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App Selection in der EU ab dem 09.06.2016

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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
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Die ganze Diskussion wird langsam absurd.

Wenn du damit argumentierst, dass es keinen vereinbarten Zahlungszeitpunkt gibt, dann könnte der Kunde nach dem Tanken einfach nachhause fahren und ein paar Tage später wieder kommen...

Nein, in den AGBs der Tankstellen wird das übrigens nicht mit "unmittelbar" beschrieben sondern mit "sofort" was wiederum mit "unverzüglich" übersetzt werden kann - alles unbestimmte Rechtsbegriffe die aber deutlich machen das man eben nicht tagelang Zeit hat - aber sie bestimmen eben keinen genauen Zeitpunkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unver...80.9C_.E2.80.93_.E2.80.9Erechtzeitig.E2.80.9C

So aber jetzt ist vorbei - ich geh in den Biergarten.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Nein, in den AGBs der Tankstellen wird das übrigens nicht mit "unmittelbar" beschrieben sondern mit "sofort" was wiederum mit "unverzüglich" übersetzt werden kann - alles unbestimmte Rechtsbegriffe die aber deutlich machen das man eben nicht tagelang Zeit hat - aber sie bestimmen eben keinen genauen Zeitpunkt.
Folglich wird man sich also als Zahlungspflichtiger - auch nach deiner Logik - mal mindestens (!) solange Zeit lassen können, bis das Terminal wieder funktioniert.

Denn wie du schon sagst...:
Ich rede nicht von defekten Terminals - da lässt sich ja im Zweifelsfall ein "Schuldiger" finden und funktionierende Terminals muss der Händler sicher bereitstellen - ich rede von Strukturstörungen - also Leitungsstörungen oder Störungen beim Aquierer - ich denke dieses Risiko liegt in gleichen Massen beim Händler und beim Kunden
Wenn ...
1. das Risiko dieser "Strukturstörung" sowohl beim Kunden als auch beim Händler liegt und
2. die Zahlung "unbestimmt" nur "unverzüglich" aber nicht "sofort" zu erfolgen hat
....dann gerät der tankende Kunde ja auch nicht in Verzug, solange das Kartenverfahren nicht funktioniert.

Folglich gibt es auch keinen Grund für irgendwelche Sicherheitsleistungen oder den Zwang zum "sofortigen" Begleichen per anderer Zahlungsmethode.
 
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sparfux

Erfahrenes Mitglied
30.03.2016
1.470
22
Nein, in den AGBs der Tankstellen wird das übrigens nicht mit "unmittelbar" beschrieben sondern mit "sofort" was wiederum mit "unverzüglich" übersetzt werden kann - alles unbestimmte Rechtsbegriffe ...
In deinem verlinkten Wikipedia Artikel steht aber, dass der Begriff "sofort" bestimmt ist und das die genaue Zeit dann an Hand des Einzelfalls geprüft werden muss.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Und in Fällen, in denen man sofort zahlen muss, gilt kein §299. Das sollte eigentlich klar sein.

Auch "sofort" ist kein bestimmter Zeitpunkt - wir drehen uns im Kreis.

Weiter können wir uns dann am §294 abarbeiten - da die Leistung ja erkennbar tatsächlich erbracht werden soll um in Verzug zu kommen, kann man sich fragen ob das blosse vorzeigen einer Karte eben dies erfüllt, da der Empfänger ja nicht erkennen kann das eine entsprechende Zahlung möglich wäre.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
In deinem verlinkten Wikipedia Artikel steht aber, dass der Begriff "sofort" bestimmt ist und das die genaue Zeit dann an Hand des Einzelfalls geprüft werden muss.

Siehst du du sagst es ja - es ist kein bestimmter Zeitpunkt. Wobei sofort eben bestimmter als "unverzüglich" ist. Aber das ist doch eh Haarspalterei - im echten Leben macht das doch keiner.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Und wie genau kommst du darauf, dass "sofort" kein bestimmter Zeitpunkt ist?

Hast du irgendeine Quelle für diese Behauptung?

Weil, wie oben geschrieben die genaue Zeit anhand des Einzelfalls geprüft werden kann. Eine solche Prüfung wäre unnötig wenn es bestimmt wäre
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Sorry, aber man merkt, dass du nicht viel Ahnung vom Rechtssystem hast.

"Bestimmt" heißt nämlich nicht, dass man eine genaue Minute und Sekunde festgelegt hat.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Sorry, aber man merkt, dass du nicht viel Ahnung vom Rechtssystem hast.

"Bestimmt" heißt nämlich nicht, dass man eine genaue Minute und Sekunde festgelegt hat.

Damit kommst du jetzt? Hast du gerade Jura studiert :) Für dich war vor wenigen Minuten "unmittelbar" noch ein bestimmter Rechtsbegriff - wir erinnern uns?

Wie gesagt dann bleibe ich bei §299 und dem nicht erkennbar erbrachten Leistungswillen.
 

bgsrhhtgsre

Erfahrenes Mitglied
06.08.2015
466
2
Ich rede nicht von defekten Terminals - da lässt sich ja im Zweifelsfall ein "Schuldiger" finden und funktionierende Terminals muss der Händler sicher bereitstellen - ich rede von Strukturstörungen - also Leitungsstörungen oder Störungen beim Aquierer - ich denke dieses Risiko liegt in gleichen Massen beim Händler und beim Kunden, denn nur weil beide sich auf ihren Vertragspartner verlassen sind die Zahlungen ja überhaupt erst möglich.

