kartenzahlung vereinbart ist und diese aus Gründen, die beim Händler liegen, nicht angenommen wird, dann liegt Annahmeverzug vor. Der Kunde ist dann weder zur Rückabwicklung noch zur Barzahlung verpflichtet.

Warum man kann doch Benzin wunderbar abpumpen. Wenn du ohne Bezahlung wegfährst ist das Diebstahl. Das bezahlen ist das Problem des Kundens - den Geldschulden sind Bringschulden - sich da auf einen Zahlungsweg zu berufen funktioniert nicht.
Auch das ist falsch! Diebstahl ist es nur, wenn der Kunde den Vorsatz hat, sich unrechtmäßig zu bereichern. Wenn hingegen der Gläubiger die Leistung, die vertraglich vereinbart ist, nicht annimmt, und die Gründe dafür auf Seiten des Gläubigers liegen, dann liegt Annahmeverzug vor. Der Kunde hat das vertragliche Recht auf seine Gegenleistung und bereichert sich nicht unrechtmäßig.

Kein Annahmeverzug ist es natürlich dann, wenn die Gründe der Nichtzahlung auf Seiten des Kunden liegen, z.B. wenn die Bank die Karte (warum auch immer) gesperrt hat und er deshalb nicht zahlen kann.

Wenn der Kunde die vereinbarte Leistung (wenn Kartenzahlung vereinbart wurde) am vereinbarten Ort anbietet und das Angebot frei von Mängeln ist (keine gesperrte oder überzogene Karte), dann hat der Kunde auch das vertragliche Recht auf die Gegenleistung! Keine Pflicht zur Rückabwicklung oder Barzahlung!
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Schon man etwas von dem Begriff Annahmeverzug gehört? Wenn Kartenzahlung vereinbart ist und diese aus Gründen, die beim Händler liegen, nicht angenommen wird, dann liegt Annahmeverzug vor. Der Kunde ist dann weder zur Rückabwicklung noch zur Barzahlung verpflichtet.

Eine gestörte Struktur ist kein Grund den der Händler zu verantworten hat - den haben sowohl Kunde als auch Händler zu verantworten. Wie kommst du (oder ihr darauf das der Händler alleine für eine funktionierende Struktur verantwortlich ist? Diese Struktur funktioniert ja nur weil Händler UND Kunden einen -wie auch immer gearteten - Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister haben.

Annahmeverzug wie du ihn meinst liegt vor wenn der Händler kein Gerät bereitstellen würde - wir reden hier aber von einer zufälligen Störung des Netzes, dafür haften eben beide.

Ich wünsche euch allen viel Spass mit euerer Rechtsauffassung im echten Leben (y)
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Hast du irgendwelche Beweise für deine Behauptungen oder ist das einfach nur deine persönliche Meinung?

Das ist die rechtliche Situation - du kannst die Ware ja nicht ohne Zahlung behalten (nur weil ein Terminal nicht funktioniert) das wäre zu schön :)
 

netzfaul

Erfahrenes Mitglied
31.12.2015
3.791
2.358
Einen Klick weiter steht dann das es erlaubt ist, gerade in Situationen wie hier besprochen

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/wann-ist-das-kopieren-des-personalausweises-erlaubt/



Dann lese doch bitte weiter:
Die Erstellung der Kopie muss erforderlich sein, d.h. es darf zur Erreichung des Zwecks kein gleichgeeignetes milderes Mittel vorhanden sein. Bei einer Identifizierung anwesender Personen ist eine Kopie daher nicht erforderlich.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Dann lese doch bitte weiter:

Klar und dann schreibst du die Daten vom Perso ab - wo ist das Problem? Es geht hier ja auch nicht um die Identifizierung sondern um einen Beweis, und dafür wäre dann z.B. auch eine Kopie der Bezahlkarte mit der vom Perso abgeschriebenen Adresse ausreichend.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Eine gestörte Struktur ist kein Grund den der Händler zu verantworten hat - den haben sowohl Kunde als auch Händler zu verantworten. Wie kommst du (oder ihr darauf das der Händler alleine für eine funktionierende Struktur verantwortlich ist? Diese Struktur funktioniert ja nur weil Händler UND Kunden einen -wie auch immer gearteten - Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister haben.
Man kann die Struktur problemlos in zwei Teile teilen: Kartenzahlungsgerät, online-Verbindung, Verträge mit der kartenannehmenden Bank, Geschäftskonto,... all das ist Sache des Händlers.
Der Kunde hingegen ist verantwortlich für alles, was mit der Karte, seiner Bank und seinem Konto passiert.

