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Bargeld ist besser (auch bei Steuerhinterziehung)

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T

Temposünder

Guest
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Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen das dich ein Fahrer mitnimmt der mit dir Kartenzahlung vereinbart und am Ende der Fahrt auf sein "kaputtes" Terminal verweist - das ist einfach Realitätsfern.
Wird Zeit, dass Du mal über den Bargeldtellerrand schaust. :rolleyes: Und das ist nicht realitätsfern, sondern das ist Deutschland!
 

Funtracer

Erfahrenes Mitglied
05.12.2014
1.870
820
ZQH
Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen das dich ein Fahrer mitnimmt der mit dir Kartenzahlung vereinbart und am Ende der Fahrt auf sein "kaputtes" Terminal verweist - das ist einfach Realitätsfern. Schön das du die 15 Minuten warten (auf die Polizei) als nicht kompliziert ansiehst.
OK, jetzt ist dir also plötzlich eingefallen, dass der Fall, über den du eifrig mitdiskutiert hast, so realitätsfern ist, dass du ihn dir nicht mehr vorstellen kannst ... :rolleyes:
Auf die Polizei warten zu müssen ist allgemeines Lebensrisiko. Das würde ich dir übrigens auch dringend empfehlen, wenn du mal in einen Verkehrsunfall verwickelt bist, und sei es nur ein Parkschaden. Aber wahrscheinlich alles realitätsfern.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Ein Kasse verpflichtet dich weder zur Kartenakzeptanz noch nimmt sie dir die Möglichkeit Gelder an den Büchern vorbei zu schleusen.

Wie erklärst du dir denn die Tatsache, dass es in Ländern, in denen es eine Registrierkassenpflicht gibt, viel leichter ist, mit der Karte zu bezahlen? Und warum sind in Ländern, in denen es keine Registrierkassenpflicht gibt, die Kartenzahlungsgeräte viel häufiger kaputt?

Alles nur reiner Zufall?
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
Wie erklärst du dir denn die Tatsache, dass es in Ländern, in denen es eine Registrierkassenpflicht gibt, viel leichter ist, mit der Karte zu bezahlen? Und warum sind in Ländern, in denen es keine Registrierkassenpflicht gibt, die Kartenzahlungsgeräte viel häufiger kaputt?

Alles nur reiner Zufall?

Nun als Länder mit Registrierkassenpflicht fallen mir dann zuerst mal Italien und Griechenland ein - beides Länder die für ihre Steuerehrlichkeit legendär sind.

In Österreich gibt es ja seit diesem Jahr eine entsprechende Pflicht - nehmen da jetzt mehr Händler Karten an?
 
Zuletzt bearbeitet:

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
In Österreich gibt es ja seit diesem Jahr eine entsprechende Pflicht - nehmen da jetzt mehr Händler Karten an?
Meine Lieblings-Pizzaria hat sich gleichzeitig mit der Registrierkasse ein mobiles Kartenzahlungsgerät gekauft. Dort kann ich jetzt sowohl im Restaurant als auch bei der Lieferung kontaktlos mit allen gängigen Karten zahlen.

Vor einem Jahr war das dort noch Cash-only und mit handgeschriebenen Quittungen.
 

MaxBerlin

Erfahrenes Mitglied
27.01.2015
4.448
14
In the heart of leafy Surrey
Meinte auch mal ein Wurstbudenbesitzer zu mir, "Kartengerät lohnt sich nicht, da hätten wir den ganzen Buchhaltungsaufwand am Hals und müssten hier eine Kasse aufstellen". Ein Volksbank-Automat sei ja direkt gegenüber.

Die Wurstbude gibt es leider nicht mehr. Schade, ich fand deren Bigos sehr lecker, genau das Richtige an einem kalten Wintertag. Da war das Barzahlen auch nicht mal so schlimm, zumal ich immer 1- und 2-Euro-Münzen bekam, um den Getränkeautomaten zu füttern. (Schlimm, dieses Vorratshaltenmüssen. Wenn die Automaten anständig kontaktlose Kartenzahlung annähmen wie die an der Universität Wrocław (Polen), an der ich neulich dienstlich zu Besuch war, hätte man viel weniger Probleme in der Hinsicht.)

Jetzt entstehen "Sowiesokosten" auf der anderen Seite, die die Kalkulation verändern.
 
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M

mnbv

Guest
Teilweise schon, Rabatte wurden ja verboten. MyTaxi hatte zwar die Differenz aus eigener Tasche gezahlt, trotzdem ist es ja schon extrem dreist dem Kunden einfach so Rabatte anzubieten.

Vielleicht schafft es Über auch endlich wieder nach Deutschland

Über ist sein Juni auch wieder mit UberX in Berlin, aber bei meinen Stichproben fast nie verfügbar. UberTAXI gabs auch nach den Urteilen, gibt glaube ich auch in München und Frankfurt UberX.

In London waren sehr viele Uber Arten verfügbar.
Fahre aber dann doch meist mit den Öffentlichen.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Nun aber da ermittelt in der Regel nicht die Staatsanwaltsschaft.
Keine Ahnung... ist das so, in Grossbritannien, Italien oder Frankreich?

Es ist schon verwunderlich - mit welcher Ehrfurcht du diesen Konzernen gegenüberstehst - aber der Herr Gastronom oder Dönerbudenbesitzer der hinterzieht natürlich aus das widerlichste Steuern - bei den Konzernen handelt es sich dann um eine "Meinungsverschiedenheit".
Die meisten Banküberfälle basieren eigentlich auch nur auch einer Meinungsverschiedenheit.
Der Vergleich hinkt.

- Der Bankräuber weiss, das er ein Verbrechen begeht, er will sich aktiv illegal mit einer Straftat bereichern.
- Der Gastronom oder Dönerbudenbesitzer weiss auch, dass er Steuern zahlen müsste, wenn er hinterzieht. Er begeht auch bewusst illegal eine (Steuer-) Straftat.
- Apple, Google und Amazon dagegen versuchen ja ganz legal Steuern sparen.

Letzteres mag zwar nicht immer klappen, oder zu Meinungsverschiedenheiten mit den Behörden führen. Aber: Die genannten "grossen" Konzerne haben ja keine Absicht bzw. kein Bewusstsein, sich illegal zu verhalten - die kleinen Steuerhinterzieher wie die Gastronomen dagegen schon.

Es gibt wirklich keinen Grund, die kleinen Hinterzieher da auf irgendeine höhere moralische Stufe zu heben. Der Unterschied zu den Grosskonzernen besteht einfach in der Grössenordnung "pro Firma". Und dementsprechend in den zur Verfügung stehenden Mitteln (Rechtsberatung, Gründung von Auslandsgesellschaften und (Verwaltungs-) Geschäftssitzen, etc.).
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
Es gibt wirklich keinen Grund, die kleinen Hinterzieher da auf irgendeine höhere moralische Stufe zu heben. Der Unterschied zu den Grosskonzernen besteht einfach in der Grössenordnung "pro Firma". Und dementsprechend in den zur Verfügung stehenden Mitteln (Rechtsberatung, Gründung von Auslandsgesellschaften und (Verwaltungs-) Geschäftssitzen, etc.).

Macht das jemand? Der einzige der hier moralisch wird bist doch du - die Großkonzerne wissen also nicht was sie tun - daher muss man Nachsicht walten lassen in der Beurteilung der dort begangen Steuerhinterziehungen (so ungefähr deine Argumentation).

Meine Argumentation ist, es ist sehr viel effizienter große Konzerne an Tricksereien zu hindern als kleine Händler - der Aufwand ist deutlich größer, und der Gegner ist eben auch deutlich findiger und flexibler.

Letzteres mag zwar nicht immer klappen, oder zu Meinungsverschiedenheiten mit den Behörden führen. Aber: Die genannten "grossen" Konzerne haben ja keine Absicht bzw. kein Bewusstsein, sich illegal zu verhalten - die kleinen Steuerhinterzieher wie die Gastronomen dagegen schon.

Das glaubst du wirklich? Also waren z.B. die VW Manager nur blauäugig und doof? Ohne Bewusstsein für Unrecht? Die Mitarbeiter die die illegalen Steuersparmodelle entwickeln - alle überfordert mit den Gesetzen? Mein Gott ich denke diese Unternehmen stellen immer nur die besten ein - aber die haben dann im Gegensatz zum Dönerbudenbetreiber kein Rechtsempfinden? Vorsatz kann man ausschliessen - weil sie lediglich eine andere Meinung haben - herrlich.

Die Meinungsverschiedenheiten von denen du sprichst sind auch bei Konzernen vorsätzlich begangene Straftaten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Macht das jemand? Der einzige der hier moralisch wird bist doch du - die Großkonzerne wissen also nicht was sie tun - daher muss man Nachsicht walten lassen in der Beurteilung der dort begangen Steuerhinterziehungen (so ungefähr deine Argumentation).
Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt.
Ohne Vorsatz ist es keine Steuerhinterziehung.

