Corona - Rückerstattungen von Lufthansa-Tickets

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Eiturlyf

Aktives Mitglied
19.08.2013
192
30
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Habe die Vermutung, das "unangerührte" Tickets, also Tickets die nicht umgebucht wurden, mittlerweile automatisch erstattet werden können und daher schnell gehen. Die Tickets, die schon mal umgebucht wurden, müssen wahrscheinlich dann manuell abgearbeitet werden und dauern daher etwas.

Das mag sein, auch bei mir handelt es sich um ein umgebuchtes Ticket welches nun storniert wurde.
 

CGNFlyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2012
4.834
1.268
LH hat jetzt endlich mal eine Stornierung von Juni bearbeitet. Die Stornierungen von August und September waren innerhalb weniger Tage bearbeitet und noch ein paar Tage später auch ausgezahlt, weit vor der Juni Stornierung.
Jetzt habe ich bei LH nur noch eine Minierstattung aus dem März offen.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.717
München
Habe die Vermutung, das "unangerührte" Tickets, also Tickets die nicht umgebucht wurden, mittlerweile automatisch erstattet werden können und daher schnell gehen. Die Tickets, die schon mal umgebucht wurden, müssen wahrscheinlich dann manuell abgearbeitet werden und dauern daher etwas.
Das ist korrekt. Im Rahmen der Umschreibung fällt insbesondere so wie es die Lufthansa Callcenter machen die ursprüngliche Zahlungsart aus dem Ticket Record hinaus und muss dann manuell nachgezogen werden - die automatisierten Refund-Tools können das nicht. Die funktionieren in der Regel nur dann, wenn es sich um eine Erstattung eines "ursprünglichen" nicht umgeschriebenen Tickets handelt.

Lufthansa / Eurowings erstattet doch (nicht angerührte) Tickets auch ungefragt. Vor ein paar Wochen plötzlich Geld von Lufthansa bekommen, heute eine Buchung von Eurowings erstattet erhalten, ohne dass ich einen Refund angestoßen hätte. Aber jeweils relativ niedrige Beträge.
Nein, das ist definitiv NICHT die Regel. Wer sich auf so eine Aussage verlassen sollte, dürfte wohl ziemlich lange auf sein Geld warten.

Und prompt erfolgt der Dämpfer: Das Reisebüro hat mittlerweile mitbekommen das ich Cashrefund beantragt hatte und das das gezahlte Geld zurückgebucht wurde. Jetzt kam heute eine Rechnung über die entstandenen Gebühren bei Reisebüro und Ticketaussteller ins Haus geflattert - per Einschreiben. Immerhin über 300.- Muss ich den Betrag zahlen?
Nach meiner Einschätzung ja, ausgehend davon dass das Reisebüro seinen Vermittlungsauftrag ordnungsgemäß erfüllt hat und die Zahlung des Flugtickets mit der Kreditkarte seinerzeit vom Karteninhaber auch autorisiert wurde. Die hier vielfach propagierte Binsenweisheit, dass man ohne wenn und aber einen Anspruch auf Chargeback hätte ist - insbesondere hier in Europa, wo andere rechtliche Rahmenbedingungen gelten als z.B. in den USA - eben nicht unbedingt richtig. Wenn ein Erstattungsanspruch nach der EU/261 gegeben ist, die Airline aber nicht freiwillig erstattet, ist der Weg über Anwalt und Klage der Königsweg - da die Anspruchsgrundlage klar ist, und man sich das Geld dann auch direkt vom richtigen Anspruchsgegner zurückholt.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.208
105
TXL-DUS
Nein, das ist definitiv NICHT die Regel. Wer sich auf so eine Aussage verlassen sollte, dürfte wohl ziemlich lange auf sein Geld warten.


Ich habe heute auch ungefragt zwei EW Tickets erstattet bekommen. Jeweils 34,99 DUS-TXL TXL-DUS diese Tickets aus dem April wollte ich dank einer Streichung eig. im Dezember kurzfristig nutzen....
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.023
13.454
Und prompt erfolgt der Dämpfer: Das Reisebüro hat mittlerweile mitbekommen das ich Cashrefund beantragt hatte und das das gezahlte Geld zurückgebucht wurde. Jetzt kam heute eine Rechnung über die entstandenen Gebühren bei Reisebüro und Ticketaussteller ins Haus geflattert - per Einschreiben. Immerhin über 300.- Muss ich den Betrag zahlen?