Wenn z.B. die Bank des Kunden seine Karte unrechtmäßig und ohne Vorwahrnung sperrt, dann muss der Kunde das gegenüber dem Händler verantworten, auch wenn er selbst nicht Schuld daran ist. Wenn aber die Karte völlig normal funktioniert, der Chip nicht zerkratzt ist, das Konto nicht gepfändet ist und einzig und allein die Infrastruktur des Händlers spinnt, was hat dann der Kunde damit zu tun?

Dem Händler ist es zuzumuten, dass er an die Zapfsäule ein Schild "Heute keine Kartenzahlung" aufbringt, wenn er merkt, dass das Gerät kaputt ist. Dann kann sich der Kunde nicht mehr auf die AGB berufen.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
"Kopie der Bezahlkarte"

Die dann PCI-konfortm aufbewahrt wird? :)

Wie gesagt in der Realität werden solche Sachen ja geregelt - ohne das der Datenschutzbeauftragte oder die UN eingeschaltet werden muss.

Apropos Realität und Datenschutz. Mir will eine Versicherung gerade einen nötigen Fragebogen nicht per email schicken weil das nicht Datenschutz konform sei :)
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Man kann die Struktur problemlos in zwei Teile teilen: Kartenzahlungsgerät, online-Verbindung, Verträge mit der kartenannehmenden Bank, Geschäftskonto,... all das ist Sache des Händlers.
Der Kunde hingegen ist verantwortlich für alles, was mit der Karte, seiner Bank und seinem Konto passiert.

Wenn z.B. die Bank des Kunden seine Karte unrechtmäßig und ohne Vorwahrnung sperrt, dann muss der Kunde das gegenüber dem Händler verantworten, auch wenn er selbst nicht Schuld daran ist. Wenn aber die Karte völlig normal funktioniert, der Chip nicht zerkratzt ist, das Konto nicht gepfändet ist und einzig und allein die Infrastruktur des Händlers spinnt, was hat dann der Kunde damit zu tun?

Dem Händler ist es zuzumuten, dass er an die Zapfsäule ein Schild "Heute keine Kartenzahlung" aufbringt, wenn er merkt, dass das Gerät kaputt ist. Dann kann sich der Kunde nicht mehr auf die AGB berufen.

Es ist nicht die Struktur des Händlers (es muss ja noch nicht einmal die Struktur des Zahlungsdienstleisters sein, es kann ja die Netzstruktur sein). Ich gehe nicht davon aus das der Kunde wenn er mit Karte zahlen will aus dem Risiko einer defekten Struktur entlassen wird. Davon unabhängig gibt es dann trotzdem nur die beiden von mir bereits genannten Möglichkeiten.

Rückabwicklung oder andere Zahlung vereinbaren.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.812
1.244
MUC, BSL
Das ist die rechtliche Situation - du kannst die Ware ja nicht ohne Zahlung behalten (nur weil ein Terminal nicht funktioniert) das wäre zu schön :)

Das trifft allenfalls genau dann zu, wenn der Händler keine Kenntnis vom Defekt hat, also die Störung beim fraglichen Kunden erstmalig auftritt.

Hat der Händler Kenntnis, dass sein Terminal defekt ist, es eine Netzstörung oder sonstwas gibt und informiert den Kunden nicht oder nicht ausreichend darüber, dann ist das eine ganze Menge, aber sicher nicht das Problem des Kunden.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Das trifft allenfalls genau dann zu, wenn der Händler keine Kenntnis vom Defekt hat, also die Störung beim fraglichen Kunden erstmalig auftritt.

Hat der Händler Kenntnis, dass sein Terminal defekt ist, es eine Netzstörung oder sonstwas gibt und informiert den Kunden nicht oder nicht ausreichend darüber, dann ist das eine ganze Menge, aber sicher nicht das Problem des Kunden.

Ach und dann kann der Kunde fahren OHNE sich über ein Bezahlung oder Rückabwicklung zu einigen? Kannst du mir kurz die rechtlich Grundlage dafür nennen? Dann werde ich in Zukunft eine Menge Spass haben.