Macht das jemand? Der einzige der hier moralisch wird bist doch du
Du hast doch geschrieben, der kleine Gastronom belebe ja wenigstens die heimische Wirtschaft.
Das heisst für mich implizit, seine Hinterziehung sei also "nicht so schlimm"...
 

technikelse

Erfahrenes Mitglied
18.05.2016
2.092
7
Wiesbaden
Meine Argumentation ist, es ist sehr viel effizienter große Konzerne an Tricksereien zu hindern als kleine Händler - der Aufwand ist deutlich größer, und der Gegner ist eben auch deutlich findiger und flexibler.

Die Steuerbehörden sind machtlos solange die Politik beeinflusst durch Lobbyisten Steuerschlupflöcher bewusst oder unbewusst (weil sie zu doof sind) nicht schließen. Firmen sind gegenüber ihren Eigentümern (Aktionären) verpflichtet Kosten zu sparen und gute Ergebnisse zu erzielen. Das Steuern nunmal Kosten sind, wird alles dafür getan diese zu vermeiden.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
Du hast doch geschrieben, der kleine Gastronom belebe ja wenigstens die heimische Wirtschaft.
Das heisst für mich implizit, seine Hinterziehung sei also "nicht so schlimm"...

Nein hat nichts mit "nicht so schlimm" im strafbaren Bereich zu tun, das hat damit zu tun das die direkten Folgen der Hinterziehung für die Gesellschaft weniger schlimm sind - den ein grosser teil des Geldes landet über kurz oder lang bei Krankenkassen und dem deutschen Fiskus.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.395
8.893
Die Steuerbehörden sind machtlos solange die Politik beeinflusst durch Lobbyisten Steuerschlupflöcher bewusst oder unbewusst (weil sie zu doof sind) nicht schließen. Firmen sind gegenüber ihren Eigentümern (Aktionären) verpflichtet Kosten zu sparen und gute Ergebnisse zu erzielen. Das Steuern nunmal Kosten sind, wird alles dafür getan diese zu vermeiden.

Ich rede hier nicht von Schlupflöchern (die sind ein anderes Thema) ich rede von vorsätzlichen Taten - für die ja auch entsprechende Bussgelder bezahlt werden. Im übrigen ist der Dönerbudenbetreiber auch seinem Besitzer gegenüber verpflichtet Kosten zu sparen und gute Ergebnisse zu erzielen.
 

derpelikan

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
2.248
49
also ich finde das problem ist doch gar nicht, ob ein apple bescheisst oder der kiosk besitzer steuern hinterzieht.

in deutschland ist das problem, dass auf der einen seite massiv steuern in sinnlose projekte versickern und die steuerbelastung einfach abartig hoch ist

es ist doch klar, dass jemand der 200.000 euro verdient, nicht die haelfte durch steuern und andere gebuehren verlieren moechte. das kann es doch nicht sein.
pauschal steuer 10/15/25% und fertig. keine abzuege oder irgen einen schmu, gibt laender die das vormachen.

Mehrwertsteuer 19%? Hallo? gehts noch? darf nicht mehr als 5% sein, der staat muss dann halt mal radikal sparen und gelder nur in die wichtigen sachen stecken und nicht staendig millarden in irgendwelche Eurofighter stecken, die dann niemals abheben.

95% steuern auf benzin? alter falter, gehts noch, dass sich die deutschen da nicht wehren, ist fuer mich unverstaendlich.

dann aber immer weiter die schlinge um die menschen legen, OECD, FACTA, KYC, AML und so weiter, hauptsache alles transparent und per knopfdruck einsehbar.
alle kontodaten werden aus europa zum jahresende automatisiert ans heimatsfinanzamt berichtet..

es wird immer verrueckter und der snowden skandal war ein scheiss im vergleich zu dem was uns noch in zukunft erwartet.

dp
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Das verstehe ich auch nicht. Bin aber letztens bis zu einer Tanke mit dem Taxi( habe bis dahin bezahlt, mit Karte ), hab ihn warten lassen, und dann wollte ich nochmal fuer ca 7-8 euro weiter und wollte wieder mit Karte zahlen. Dann meinte er ob ichs nicht Bar haette, und er hat dann allen ernstes ganz auf sein Geld verzichtet als mich nochmal mit Karte zahlen zu lassen. Sowas verstehe ich echt nicht !!!
Habe mich zwar gut mit ihm unterhalten, aber da sieht man mal wieder dass die eigentlich nur Bargeld wollen!
Ernst gemeinte Frage:
wie kann ein Taxifahrer der nach Taxameter gefahren ist, die Steuer betrügen? so wie die Erfassung der Wegstrecke geeicht ist, gehe ich davon aus das auch der Taxameter entsprechend die Umsätze speichert und am Tagesende einen Z-Bon (wie bei einer Kasse im Einzelhandel) produziert.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Und Sachen im Supermarkt werden geklaut, weil die Preise doch so hoch sind - was ein Argument.

Sicherlich sind die Abgaben in Deutschland nicht ganz so niedrig (gerade die Rentenversicherungsbeiträge, von denen man als junger sicher niemals irgendetwas mal zurückbekommt). Aber Mehrwertsteuer ist beispielsweise europaweit bei mindestens 15%, mit 19% ist Deutschland noch relativ niedrig.

KYC und AML sind grundsätzlich sinnvolle Regelungen. Sicherlich würde sich in den Medien sofort beschwert werden, wieso denn eine Bank bei der Finanzierung von Terrorismus geholfen hat.

Zurückschrauben des Staates ist zudem hier schwer zu verkaufen, gerade auch weil die Hauptwählerschicht stark vom Staat profitiert. Und ob es in den USA mit geringeren Steuern wirklich so viel besser ist?

tl;dr: Hohe Steuern rechtfertigen keine Steuerhinterziehung.
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
In den USA mit seiner hohen Karten Quote soll die Schwarzgeldquote von allen OECD Laendern am niedrigsten sein.
 
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derpelikan

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
2.248
49
Und Sachen im Supermarkt werden geklaut, weil die Preise doch so hoch sind - was ein Argument.

Sicherlich sind die Abgaben in Deutschland nicht ganz so niedrig (gerade die Rentenversicherungsbeiträge, von denen man als junger sicher niemals irgendetwas mal zurückbekommt). Aber Mehrwertsteuer ist beispielsweise europaweit bei mindestens 15%, mit 19% ist Deutschland noch relativ niedrig.

KYC und AML sind grundsätzlich sinnvolle Regelungen. Sicherlich würde sich in den Medien sofort beschwert werden, wieso denn eine Bank bei der Finanzierung von Terrorismus geholfen hat.

Zurückschrauben des Staates ist zudem hier schwer zu verkaufen, gerade auch weil die Hauptwählerschicht stark vom Staat profitiert. Und ob es in den USA mit geringeren Steuern wirklich so viel besser ist?

tl;dr: Hohe Steuern rechtfertigen keine Steuerhinterziehung.

also die MWST mit 19% ist doch abartig, entschuldige mal, da reichen auch 5%. weil die steuern so hoch sind, hat deutschland auch soviel geld um ganz europa mitzufuettern (siehe griechland etc.), millarden im berliner flughafen zu versenken und und und.

einzig bildung und infrastruktur bringen auf dauer etwas, die ganzen sinnlosen ausgaben bringen dem deutschen volk erstmal nix. und jegliches geld was die regierung verballert ist das geld von jedem einzelnen in deutschland der steuern zahlt.

KYC und AML und andere Vorschriften sind im einzelnen natürlich sinnvoll und begründet, jedoch ist der Mix aus den verschiedenen Maßnahmen nicht mehr zu ertragen, weil jeder Unternehmer erst mal unter General Verdacht gestellt wird. Ist ueberzogen und laecherlich und dann haben die USA nun jeder Bank vorgeschrieben, dass alle nun die bekloppten FACTA Unterlagen ausfuellen muessen. Ganz ehrlich, wenn man ein Konto in Europa eroeffnent, wo im Handelsregisterauszug nur deutsche drin stehen, alle Passkopien vorliegen, weshalb muss man dann den AMIs auch noch irgenwelche FACTA Auskuenfte erteilen.

Was sagst Du denn zu der krassen OECD Verordnung die am 1.1.2016 in Kraft getreten ist. Es werden nun alle Kontosalden am 31.12.2016 an Dein Finanzamt übermittelt, demnächst aus fast allen Ländern der Welt.

Im nächsten Schritt dann auch noch alle E-mails und Telefonate (Ach das machen die AMIs ja schon seit 5 Jahren)

Bargeldverbot ab 5000 Euro, Abschaffung 500 Euro Schein, etc. etc.

