Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Nordeuropa-Kreuzfahrt als Pauschalreise für sich und seine Ehefrau gebucht, einschließlich eines Hin- und Rückflugs ab Frankfurt mit einem Rail&Fly-Gutschein für die Bahnanreise. Am Reisetag nutzten der Kläger und seine Ehefrau daraufhin die Deutsche Bahn, um zum Flughafen zu gelangen. Aufgrund von Zugausfällen, einer Verspätung und einem verpassten Anschlusszug erreichten sie Frankfurt jedoch erst, nachdem der Check-in geschlossen war. Der Kläger verlangte 50 % des Reisepreises als Entschädigung, da die Bahnfahrt Bestandteil der Pauschalreise gewesen sei. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass der Kläger die empfohlene frühere Anreisezeit von mindestens drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug nicht eingehalten habe.
Das Landgericht (LG) Koblenz wies die Klage ab. Zwar sei die Bahnfahrt mit dem Rail&Fly-Ticket grundsätzlich Teil der Reiseleistung (§ 651a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), doch habe der Kläger das Verpassen des Fluges selbst zu vertreten. Die Beklagte habe in ihren Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reisende für Flüge außerhalb der EU drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen sein müssen.
Diese Vorgaben seien keine bloßen unverbindliche Empfehlungen. Der Kläger habe mit seiner Planung (Ankunft am Flughafen nur zweieinhalb Stunden vor Abflug) grob fahrlässig gehandelt, insbesondere bei einer Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannten Deutschen Bahn. Das Risiko von Verspätungen liege in diesem Fall beim Reisenden. Die Beklagte habe sich zudem nicht pflichtwidrig verhalten, da sie weder fehlerhafte Informationen gegeben noch eine mangelhafte Reiseleistung erbracht habe. Das Gericht bestätigte, dass der Reiseveranstalter berechtigt war, den Fall als „Nicht erschienen“ zu behandeln und die vertraglich vereinbarte Stornogebühr zu erheben.
LG Koblenz, Urteil v. 03.07.2025 – Az. 16 O 43/24