Der Nachweis muß für alle Zustandsformen (z. B. Stellungen der Luftbremsen, der Flügelklappen, des Fahrwerks usw.), in denen das Segelflugzeug betrieben werden soll, erbracht werden, soweit nicht anderes angegeben ist.
Für den Nachweis muß das Triebwerk oder der Propeller, falls einfahrbar, eingefahren sein, soweit nichts anderes angegeben ist.
Die Masse und Schwerpunktsbereiche, innerhalb derer das Segelflugzeug sicher betrieben werden kann, müssen festgelegt werden. Der nachzuweisende Schwerpunktsbereich muß sich von der vordersten Schwerpunktslage bis zu
1% der Bezugsflügeltiefe oder 10 mm,
maßgebend ist der größere Wert, hinter die hinterste zuzulassende Schwerpunktslage erstrecken.
Überziehgeschwindigkeit
VSO ist die Überziehgeschwindigkeit (CAS), falls erfliegbar, oder die kleinste stetige Geschwindigkeit, bei der das Segelflugzeug noch steuerbar ist, wobei -
(1) das Fahrwerk ausgefahren ist-,
(2) die Flügelklappen sich in Landestellung befinden;
Steigflug
Für Motorsegler darf die Zeit vom Abheben vom Boden bis zum Erreichen von 360 m über dem Flugfeld vier Minuten nicht überschreiten mit :
(1) nicht mehr als Startleistung,
(2) eingezogenem Fahrwerk,
(3) Flügelklappen in Startstellung,
(4) Kühlluftklappen (falls vorhanden) in der für die Kühlversuche verwendeten Stellung.
Flugzeugschlepp
Ist das Segelflugzeug für Flugzeugschlepp ausgerüstet, muß Flugzeugschlepp für Geschwindigkeiten bis zu VT nachgewiesen werden, ohne daß
(1) übermäßige Steuerkräfte und -wege notwendig sind, um die Flügel waagerecht und das Segelflugzeug auf einer gleichmäßigen Flugbahn zu halten;
Symmetrische Flugzustände
Bei der Bestimmung der Flügellasten und der linearen Trägheitslasten für die in 22.333 bis 22.345 festgelegten symmetrischen Flugbedingungen muß die zugehörige Höhenleitwerksgrundlast den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend oder nach einem auf der sicheren Seite liegenden Näherungsverfahren berücksichtigt werden.
Falls der ermittelte Null Moment Beiwert Cmo kleiner als
± 0,025 ist, muß Cmo. für Tragflügel und Leitwerk mindestens mit ± 0,025 angesetzt werden.
Dabei ist:
U = Böengeschwindigkeit in m/s,
V = äquivalente Fluggeschwindigkeit in m/s,
a = Auftriebsanstieg des Flügels im Bogenmaß,
g = Erdbeschleunigung in m/s2,
S = Bemessungsflügelfläche in m2,
rho0 = Dichte der Luft in Meereshöhe in kg/m3,
m = Segelflugzeugmasse in kg,
k = Böen Abminderungsfaktor, der wie folgt ermittelt wird: