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Dummes Gewäsch.
BGH, Urteil vom 12.6.2014 – X ZR 121/13
1. Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorgesehenen Flugzeugs eingetreten sind.
Und so sehen es auch Instanzrspr und der überwiegende Teil der Rechtsmeinung. Außergewöhnliche Umstände auf einem Vorflug können sehr wohl auch haftungsausschließend für den sich anschließenden Rückflug sein. Hier Beck-OK/Schmid (1.4.2019) Art. 5, Rn. 138:
Wenn sich also der außergewöhnliche Umstand auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, ist er zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Flug auf dem Heimatflughafen des Luftfahrtunternehmens oder einem von diesem häufig angeflogenen Flughafen endete, wo Maßnahmen zur Vermeidung von Annullierungen und Verspätungen leichter getroffen werden können.
Zu berücksichtigen heißt nicht Leistungsfreiheit und das Urteil ist durch EGH lange veraltet!