Das die Regierungen unter dem Deckmantel des Schutzes des Volkes und der Angst, die Freiheit des einzelnen immer weiter mit Fuessen treten wollen viele nicht wahrhaben.

Das Hohe Steuern keine Steuerhinterziehung rechtfertigen ist klar, jedoch sehe ich es als legitim an, wenn jeder Mensch in Deutschland versucht seine Steuern zu optimieren.

dp
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
das hat damit zu tun das die direkten Folgen der Hinterziehung für die Gesellschaft weniger schlimm sind - den ein grosser teil des Geldes landet über kurz oder lang bei Krankenkassen und dem deutschen Fiskus.
Ich dachte, Deutschland hätte Krankenkassenbeitrag, der proportional zum Lohn ist, und mit letzterem einbehalten wird. D.h., der grosse Teil hinterzogenen Geldes wird dann als Lohn ausgezahlt und versteuert?

:confused:

Da große Konzerne immer wieder wegen Steuerhinterziehung belangt werden scheint der Vorsatz auch dort die Handlungen zu steuern.
Halte ich nicht für gesagt. Man lässt es halt auf beiden Seiten nicht drauf ankommen. Wer wurde schon deswegen verurteilt?

in deutschland ist das problem, dass auf der einen seite massiv steuern in sinnlose projekte versickern und die steuerbelastung einfach abartig hoch ist
es ist doch klar, dass jemand der 200.000 euro verdient, nicht die haelfte durch steuern und andere gebuehren verlieren moechte. das kann es doch nicht sein.
Wer gut und mobil ist, der geht halt vielfach ins Ausland.
Der Rest denkt, die "Reichen" können es sich ja leisten.

pauschal steuer 10/15/25% und fertig. keine abzuege oder irgen einen schmu, gibt laender die das vormachen.
Vergiss es!

Dafür gibt's in Deutschland zu viele Interessen- und Lobbygruppen. Die Gewerkschaften und Linken fordern, dass die "Bosse" mehr zahlen.
Die Pendler fordern Abzüge für ihre Sonderbelastung. Die Dienstleister und Mediziner Steuerfreiheit für ihre Wochenends- und Nachtzuschläge. Der Selbstständige wollen weiterhin das Auto und das Büro abziehen. Und der Öko seine Renovierungen und Solarzellen auf dem Dach. Alles andere wäre schliesslich "ungerecht".

Ich sehe in Deutschland ehrlich gesagt nicht mal eine gesellschaftliche Mehrheit für Steuersenkungen. Irgendwer könnte "ungerechterweise" "zuwenig" zahlen. Und der eigene Abzug entfallen. Vielmehr scheint das Land in einem kollektiven Wahn nach immer höheren Steuereinnahmen zu sein - die es dann wiederum "gerecht" zu verteilen gilt.

Mit einem wahren Füllhorn an Sonderregeln. Die das Steuerrecht schlicht komplett unlesbar machen. Man muss sich nur mal die ersten paar "wesentlichen" Artikel des Einkommensteuergesetzes zu Gemüte führen, und verstehen versuchen. Zum Beispiel gleich schon in Artikel 2, der folgenden wunderschönen Absatz beinhaltet;

(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Oder auch Artikel 6 zur Bewertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern, die Regelung zum Geschäftsauto, mit dem Absatz 4, der 5 kleine Sätzchen beinhaltet:

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.


Oder, ganz "lebensnah" für Privatpersonen und Familien, die aussergewöhnlichen Belastungen durch Kinder mit Unterhaltspflicht bzw. in Ausbildung, im Art. 33a (nur der erste Absatz):

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 652 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
Aber sicher noch zu toppen, wenn man sich die Anwendungsvorschriften ansieht, so bspw. Art. 52, Abs. 29

Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt. Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.
Die spinnen, die Deutschen! (y)
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
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Ich dachte, Deutschland hätte Krankenkassenbeitrag, der proportional zum Lohn ist, und mit letzterem einbehalten wird. D.h., der grosse Teil hinterzogenen Geldes wird dann als Lohn ausgezahlt und versteuert?

Na klar, den mit dem Schwarzgeld wird in D konsumiert, es werden (deutsche) Autos gekauft, Waren im Baumarkt oder es werden Restaurants besucht - überall werden die Einnahmen dann versteuert, Löhne und Krankenkassen bezahlt.