LG


Kommt darauf an, was Ihr im Vermittlungsvertrag vereinbart habt.
 

tarantula

Erfahrenes Mitglied
02.02.2011
2.459
1.877
Löhne
Ich war jetzt auch sehr positiv überrascht. Storniert habe ich am 08.10., die Mail kam einige Stunden später, das Geld war am 13.10. auf dem Konto.

So soll es auch sein.
 

Isapapa

Reguläres Mitglied
30.03.2015
31
0
Flüge am 30.6. durch LH storniert, am selben Tag Refund angefordert, das Geld war nach telefonischer Rückfrage bei LH Anfang Oktober am 20.10. auf der KK.
 

Kaiks

Neues Mitglied
27.09.2020
6
0
Halte mich bitte auf dem Laufenden! Danke.

wir möchten Sie über den Erstattungswert des folgenden Tickets informieren.


Ticketnummer: XXX

Bezahlter ausgenutzt/nicht zu
Betrag erstattbar erstatten
--------------------------------------------------------------------
Fare 139.00 139.00 0.00
Steuern 300.55 177.42 123.13
Gebühren 0.00 0.00 0.00
Gesamt Brutto 439.55 316.42 123.13

Gesamt Netto 439.55 316.42 123.13
Erstattungsgebühr 0.00
--------------------------------------------------------------------

(sry die Formatierung ist grässlich, aber von 439,55 werden 123,13 € erstattet!)

Hab heute diese Mail bekommen, nachdem ich einen Flug von FRA nach JFK nicht angetreten bin, was ich sowohl vorher angekündigt habe (telefonisch und per Mail) sowie im Nachhinein noch einmal begründet habe, jeweils mit Verweis auf die ABB und auf das Einreiseverbot.
Die Erstattung ist genauso hoch, als wenn ich einfach so storniert hätte ohne Corona... also inakzeptabel! Außerdem hatte ich zwei Tickets, diese Erstattung bezieht sich nur auf eins. Vllt. kommt für das andere ja eine seperate Mail.

Trotzdem geht das gar nicht, werde wohl noch einmal einen höheren Preis verlangen und danach einen Anwalt glücklich machen müssen...
 
Zuletzt bearbeitet:

rcs

Gründungsmitglied
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06.03.2009
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Hab heute diese Mail bekommen, nachdem ich einen Flug von FRA nach JFK nicht angetreten bin, was ich sowohl vorher angekündigt habe (telefonisch und per Mail) sowie im Nachhinein noch einmal begründet habe, jeweils mit Verweis auf die ABB und auf das Einreiseverbot.
Die Erstattung ist genauso hoch, als wenn ich einfach so storniert hätte ohne Corona... also inakzeptabel! Außerdem hatte ich zwei Tickets, diese Erstattung bezieht sich nur auf eins. Vllt. kommt für das andere ja eine seperate Mail.

Trotzdem geht das gar nicht, werde wohl noch einmal einen höheren Preis verlangen und danach einen Anwalt glücklich machen müssen...
Naja, hört sich so an, als hätte der Flug stattgefunden und es lag keine Flugstreichung seitens LH vor. Für das Nichterfüllen der Einreisebestimmungen und das fehlende Vorliegen der gültigen Reisedokumente schließt Lufthansa (wie so ziemlich jede Airline) sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche in den ABB aus. Von daher dürfte hier in dem Fall nur ein Erstattungsanspruch gemäß der Tarifregeln des gebuchten Tarifs gegeben sein - wonach nur die Flughafengebühren und "echten" Steuern (Zuschlag der Fluggesellschaft ausgeschlossen) erstattungsfähig sind.

Hier wäre es wahrscheinlich der deutlich bessere Weg gewesen, von den Kulanzregeln für eine Umbuchung Gebrauch zu machen bzw. das Angebot des Flight Value Vouchers in Anspruch zu nehmen.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.425
3.031
Neuss
www.drboese.de
Ich denke auch, dass LH mit Gutscheinen / kostenfreier Umbuchung das anbietet, was § 313 BGB in solchen Fällen vorsieht. Geld zurück ist nämlich da nur die Ausnahme mit engen Voraussetzungen.
 
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phil_SEN

Neues Mitglied
01.05.2020
12
10
Hallo zusammen,

da ich zu SN keinen passenden Thread gefunden habe, wende ich mich mal an die Experten hier.

Im Dezember habe ich einen Flug mit SN von MUC via BRU nach ACC in C gebucht (direkt über die SN App). Im Mai/Juni wurde dann ein Leg storniert, sodass ich die Rückerstattung via SN Hotline angestoßen habe.
Seitdem erhalte zwar ca. alle vier Wochen eine E-Mail von SN, dass man mich und meinen Refund nicht vergessen hat, mehr passiert aber auch nicht. An der Hotline wird man vertröstet.