Wenn eine vereinbarte Zahlung nicht möglich ist entbindet dies den Schuldner doch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
 

bgsrhhtgsre

Erfahrenes Mitglied
06.08.2015
466
2
Das ist die rechtliche Situation - du kannst die Ware ja nicht ohne Zahlung behalten (nur weil ein Terminal nicht funktioniert) das wäre zu schön :)

Dann wirst du ja sicherlich die Gesetze bzw. Gerichtsurteile, auf die du dich berufst, zitieren können. Ohne ein solches Zitat ist alles was du schreibst nichts anderes als deine persönliche Meinung.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Auch das ist falsch! Diebstahl ist es nur, wenn der Kunde den Vorsatz hat, sich unrechtmäßig zu bereichern. Wenn hingegen der Gläubiger die Leistung, die vertraglich vereinbart ist, nicht annimmt, und die Gründe dafür auf Seiten des Gläubigers liegen, dann liegt Annahmeverzug vor. Der Kunde hat das vertragliche Recht auf seine Gegenleistung und bereichert sich nicht unrechtmäßig.
Amen!!
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Wie gesagt der Händler haftet nicht für eine defekte Infrastruktur - das ist "Risiko" des Kundens - den dieser ist in der Bringschuld und kann sich nicht auf eine bestimmte Zahlungsart berufen.
Genauso ist es.
Wenn die Kartenzahlung nicht funktioniert, ist das das Risiko des Kunden.
Und dann hat der Kunde eben in gesetzlichem Zahlungsmittel zu zahlen, und dafür ggf. Mühe bzw. Schaden zu tragen.
Nur sollte man dann halt als Tankstellenbetreiber nicht damit werben, und so zu erkennen geben, dass man andere Zahlungsmittel annimmt.

Wenn eine vereinbarte Zahlung nicht möglich ist entbindet dies den Schuldner doch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Korrekt.
Muss aber nicht sofort sein.
Vor allem, wenn der Tankstellenbetreiber es zu vertreten hat, das beworbene Zahlungsmittel nach Tankfüllung nicht annehmen zu können.
 
Zuletzt bearbeitet:

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Dann wirst du ja sicherlich die Gesetze bzw. Gerichtsurteile, auf die du dich berufst, zitieren können. Ohne ein solches Zitat ist alles was du schreibst nichts anderes als deine persönliche Meinung.

Du wirst mir sicher das Gesetz nennen können nachdem man Ware ohne sie zu bezahlen behalten darf wenn ein Zahlungsterminal nicht funktioniert - ich freue mich da wirklich über einen Link, würde mir dies doch einiges an Geld sparen.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Genauso ist es.
Wenn die Kartenzahlung nicht funktioniert, ist das das Risiko des Kunden.
Und dann hat der Kunde eben in gesetzlichem Zahlungsmittel zu zahlen, und dafür ggf. Mühe bzw. Schaden zu tragen.
Nur sollte man dann halt als Tankstellenbetreiber nicht damit werben, und so zu erkennen geben, dass man andere Zahlungsmittel annimmt.

Gerade Tankstellen haben ja ein sehr großes Interesse daran das ein solcher Fall nicht eintritt und werden daher kaum mutwillig eine solche Situation herbeiführen.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Das habe ich nie behauptet und daher werde ich dafür natürlich auch keine Quelle zitieren.

Du hast aber angezweifelt das meine rechtliche Einschätzung korrekt ist. Wenn ein Zahlungsmittel nicht funktioniert gibt es nur zwei Möglichkeiten wie es weiter geht.

Rückabwicklung oder die Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels - das ist nicht meine persönliche Meinung (wie du behauptest sondern die rechtliche Situation).

Siehe auch #820
 
Zuletzt bearbeitet:

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
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Gerade Tankstellen haben ja ein sehr großes Interesse daran das ein solcher Fall nicht eintritt und werden daher kaum mutwillig eine solche Situation herbeiführen.
Mutwillig ganz sicher nicht.
Aber es kann ja durch technische Probleme oder so passieren.
Man kann das ja auch lösen, indem man die Kunden angemessen darauf hinweist.
(Akzeptanzlogos überkleben, mit Hinweis ergänzen, etc.)