Das lässt sich ja einteilen in Dinge für die der Kunde, der Händler oder beide verantwortlich sind:

Händler:
-Sein Acquirer
-Netzstörungen bei der Kommunikation zum Acquirer (DSL-Leitung)
Der Händler bestimmt seinen Acquirer und seine Anbindung selbst ohne Mitwirken des Kunden, daher ist er auch dafür verantwortlich.

Kunde:
-Seine Bank
-Seine Bank (kaputt, PIN vergessen, etc)
Der Kunde bestimmt seine Bank selbst ohne Mitwirken des Händlers, daher ist er auch dafür verantwortlich.

Beide:
-Störung des Schemes (z.B. ganz VISA ist kaputt)
Der Kunde und der Händler einigen sich gemeinsam auf ein Scheme, daher sind auch beide dafür verantwortlich.

Das ist allerdings alles rein theoretisch da am POS niemand den Unterschied zwischen einem Scheme und einem Acquirer kennt und es sich wohl auch nicht so einfach feststellen lässt woran es eigentlich liegt.
 
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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
§299 ist für Fälle, in denen der Schuldner leisten will, obwohl er auch später leisten könnte. Aber nicht für Fälle, in denen die Leistung bereits fällig ist. Wenn z.B. vereinbart ist "in 3 Wochen" und überaschend kommt der Schuldner schon in 2 Wochen, dann sind wir bei §299. Aber nicht bei sofortiger Fälligkeit. Lies dir einfach nochmal den §299 durch, dann sollte doch klar sein, was mit der Regelung bezweckt wird.

Bei §299 geht es um einen Schuldner, der überaschend früher kommt.

und dem nicht erkennbar erbrachten Leistungswillen.
Der Kunde hat dem Verkäufer doch seine tatsächlich funktionierende Karte präsentiert. Dass der Verkäufer diese wegen des kaputten Geräts nicht überprüfen kann, ist ja kein Problem des Kunden.
 
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bgsrhhtgsre

Erfahrenes Mitglied
06.08.2015
466
2

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Auf die Auswahltastedruecken bevor die Karte eingesteckt wird ? Das ist der Witz bei den Kartengreifenden Kassierer/innen hier!
Ganz ehrlich: Die Lösung ist wohl die beste Alternative. Wenn man nicht weiß was eine App Selection ist oder wozu man die brauchen könnte hält man nicht unnötig die Schlange auf. Wenn man weiß was das ist und z.B. ELV vermeiden will drückt man vorher die "Auswahl"-Taste und kann ELV/girocard so abwählen.
 

User1442xyz

Erfahrenes Mitglied
30.08.2014
837
7
Modell 1 ist echt ganz gut. Ich hoffe es führt auch zu konsequent zum Kunden gerichteten Terminals.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Hört sich nicht so an, es geht nur um die schon zuvor angesprochene Aufnahme in das Kartenzahlregelwerk der Banken, was keine Rechtsbindung hat. "In der EU angekommen" bedeutet hier nicht Europarat oder EU-Kommision.
Die EU-Verordnung steht da im Zweifelsfall drüber.


Dann wird das "Kartengreifen" eben ein Ende haben und die Terminals zum Kunden gedreht, wo sie hingehören.
Wie bei DCC werden die Terminals sicher nicht zum Kunden gedreht und es wird "freundlicherweise" für dich ausgewählt.
Dank Zwangs-ELV der Händler wird meine girocard weiterhin im

Sehe ich auch so, hoffentlich kann man dann auch wirklich ELV abwählen.
Hahaha, guter Witz.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Und dort verlinkt:
http://www.b-ec-n.de/files/documents/160531-2a BecN_WebInfo IF-VO ApplSel .pdf

Gleich zur Grafik auf Seite: "Nur wenn am Terminal eine Kombination aus den Zahlverfahren beider Kategorien 1 und 2 gemäß nachfolgender Übersicht aktiviert ist, muss entsprechend der Gesetzesvorgabe zur Anwendungsauswahl gehandelt werden."

Wird da nicht "grosszügigerweise" etwas zu sehr vereinfacht?
Was ist mit kombinierten Kredit-/Debitkarten (werden die nicht schon im Text angesprochen?) bzw. MasterCard/Maestro- oder VISA/V-Pay-Kombikarten?
Besteht da nicht zumindest prinzipiell Handlungsbedarf?
 
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User1442xyz

Erfahrenes Mitglied
30.08.2014
837
7
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Solang es ELV gibt wird sich daran definitiv nichts aendern!

schwarzer Netto hier macht fast ausschließlich ELV und die Terminals sind fest zum Kunden verbaut.
Bei Penny nicht fest verbaut, aber Kassierer sind geschult den Kunden selber die Karte stecken zu lassen. Auch hier nur ELV und gegebenfalls Girocard.
Roter Netto akzeptiert auch Master/Maestro/VISA/VPay, Bezahlkarte soll aber der Kassiererin überreicht werden.

Ich sehe da wenig Zusammenhang zwischen Terminalausrichtung und ELV.