Die von CS versprochenen sechs Wochen sind natürlich längst verstrichen. Wie würdet Ihr vorgehen?

Bezahlt ist es übrigens über die AMEX Platinum. Dort habe ich kürzlich ein nicht erstattetes Full-Flex-Ticket von AV reklamiert, allerdings bisher ohne Rückmeldung.

Viele Grüße
Phil
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Naja, hört sich so an, als hätte der Flug stattgefunden und es lag keine Flugstreichung seitens LH vor. Für das Nichterfüllen der Einreisebestimmungen und das fehlende Vorliegen der gültigen Reisedokumente schließt Lufthansa (wie so ziemlich jede Airline) sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche in den ABB aus.

Auf welche genaue Regelung in den ABB beziehst du dich? Ich habe die ABB überflogen und nur den Ausschluss eines Beförderungsanspruches und Haftung für (Dritt-)Schäden gefunden, aber keinen Ausschluss der Erstattung.

Ganz im Gegenteil, Art. 3.1.4 halte ich für anwendbar:

3.1.4. Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teils des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, das jeweils veröffentlicht wird.

Ich denke auch, dass LH mit Gutscheinen / kostenfreier Umbuchung das anbietet, was § 313 BGB in solchen Fällen vorsieht. Geld zurück ist nämlich da nur die Ausnahme mit engen Voraussetzungen.

Ich würde mich freuen, von dir eine Einschätzung du dem o.g. Artikel zu lesen. Es betrifft mich zwar nicht persönlich, aber ich habe in den verschiedenen Threads schon mehrfach auf diese nach meinem Erachten bestehende Möglichkeit hingewiesen - ohne, dass sich jemand dafür interessiert hätte ;-)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.425
3.031
Neuss
www.drboese.de
Ich würde mich freuen, von dir eine Einschätzung du dem o.g. Artikel zu lesen. Es betrifft mich zwar nicht persönlich, aber ich habe in den verschiedenen Threads schon mehrfach auf diese nach meinem Erachten bestehende Möglichkeit hingewiesen - ohne, dass sich jemand dafür interessiert hätte ;-)
Klingt erstmal nicht so schlecht. Ich vermute jedoch, dass Einreisebestimmungen nicht als höhere Gewalt gesehen werden, wenn auch diese auf höherer Gewalt beruhen.

Ist es so, dass Du keine Möglichkeit hast, z.B. mit einem Visum in die USA zu reisen?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678
Klingt erstmal nicht so schlecht.

Finde ich nämlich auch.

Ist es so, dass Du keine Möglichkeit hast, z.B. mit einem Visum in die USA zu reisen?

Wie gesagt, mich betrifft diese Option nicht, habe zwar auch USA-Tickets, bin aber anderweitig versorgt. Aber hier liest man ja immer wieder von Konstellationen wie oben, in denen der Flug stattfindet (teilweise mit 20-50 Paxen in die USA) und man nun auf der Erstattung sitzen bleiben soll. Swiss bspw. fliegt auch mehrfach wöchentlich nach BKK, da haben sicher etliche Leute Tickets für gehabt, und auch Swiss hat so eine Klausel in den ABB.

Ich vermute jedoch, dass Einreisebestimmungen nicht als höhere Gewalt gesehen werden, wenn auch diese auf höherer Gewalt beruhen.

Nun, darüber kann man ja streiten. Höhere Gewalt ist ja m.E.n. auch nur eine Ausprägung, eine Wegmarke auf dem "Verschuldens-Kontinuum". Graf von Westphalen (ZVertriebsR 2020, 275, "Höhere Gewalt-Klauseln: AGB-rechtliche Pandora-Büchse in der Pandemie") und Führich (VersR 2004, 445, "Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt durch Krieg, Terror, SARS-Epidemie und Naturkatastrophen") haben was dazu geschrieben, aber scheinbar interessiert sich niemand für die sich hier auftuende Option...
 
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Bilbo

Erfahrenes Mitglied
28.10.2009
3.333
70
PAD/HAJ/KSF
Das ist korrekt. Im Rahmen der Umschreibung fällt insbesondere so wie es die Lufthansa Callcenter machen die ursprüngliche Zahlungsart aus dem Ticket Record hinaus und muss dann manuell nachgezogen werden - die automatisierten Refund-Tools können das nicht. Die funktionieren in der Regel nur dann, wenn es sich um eine Erstattung eines "ursprünglichen" nicht umgeschriebenen Tickets handelt.

