@Larsmunich
Ich habe mir die AVB von DC schicken lassen. Es ist nicht ganz so schlimm, denn dort heißt es (ARVB 2017 DC), sogar relativ komfortabel:
D: Reisestornoversicherung
Art. 28. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung ist ein gebuchtes Pauschalarrangement (Transport mit Unterkunft) oder
gebuchtes Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels, das zur Erreichung der Reisedestination
verwendet wird (siehe Art. 3, Pkt.1).
Art. 29. Versicherungsfall
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden, während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes eingetretenen Gründe eine Reise nicht angetreten wird:
1.1. Reiseunfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen, die vom behandelnden Arzt
bestätigt werden. Als Grund einer Reiseunfähigkeit wird auch eine Schwangerschaft, die nach
der Reisebuchung entstanden ist, anerkannt.
1.2. Tod des Versicherten;
1.3. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung seines Ehegatten,
Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Enkel und
Schwiegerkinder;
1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum des Versicherten an seinem Wohnort infolge Feuer,
Elementarereignis oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit zwingend erforderlich
macht;
1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des Versicherten durch den
Arbeitgeber.Seite 10 von 17
1.6. Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert
die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung.
1.7. dienstliche Verhinderung bei Dienstreisen, wenn die Anwesenheit des Versicherten aus
beruflicher Sicht zwingend erforderlich ist.
Art. 30. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3, Pkt. 1 beginnt der Versicherungsschutz nicht bei überwiegender Bezahlung
der Reiskosten, sondern wenn bereits die Anzahlung zur Gänze mittels Karte erbracht wurde. Der
Versicherungsschutz endet mit Reiseantritt.
Art. 31. Ausschlüsse
Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn
1. einer der Gründe gemäß Art. 29 bei Abschluss der Versicherung bereits vorgelegen hat oder
voraussehbar gewesen ist;
2. das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt.
Art. 32. Obliegenheiten
Der Versicherte ist verpflichtet,
1. den Versicherungsfall der Buchungsstelle (Reisebüro, Vermieter) unverzüglich zu melden und
die Buchung zu stornieren;
2. die nicht genutzten Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine etc.) dem Versicherer auf
Verlangen auszuhändigen.
Art. 33. Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt der versicherten Person im Rahmen der Versicherungssumme jene Kosten,
abzüglich 20% Selbstbehalt, die sie dem Reiseunternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles vertraglich schuldet.