Und was ist bei so einem Fall die beste Lösung? Abwarten oder das Call Center auf das Problem hinweisen?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.717
München
Und was ist bei so einem Fall die beste Lösung? Abwarten oder das Call Center auf das Problem hinweisen?
Naja, die hocken immer noch auf einem Rückstand von vielen Tausenden Erstattungen, das Problem ist bekannt... aber man wird jetzt nicht zusätzliche Kosten auf sich nehmen und plötzlich in der Krise zusätzliches Personal einstellen, nur weil man sie (erneut) auf ein bekanntes Problem aufmerksam macht.

Wenn es Dir zu lange dauert und eine Erstattung gem. der EU/261 überfällig ist, dürfte der einzige Weg zur Beschleunigung des Anliegens das Einreichen einer Klage vor Gericht sein.

Falls Du das nicht magst: abwarten und Tee trinken.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
678

Dort werden Beförderungsansprüche und (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen, nicht jedoch Erstattungsansprüche.

Die Erstattungsansprüche im Falle der Beförderungsverweigerung werden in Ziffer 7.3 aufgegriffen und sogar explizit anerkannt. Dort wird auf Ziffer 10.3 verwiesen, welcher eine Erstattung gemäß Tarifbedingungen vorsieht.

Wer also einen erstattbaren Tarif hatte, hat auch bei berechtigter Beförderungsverweigerung Anspruch auf die Kohle.

Bei einem nicht erstattbaren Tarif würde ich die ABB so auslegen, dass Ziffer 10.3 (Einschränkung auf Tarifbedingungen) keine Anwendung findet, sondern gemäß 10.2 zu erstatten ist. Dies nicht, weil dies passagierfreundlich ist, sondern aus systematischer und teleologischer Sicht:
Die Tatbestände für eine Beförderungsverweigerung setzen alle bei einer Pflichtverletzung des Pax an. Auch das anfängliche Nichtbesitzen der Einreisepapiere kann natürlich eine Pflichtverletzung sein. Unter Corona ist es jedoch eher so gewesen, dass die Paxe bei Buchung oder jedenfalls vor dem US-Travel Ban i.d.R. nachweislich einreiseberechtigt gewesen sind, im Anschluss daran aber ohne Pflichtverletzung des Passagiers (!) die Einreise untersagt wurde. Systematisch wie teleologisch passt also die Anwendung von 7.3->10.3 im Falle von Corona nicht.
Vielmehr stellt sich die Konstellation statt als Pflichtverletzung dann doch eher als höhere Gewalt dar, wobei egal sein dürfte, ob man den Travel Ban als höhere Gewalt ansieht oder die Pandemie, die zum Travel Ban geführt hat. Und hierfür gilt eben 3.1.4.
 

Kaiks

Neues Mitglied
27.09.2020
6
0
Nachdem mir LH wie oben beschrieben für eins von zwei Tickets vorgerechnet hatte, dass nur ca 25% des Preises erstattet werden, landet heute ne Überweisung mit dem vollen Preis auf meinem Konto ... Mit der Angabe von lediglich einer Ticketnummer. Wenn jetzt in ner Woche das gleiche für die andere Ticketnummer passiert, bin ich happy...

@rcs: Die Belehrung, in meinem Falle lieber einen Voucher mit zeitlich begrenzter Einlösemöglichkeit anzunehmen, kann ich leider nicht nachvollziehen. Ich gebe einer Fluggesellschaft über 800€, obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass ich innerhalb dieses Zeitraumes mit ihr fliegen werde. Fernreisen werden frühestens 2023 wieder sinnvoll sein. Bis dahin gilt der Voucher nicht. Möchte man überhaupt noch mit LH fliegen? Welche Fernreiseziele kann man dann überhaupt guten Gewissens anfliegen (für innereuropäische Flüge ist LH Geldverschwendung, und die Voucher lassen sich NICHT bei EW einlösen).

Insofern ist für mich jeder Euro, der nicht bei der LH verbleibt, ein Gewinn.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.867
Habe in den zurückliegenden sechs Wochen rund 40 Emails von der LH zu Umbuchungen erhalten. Den Großteil werde ich wohl nicht erneut umbuchen, sondern stornieren.

Bei meinen Stornos letzte Woche kam die Email-Bestätigung sofort, der Erstattungbeleg über Nacht und das Geld war nach einem weiteren Tag zurückgebucht (Amex).

Habe bisher nur storniert, wo die zeitlichen Abweichungen erheblich waren. Das betrifft allerdings rund 90% meiner Buchungen.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
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München
@rcs: Die Belehrung, in meinem Falle lieber einen Voucher mit zeitlich begrenzter Einlösemöglichkeit anzunehmen, kann ich leider nicht nachvollziehen. Ich gebe einer Fluggesellschaft über 800€, obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass ich innerhalb dieses Zeitraumes mit ihr fliegen werde. Fernreisen werden frühestens 2023 wieder sinnvoll sein. Bis dahin gilt der Voucher nicht. Möchte man überhaupt noch mit LH fliegen? Welche Fernreiseziele kann man dann überhaupt guten Gewissens anfliegen (für innereuropäische Flüge ist LH Geldverschwendung, und die Voucher lassen sich NICHT bei EW einlösen).

Insofern ist für mich jeder Euro, der nicht bei der LH verbleibt, ein Gewinn.
Grundsätzlich kann ich es verstehen, dass Du Dein Geld zurück haben möchtest.

Schade, dass Empfehlungen / Ratschläge (und auch die zeitaufwändige Zusammenstellung von relevanten Informationen) hier im Forum dann von manchen Neulingen dann als "Belehrung" herabgewürdigt werden.

Vielleicht noch einmal in möglichst höflicher Form zur Erklärung: Findet ein Flug statt, stellen sich so ziemlich alle Fluggesellschaften weltweit auf den Standpunkt, dass für etwaige Stornierungen die Tarifbedingungen des Tarifs gelten, die der Fluggast gebucht hat. Wer also günstig bucht und einen nicht erstattbaren Tarif wählt, muss also in dem Fall grundsätzlich damit leben, dass die Airline hier dann eine Erstattung nur gemäß der Tarifregeln leisten wird, sofern der Fluggast storniert und hier keine Annullierung seitens der Fluggesellschaft vorliegt. Anstatt sich dann mit einem marginalen Tax Refund zu begnügen, kann es daher deutlich besser sein, in einer Situation in der die Airline den Flug nicht annulliert hat von den flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten oder einem Voucher Gebrauch zu machen.

Wem das nicht gefällt, steht natürlich im Zweifelsfall der Rechtsweg offen, wenn die Airline eine Erstattung nur basierend auf den Tarifregeln durchführen möchte. Während der Rechtsweg bei einer Flugstreichung und in Zusammenhang damit dann anwendbaren Fluggastrechten gem. der EU/261 relativ risikolos ist (größtes Risiko dürfte je nach Airline das Insolvenzrisiko sein), ist es ohne Flugstreichung anders gelagert. Hier muss man sich dann überlegen, ob man sich streiten möchte, das Risiko des Rechtsstreits auf sich nimmt - oder (wenn eben keine Flugstreichung vorliegt) den "bequemen" Weg der Umbuchung/Gutscheinlösung geht.

Idealerweise führt man diese Überlegung VOR einem Erstattungsantrag durch, da nach Durchführung auch nur der Steuerrückerstattung die Kulanz-Optionen natürlich vom Tisch sind.
 

Kaiks

Neues Mitglied
27.09.2020
6
0
Das Wort Belehrung sollte nicht abfällig sein, ich freue mich über jeden Input. Ich wollte dich lediglich darüber informieren, dass dein gut gemeinter und begründeter Ratschlag in meinem Falle (und ich denke auch in vielen anderen) einfach falsch ist. Eine Kulanzregelung/ ein Voucher ist in der aktuellen Pandemiesituation einfach wertlos. Des Weiteren wurde weiter oben gut begründet, warum man doch erstattungsberechtigt sein kann. Schließlich scheint es auch die LH so zu sehen, sonst hätten sie mir nicht so viel überwiesen.

Ich sehen es allerdings auch so, dass der Weg vor Gericht ein ungewisser ist.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.717
München
Die vermeintliche "Erstattungsberechtigung" dürfte im Normalfall aber eben den Rechtsweg erfordern mit allen Vor- und auch Nachteilen / Risiken.
 

conando

Neues Mitglied
23.09.2017
11
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Zwei im März durch LH stornierte Business Class Langstreckenflüge - bis heute weder Erstattung auf KK noch der verwendeten Meilen. Per Email bisher nur allgemeines "blabla" bzw "wir kümmern uns". Wenn ich mir die Beiträge so durchlese scheinen wir aber eher eine (negative) Ausnahme zu sein? (sind ja inzwischen 7 Monate!)
Wollte eigentlich nicht direkt zum Anwalt rennen, verliere aber so langsam die Geduld :(

Von der Service Hotline wird auch nur auf den Schriftverkehr/Email verwiesen...

PS: Manche schreiben hier von telefonischer Rückerstattungsnachfrage... gibt es eine "geheime" Nummer oder einen speziellen Trick um dazu vorzustoßen? :D
 
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